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Verkehrssicherungspflicht Straßenbaulastträger – Bürgersteig als Gefahrenquelle

OLG Köln – Az.: 7 U 36/19 – Beschluss vom 15.05.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 287/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat die Kammer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 253 BGB als unbegründet abgewiesen.

Zwar obliegt der Beklagten für den Fußgängerweg der von ihr unterhaltenen A-Straße als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

Verkehrssicherungspflicht Straßenbaulastträger - Bürgersteigs als Gefahrenquelle
(Symbolfoto: Dmitriy Dubovtsev/Shutterstock.com)

Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (BGH NJW 1989, 2808 (2809)). Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen müssen Fußgänger daher in gewissem Umfang hinnehmen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 1509). Ein Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (BGH VersR 1980, 946 (947); Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 14. Kap., Rdnr.44 ff. m.w.N.). Neben dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich der Benutzer auf die Gefahr einstellen kann, was beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn er einer auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag (BGH NZV 2012, 533 (534) Rdnr.11). Ein allgemein schlechter Zustand sowie schlechte Sichtverhältnisse bei Dunkelheit begründen erhöhte Sorgfaltsanforderungen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 1509 (1510); Spitzlei, NZV 2016, 556 (561)).

In Anwendung dieser Grundsätze weist der auf den Lichtbildern der Klägerin (Bl.6 ff. GA) erkennbare Zustand des Gehweges keinen verkehrswidrigen und insoweit – bezogen auf die Beklagte – haftungsbegründenden Zustand auf. Die bauliche Ausgestaltung des Bürgersteiges A-Straße ist schon deshalb nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle anzusehen, weil sie für einen durchschnittlichen Fußgänger bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt ohne Weiteres zu erkennen und damit hinzunehmen ist. Die Beeteinfassung vor dem Haus Nr. 7 ist gut erkennbar, zumal sich vergleichbare Betonsteineinfassungen im weiteren Verlauf des Gehweges wiederholen. Ein aufmerksamer Passant wird rasch feststellen, dass in diesem Bereich des Gehweges sowohl die Treppenstufen der Hauseingänge als auch die dazwischen liegenden Beeteinfassungen regelmäßig in den Bereich des Bürgersteigs hineinragen. Bereits die farblich klar abgesetzten Hauseingangsstufen veranlassen – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – den Passanten, sich nicht unmittelbar entlang der Hauswände zu bewegen, sondern den Gehweg in seiner Breite auszunutzen. Der in diesem Bereich 1,60 m breite Bürgersteig erlaubt einem Fußgänger ohne Weiteres, diesen Eingangsstufen und Einfassungen auszuweichen. Für die Klägerin treffen diese Erwägungen in besonderer Weise zu, da sie als langjährige ortskundige Bewohnerin des Ortes mit den baulichen Gegebenheiten vertraut gewesen sein dürfte. Schließlich tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass sich ein Fußgänger bei Dunkelheit besonders aufmerksam zu verhalten hat, und den in diesem Zusammenhang ausgeführten Erwägungen ausdrücklich bei.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).

 

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