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Versicherungspflicht auf Parkplatz verletzt (Eis) – Schadensersatzansprüche

Landgericht Augsburg

Az : 3 O 2846/00

Verkündet am 11.01.2001


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat das Landgericht Augsburg – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2000 für Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Sturz vom 27.1.2000 gegen 9.43 Uhr auf dem Parkplatzgelände des von der Beklagten betriebenen Hotels Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte.

Die Klägerin behauptet, am 27.1.2000 gegen 9.43 Uhr nach dem Abstellen des Pkws im Obergeschoss des von der Beklagten betriebenen Parkplatzes in Augsburg auf einer nicht bestreuten Eisplatte von 30 cm Durchmesser auf dem ebenerdigen Asphaltteil hinter der beheizten und überdachten Rampe im Ausfahrtsbereich beim Verlassen des Geländes gestürzt zu sein. Sie habe sich hierbei einen Bruch der rechten Kniescheibe sowie einen schweren Knorpelschaden im rechten Kniegelenk, der am 3.2.2000 operativ habe versorgt werden müssen, zugezogen. Die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen.

Der Ausfahrtsbereich sei von Schnee geräumt, aber nicht gestreut gewesen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall (Sturz) vom 27.1.2000 gegen 9.43 Uhr auf dem Parkplatzgelände des von der Beklagten betriebenen Hotels an der X in Augsburg zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie bestreitet ein Feststellungsinteresse, ferner den Sturz der Klägerin auf dem Gelände der Beklagten sowie die Verletzung. Das Betriebsgelände sei gestreut gewesen. Die Eisstelle habe einen Durchmesser von 5 cm gehabt. Die Klägerin habe trotz Streumaßnahmen und Kontrollen auf Eisglätte und Schnee achten müssen, da von rangierenden Fahrzeugen immer wieder Schneereste mitgebracht würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A, B und C. Auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 23.11.2000 (Bl. 40 – 47} und vom 21.12.2000 (Bl. 52/61) wird verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig.

Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auch wenn eine teilweise Bezifferung möglich wäre, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung ist (ZPO, Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 256, Rdnr. 14).

Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 823 Abs. l BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) zum Ersatz von 50 % der aus dem Sturz vom 27.1.2000 um 9.43 Uhr entstandenen Schäden verpflichtet.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin am 27.1.2000, gegen 9.43 Uhr, auf dem Parkplatzgelände der bestreuten Eisplatte von ca. 80 cm Länge und 30 bis 40 cm Breite gestürzt ist.

Der Zeuge bekundete glaubhaft, er habe an diesem Tag beim Abladen des Lkws auf dem Parkplatzgelände der Beklagten bemerkt, dass eine Frau am Ende der Rampe auf dem ebenerdigen Asphalt in Richtung Ausgang des Parkplatzes gestürzt sei. Da sie bereits wieder aufgestanden sei, bevor er ihr zu Hilfe habe kommen können, habe er die Stelle nicht näher angeschaut.

Der Ehemann der Klägerin bekundete glaubhaft, die Klägerin habe ihm bereits am Vormittag desselben Tages gegen 11.00 Uhr von dem Sturz berichtet. Am Nachmittag sei im Krankenhaus Friedberg der Bruch der rechten Kniescheibe festgestellt worden. Er habe am Abend desselben Tages zusammen mit seiner Tochter und den beiden Angestellten

Klägerin geschilderte Sturzstelle besichtigt. Er habe dort eine unbestreute Eisplatte von 80 cm Länge und 30 bis 40 cm Breite festgestellt. Er habe am nächsten Morgen die dem Gericht vorliegenden Fotografien gefertigt.

Diese Aussage wird nicht widerlegt durch die Angaben der Zeugen, die die Eisplatte mit einer Größe von ca. 30 cm beschrieben und bekundeten, in dem nicht beheizten Ausfahrtsbereich sei Splitt gelegen. Auf den Fotos ist Splitt nicht erkennbar. Die Zeugen« und40m||p haben bekundet, dass am 27.1.2000 ein Streuen nicht erfolgt ist, auch nach der Besichtigung mit dem Zeugen B sei ein Splitten nicht angeordnet worden. Die Größenangabe von 5 cm bezüglich- der Eisfläche im Schreiben der Beklagten an die Versicherung konnten die Zeugen nicht erklären.

Der Zeuge der zwecks Meldung dieses Vorfalls eigens zu diesem Zweck sich auf den Parkplatzbetrieb der Beklagten begab, hatte die Örtlichkeiten und den Zustand des Geländes genau in Erinnerung. Aus diesem Grund folgt das Gericht der Aussage des Zeugen.

Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel, auch wenn dieser der Ehemann der Klägerin ist. Er machte einen objektiven und unparteiischen Eindruck.

Die Klägerin trifft ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB an dem Sturz, da sie im Hinblick auf den Schneebelag am Rand der Auffahrt und der Tatsache, dass sie die Pkw-Auffahrt zum Verlassen des Parkplatzgeländes und nicht den Treppenabgang, der dann auf eine Fußgängerspur mündet, benützt hat, mit Schneeresten und Glätte von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen rechnen musste und sie beim Gehen auf der Pkw-Rampe und der Pkw-Ausfahrt nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen.

Das Gericht wertet das Mitverschulden der Klägerin mit 50 %.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. l ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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