Skip to content

Verkehrssicherungspflicht – Reinigung einer selbst verschmutzten öffentlichen Straße

LG Augsburg – Az.: 81 O 244/11 – Urteil vom 22.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine Ortsverbindungsstraße.

Der Kläger benutzte im Rahmen der Maisernte am 01.10.2010 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Ortsverbindungsstraße in Balgheim, Gemeinde M., die dabei nicht unerheblich verschmutzt wurde. Zur Erfüllung seiner Reinigungspflicht säuberte er die Straße mit seinem Schlepper, amtliches Kennzeichen DON – YD 76 mit der Frontladerschaufel, entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite fahrend.

Der Kläger behauptet, dass sich die Frontladerschaufel an einem wegen der Verschmutzung nicht erkennbaren 4,5 cm überstehenden Kanaldeckel verkantet habe. Trotz der niedrigen gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 10 km/h sei der Schlepper insbesondere der Frontlader sowie die Schaufel erheblich beschädigt worden. Weiter sei der Kläger mit einer Risswunde an der Lippe und einer Rippenprellung erheblich verletzt worden und 2 Wochen arbeitsunfähig gewesen.

Seinen Sachschaden beziffert der Kläger auf 18.492,44 €. Weiter hält er ein Schmerzensgeld von 800,00 € für angemessen. Er lässt sich ein Mitschutzverschulden von 40 % anrechnen und beziffert seine Klageforderung mit 60 % des Schadens durch folgenden gestellten Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.095,46 € nebst außergerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Gesamtbetrag seit 18.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, dass der Kanaldeckel keineswegs einen Überstand von mindestens 4,5 cm habe. Der Überstand betrage allenfalls 2 cm. Der Kanaldeckel rage selbst auch nicht über das Fahrbahnniveau hinaus, sondern es fehle Teerbelag am Rande des Kanaldeckels. Zu vermuten sei weiter, dass der heute sichtbare Zustand durch den Unfall selbst entstanden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zustand der Straße selbst mit dieser Aussparung verkehrssicher sei.

Im Übrigen stelle die Beklagte den Landwirten in den Ortsteilen Reinigungsschilder zur Reinigung der verschmutzten Straßen und Wege in den einzelnen Ortsteilen zur Verfügung. Im Ortsteil Balgheim sei es bei den Gemeinschaftsfahrsilos abgestellt, frei zugänglich und könne von jedermann ohne vorherige Anmeldung abgeholt und genutzt werden. Es sei mit einer Verschleißschiene ausgestattet und somit für die Reinigung von Straßen geeignet. Es werde hinten am Traktor angehängt und gezogen, wodurch das Verkanten bei etwaigen Unebenheiten auf der Straße ausgeschlossen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Einvernahme der Zeugen H. und B. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2011 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Verkehrssicherungspflicht - Reinigung einer selbst verschmutzten öffentlichen Straße
(Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 I 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

1. Grundsätzlich ist für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen davon auszugehen, dass der Benutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen muss, wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen muss. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall (insbesondere in Verkehrsart, Aufkommen, Geschwindigkeit, die nach Art der Verkehrsfläche zu erwarteten sind) alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Er schuldet also die Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht (Palandt, BGB, 70. Auflage, § 823 Randnummer 221).

Maßgebend ist zunächst für welche Art von Verkehr die Straße nach ihrem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Es ist ein diesem Verkehrsbedürfnis entsprechender hinreichend sicherer gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

a) Die Verkehrsfläche auf der sich der Unfall ereignet hat, ist für den Fahrverkehr freigegeben. Zu rechnen ist mit Fahrzeugen aller Art, die sich im Straßenverkehr bewegen dürfen mit innerorts gefahrener Geschwindigkeit von 50 km/h.

Dazu gehört nicht das Fahren mit bündig auf dem Straßenbelag bündig aufliegender, metallener, geschobener Frontladerschaufeln. Soweit Straßenbenutzer wegen der durch sie verursachten Verschmutzungen zur Reinigung verpflichtet sind, handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Verkehr, für den die Straße gewidmet ist. Es muss vielmehr der Reinigungspflichtige auf die gegebenen Umstände Rücksicht nehmen.

Die Beweisaufnahme hat auch kein Verhalten der Beklagten ergeben, aus dem sich für die Landwirte schließen ließe, dass die Gemeinde Vorkehrungen für die streitgegenständliche Art der Straßenreinigung trifft. In der mündlichen Verhandlung wurde vielmehr unstreitig, dass die Beklagte ein Reinigungsschild vorhält, das von den betroffenen Landwirten zur Straßenreinigung eingesetzt werden kann. Dass die Gefahr eines Unfalls, wie dem streitgegenständlichen bei Verwendung des nachgezogenen Reinigungsschildes ausgeschlossen ist, kann das Gericht aus eigener Sachkunde beantworten und wurde letztlich auch durch den Kläger nicht ausdrücklich bestritten.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass mit dem Reinigungsschild der Schmutz nur seitwärts in die Straßenrinne geschoben werde, während er ihn mit der Frontladerschaufel gleich aufnehmen und aus dem Ort entfernen kann, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Dem Reinigungspflichtigen ist zuzumuten, den zusammengeschobenen Schmutz mit der Schaufel aus der Rinne zu entfernen. Es gibt keine Pflicht des Trägers der Verkehrssicherungspflicht, die Straße so zu gestalten, dass eine Reinigung mit dem minimalsten Aufwand möglich ist.

b) Durch den Zustand, in dem sich der Kanaldeckel zum Unfallzeitpunkt befand, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Das Gericht kann dies aufgrund des Sachvortrages, der Aussagen der Zeugen und der in Augenschein genommenen Lichtbilder ohne Einnahme eines Augenscheins beurteilen. Der von der Klägerseite behauptete Überstand des Kanaldeckels von 4,5 cm ergibt sich allenfalls, wenn in eine auf Vertiefung hineingemessen wird, die mutmaßlich durch Frost, möglicherweise auch durch den Unfall selbst entstanden ist. Ein allenfallsiger Überstand des Kanaldeckels über das Straßenniveau ist erheblich geringer. Für den Fahrverkehr innerorts mit Geschwindigkeiten von maximal 50 km/h bedeutet dieser Schaden keine Gefährdung, auch wenn man mit in Betracht zieht, dass Straßenverkehr nicht nur aus der anderen Richtung über die kleine Beschädigung auf der dem Verkehr abgewandten Seite des Kanaldeckels fährt, sondern beim Überholen oder beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen in der selben Fahrtrichtung wie der Kläger.

c) Im Ergebnis hat der Kläger, dem bewusst gewesen sein musste, dass auf der Straße kleinere Unebenheiten vorhanden sein können und sich die Schaufel dort verkanten kann, auf eigenes Risiko gehandelt, das sich letztlich verwirklicht hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos