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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Haftung des Geschäftsführers

Oberlandesgericht Stuttgart

Az.: 5 W 9/08

Beschluss vom 29.04.2008


Leitsätze:

Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt.PKH-Entscheidung


I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.01.2008 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.01.2008 – 3 O 330/07 – teilweise abgeändert:

Der Klägerin wird für folgende Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,– EUR zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 30.09.2006 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Ihr wird Rechtsanwalt L., Lä. Weg .., … zu den Bedingungen eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Die Klägerin hat keine Raten an die Landeskasse zu zahlen.

II. Im Übrigen werden der Prozesskostenhilfeantrag und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr alle künftigen aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden zu ersetzen hat.

Die damals 18 jährige Klägerin besuchte in der Nacht vom 29.09. auf den 30.09.2006 die Diskothek „.R.“ in …. Als ihre Bekannte gegen 0.30 Uhr einen Anruf erhielt, begab sich die Klägerin mit dieser nach draußen auf den Parkplatz der Diskothek. Dort trat die Klägerin auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel (vermutlich aus Beton), der unter der Belastung zu Bruch ging, und stürzte in den Kanalschacht. Da sie in der Lage war, sich am oberen Rand der Kanalöffnung festzuhalten, konnte sie rasch aus dieser Situation befreit werden.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei Mieter und Betreiber der Diskothek. Sie ist der Auffassung, dass sich dieser aufgrund der Verletzung von bestehenden Verkehrssicherungspflichten ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Von dem anwesenden Wachpersonal sei ihr gegenüber geäußert worden, dass die Brüchigkeit des Kanaldeckels jedem Mitarbeiter des Betriebs bekannt gewesen sei und man damit gerechnet habe, dass dieser Kanaldeckel irgendwann in sich zusammen fallen werde. Dies könne von den Zeugen O. und C. bestätigt werden. Der Schachtdeckel sei vor dem Unfall nicht ordnungsgemäß auf seine Stabilität hin überprüft worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser vor dem Unfallereignis bereits äußerlich sichtbare Risse aufgewiesen habe. Sie habe von dem Sturz Schürfungen und Prellungen an beiden Beinen, insbesondere den Schienbeinen, erlitten und eine Beschwerdesymptomatik der tiefen Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule davon getragen. Durch die Narbenbildung im Beinbereich sei ihr Selbstwertgefühl erheblich gestört. Die körperlichen Beeinträchtigungen dauerten noch an. Aufgrund der erlittenen immateriellen Nachteile hält sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– EUR für angemessen. Eine abschließende Bezifferung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sei noch nicht möglich.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht passivlegitimiert. Mieterin und Betreiberin der fraglichen Diskothek sei die Firma P GmbH & Co. KG. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe weder ihn noch die Mieterin, da der Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht nicht mietvertraglich auf die Mieterin übertragen habe. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich nicht darauf, den Zustand der Kanaldeckel in regelmäßigen Abständen auf ihre Bruchsicherheit hin zu überprüfen. Er bestreitet die angeblichen Behauptungen des Wachpersonals. Bei täglichen Sichtkontrollen des Parkplatzgeländes beim Betreten des Diskothekenbetriebes seien keinerlei Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Noch am Unfallabend sei vor Eröffnung des Diskothekenbetriebes eine Kontrolle des Parkplatzes durch das anwesende Personal der Diskothek durchgeführt worden, ohne dass sich hierbei Besonderheiten ergeben hätten. Die Unfallfolgen werden vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 23.11.2007 mit Beschluss vom 10.01.2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurück gewiesen. Gegen den am 15.01.2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18.01.2008 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Zum Beweis der Erkennbarkeit der fehlenden Verkehrssicherheit des Deckels vor dem Unfallereignis beruft sich die Klägerin erneut auf die bereits benannten Zeugen und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dem Wachpersonal der Diskothek sei die Gefährdung der Stabilität des Deckels sogar positiv bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe dies ebenfalls gewusst.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 28.01.2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Selbst wenn Mitarbeitern die Brüchigkeit des Kanaldeckels vor dem Unfall bekannt gewesen sein sollte, könne der Beklagte persönlich nicht haftbar gemacht werden.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten erstatteten Strafanzeige wurde keine Folge gegeben und die Klägerin mit Verfügung vom 03.11.2006 der Staatsanwaltschaft Ravensburg – 23 Js 23217/06 – auf den Privatklageweg verwiesen. Die Akten des vorerwähnten Ermittlungsverfahrens wurden beigezogen.

II.

Die nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, fristgerecht- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet und führt insoweit zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage lässt sich nicht von vornherein verneinen.

1.

Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 241, 280, 281 BGB bestehen gegen den Beklagten nicht.

Nach dem Vorbringen des Beklagten wird die Diskothek nicht von ihm persönlich betrieben. Dieser Vortrag wird durch den vom Beklagten vorgelegten Mietvertrag (Anlage B 1) gestützt, wonach das streitgegenständliche Objekt nebst den dazugehörigen Parkplätzen und Außenanlagen zur Nutzung einer Diskothek und eines Gastronomiebetriebes an die P. GmbH & Co. KG, vermietet wurde. Ob die P. GmbH & Co. KG, die nicht mit dem Eigentümer S. sondern mit den Eheleuten S. und … A. einen Mietvertrag geschlossen hat, hierbei als Mieterin oder Untermieterin fungiert hat, kann dahinstehen.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht (Schramm in Münchener Kommentar, 5. Aufl., RN 23 zu § 164 BGB m. w. N.). Da auch ein Diskothekenbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der P. GmbH & Co KG auszugehen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass hier nicht die P. GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Erst recht ist eine Sonderverbindung mit dem Beklagten nicht belegt.

In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt für eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum.

2.

Es kommen jedoch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 831 BGB in Betracht.

a) Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist, ob der Eigentümer Verkehrssicherungspflichten auf die P. GmbH & Co. KG übertragen hat. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (st. Rspr., vgl. nur BGH VersR 2006, 803 m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz. Bereits die Eröffnung eines Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung mit der Folge, dass derjenige, der Dritten Zugang zu einem Grundstück bzw. einem Gebäude gewährt, den gebotenen Sicherheitsstandard zu gewährleisten hat (Wagner in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 232 zu § 823 BGB; Palandt/Sprau, 67. Aufl., RN 46 zu § 823 BGB). Die Intensität der Sicherungspflichten ist dabei umso größer, je beschränkter die Gefahrsteuerungsmöglichkeiten der Passanten sind. Anerkannt ist daher, dass den Gastwirt die Verkehrspflicht trifft, für ein hohes Maß an Verkehrssicherheit auf dem Bürgersteig vor seinem Geschäftslokal, auf den zu seinem Lokal hinführenden Zugängen und auf dem zu seiner Gaststätte gehörenden Privatparkplatz zu sorgen (BGH VersR 1992, 1416; OLG Hamm NJW 2000, 3144; OLG Düsseldorf VersR 1983, 925; OLG Brandenburg VRR 2008, 26; OLG Celle VersR 1995, 598).

b) Das fragliche Parkplatzgelände, auf dem die Klägerin zu Schaden kam, wurde von der Betreiberin der Diskothek zu diesem Zweck angemietet und Besuchern frei zugänglich gemacht. Dadurch erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf den im Parkplatz eingelassenen Schachtdeckel mit der Folge, dass der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich auch für die Tragfähigkeit des eingelassenen Schachtdeckels einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1967, 1155).

c) Da die Gefahrenquelle durch die P. GmbH & Co. KG als Betreiberin der Diskothek eröffnet worden ist, trifft grundsätzlich diese die deliktische Verkehrssicherungspflicht. Nach dem BGH (BGHZ 109, 297; BGH NJW 1996, 1535) und Teilen der Literatur (Hager in Staudinger, 1999, RN E 68 zu § 823 BGB; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd. II/2, § 76 III 5 d) ist jedoch bei mittelbaren Verletzungen durch Leiter von Betrieben und Organe wegen Nichterfüllung einer Verkehrspflicht der Tatbestand einer unerlaubten Handlung dann erfüllt, wenn die Betriebsleiter bzw. Organe nicht die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um Schaden abzuwenden (vgl. dazu näher Spindler in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, RN 271 f. zu § 823 BGB; B. Grunewald ZHR 157, (1993), 451 ff.). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Aus dieser Garantenstellung zum Schutz fremder Güter, die der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut wurden, erwächst das allgemeine Gebot für Geschäftsführer und andere Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter vermieden werden. Zu diesem Zweck sind nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, sondern diese auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten zu überwachen (vgl. Wagner in Münchener Kommentar, RN 370 zu § 823 BGB m. N.).

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Beklagten um den tatsächlichen oder faktischen Geschäftsführer der Komplementärin der P. GmbH & Co. KG handelt. Insbesondere hat der Beklagte der Darstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.12.2007 nicht widersprochen, er führe die Diskothek. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Namenszuges unter dem Mietvertrag vom 15.12.2004 wurde dieser auch vom Beklagten für die P. GmbH & Co. KG unterschrieben. Im Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 10.07.2007 ist ferner die Rede davon, dass es sich um den Betrieb des Beklagten handele (Anlage K 4). Danach oblag es dem Beklagten, den Diskothekenbetrieb so zu organisieren, dass hierbei niemand zu Schaden kommt.

d) Die Frage, ob der Beklagte die ihn treffende organisatorische Pflicht, den angemieteten Parkplatz einschließlich der dort vorhandenen Kanaldeckel in einem solchen Zustand zu halten, dass Besucher der Diskothek bei Befahren oder Betreten des Parkplatzes keinen Schaden erleiden, schuldhaft verletzt hat, ist bislang noch offen und bedarf weiterer Aufklärung. Vom Beklagten wurde bislang nicht, jedenfalls nicht substantiiert behauptet, er habe spezielle Mitarbeiter zu diesem Zweck ausgewählt, besonders instruiert und die Erfüllung dieser Aufgabe regelmäßig überwacht. Schon aus diesem Grunde kann die Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein verneint werden. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, ob und ggfs. auf welche Weise durch den Beklagten sichergestellt worden ist, dass vorhandene Gefahrenquellen umgehend beseitigt werden. Sollte der bestrittene Vortrag der Klägerin zutreffend sein, dass verschiedenen abhängig Beschäftigten der Diskothekenbetreiberin seit geraumer Zeit ein für den Verkehr kritischer Zustand des hier in Rede stehenden Kanaldeckels bekannt war, liegt ein Organisationsverschulden des Beklagten nicht fern, weil bei korrektem Vorgehen zu erwarten gewesen wäre, dass ihm diese Kenntnis mitgeteilt bzw. der Deckel ausgetauscht wird. Denkbar ist darüber hinaus, dass der Beklagte bei eigenen Kontrollgängen Auffälligkeiten des Deckels hätte bemerken müssen

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e) Ferner ist durchaus möglich, dass die Klägerin den Nachweis, dass der eingetretene Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruht, den sie als Geschädigte zu erbringen hat, führen kann. Auch dazu sind die von der Klägerin angebotenen Zeugen zu vernehmen. Falls es in diesem Zusammenhang darauf ankommen sollte, ob eine nicht ausreichende Tragfähigkeit des Kanaldeckels – etwa anhand von Beschädigungen etc. – erkennbar war, kommt die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens in Betracht. Auch bezügl. der haftungsbegründenden Kausalität kann daher dem Antrag der Klägerin eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

3.

Die bei der Klägerin eingetretenen immateriellen Nachteile rechtfertigen – eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach unterstellt – ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,– EUR (§ 253 BGB). Die Prellungen und Schürfwunden sind durch die bei den polizeilichen Ermittlungsakten befindlichen Lichtbilder belegt. Vernarbungen in gewissem Umfang aufgrund der Hautverletzungen sind auf den weiteren Lichtbildern (Anlage K 5) deutlich zu erkennen. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden durch den Behandler Dr. H. objektiviert (vgl. Arztbericht vom 24.01.2007, Anlage K 7). Belastungsabhängige Schmerzen im Herbst 2007 sowie Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bestanden noch im Herbst 2007 (Anlage K 8). Bei vorläufiger Betrachtung erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 4.500,– EUR adäquat, aber auch ausreichend. Ein Vergleich mit anderen Fällen zeigt, dass ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung regelmäßig nur dann zugesprochen wird, wenn Frakturen zu beklagen sind (vgl. z.B. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28. Aufl., Nr. 1144: Gesichtsschädelfraktur, Gehirnerschütterungen, Rippenserienfrakturen; Nr. 1159: Schwere Gehirnerschütterung, Bruch des Schlüsselbeines, starke Prellungen an beiden Beinen, Abbruch eines Backenzahnes; Nr. 1175: Deckenplattenkompression C 6 Fraktur, beidseitiger Tinnitus; Nr. 1178: Schädelhirntrauma, HWS-Distorsion, Humerusschaftfraktur, Fraktur Unterarmhöcker, Fraktur 11. BWK mit 19 tätigem Krankenhausaufenthalt und Operation). Zu einem Knochenbruch ist es bei der Klägerin glücklicherweise nicht gekommen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bindung an diesen Schmerzensgeldbetrag im Hauptsacheverfahren nicht besteht, sodass das Landgericht nicht gehindert ist, der Klägerin ggf. ein höheres Schmerzensgeld zuzuerkennen (BGH NJW 1996, 2425).

4.

Nach dem Vorbringen der Klägerin dauern die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Folgen noch an. Es bestehe nach wie vor das Gefühl der Überlastung und des Abbrechens. Künftige materielle oder immaterielle Schäden sind danach nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde ist ein Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag gegeben. Denn bei der Verletzung eines absolut geschützten Rechts genügt hierfür, dass künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art, ihr Umfang und der Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1432; Zöller/Greger, 26. Aufl., RN 8a zu § 256 ZPO).

Soweit materielle Schadensersatzansprüche der Klägerin hiervon umfasst sind, war einschränkend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder dritte Personen bereits eingetreten sein oder noch erfolgen kann.

5.

Der Streitwert beider Anträge führt zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von einer Erhebung der Festgebühr gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird angesichts des weit überwiegenden Erfolgs des Rechtsmittels abgesehen.

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