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Verkehrssicherungspflicht für Parkplätze

AG Charlottenburg

Az.: 202 C 259/12

Urteil vom 22.10.2012


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin befuhr am Abend des 02.02.2012 bei Dunkelheit mit ihrem Pkw …, amtliches Kennzeichen B-…, den an ihr Wohnhaus … in … Berlin anschließenden Parkplatz. Auf diesem Parkplatz hatten sich gegenüber der zum Parken vorgesehenen Flächen Bäume befunden, die am 01.02.2012 gefällt wurden. Beim Überfahren eines der verbliebenen Baumstümpfe soll es zu dem streitgegenständlichen Schaden gekommen sein.

Zum 01.01.2012 wurde das Grundstück … in 1… Berlin an einen neuen Eigentümer, die … GmbH & Co. KG, veräußert. Dies teilte die Beklagte, die Hausverwaltung der Liegenschaft, der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2012 mit.

Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst selbst vorprozessual in Anspruch genommen hatte, forderte sie die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2012 zur Begleichung des Schadens auf. Für seine Tätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihr mit Rechnung vom 27.02.2012 aus einem Gegenstandswert von 759,64 EUR eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 120,67 EUR, in Rechnung gestellt, die die Klägerin beglichen hat.

Die Klägerin behauptet, dass sie, als sie mit ihrem Pkw vorwärts auf eine durch das Baumfällen freigewordene Fläche gefahren sei, einen Baumstumpf von etwa 10 bis 15 cm Höhe überfahren habe. Als sie bemerkt habe, dass sie aufgesetzt sei, habe sie zurückgesetzt, wobei die Spitze des Baumstumpfes am Unterboden bzw. am Schweller des Pkw einen Schaden verursacht habe. Für die Reparatur des Schadens habe sie einen Betrag von 696,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer bezahlen müssen, den sie mit der Klage ersetzt verlangt. Ferner macht sie Nutzungsausfall für einen Tag der Reparatur à 43,00 EUR sowie 20,00 EUR als Nebenkostenpauschale geltend.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte treffe als Hausverwaltung der Eigentümerin des Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht dergestalt, dass sie auf die nach den Fällarbeiten verbliebenen Baumstümpfe hätte hinweisen bzw. vermeiden müssen, dass die Baumstümpfe so aus der Erde herausragen, dass sie beim Überfahren Schäden verursachen können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 759,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, nicht passivlegitimiert sei. Eine Verkehrssicherungspflicht wie von der Klägerin behauptet habe nicht bestanden, da sich der Baumstumpf nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz befunden habe. Die Nutzung des Parkplatzes habe die Klägerin auf eigene Verantwortung übernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 759,64 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Die Beklagte ist bereits nicht passivlegitimiert.

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft. Er hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. Palandt/ Sprau, 71. Auflage 2012, § 823 BGB, Rn. 46 m.w.N.). Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das ist der Vermieter hinsichtlich des Mietgrundstücks (vgl. Palandt/ Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 48).

Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass eine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch an eine beauftragte Hausverwaltung delegiert werden kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich dies jedoch nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. Aufgrund der weit reichenden Folgen des Übergangs der Verkehrssicherungspflicht kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen solchen geschlossen werden. Im zu entscheidenden Fall hat die Klägerin trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten nicht weiter vorgetragen, weshalb die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise tragen sollte.

Die Frage der Passivlegitimation kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls in der konkreten Situation keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin bestand, die verletzt worden wäre. Denn es besteht lediglich die Pflicht, Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Grundstück in Berührung kommen, gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu sichern. Dagegen besteht keine allgemeine Pflicht, das Grundstück gegen oder bei unbefugtem Verkehr zu sichern (vgl. Palandt/ Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 198).

Unbestritten wurden die Bäume, deren Baumstümpfe den Schaden nach Vortrag der Klägerin verursacht haben sollen, erst einen Tag zuvor gefällt. Dies musste die Klägerin als Mieterin des angrenzenden Hauses wissen. Da sich diese Bäume aber noch kurz zuvor an dieser Stelle befanden, waren die freigewordenen Flächen nicht als Parkplätze ausgewiesen, so dass die Klägerin durch Einparken auf diese Fläche mit dieser nicht bestimmungsgemäß in Berührung kam. Dass aufgrund von Schneefall gegebenenfalls keine Markierungen sichtbar waren, ändert daran nichts.

Jedenfalls trifft die Klägerin an dem eingetretenen Schaden ein derart hohes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund nicht besteht. Zum einen trifft denjenigen, der ein Kraftfahrzeug führt, eine hohe Sorgfaltspflicht, die ihn dazu verpflichtet, insbesondere beim Einparken und zumal bei Dunkelheit besonders auf die Umgebung Acht zu geben. Zum anderen kannte die Klägerin im konkreten Fall die Örtlichkeiten, so dass sie damit rechnen musste, dass nach Durchführung der Arbeiten ein etwaiger Baumstumpf ein Hindernis darstellen würde. Ferner hat sie nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012 durch das anschließende Zurücksetzen mit ihrem Auto überhaupt erst den Schaden hervorgerufen.

Für den geltend gemachten Anspruch ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Mangels begründeter Hauptforderung stehen der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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