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Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzer für Unfall eines Mountainbikefahrers

LG Aachen – Az.: 12 O 124/18 – Urteil vom 15.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines Fahrradsturzes geltend, der sich am 29.07.2017 auf dem im Naturschutzgebiet gelegenen Wanderwegs Nr. 37 innerhalb des Ortsgebiets der Beklagten ereignete.

Am Eingang des Naturschutzgebietes befindet sich ein Hinweisschild (Lichtbild K3 – Bl. 42 GA). Dort heißt es: „So ist es unter anderem verboten, außerhalb der Fahrwege und Straßen mit dem Rad zu fahren!“

Der in dem Naturschutzgebiet gelegene Weg ist abschüssig. Die Beklagte errichtete auf dem Weg eine Hangsicherung in Form von übereinandergestapelten Holzstämmen, die unten mit einer Eisenstange und durch große Stahlnägel gesichert waren. Quer über die Fläche des Wanderwegs befindet sich ein eingelassener Baumstamm mit mehreren Zentimetern Durchmesser.

Der Kläger stürzte am 29.07.2017 über den Lenker seines Mountainbikes und schlug mit dem Kopf, der durch einen Fahrradschutzhelm geschützt war, auf den felsigen Boden auf. Der Fahrradschutzhelm zerbrach bei dem Aufprall. Das Fahrrad blieb nahezu unbeschädigt. Es wurde ein Polizeibericht gefertigt. Der Unfallhergang insbesondere die Unfallursache steht zwischen den Parteien in Streit. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen und wurde mit dem Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum Aachen verbracht. Ausweislich der Arztberichte wurden die folgenden Verletzungen diagnostiziert: Fraktur der Wirbelkörper BWK 5-7, offenes Schädelhirntrauma, dislozierte Impressionsfraktur der Vorderwand des rechten Sinus frontalis, nicht dislozierte Haarriss-Fraktur der Hinterwand des rechten Sinus frontalis und eine Skalpierungsverletzung am Kopf. Die Wirbelfraktur wurde in einem operativen Eingriff versorgt. Er befand sich bis zum 11.08.2017 in stationärer Behandlung. In der Zeit vom 23.08. bis 19.09.2017 schloss sich ein Aufenthalt im E Reha-Zentrum an. Bis zum 07.01.2018 war der Kläger vollständig arbeitsunfähig.

Die Eltern des Klägers setzten sich in der Folge des Unfalls mit dem Bürgermeister der Beklagten in Verbindung. Dieser teilte den Eltern in einer E-Mail mit, sich die Unfallstelle mit dem Bauhofleiter angesehen und auf die neuen Erkenntnisse reagiert zu haben, um künftige Unfälle zu vermeiden. Inzwischen wurde die Hangsicherung durch eine treppenartige Holzbohlenkonstruktion ersetzt.

Der Kläger begehrt neben einem angemessenen Schmerzensgeld, das er mit mindestens 30.000,00 EUR angibt, Ersatz für die folgenden Positionen:

Fahrradhelm 47,60 EUR

Brille 243,00 EUR

Arztbericht 30,00 EUR

Inspektionskosten 180,00 EUR

Verdienstausfall 440,00 EUR

Unkostenpauschale    25,00 EUR

965,60 EUR

Die hinter der Beklagten stehende Kommunalversicherung lehnte mit Schreiben vom 17.11.2017 eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger behauptet, er habe mit zwei Freunden mit dem Mountainbike den Wanderweg Nr. 37 mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Dabei sei er über die oben beschriebene Hangsicherung, die sich als eine Art „Sprungschanze“ dargestellt habe, gefahren und aufgrund dessen gestürzt. Die aufgeschichteten Stämme hätten eine Höhe von 40-50 cm aufgewiesen. Aus seiner Fahrtrichtung sei die Hangsicherung nicht zu erkennen gewesen. Wegen der Beschaffenheit des Wanderweges und des abschüssigen Geländes sei er lediglich mit geringer, unter Schrittgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit gefahren. Nur durch diese geringe Geschwindigkeit sei zu erklären, dass sein Mountainbike bei dem Sturz nahezu unbeschädigt geblieben sei. Der Waldweg dürfe von Mountainbikern befahren werden. Unmittelbar vor der Einmündung zur Jugendherberge und in den dortigen Waldbereich befände sich ein rechts abbiegendes Hinweisschild für Radfahrer.

Verkehrssicherungspflicht Waldbesitzer für Unfall eines Mountainbikefahrers
(Symbolfoto: Von Daxiao Productions/Shutterstock.com)

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Hangsicherung in einer „sprungschanzenartigen“ Weise errichtet habe. Die Hangsicherung stelle insbesondere für Fahrradfahrer ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar, was der Beklagten aufgrund der Vielzahl an Wander- und Fahrradtouristen hätte bewusst sein müssen.

Neben den unstreitigen Verletzungen habe er eine Schmelz-Dentin Fraktur ohne Pulpenbeteiligung an Zahn 25 und 26 sowie eine bakterielle Pneumonie erlitten. Er behauptet, er könne auch nach dem 08.01.2018 seiner Tätigkeit als Industriemechaniker nicht vollständig nachgehen. Es lägen dauerhafte Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule vor, er dürfe keine Teile mit einem Gewicht über 15 kg heben. Aufgrund dessen könnte er Fräsen und andere Maschinenteile nicht in die Maschinen einspannen. Diese Arbeiten müssten durch andere Mitarbeiter übernommen werden. Es sei nicht absehbar, ob sein Arbeitgeber dies weiter hinnehme.

Er habe einen Schaden in Höhe von 440,00 EUR erlitten, da er ein Gewerbe als Veranstaltungstechniker betreibe und er den Auftrag für den 05.08.2017, einen 50-jährigen Geburtstag, nicht habe ausführen können.

Der Kläger beantragt mit der am 19.04.18 zugestellten Klage,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 965,60 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.07.2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474, 89 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen den vom Kläger dargestellten Unfallhergang und trägt vor, dass auf dem von dem Kläger befahrenen Wanderweg das Fahrradfahren verboten sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass dieser Wanderweg als Entdeckungspfad ausgewiesen sei und sich außerdem innerhalb des vom Kreis Düren ausgewiesenen Naturschutzgebietes befinde. Beides ergebe sich auch aus der für jedermann ersichtlichen Beschilderung am Anfang des Wanderweges. Darüber hinaus sei ihre Verkehrssicherungspflicht nicht durch die Art und Weise, wie sie die Wegsicherung vorgenommen habe, verletzt. Diese Sicherung sei erforderlich gewesen, um den von Erosion betroffenen Wanderweg zu sichern und für Wanderer das abschüssige Gelände besser begehbar zu machen.

Aufgrund des Nutzungsverbots müsse der Weg für Radfahrer nicht verkehrstauglich ausgestaltet sein. Soweit der Kläger den Weg entgegen des Verbots mit dem Mountainbike nutze, müsse er erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und mit einer Geschwindigkeit fahren, bei der Gefahrenstellen erkannt werden könnten und gegebenenfalls umgangen werden könnten. Bei angemessener Geschwindigkeit wäre die Gefahrenstelle erkennbar gewesen. Die Verletzungen des Klägers und die Beschädigung des Helmes sprächen für eine deutlich höhere Fahrgeschwindigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem bedauerlichen Sturzereignis vom 29.07.2017. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der Beklagten obliegt als Eigentümerin des Waldgrundstückes die Verkehrssicherungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH Urteil vom 06.03.1990 – VI ZR 246/89; Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07; Urteil vom 15.02.2011 – VI ZR 176/10). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11).

Eine Besonderheit für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Waldgrundstück ergibt sich aus § 14 BWaldG, § 2 Abs. 1 LForstG NW. Danach wird der Wald insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr betreten bzw. gem. § 2 Abs. 2 LForstG NW mit dem Fahrrad befahren. Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen (OLG Köln –  NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz – NZV 1990, 391; OLG Düsseldorf – VersR 1998, 1166). Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich (BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11). Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege (BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11). Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen nach § 2 LForstG NW solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. OLG Köln – a. a. O.; OLG Düsseldorf – Urt. v. 09.01.2008 – 19 U 28/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010 – 7 U 13/10).

Nach Ansicht der Kammer hat sich bei dem Fahrradsturz am 29.07.2017, bei Unterstellung des klägerischen Vortrages, dass er aufgrund der Hangsicherung gestürzt sei, eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für die die Beklagte nicht haftet.  Die streitgegenständliche Hangsicherung entspringt zwar nicht der Natur des Waldes, jedoch ist sie in der Art der Bewirtschaftung als Wanderweg begründet. Gerade bei besonders abschüssigem Gelände, wie es bei der vorliegenden Unfallstelle der Fall war, ist das Anbringen von Hangsicherungen in der von der Beklagten gewählten Art und Weise üblich, um den Weg vor weiterer Erosion zu schützen und den Auf- und Abstieg für Wanderer zu erleichtern. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss – auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer – jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2008 – I-19 U 28/07). Aus den Lichtbildern zeigt sich auch eindeutig, dass die Gefahrenstelle auch von der Seite zu erkennen ist, von der der Kläger den Waldweg befahren hat. Quer über die ganze Breite des Weges liegt ein befestigter Baumstamm, der bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar ist. Darüber hinaus ist auch der Höhenunterschied deutlich zu erkennen. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass man die Konstruktion durch mehrere Baumstämme nicht erkennen kann, da aufgrund der zu erkennenden Umstände schon von einem Überfahren der Gefahrenstelle hätte abgesehen werden müssen. Für die Beklagte bestand gegenüber dem Kläger mithin keine Verkehrssicherungspflicht, da die Gefahrenstelle hinreichend erkennbar war und sie durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes entstanden ist.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

III.

Streitwert: 35.965,60 EUR

(Antrag 1 – 30.000,00 EUR

Antrag 2 – 965,60 EUR

Antrag 3 – 5.000,00 EUR)

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