OLG Karlsruhe
Az.: 7 U 138/01
Urteil vom 14.05.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Ein öffentliches Gebäude muss so gebaut sein, dass es gefahrlos benutzt werden kann. Ob eine Gefahr für einen Benutzer des Gebäudes besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und nicht danach, ob das Gebäude den baurechtlichen und technischen Anforderungen entspricht.
Sachverhalt: Der Kläger stürzte in einem öffentlichen Parkhaus auf einer Treppe über eine unübersichtliche Stufe und verletzte sich hierbei erheblich. Daraufhin begehrte er von der Betreiberin des Parkhauses Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Parkhausbetreiberin lehnte eine Haftung ihrerseits ab, da das Parkhaus den baurechtlichen und technischen Anforderungen entsprechen würde.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichts war die Parkhausbetreiberin verpflichtet die unübersichtliche Stufe im Ausgangsbereich des Parkhauses zu kennzeichnen. Diese Verkehrssicherungspflicht hat sie verletzt. Bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte spielt es insoweit keine Rolle, ob das Parkhaus den baurechtlichen und technischen Anforderungen entspricht. Denn die jeweilige Verkehrssicherungspflicht richtet sich immer nach dem Einzelfall. Im vorliegenden Fall bekam der Kläger jedoch nur 50 % des von ihm begehrten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes ersetzt, da man ihm ein Mitverschulden zur Last legte, weil er die letzte Stufe fahrlässig übersehen hatte.