Bundesgerichtshof
Az.: III ZR 8/03
Beschluss vom 09.10.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht im Winter grundsätzlich dazu verpflichtet, auch kombinierte Rad- und Fußwege zu streuen und zu räumen. Stürzt ein Radfahrer oder Fußgänger auf diesen Wegen, weil die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten hat, so können diese von der Gemeinde Schadensersatz verlangen. Von den jeweiligen Gemeinden kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie alle Rad- und Fußwege räumen und streuen. Es kommt insofern vielmehr auf das Verkehrsaufkommen und die Gefährlichkeit des Weges an.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer der Klägerin fuhr an einem Wintermorgen mit seinem Fahrrad auf einem kombinierten Rad- und Fußweg zur Arbeit. Dieser Weg war jedoch nicht entsprechend geräumt und gestreut. Der Arbeitnehmer stürzte mit seinem Fahrrad und zog sich erhebliche Verletzungen zu und wurde krankgeschrieben. Die Klägerin musste daher Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall an diesen leisten, die sie von der verklagten Gemeinde ersetzt verlangt, da diese ihrer Räum- und Streupflicht auf dem öffentlichen Weg nicht nachgekommen war.
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen die verklagte Gemeinde grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlungen. Die Gemeinde ist verpflichtet, im Winter auch kombinierte Rad- und Fußwege zu räumen und zu streuen. Bei der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde ist jedoch die Art, die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des Radweges sowie das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Die Gemeinden müssen jedoch nicht alle Radwege räumen und streuen, sondern nur die Wichtigsten.