OLG Koblenz – Az.: 1 U 210/14 – Urteil vom 02.10.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.056,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 €, einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin in Höhe von 4.284 €, Behandlungskosten in Höhe von 272,72 € sowie eine Unkostenpauschale über 50 € (insgesamt: 10.056,72 €) nach einem behaupteten Sturz der Klägerin am 21. Januar 2013 auf mit Schnee bedeckten Holzbrettern (Brunnenabdeckung) zwischen …[A]platz und …[B] in der …[Z]er Innenstadt. Die Klägerin näherte sich der Sturzstelle aus Richtung Rhein (…[C]platz). Ein Hinweisschild zu bestehender Rutschgefahr war nicht angebracht. Der Brunnenbereich ist mit Bänken und Beeten und einem – zum Sturzzeitpunkt nicht geräumten – Gehweg umsäumt. Vor den Häuserzeilen links und rechts des Brunnens befanden sich gestreute und geräumte Gehwege; insoweit übertrug die Beklagte den Hausanwohnern die Streu- und Räumpflicht.
Die Klägerin, die in …[Y] bei …[Z] wohnt, hat erstinstanzlich vorgetragen, sich beim Sturz auf ihre rechte Schulter unter anderem eine Sehnenruptur zugezogen zu haben. Vom Unfalltag bis zum 23. Dezember 2013 habe ihr Ehemann für sie insgesamt 476 Stunden Hausarbeit verrichtet (bis 31. März 2013 täglich drei Stunden, danach je eine Stunde im Wert von je 9 €).
Der von ihr beschrittene Weg sei auch im Winter (Weihnachtsmarkt) hoch frequentiert. Die Schneefreiheit der Wege entlang der Häuserzeilen sei für sie nicht erkennbar gewesen.
1. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 272,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.01.2013 beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.284,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin genommene Abkürzung über die nicht geräumte Schneefläche habe nicht ihrer Streupflicht unterlegen. Der Klägerin sei die Beschaffenheit des Untergrunds bekannt gewesen. Von den genaueren Umständen des Sturzes wisse sie, die Beklagte, nichts.
Mit Urteil vom 3. Februar 2014 hat die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz die Klage abgewiesen. Die Überquerung über den Brunnen sei nicht zwingend gewesen; die vor sich selbst warnende Schneefläche sei sichtbar gewesen sei. Im Übrigen wird auf die Feststellung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2014 zugestellte Urteil, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. Februar 2014 eingegangenen Berufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge.
Die Klägerin, die im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft, ist auch weiterhin der Auffassung,
dass die Abwälzung der Streupflicht auf die Anrainer der Häuserzeilen die Beklagte nicht von einer Streu- und Räumpflicht auf der streitgegenständlichen Fläche entlasten konnte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Holzuntergrund des Sturzbereiches erhöhte Rutschgefahr mit sich gebracht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die erste Richterin die Klage deshalb abgewiesen habe, weil sie, die Klägerin, den Sturz verschuldet habe. Die Beklagte müsse sicherstellen, dass ein Bürger im Winter sicher „von A nach B kommen könne“. Das gelte umso mehr dann, wenn wie hier ein Bereich beschritten werde, der ganzjährig von Fußgängern frequentiert werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass durch die bauliche Gestaltung des Platzes der Bürger geradezu dazu angehalten worden sei, die Fläche diagonal zu passieren und nicht die Seitenbereiche an den Häusern entlang zu laufen. Jedenfalls sei ein Schild mit der Aufschrift „eingeschränkter Winterdienst“ geboten gewesen. Letztlich sei ihr auch nicht verständlich, weshalb die Beklagte nach dem Blitzeisregen am Vortag ihres Sturzes keine besonderen Vorkehrungen getroffen habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 06.01.2013, Az.: 4 O 162/13 abzuändern und
1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie 272,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie aus dem Unfall am 21.01.2013 in der …[Z]er Innenstadt zwischen …[A]platz und …[B] ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Berufungsbeklagte dazu verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes folgen und die auf dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.01.2013 beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind,
4. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie 4.284 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält nach wie vor dafür, dass der Klägerin das Beschreiten der Wege an den Seitenlinien des Platzes zumutbar gewesen seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) noch rechtfertigen die Feststellungen des angegriffenen Urteils eine andere Entscheidung des Senates (§§ 513, 529 ZPO).
Ansprüche aus §§ 839 Abs. 1 BGB, 34 Satz 1 GG i.V.m. § 253 BGB scheiden aus, da die beklagte Stadt schon keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich nämlich anhand eines abstrakt-generellen Maßstabes, erst die Frage des Mitverschuldens ist aus einem konkret-individuellen Blickwinkel zu beantworten (OLG Hamm, Urteil vom 4. März 2008 – 9 U 138/07, Juris, Rn. 6).
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgeblich ab. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßennutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßennutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78, zitiert nach Juris). Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – III ZR 550/13).
Für die Räum- und Streupflicht im Fußgängerbereich im Besonderen gilt Folgendes:
Häufig beschrittene verkehrswichtige Fußgängerbereiche, so vor allem Bushaltestellen und belebte Fußgängerüberwege, müssen ausreichend von Schnee geräumt sein (Stein/Itzel/Schwall, Rn. 555 m.w.N.).
Das bedeutet, dass dem Fußgänger im Winter jedenfalls ein Weg zur Verfügung stehen muss, um, wie die Klägerin treffend formuliert hat, von A nach B zu kommen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber keine Alternativwege zur Verfügung stellen, insbesondere nicht solche, die eine möglichst schnelle Fortbewegung gewährleisten. Nur unzumutbare Wege braucht der Fußgänger – auch im Winter – nicht zu nutzen. Auch das notwendige Beschreiten eines erkennbar gefahrträchtigen Weges entbindet den Fußgänger aber nicht von erhöhter Vorsicht, wenn sich ihm darbietende Gefahren erkennbar sind. Sind Gefahren aber für jedermann erkennbar, besteht bereits keine Verkehrssicherungspflicht.
Ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht traf, hängt vom gesamten möglichen Nutzerkreis des streitgegenständlichen Straßenbereichs ab (s.o.: abstrakt-genereller Maßstab: Kleinkinder, Menschen mit Bewegungseinschränkungen, ortsunkundige Touristen).
Der Sturzbereich ist, senatsbekannt, §§ 525, 291 ZPO, grundsätzlich auch zur Winterzeit und nicht nur an Markttagen hochfrequentiert. Er erweckt den Anschein, diagonal als Abkürzung benutzt werden zu können (Nachahmungseffekt). Das ist der Klägerin zuzugeben. Allerdings trifft nicht zu, dass die bauliche Gestaltung des Platzes deshalb zur diagonalen Kreuzung einlädt, weil um den Brunnenbereich Beete und Bänke angebracht sind. Im Gegenteil: Wenn der Zugang zum Brunnenbereich aus Sicht der vom …[C]platz kommenden Klägerin, den Blick auf eine ungeräumte Schneefläche freigibt, drängt sich die Nutzung der geräumten Seitenwege geradezu auf. Schnee warnt nämlich vor sich selbst.
Die Beklagte musste allenfalls dafür Sorge tragen, dass jeder Fußgänger einen Weg gefahrlos beschreiten kann, der keinen unzumutbaren Umweg bedeutet (siehe oben). Das hat sie aber getan. Die Seitenwege entlang der Häuserfronten waren frei. Daran ändert auch nichts, dass sie den Winterdienst dort den Anwohnern übertrug. Denn das verpflichtet sie nicht, den Fußgängern zusätzliche „Stadtwege“ zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte musste auch nicht den um den Brunnen führenden Fußgängerweg – über den die Klägerin gar nicht lief – freiräumen oder vor der wegen der unter Schnee besonders gefahrträchtigen Holzabdeckung der Brunnenöffnung dort warnen. Denn sie durfte damit rechnen, dass jeder Fußgänger die freien, geräumten Wege nimmt, die sich doch erkennbar darboten. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass auch ortsunkundige Passanten, die über Schnee gehen wollen, dies mit erhöhter Vorsicht taten, schon weil sich unter Schnee immer auch Glatteis befinden kann, das noch rutschgeneigter ist als die Holzabdeckung eines Brunnens. Dadurch, dass die Beklagte veranlasst hat, dass die Wege entlang der Häuserzeilen von den Anwohnern geräumt worden sind, hat sie den Fußgängern ein zumutbares Angebot unterbreitet, sich sicher fortzubewegen.
Solange sich auf der Freifläche Menschenmengen nicht deshalb befanden, weil die Beklagte einen zusätzlichen Verkehrsbereich durch Veranstaltung von Märkten und dergleichen eröffnete, reicht das aus.
Ob die Klägerin ein (Mit-)Verschulden trifft, kann nach alledem dahinstehen. Ihr ist ein Unglück geschehen, aber nicht mit dem für § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO maßgeblichen Grad richterlicher Überzeugung Unrecht wiederfahren (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04, juris, Rn. 11; BGH, VersR 1975, 812; VersR 2003, 1319).
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.