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Verkehrssicherungspflicht verletzt – gesamtschuld. Haftung von Wohnungseigentümern

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3 U 93/01

Urteil vom  04.12.2001

Vorinstanz: Landgericht Ffm. – Az.: 2/22 O 319/00


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 06. November 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 22. Zivilkammer – vom 29.03.2001 – 2/22 O 319/2000 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 30.000,–.

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Beklagte haftet der Klägerin in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch mit den übrigen Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht- Streupflicht- auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 840 BGB).

Eine Delegation dieser Streupflicht, die den Miteigentümern gemeinsam auferlegt ist (BGH in NJW-RR 1989, Seite 394), ist weder auf die Hausbewohner noch auf die Hausverwaltung erfolgt mit der Konsequenz, dass den Miteigentümern lediglich noch Kontroll- und Überwachungspflichten oblegen hätten (BGH a.a.O.).

Was die Übertragung auf die Hausbewohner betrifft, so ist grundsätzlich für den Fall einer Übertragung darauf zu verweisen, dass es klarer Absprachen bedarf, um sicher zu stellen, dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen sind (BGH in NJW 1996, Seite 2646; Staudinger-Hager 13. Aufl., § 823, Rz. E 59). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Streitverkündete verweist zwar auf die Hausordnung vom 22.06.1997, wonach für den Winterdienst auf den Laubengängen im Bereich der jeweiligen Bewohner dieser Wohnung zuständig und verpflichtet ist, diesen Bereich von Eis und Schnee frei zu halten; sie trägt in diesem Zusammenhang aber lediglich vor, dass diese an die Wohnungseigentümer, also nicht an die Beklagte als Bewohnerin übersandt worden sei. Andererseits sah das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.05.1999 eine Ergänzung der Hausordnung der Gestalt vor, dass für den Winterdienst auf den Laubengängen im Bereich der jeweiligen Wohnung der Bewohner dieser Wohnung zuständig und verpflichtet ist, diesen Bereich von Eis und Schnee frei zu halten. Offensichtlich sah man auf Seiten der Wohnungseigentümer erst zum 19.05.1999 Veranlassung, eine die Hausbewohner treffende Regelung der Streupflicht zu treffen. Gegen eine Überwälzung auf die Hausbewohner zum Zeitpunkt des Unfalles spricht ferner, dass ausweislich § 4 des Mietvertrages der Klägerin die Kosten der Schneebeseitigung und Streuen bei Glatteis von den Mietern zu tragen waren. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass im Vorfallszeitpunkt eine Verpflichtung der Klägerin selbst, vor ihrer Mietwohnung für einen sicheren Umgang für einen Laubenzugang zu sorgen, nicht vertraglich vereinbart- oder was ausreicht- tatsächlich übernommen worden sei, reicht dies angesichts des vorgenannten Postulates nach klaren Absprachen nicht aus, um eine der Klägerin nachteilige Entscheidung zu begründen. Dass die Klägerin tatsächlich die Streupflicht übernommen hätte, hat diese bestritten. Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten.

Eine eindeutige Delegation der Streupflicht auf die Hausverwaltung hat ebenfalls nicht stattgefunden, wobei auch hier auf das Postulat der Notwendigkeit klarer Absprachen zu verweisen ist. Gegen die Behauptung des Beklagten, sowohl der Winterdienst als auch die Hausreinigung seien zum Unfallzeitpunkt geregelt und durch die beauftragte Hausverwaltung und die Eigentümergemeinschaft überwacht worden, spricht bereits indiziell, dass die Hausverwaltung eine derartige Übertragung abstreitet und auf die Übertragung an die jeweiligen Hausbewohner verweist. Der Vortrag, es sei in den 13 Jahren vor dem Schadensereignis nicht zu Beanstandungen oder Beschwerden gekommen, lässt offen, ob die Erkenntnis des Beklagten auf der Ausübung einer Kontrollpflicht beruhte.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme befand sich der Laubengang zum Zeitpunkt des Vorfalles in einem verkehrsunsicheren Zustand. Auf die Angaben des Zeugen R. und die zutreffende Würdigung des Landgerichts wird insoweit verwiesen. Da der Beklagte in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer herangezogen wird, ist es gleichgültig, an welcher Stelle die Klägerin zu Fall kam.

Zum Zeitpunkt des Unfalles bestand noch eine Verkehrssicherungspflicht. Zugänge zu Häusern müssen nämlich auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen sicher begehbar sein (BGH in VersR 1977, Seite 431; Geigel, der Haftpflichtprozess, Kapitel 14, Rz. 158). Das gilt auch noch für späte Abendstunden (BGH in VersR 1965, Seite 364). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch abends um 20.30 Uhr noch eine Streupflicht bestand. Der Laubengang, auf dem die Klägerin zu Fall kam, ist als Hauszugang im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung anzusehen. Es lagen auch nicht so außergewöhnliche Witterungsverhältnisse vor, dass Streuen nutzlos gewesen wäre. Nach dem Gutachten des Wetterdienstes hat es am Tage des Vorfalles wahrscheinlich nachmittags und am frühen Abend bis ca. 19.45 Uhr teilweise leicht, teilweise stark mit gelegentlichen Unterbrechungen geschneit. Anschließend war es bis mindestens 22.00 Uhr niederschlagsfrei. Die Angaben des Gutachtens decken sich mit der Behauptung der Klägerin, es habe bereits vor ihrem Sturz aufgehört zu schneien. Der Zeuge R. hat hingegen angegeben, es habe gegen 19.30/19.45 Uhr und auch danach immer weiter geschneit, es habe Schneematsch gelegen und an der Unfallstelle sei es feucht glatt – nicht total überfroren – gewesen. Auch aus der Beschreibung des Zeugen kann nicht auf derart außergewöhnliche Witterungsverhältnisse geschlossen werden, dass Streumittel völlig nutzlos gewesen wären. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, es habe extreme Glättebildung gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Unfalles keine Streupflicht mehr bestand, ist davon auszugehen, dass ein Streuen vor dem Ende der Streupflicht dazu geführt hätte, dass auch nach deren Ende der Unfall sich nicht ereignet hätte. Den Angaben des Zeugen R. zufolge hat auf dem Laubengang Schneematsch gelegen. Dass es auch noch nach 19.45 Uhr stark schneite, hat der Zeuge nicht bekundet. Da starke Frosttemperaturen nicht zu verzeichnen waren, sieht es der Senat als erwiesen an, dass ein mit Streusalz gegen 20.00 Uhr abgestreuter Laubengang bei den herrschenden Witterungsverhältnissen zum Unfallzeitpunkt nicht glatt gewesen wäre, was den Sturz der Klägerin verhindert hätte.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin ist nicht erkennbar. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dass sie an diesem Tag das Haus verlassen hat, noch dass sie den Laubengang überquert hat. Es handelte sich dabei um den Zuweg zu ihrer Wohnung. Da es nach der Aussage des Zeugen R. lediglich an der Unfallstelle glatt war, kann der Klägerin weiterhin nicht zur Last gelegt werden, sie habe die Glätte an der Unfallstelle erkennen können und sich auf diese einrichten bzw. jemanden um Hilfe bitten können. Die verbleibenden Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Beklagten. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe untaugliches Schuhwerk getragen, ist weder hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt.

Das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,– ist zum Ausgleich der erlittenen nicht vermögensrechtlichen Schäden der Klägerin angemessen. Diese hat ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes und durch Einholung des ärztlichen Befundberichtes entstanden sind. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auch der Feststellungsantrag begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Von der Bestimmung einer Sicherheitsleistung wurde abgesehen, weil die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht vorliegen (§713 ZPO).

Die Festsetzung der Beschwer folgt der Streitwertfestsetzung des Landgerichts.

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