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Verkehrssicherungspflicht – Treppensturz in Arztpraxis

LG Coburg – Az.: 11 O 235/11 – Urteil vom 06.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 15.176,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz-, Schmerzensgeldansprüche und ein Feststellungsbegehren mit der Behauptung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten mit der Folge einer Sturzverletzung der Klägerin am 17.05.2010 in dem im Eigentum der Beklagten stehenden Hausanwesen in der … geltend.

Im Treppenhaus des vorbenannten Anwesens fanden in der Zeit um den 17.05.2010 Umbauarbeiten statt, die auch das Treppenhaus betrafen.

Der Eingangsbereich des Hauses der Beklagten ist bis zur Treppe hin mit einem anthrazitfarbenen wabenförmigen Fliesenmaterial belegt, das mit hellem Material verfugt ist.

Die zu den Obergeschossen des Hauses führende gewendelte Treppe ist mit einem anthrazitfarbenen Filzboden belegt.

Am 17.05.2010 befand sich auf beiden Seiten der Treppe jeweils ein Handlauf, der am Fuß der Treppe beidseitig auf Höhe der untersten Stufe der Treppe endete.

Verkehrssicherungspflicht – Treppensturz in Arztpraxis
Symbolfoto: Von cunaplus /Shutterstock.com

Hinsichtlich der konkreten Situation des Treppenhauses und der Treppe nimmt das Landgericht auf die beklagtenseits vorgelegten Lichtbilder, zuletzt im Termin vom 06.11.2012 in Farbe, die im Termin vom 06.11.2012 in Augenschein genommen wurden, Bezug.

Die Klägerin war im Jahre 2010 in ärztlicher Behandlung bei …, die ihre Arztpraxis im ersten Obergeschoss des Anwesens … betreibt.

Am 17.05.2010, gegen 08.30 Uhr, betrat die Klägerin das Treppenhaus der Beklagten, um die Arztpraxis aufzusuchen.

Nach Verlassen der Arztpraxis gegen 09.00 Uhr des 17.05.2010 ging die Klägerin die Treppe hinab, um das Haus zu verlassen.

Im Bereich der untersten Stufe der Treppe und des davor befindlichen wabenförmig verfliesten Bodenbereiches stürzte die Klägerin, wobei sie sich eine Außenbandruptur des Knöchels rechts und eine Fraktur des Fersenbeines mit nachfolgendem Morbus Sudeck zuzog.

Hierauf stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Forderungen und behauptet, dass am Unfalltag des 17.05.2010 das Treppenhauslicht des Anwesens der Beklagten nicht in Funktion gewesen wäre. Deshalb und wegen unzureichender natürlicher Belichtung des Treppenhauses wäre es dort dunkel gewesen, so dass für die Klägerin das Ende der Treppe nicht zu erkennen gewesen wäre, so dass sie an der untersten Treppenstufe ins Leere getreten und gestürzt wäre, nachdem sie der Annahme gewesen wäre, sich bereits auf dem Podest vor der Treppe zu befinden.

Beim Abwärtsgehen auf der Treppe hätte sich die Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten unzureichenden Beleuchtung im Treppenhaus sehr vorsichtig bewegt und am Handlauf angehalten.

Dennoch wäre die Klägerin am Ende der Treppe gestürzt, weil auch der Handlauf auf Höhe der untersten Treppenstufe endet und das Ende der Treppe, insbesondere die unterste Stufe, nicht in abgrenzbarer Art und Weise deutlich sichtbar gewesen wäre.

Auf Grundlage der vorbeschriebenen Situation im Treppenhaus der Beklagten hätte diese die vorliegend geltenden strengeren Maßstäbe an die gebotene Verkehrssicherung nicht erfüllt, weil im Hinblick auf die Arztpraxis ein erhebliches Besucheraufkommen gegeben ist, anders als sich dies im Vergleich zu lediglich privat genutzten Gebäuden ergibt.

Die Klägerin führt für ihr Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren nähere Umstände zum materiellen Schaden, zum Schmerzensgeldbegehren in einer Größenordnung von 10.000,00 EUR, wie auch zu einem zu gewärtigenden Dauerschaden aus. Hierzu verweist das Landgericht Coburg auf den Inhalt der Klageschrift vom 15.07.2011 und den Schriftsatz vom 16.09.2011.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Sturzverletzung vom 17.05.2010 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte tritt den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen nach Grund und Höhe entgegen. Abweichend von dem diesbezüglichen Klagevortrag führt die Beklagte aus, dass die Beleuchtung des Treppenhauses am 17.05.2010 funktioniert hätte.

Unabhängig davon jedoch wäre das Treppenhaus durch das Oberlicht über der Eingangstür sowie durch ein großes Fenster zwischen dem Erd- und dem Obergeschoss ausreichend durch Tageslicht erhellt. Überdies wäre es für einen Treppenbenutzer erkennbar gewesen, wo die Treppe enden würde.

Bereits aus den zur Akte vorgelegten Lichtbildern wäre erkennbar, dass sich der Bodenbelag des Erdgeschosses deutlich vom dunklen Treppenbelag abheben würde. Der einheitlich schwarze Treppenbelag würde deutlich zu dem in Wabenstruktur gestalteten Fußboden des Erdgeschosses kontrastieren, weil die weißen Fugen des Bodenbelags des Erdgeschosses förmlich ins Auge stechen würden.

Angesichts des vorbeschriebenen Zustandes des Treppenhauses, versehen mit Handläufen und bei der gegebenen natürlichen Belichtung des Treppenhauses, läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht vor, weil die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all die Gefahren zu beseitigen und nötigenfalls vor ihnen zu warnen hätte, die ein sorgfältiger Benutzer bei zweckentsprechender Inanspruchnahme des Grundstückes nicht oder nicht rechtzeitig erkennen könne. Diesen Anforderungen hätte die Beklagte am 17.05.2010 entsprochen.

Hätte sich die Klägerin beim Hinabgehen der Treppe tatsächlich an einem der beiden angebrachten Handläufe festgehalten, so wäre sie nicht zu Sturz gekommen.

Vorsorglich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches und auch das Vorliegen erheblicher Beschwerden der Klägerin, die auch künftig behandlungsbedürftig seien.

Wegen der näheren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 31.08.2011 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der zur Akte vorgelegten Lichtbilder, hier insbesondere der im Termin vom 06.11.2012 von Beklagtenseite vorgelegten farbigen Lichtbilder.

Im Termin vom 06.11.2012 hat das Landgericht Coburg die Parteien persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 06.11.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin gem. Ziffer 4. ihrer Klageanträge ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, als ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist, weil diese behauptet, infolge des gegenständlichen Unfalls vom 17.05.2010 unverändert dauerhaft unter Beschwerden zu leiden, die weitere ärztliche Behandlungen mit entsprechenden Kosten erforderlich machten.

II.

In der Sache jedoch erweist sich die Klage als unbegründet, weil die Beklagte am 17.05.2010 die Verkehrssicherungspflicht im Treppenhaus ihres Anwesens … nicht verletzt hat.

Daher stehen der Klägerin Ersatzansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, gerichtet auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB und Ersatzansprüche infolge Verzugs gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, wie auch das Feststellungsbegehren, ebenfalls auf § 823 Abs. 1 BGB fußend, bereits dem Grunde nach nicht zu.

1)

Zur Überzeugung des Landgerichts Coburg steht fest, dass die Beklagte auf Grundlage der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Gemäß der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung stimmt das Landgericht Coburg mit der Beklagten darin überein, dass der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all die Gefahren zu beseitigen und nötigenfalls vor diesen zu warnen hat, die ein sorgfältiger Benutzer bei zweckentsprechender Inanspruchnahme des konkreten Grundstückes nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

Hierbei, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter, ist zu berücksichtigen, dass eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreicht werden kann. Daher kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwarten darf.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte im Hinblick auf den bedauerlichen Sturz der Klägerin am 17.05.2010 im Treppenhaus … nachgekommen.

2)

Das Landgericht Coburg hat insoweit maßgeblich berücksichtigt, dass die Klägerin gemäß ihrem eigenen Sachvortrag am 17.05.2010 das Treppenhaus des Anwesens der Beklagten gegen 08.30 Uhr betreten hat, wobei sie nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt haben will, dass das Treppenhauslicht des Anwesens … nicht in Funktion war. Weiter hat sie festgestellt, dass bauliche Maßnahmen in diesem Treppenhaus stattfanden.

Angesichts der vorbenannten Umstände musste sich die Klägerin, als sie lediglich eine halbe Stunde später, gegen 09.00 Uhr, die Arztpraxis von … wieder verließ, bei dem Heruntergehen der Treppe auf diese baulichen Maßnahmen und auch darauf einstellen, dass eine künstliche Beleuchtung durch das Treppenhauslicht – so ihr Vortrag – nicht zur Verfügung stand.

Soweit die Klägerin selbst weiter vorträgt, dass sie aufgrund der dunklen Beläge der Treppenstufen wie auch des Podestes davor und infolge mangelnder natürlicher Beleuchtung des Treppenhauses nicht hätte erkennen können, wo die Treppe endete und das Podest vor der Treppe begann,

war die Klägerin dazu verpflichtet, die Treppe äußerst vorsichtig und sehr langsam zu begehen, wobei sie sich beim Hinabgehen der Treppe an dem Handlauf rechts festzuhalten hatte.

Hätte sich die Klägerin bei dem Hinuntergehen der Treppe in dieser Weise verhalten, dann hätte sie am 17.05.2010 den Sturz vermeiden können.

Aufgrund der gewendelt gestalteten Treppe ist ein sicheres Hinuntergehen der Treppenstufen nur möglich, wenn die Klägerin sich dabei zur rechten Seite der Treppe orientiert und sich mithin an dem dort an der Wand befindlichen Handlauf festhält.

Auch wenn dieser Handlauf, so der konkrete Klägervortrag, und auch die Situation gemäß den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf Höhe der untersten Stufe endet, so ist es der Klägerin bei diesem Vorgehen leicht möglich, sich auch beim Verlassen der letzten Stufe und dem Betreten des Podestes vor der Stufe weiterhin an diesem Handlauf festzuhalten, so dass hierdurch ein Sturz der Klägerin sicher hätte vermieden werden können.

3)

Folgte das Gericht der Darlegung der Klägerin, wonach sie wegen der schlechten Sicht- und Lichtverhältnisse im Treppenhaus nicht hätte erkennen können, wo die Treppe endet und die davor befindliche Fliesenfläche beginnt, so traf die Klägerin wegen dieser Umstände die besondere Sorgfaltspflicht, sich in Annäherung an das erkennbar nahende Ende der Treppe äußerst langsam, mit dem Fuß tastend fortzubewegen, um in dieser unklaren Situation, wie sie die Klägerin behauptet, auf diese Weise das Ende der Treppe auszuloten und nicht ins Leere zu treten, wie dies ansonsten in einer solchen Situation zu gewärtigen war.

4)

Angesichts der Geltung der vorbenannten Sorgfaltsanforderungen an das Verhalten der Klägerin beim Hinabgehen der Treppe bei schlechten Sicht- und Lichtverhältnissen, ohne das Erreichen der untersten Stufe der Treppe abschätzen zu können, kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, wie die klägerseits zum Beweis dafür angebotenen Zeugen die Sicht- und Lichtverhältnisse im Treppenhaus der Beklagten am 17.05.2010 einschätzen würden. Diese Zeugen waren daher nicht zu vernehmen.

Lediglich der Vollständigkeit halber bezieht sich das Landgericht Coburg auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Bereich des Endes der Treppe und dem Beginn des davor befindlichen wabenförmigen Fliesenbelages, der sich aufgrund seiner in hellem Farbton gehaltenen Verfügung durchaus vom einheitlich anthrazitfarbenen Filzbelag der Treppenstufen abhebt, so dass im Zuge des gebotenen langsamen Hinabgehens der Treppe, bei sorgfältiger Beobachtung der Treppenstufen und des Bodens, für die Klägerin wegen dieser unterschiedlichen Gegebenheiten des jeweiligen Belags eine zusätzliche Erkennbarkeit des Endes der Treppenstufen gegeben war.

Nach alledem ist der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anzulasten; auch war ihr nicht abzufordern, dass sie im Rahmen der Umbauarbeiten, die auch die Beleuchtung im Treppenhaus umfassten, durch Warnschilder auf den Beginn bzw. das Ende der Treppe hinwies.

Zu warnen, so die Rechtsprechung, ist nur vor Gefahren, die als solche nicht bei sorgfältiger Benutzung erkennbar sind. Insoweit hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie wegen der Sicht- und Lichtverhältnisse im Treppenhaus nicht hätte erkennen können, wo die Treppe endete. In dieser Situation wusste die Klägerin um diese Gefahr und konnte sich, ohne dass es eines Warnhinweises bedurft hätte, durch das vorstehend beschriebene vorsichtige Verhalten vor einem Sturz sicher schützen.

5)

Mangels der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten stehen der Klägerin weder ein Schadensersatz-, ein Schmerzensgeld-, noch ein Feststellungsanspruch gem. den §§ 823 Abs. 1,253 Abs. 2 BGB zu.

Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche infolge Verzugs, hier insbesondere der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den klägerseits getätigten Angaben, denen das Landgericht Coburg folgt, wobei für das Feststeilungsbegehren gem. § 3 ZPO ein Wert in Höhe von 4.000,00 EUR anzusetzen war.

 

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