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Verkehrssicherungspflichten Architekt bei Bauwerk

Oberlandesgericht Celle

Az: 7 U 174/06

Urteil vom 01.08.2007


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen, soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Insoweit bleibt es bei der Klageabweisung.

2. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers zunächst dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1 verurteilt wird, an den Kläger 10.515,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2003 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

3. Wegen der weitergehenden Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 1 wird das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit wird die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadens zurückverwiesen.

4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eingedrungenen Regenwassers in sein damals im Bau befindliches Seniorenheim sowie die Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer Ringdrainage. Er macht für den Schadensfall, der sich am 10. Juli 2002 ereignet hat, den Beklagten zu 1, seinen bauausführenden Architekten, sowie die Beklagte zu 2, die mit der Herstellung der Außenanlagen und der Vervollständigung der Kanalisationsarbeiten (u. a. Regenwasser-Grundleitungen) beauftragt war gemäß Angeboten vom 16. Mai 2002 (Bl. 208 ff. d. A.) und 29. Mai 2002 (Bl. 212 ff. d. A.), verantwortlich.

Der Kläger ist jordanischer Staatsbürger und Kaufmann. Sein Sohn, ein examinierter Altenpfleger, veranlasste ihn, ein Gebäude zum Betrieb eines Seniorenheimes zu errichten. Das Objekt sollte einer unter der Leitung seines Sohnes stehenden Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

Da weder der Kläger noch sein Sohn, so jedenfalls der insoweit unwidersprochen gebliebene Vortrag, Erfahrungen mit Immobilien oder Bauvorhaben hatten, beauftragte der Kläger einen Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Erstellung des Objekts. Als Fertigstellungstermin war der 1. März 2002 vereinbart. Im Februar 2002 stellte der Bauträger seine Arbeiten ein, obwohl noch nicht einmal der Rohbau fertiggestellt war.

Die Planung und Bauleitung für die weitere Fertigstellung des Bauvorhabens wurde daraufhin dem Beklagten zu 1 übertragen gemäß Vertrag vom 25./26. Februar 2002 (Bl. 8 ff. d. A). Aufgrund dieser Umstände kam es zu erheblichen Kostensteigerungen und – zumindest zwischenzeitlichen – Finanzierungsengpässen. Die bauausführenden Firmen wollten teilweise nicht weiter arbeiten, weil Abschlagszahlungen fehlten. Dies teilte der Beklagte zu 1 dem Kläger mit, der daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 3. Juli 2002 antworten ließ, sämtliche Arbeiten im Dachgeschoss müssten verschoben werden, gleiches gelte für alle Gewerke, sofern diese nicht für den Betrieb des EG und des OG notwendig seien. Möglicherweise biete es sich an, mit den betroffenen Handwerkern entsprechende Gespräche zu führen. Er, der Beklagte zu 1, werde im Übrigen daran erinnert, dass er zugesagt habe, bis zum 28. Juni 2002 EG und OG betriebsbereit zu übergeben (Anlage K 19; Bl. 155 d. A.).

Das Erdgeschoss wurde, nachdem es vom Beklagten zu 1 für die Ingebrauchnahme freigegeben worden war, bereits seit dem 14. Juni 2002 genutzt (Bl. 151 d. A.).

Es entstünden jedoch, so die weiteren Ausführungen im Schreiben des Klägervertreters vom 3. Juli 2002, Einnahmeausfälle, weil die Kostenträger aufgrund der fehlenden Fertigstellung des Gebäudes bislang für die untergebrachten Senioren noch keine Zahlungen leisteten.

Der Beklagte zu 1 antwortete gegenüber dem Kläger durch Telefax vom 5. Juli 2002 und machte darin Angaben zur weiteren Vorgehensweise und zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Der Kläger, wiederum vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, replizierte hierauf durch Schreiben vom 9. Juli 2002 und betonte u. a. nochmals, dass alle Arbeiten, die nicht zwingend notwendig seien und die ohne Erschwernis nachgeholt werden könnten, einzustellen seien. Hinsichtlich der Außenanlagen wurde ausgeführt (Anlage K 20, Bl. 156 d. A.):

„Bodenarbeiten für die Feuerwehrzufahrt sind auszuführen, für die Parkplätze allenfalls Arbeiten am Untergrund, soweit dies wegen der schweren Erreichbarkeit mit schwerem Gerät nach Beendigung der Zufahrt nicht mehr möglich ist und unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber den jetzt aufzuwendenden Kosten verursachen würde. Alle übrigen Arbeiten sind zu verschieben.“

Am Folgetag, dem 10. Juli 2002, kam es, nach dem eigenen Vortrag des Klägers durch „Starkregen“, zu dem Schadensfall. Das Regenwasser im Außenbereich staute sich so sehr an, dass es über eine Nebentür ins Gebäude eindrang und die Schäden, die im Einzelnen streitig sind, verursachte.

Der Kläger war der Ansicht, dass der Schadensfall u. a. vom Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 zu verantworten sei und leitete deshalb unter dem 16. August 2002 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, u. a. zu den Fragen, ob die vor der Fluchttür, durch die das Wasser eingedrungen ist, vorgenommenen Erdarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt seien, ob das Planum im Hinblick auf das bereits aufstehende Gebäude zu hoch angelegt gewesen sei, ob der Wassereinbruch auf den in den Außenbereich vor der Fluchttür vorgenommenen Erdarbeiten beruhe oder auch ohne diese Arbeiten zu besorgen gewesen wäre, ob aus bauplanerischer Sicht besondere Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes gegen eindringendes Wasser – im Hinblick auf die vorhandene Bodenart – hätten vorgesehen werden müssen, ob der Wassereinbruch durch geeignete Baumaßnahmen hätte verhindert werden können und ob dies auch für einen Fachbetrieb für Entwurf, Planung und Ausführung von Außenanlagen erkennbar gewesen sei.

Der vom Gericht bestellte Beweisgutachter, Prof. Dr. Ing. habil. P. L. M. aus H., hat unter dem 15. Oktober 2002 ein Bauschadengutachten vorgelegt sowie ein erstes Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 2003 und ein zweites Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2003. Kernaussage des Hauptgutachtens ist, dass wegen der fehlenden Hofentwässerung, der nicht fertiggestellten Straßengosse und einer nicht vorhandenen Drainage der Wasseranfall an der Nordseite so groß gewesen sei, dass der Wasserspiegel über das Niveau der barrierefreien Türschwelle angestiegen und so in das Gebäude eingedrungen sei.

Zur Fertigstellung der Außenanlagen sei eine abschließende Schicht aus 2 cm Feinsplitt aufzubringen, Drainrinnen vor der Tür sowie eine umlaufende Drainage einzubauen und eine Gossenausbildung der Straße vorzunehmen. Wenn diese Maßnahmen ausgeführt seien, sei die Höhenlage des Planums nicht zu bemängeln, da dann das anfallende Oberflächenwasser der Kanalisation zugeführt würden. Die genannten Maßnahmen, also Drainage, Drainrinnen und Gossenausbildung der Straße seien wegen der Hanglage erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser sicher abzuführen. Diese Notwendigkeit sei sowohl für den Planer als auch für den ausführenden Betrieb erkennbar gewesen.

Im ersten Ergänzungsgutachten u. a. nach der ordnungsgemäßen Abführung des Regenwassers von der Dachhaut befragt, hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, dass die Grundleitungen im Erdboden nicht ausreichend dimensioniert seien, um bei heftigen Niederschlägen das durch die Fallrohre vom Dach abgeführte Wasser aufzunehmen. Dies führe in den Grundleitungen zu einem Rückstau. Dies sei die mutmaßliche Ursache dafür, dass er, der Sachverständige, an Regenfallrohr Nr. 8 einen Wasseraustritt habe beobachten können. Es sei deshalb erforderlich, die Grundleitung neu zu dimensionieren und den Kontrollschacht zu vertiefen.

Im 2. Ergänzungsgutachten geht es um die Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer Ringdrainage.

Auf der Grundlage dieser Beweisgutachten hat der Kläger die vorliegende Schadensersatzklage erhoben. Er hat den Beklagten, gestützt auf die sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. M., vorgeworfen, die zum Schutz des Gebäudes grundsätzlich erforderliche Drainage nicht gebaut sowie die Grundleitungen und den Kontrollschacht nicht ausreichend dimensioniert zu haben. Ferner hätte der Bauablauf so geplant sein müssen, dass im Außenbereich erforderliche Maßnahmen nicht erst nach Bezug des Gebäudes zur Ausführung gelangt wären.

Im Übrigen sei der Schadensfall keineswegs auf einen „Jahrhundertregen“ zurückzuführen. So sei an weiteren Tagen, nämlich am 10. und 16. August 2002, Regenwasser in das Gebäude eingedrungen (Bd. II, 126 ff. d. A.).

Die Beklagten haben demgegenüber ihre Haftung für den eingetretenen Schaden in Abrede genommen. Der Beklagte zu 1 hat sich darauf berufen, nach dem Bodengutachten, welches noch von dem ursprünglichen Generalunternehmer eingeholt und ihm nach Übernahme des Auftrags übergeben worden ist, sei zum Schutz des Gebäudes vor Oberflächenwasser in Anbetracht der vorhandenen Hanglage eine sog. Hangdrainage empfohlen worden. Soweit der Schadensfall im Übrigen auf die fehlende Fertigstellung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zurückzuführen sein sollte, sei hierfür der Kläger selbst verantwortlich. Denn aufgrund seiner Finanzierungsprobleme sei es letztlich zum Baustop gekommen.

Die Beklagte zu 2 hat sich die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1 zu eigen gemacht und im Übrigen behauptet, sie leiste keine Bauplanungsarbeiten. Sie sei vielmehr für die Pflasterung verantwortlich gewesen. Gleichwohl habe ihr Geschäftsführer die Erforderlichkeit einer Ringdrainage zum Schutz des Gebäudes erkannt und den Beklagten zu 1 hierauf auch ausdrücklich hingewiesen. Dieser habe dies nach seinem Vorbringen an den Kläger weitergeleitet. Es sei dessen Entscheidung gewesen, vom Bau einer Drainage abzusehen.

Im Übrigen berufen sich die Beklagten darauf, dass der Schadenseintritt auf einen außergewöhnlich starken Regen zurückzuführen sei.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben über die Frage, ob der Kläger auf die Notwendigkeit einer Drainage hingewiesen worden sei, diese Maßnahme jedoch abgelehnt habe. Weiterhin hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 2. November 2004 (Bl. 200 ff. d. A.) ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. eingeholt, um die Schadensursache näher einzugrenzen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat sein Gutachten unter dem 21. Januar 2005 (Bd. II, 3 ff.) mit Ergänzung vom 16. Februar 2005 (Bd. II, 21 f.) erstattet. Der Sachverständige hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 sein Gutachten mündlich erläutert (Bd. II, Bl. 66 ff. d. A.).

Das Landgericht hat sodann durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit sowie zur näheren Darstellung der im Einzelnen getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen (Bd. II, Bl. 182 ff. d. A.). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Schaden zum einen aufgrund der fehlenden Drainage (30 %), zum anderen aufgrund der nicht ausreichend dimensionierten Grundleitungen entstanden sei (70 %). Es ist dabei der vom Sachverständigen Prof. Dr. M. angenommenen Quotierung gefolgt (Bd. II, 5 d. A., letzter Absatz).

Soweit die fehlende Drainage schadensursächlich sei, scheide eine Haftung der Beklagten aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger auf die Notwendigkeit einer Drainage hingewiesen worden sei, die Ausführung dieser Maßnahmen jedoch aus Kostengründen abgelehnt habe. Wegen der weiteren, Hauptschadensursache, nämlich den nicht ausreichend dimensionierten Grundleitungen, komme zwar eine Haftung in Betracht. Es sei jedoch gerichtsbekannt, dass es am Schadenstag extrem hohe und ungewöhnliche Regenfälle gegeben habe. Es könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand die entscheidende Ursache für den Wassereintritt in das klägerische Gebäude gewesen sei. Demzufolge hafteten die Beklagten für die eingetretenen Schäden nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, aus Kostengründen sei auf den Einbau einer Ringdrainage verzichtet worden. Des Weiteren ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M., dass die notwendigen Prüfungen und Planungen des Beklagten zu 1 für die auszuführenden Leistungen fehlten. Dies gelte auch für die Planung der Oberflächengestaltung während der Bauphase, um das Oberflächenwasser von dem Gebäude wegzuführen.

Die Planungsfehler des Beklagten zu 1 seien für die Beklagte zu 2 erkennbar gewesen. Dies gelte sowohl für die Notwendigkeit einer Ringdrainage als auch für die Gestaltung der Geländeoberfläche, Grundleitungen, Kontrollschacht etc. Die Beklagte zu 2 habe ihre bestehenden Hinweispflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt, indem sie den für das Bauvorhaben fachlich verantwortlichen Beklagten zu 1 bzw. den Kläger nicht nachdrücklich und eindeutig genug auf die Notwendigkeit einer Ringdrainage und die anderen dem Beklagten zu 1 unterlaufenen und ihr – der Beklagten zu 2 – erkennbaren Planungsfehler hingewiesen habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Schadenseintritt auch nicht auf sintflutartige Regenfälle geschoben werden. Bei der Berechnung von Drainage und Grundleitungen habe ein Planer auch den Anfall von Starkregen zu berücksichtigen. Als Starkregen werde definiert, wenn 24 l Regen in zwei Stunden pro m² fielen. Am Schadenstage, dem 10. Juli 2002, habe dagegen die Gesamtniederschlagsmenge für den ganzen Tag nur 23,7 l pro m² betragen. Mit diesem Wasseranfall hätte die Oberflächenentwässerung fertig werden müssen.

Schließlich habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass es nach dem Klagvortrag auch an anderen Tagen zu Wassereinbrüchen in das Gebäude gekommen sei, nämlich u. a. am 10. August 2002.

Der Kläger behauptet, wie bereits in erster Instanz, folgenden Schaden (Bl. 233 f.):

1. Trocknung| 6.728,00 EUR
2. Energiekosten| 2.001,72 EUR
3. Malerarbeiten| 1.785,53 EUR
4. Fußbodenreparatur| 1.310,00 EUR
5. Mehrkosten Drainage| 69.234,84 EUR
6. Nutzungsausfall Amal Kare GmbH| 113.256,63 EUR
|194.316,72 EUR.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 194.316,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der EventualAnschlussberufung die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 70 % zu Lasten beider Beklagter abzuändern.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Kläger den Einbau einer Ringdrainage, wie vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vorgeschlagen, aus finanziellen Gründen abgelehnt habe. Weiterhin habe der Kläger auch den Einbau einer Hangdrainage, wie vom Bodengutachter für erforderlich gehalten, verhindert, indem er einen Einbaustop ausgesprochen habe. Insoweit seien Fehler in der Würdigung der Beweisaufnahme, die zu einer Wiederholung derselben führen könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger versuche lediglich seine Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.

Das Landgericht habe des Weiteren zwar angenommen, dass dem Beklagten zu 1 ein für die Beklagte zu 2 erkennbarer Planungsfehler unterlaufen sei, weil er die Vorflut zu gering dimensioniert und die Oberflächengestaltung des Grundstücks während der Bauphase nicht so eingerichtet habe, dass Wasser am Gebäude vorbeigeführt worden sei. Zu Recht sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass dieser Planungs- und/oder Ausführungsfehler nicht kausal für das Schadensereignis gewesen sei. Es sei nämlich unstreitig, dass die Wassermenge am 10. Juli 2002 außergewöhnlich hoch gewesen sei. Der Kläger selbst habe mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 zugestanden, dass es am 10. Juli 2002 „einen außergewöhnlich starken Regenfall gegeben hat“ (Bl. 126 d. A.). Nicht zu beanstanden sei es im Übrigen, dass das erkennende Gericht auf ihm bekannte Tatsachen abgestellt habe (§ 291 ZPO).

Hilfsweise wird der geltend gemachte Zinssatz von 8 % über Basiszinssatz bestritten. Dieser gelte lediglich für Entgeltforderungen. Solche würden hier nicht geltend gemacht.

Nur vorsorglich und für den Fall, dass der Senat von einer Verantwortlichkeit der Beklagten ausgehe, werde die Eventual-Anschlussberufung eingelegt, soweit das Landgericht von einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % ausgegangen sei. Diese Haftungsquote beruhe auf der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24. Januar 2005 vorgenommenen Quotierung. Beide Beklagte hätten in ihrer Stellungnahme zu diesen Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Der Sachverständige habe auch einräumen müssen, keine Berechnungen vorgenommen zu haben. Dieses sei ggf. nachzuholen.

Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Landgerichts, der Beklagte zu 1 habe die Oberflächengestaltung des Grundstücks während der Bauphase nicht so eingerichtet, dass Wasser am Gebäude vorbeigeführt wurde, in den vertraglichen Unterlagen keine Stütze findet. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 1 ergeben solle. Für den Baustop treffe den Beklagten zu 1 keine Verantwortung.

Der Senat hat ergänzende Feststellungen getroffen durch Anhörung der Parteien. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Juli 2007 Bezug genommen (Bd. III, 282 ff.).

II.

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 insoweit begründet, als dieser dem Kläger für den streitgegenständlichen Schaden haftet. Insoweit ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten für die Trocknung in Höhe von 6.728 EUR, der Energiekosten in Höhe von 2.001,72 EUR und der Malerkosten in Höhe von 1.785,53 EUR entscheidungsreif, weil der Beklagte zu 1 diese Schadenspositionen in der Höhe ausdrücklich nicht bestritten hat (S. 5 der Klagerwiderung, Bl. 57 d. A). Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif. Insoweit hat die Berufung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO dahin Erfolg, dass das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen wird.

Im Übrigen, also soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgewiesen worden ist, bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

1. Haftung des Beklagten zu 1

Wegen des streitgegenständlichen Wasserschadens vom 10. Juli 2002, also wegen der Schadenspositionen Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 gemäß der Zusammenstellung in der Klageschrift (Bd. I, 6 d. A), sowie wegen eventuell erforderlicher Mehrkosten für eine Ringdrainage (Schadensposition Nr. 5), ist der Beklagte zu 1 nach § 634 Nr. 4 i. V. m. §§ 636, 280, 281, 283 BGB schadensersatzpflichtig, weil sein Architektenwerk mangelhaft ist und er dies zu vertreten hat.

Auch das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass einerseits eine Ringdrainage erforderlich wäre, andererseits die Grundleitungen zu gering dimensioniert sind, um das von den Dachflächen über die Fallrohe abfließende Regenwasser bei Starkregen aufzunehmen. Es hat eine Haftung des Beklagten zu 1 gleichwohl verneint, einerseits, weil der Kläger aufgrund seiner eigenen Entscheidung auf den Bau einer Ringdrainage verzichtet habe und aufgrund von Finanzierungsproblemen ein Baustop eingetreten sei, andererseits, weil hinsichtlich der unzureichend dimensionierten Grundleitungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Schadenseintritt nicht doch auf lang anhaltende sintflutartige Regenfälle und damit auf einen ungewöhnlich hohen Wasseranfall zurückzuführen sei. So habe sie, die erkennende Richterin, bei einem eigenen Bauvorhaben im Gebiet von L. selbst einen Wassereinbruch erlitten und wisse daher aus eigener Anschauung, dass es am Schadenstag außergewöhnlich stark geregnet habe. Beide Gesichtspunkte greifen indes nicht durch, sodass eine Haftung des Beklagten zu 1 aus diesen Gründen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ausscheidet.

Das Architektenwerk des Beklagten zu 1 ist mangelhaft. Der Beklagte zu 1 als bauleitender Architekt hat nämlich fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen, den am 10. Juli 2002 durch das Eindringen von Oberflächenwasser durch die Nebeneingangstür entstandenen Schaden zu vermeiden. Ferner ist seine Entwässerungsplanung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand u. a. insoweit mangelhaft, als er vom erforderlichen Einbau einer Ringdrainage abgesehen hat, sodass er die für den nachträglichen Einbau erforderlichen Mehrkosten zu tragen hätte.

Der Beklagte zu 1 als bauplanender Architekt, der auch für die Außenanlagen verantwortlich war, musste die Gesamtanlage so gestalten, dass Oberflächenwasser nicht durch die Nebeneingangstür eindringen konnte. Bezogen auf den Zustand nach endgültiger Fertigstellung war als Erfolg geschuldet, dass die Gestaltung des Außenbereiches so vorgenommen wird, dass auch starke Niederschläge abgeleitet werden und nicht über eine barrierefreie Außentür in das Gebäude eindringen können.

Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 1 als bauausführender Architekt während der Bauphase im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht für eine zumindest provisorische Ableitung von Oberflächenwasser zu sorgen. Diese Verpflichtung bedurfte auch keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entspricht es der gefestigten höchst und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Architekt nicht nur vertraglich gegenüber seinem Auftraggeber gehalten ist, dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln erstellt wird, sondern ihn auch gegenüber Dritten die deliktische Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von dem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren, trifft (BGH BauR 1987, 116; BGH BauR 1991, 111; OLG Köln NJWRR 1995, 156; OLG Frankfurt BauR 1997, 330; BGH BauR 1997, 488; OLG Frankfurt BauR 2004, 1329; Urteil des BGH vom 13. März 2007 – XI ZR 178/05 in IBR 2007, 377).

Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber unter Vermeidung einer deliktischen Haftung dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch vertraglich gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt. Er muss danach während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall Teile eines Gebäudes schon benutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser.

Wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergibt und wovon letztlich auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Ansatz zutreffend ausgegangen ist, hat der Beklagte zu 1 seine diesbezüglichen Pflichten verletzt. Er hat weder die Entwässerungsplanung mangelfrei erstellt noch während der Bauphase die erforderlichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen veranlasst.

Auf Seite 17 und 18 seines Hauptgutachtens im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, bei heftigen, lang anhaltenden Niederschlägen, wie es sie Mitte Juli 2002 gegeben habe, laufe das Oberflächenwasser der Straße und der Hofbefestigung, dem Gefälle folgend, auf die Nordseite des Gebäudes zu. Wegen der fehlenden Hofentwässerung, der nicht fertig gestellten Straßengosse und einer nicht vorhandenen Drainage sei der Wasseranfall an der Nordseite so groß, dass der Wasserspiegel über das Niveau der barrierefreien Türschwelle ansteige und so in das Gebäude eindringe. Die Arbeiten an den Außenanlagen seien nicht fertig gestellt. Erst mit der Fertigstellung werde ein Zustand geschaffen, bei dem das anfallende Oberflächenwasser der Kanalisation zugeführt werde.

Zur Veranschaulichung kann insoweit auch auf die später nach Fertigstellung der Außenanlage gefertigten Lichtbilder verwiesen werden (Bd. II, 99 f.). Auf dem zweiten Bild ist die Gosse deutlich erkennbar und durch die Beschriftung auch kenntlich gemacht, durch die nunmehr nach der Fertigstellung das Wasser in die Kanalisation geleitet wird (Bd. II, 100).

Die sandig, schluffigen Tone unter der Mutterbodenschicht sowie die Hanglage des Grundstücks, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M., machten besondere Maßnahmen wie Drainage, Drainagerinnen und Gossenausbildungen der Straße erforderlich, um das anfallende Oberflächenwasser sicher abzuführen. Diese notwendigen Maßnahmen seien für den Planer erkennbar gewesen.

Dementsprechend hätte auch während der Bauausführung, zumal das Gebäude bereits bewohnt gewesen ist, für eine entsprechende Ableitung des Oberflächenwassers gesorgt werden müssen. Dies ist indes unterblieben, wie nicht nur der Schadenseintritt als solcher indiziert, sondern wie dies im Übrigen auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Beweishauptgutachten dokumentiert und bewertet worden ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat des Weiteren in seinem ersten Ergänzungsgutachten zum Beweisgutachten vom 15. Oktober 2002 sowie in seinem in vorliegender Sache erstatteten Gutachten vom 21. Januar 2005 bestätigt, dass die Vorflut, d. h. die Grundleitungen ab Kontrollschächte bis zum öffentlichen Kanal der Regenwasserableitung zu gering dimensioniert sind. Die Entwässerung der Dachflächen erfolge über 13 Fallrohre, wobei er am Regenfallrohr Nr. 8 einen Wasseraustritt selbst beobachtet habe. Ursache hierfür sei ein Rückstau in den Grundleitungen, weil der vom Kontrollschacht abgehende Abfluss einen Durchmesser von 150 mm habe, was zur Entwässerung einer Dachfläche von 333 m² ausreichen würde. Zu den hier vorhandenen 325 m² kämen jedoch noch weitere Dachflächen von ca. 195 m² hinzu, ohne dass sich der Leitungsquerschnitt erhöhe. Dies könne bei heftigen Niederschlägen von 400 l/sxha zu einem Rückstau in den Grundleitungen führen.

Von dem Kontrollschacht im Eingangsbereich ginge eine Grundleitung mit einem Durchmesser von 200 mm ab, die zur Entwässerung von ca. 713 m² Dachfläche geeignet seien. Angeschlossen seien ca. 630 m² Dachfläche sowie später eine Drainageleitung mit einem Durchmesser von 100 mm. Auch diese Leitung sei dann zu gering dimensioniert und führe bei starken Regenfällen zu einem Rückstau. Die Grundleitungen müssten deshalb neu dimensioniert werden und der Kontrollschacht müsse vertieft werden. Auch hätte kontrolliert werden müssen, ob das öffentliche Kanalnetz für das anfallende Regenwasser ausreichend dimensioniert sei, um das Regenwasser ohne Rückstau abführen zu können. Wäre letzteres nicht der Fall, hätten die Kontrollschächte so weiträumig erweitert werden müssen, dass diese eine Überschusswassermenge hätten aufnehmen können.

Weiterhin hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, dass die in den ursprünglichen Bodengutachten des Dipl.-Ing. K. H. A. vom 5. September 2001 für ausreichend erachtete Hangdrainage nicht ausreichend sei, um das Gebäude vor Grundwasser, Stau und Schichtenwasser zu schützen, sondern eine Ringdrainage erforderlich sei (Bd. II, 4 ff. und 67 ff. d. A.). Der Bodengutachter A habe die Hangdrainage nämlich nur als Mindestmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit vorgeschlagen.

Auch das Landgericht geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass einerseits eine Ringdrainage erforderlich gewesen wäre, andererseits die Grundleitungen nicht ausreichend dimensioniert wurden. Es verneint eine Haftung der Beklagten gleichwohl, weil auf die Ringdrainage, die einen Verursachungsanteil von 30 % ausmache, aus Kostengründen vom Bauherrn, also dem Kläger, verzichtet worden sei, hinsichtlich der zu gering dimensionierten Grundleitungen, die den Schadensfall überwiegend zu 70 % verursacht hätten, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schadenseintritt auf einem außergewöhnlich hohen Wasseranfall beruht habe.

Beide Gesichtspunkte tragen indes die Klageabweisung nicht.

Hinsichtlich der Ringdrainage, die den Schadensfall zu etwa 30 % verursacht haben soll, kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass diese auf Anweisung des Klägers unterblieben ist. Dies hat zwar ein Mitarbeiter des Beklagten zu 2, der Zeuge A., in diesem Sinne bekundet (Bl. 165 d. A.). Bereits zuvor hatten jedoch der Beklagte zu 1 und sein Parteivertreter unstreitig gestellt, dass sich der Sohn des Klägers, der insoweit Ansprechpartner war, nicht gegen den Einbau einer Hangdrainage ausgesprochen habe (Bl. 164 d. A.). Hinzu kommt, dass nicht nur der Sohn des Klägers selbst (Bl. 166 d. A.), sondern auch die Mitarbeiter des Beklagten zu 1, der Architekt L. sowie der Architekt D. B. nicht bestätigt haben, dass der Sohn des Klägers grundsätzlich den Bau einer Drainage abgelehnt habe. Allerdings hat der Zeuge L. in seiner schriftlichen Aussage angegeben, durch den vom Bauherren ausgesprochenen Baustop hätten die Außenanlagen nicht entsprechend der Planung fertig gestellt werden können (Bl. 177 d. A.), sowie der Zeuge D. B. in seiner schriftlichen Aussage ausgeführt (Bl. 181 d. A.):

„Herr E. S. hat sich ausdrücklich geweigert, diese Baumaßnahme ausführen zu lassen, da die Finanzierung des Projektes zu diesem Zeitpunkt ins Stocken kam und keine weiteren Mittel zur Verfügung standen.“

Auch der Beklagte zu 1, persönlich angehört, hat erklärt (Bl. 164 d. A.):

„Vor dem Wassereinbruch im Juli 2002 habe ich Herr E. S. jun. den Einbau einer Hangdrainage vorgeschlagen, wie es in dem Gutachten vorgesehen war. Zur Ausführung dieser Hangdrainage ist es nicht gekommen, weil zwischenzeitlich der Baustop von der Klägerseite verfügt worden ist.“

Knüpft man an die Aussagen der beiden Mitarbeiter des Beklagten zu 1, L. und D. B., sowie an seine eigene Angabe vor dem Landgericht an, kann nicht festgestellt werden, dass bei der Abstimmung der Planung durch den Kläger bzw. seinen Sohn die Nichtausführung einer Drainage, egal ob Hangdrainage oder Ringdrainage, angeordnet worden wäre. Der Beklagte zu 1 und sein Prozessbevollmächtigter haben selbst zu Protokoll des Landgerichts klargestellt, dass der Sohn des Klägers sich gerade nicht gegen den Einbau einer Hangdrainage ausgesprochen habe (Bl. 164 d. A.). Vielmehr lesen sich beide Zeugenaussagen so, als sei der Schadenseintritt wegen eines zwischenzeitlichen Baustopp (wegen Finanzierungsproblemen) dem nach der Planung vorgesehenen Einbau einer Drainage zuvor gekommen. Tatsächlich waren aber keine konkreten Schritte für irgendeine Drainage, egal ob Hang oder Ringdrainage, eingeleitet. Diesbezüglich gab es weder Planungs- noch Ausschreibungsunterlagen, schon gar nicht einen Auftrag, dessen Ausführung hätte gestoppt werden können. Auch ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 2007 im Rahmen der Parteianhörung deutlich geworden, dass inzwischen lediglich als provisorische Maßnahme zur Verhinderung weiterer Schäden eine dreiseitige Drainage mit Ableitung auf die tiefer gelegene Straße vorgenommen wurde, die der vom Sachverständigen Prof. Dr. M. für erforderlich gehaltenen Ringdrainage nicht entspricht.

Schließlich ist noch auf die Widersprüchlichkeit des Vortrags hinzuweisen. So soll das Nichtvorhandensein einer Drainage am Schadenstag einerseits darauf zurückzuführen sein, dass ihre Ausführung vom Sohn des Klägers grundsätzlich abgelehnt worden sei, andererseits aber auf den angeblichen Baustop. Beide Ursachen kommen aber nur alternativ in Betracht und schließen sich damit gegenseitig aus. Denn war die Ausführung einer Drainage grundsätzlich abgelehnt, wäre sie – unabhängig von einem zwischenzeitlichen Baustop – ohnehin nicht ausgeführt worden. Die Kausalität eines angeblichen Baustops setzt andererseits denknotwendig voraus, dass die Einbringung einer Drainage geplant (also nicht vom Bauherrn abgelehnt) war, jedoch nicht rechtzeitig ausgeführt werden konnte.

Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 eine fehlerhafte Entwässerungsplanung vorgenommen hat, indem er weder die vom Bodengutachter vorgeschlagene Hangdrainage noch die vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 für erforderlich gehaltene und angeregte Ringdrainage vorgesehen noch – als denkbare Alternative – eine Oberflächengestaltung geplant hatte, „die dafür sorgt, dass das Oberflächenwassers um das Gebäude herum abgeführt wird“ (so der Sachverständige Prof. Dr. M. bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht; Bd. II, 68 d. A.).

Auch die Annahme eines Baustops kann den Beklagten zu 1 vor diesem Hintergrund nicht entlasten. Denn war eine Drainage (oder sonstige Alternativmaßnahme) von vornherein nicht geplant, kann das Fehlen derselben nicht auf einem Baustop beruhen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Widersprüchlichkeit des Vortrags Bezug genommen. Hinzu kommt, dass es einen Baustop im Zusammenhang mit der Ausführung der Entwässerungsplanung tatsächlich nicht gegeben hat, wie nachfolgend im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht noch auszuführen ist.

Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunktes, nämlich der Nichthaftung für unzureichend dimensionierte Grundleitungen wegen der Möglichkeit des Schadenseintritt durch ungewöhnlich hohe Niederschläge, vermag die Argumentation des Landgerichts ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst ist es so, dass eine über Starkregen hinausgehende, ganz ungewöhnliche Wassermenge nicht festgestellt ist. Nach der von der Beklagten zu 2 vorgelegten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes sind von der Station L. F. am Schadenstage nur 23,7 L/m² gemessen worden, was der Einstufung als Starkregen entspreche (Bd. II, 96 und Bd. III; 237 d. A.), während es anderenorts erheblich größere Niederschläge gegeben hat, so in Bad Rehburg 59,2 L/m². Die Niederschlagsmengen waren also örtlich sehr unterschiedlich, sodass die Wahrnehmung der erkennenden Richterin, dass es am Schadenstag „im Gebiet Lauenau“ ungewöhnlich stark geregnet hat, zu ungenau ist, um hierauf etwas stützen zu können. Zudem bleibt unklar, in welchem Fertigstellungszustand sich das Bauvorhaben der Richterin befand und welche Schadensursachen insoweit maßgeblich waren.

Schließlich war es im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schaden des Klägers gerade die Aufgabe des Sachverständigen, unter Berücksichtigung des jedenfalls unstreitigen Starkregens am Schadenstage die Frage zu beantworten, ob insoweit planerische Fehler vorliegen oder nicht. Der Sachverständige hat dies bejaht und dieses Ergebnis auch, wie vorstehend zu den Grundleitungen ausgeführt, im Einzelnen begründet. Er ist demgegenüber nicht zu dem Ergebnis gekommen, die Grundleitungen seien ausreichend dimensioniert und der gleichwohl eingetretene Schaden darauf zurückzuführen, dass es im Sinne eines „Jahrhundertregens“ einen derart außergewöhnlichen Wasseranfall gegeben habe, dass der Schadenseintritt nicht hätte verhindert werden könne. Der unstreitige Umstand, dass es am Schadenstag Starkregen gegeben hat, ist daher nicht geeignet, den Beklagten zu 1 von seinem Planungsfehler zu entlasten.

Hinzu kommt schließlich noch, dass der Beklagte zu 1 die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, nämlich während der Bauausführung nicht für die Ausbildung einer provisorischen Gosse zur Ableitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation oder ähnliche Maßnahmen gesorgt hat.

Er war hieran nicht durch einen Baustop gehindert. Die im Zusammenhang mit der Nichtausführung der Drainage getroffene Erwägung in dem angefochtenen Urteil, der Kläger habe einen Baustop ausgesprochen (LGU, S. 12), ist nach dem Akteninhalt nicht haltbar.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht dargetan, dass aufgrund der Finanzierungsprobleme und der hieraus resultierenden Anweisung des Klägers, nur unbedingt notwendige Baumaßnahmen auszuführen und andere zunächst zurückzustellen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich unterblieben wären, geschweige denn, dass der Beklagte zu 1 den Kläger auf die Notwendigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf sonst drohende Schäden hingewiesen und der Kläger gleichwohl einen Baustop angeordnet hätte. Insoweit hilft auch die Parteianhörung des Beklagten zu 1 vor dem Landgericht (Bd. I, 164 d. A.) sowie die beiden schriftlichen Zeugenaussagen L. und D. B., die im Zusammenhang mit der Drainage von einem Baustop sprechen (Bd. I, 177 und 180 f. d. A.), letztlich nicht weiter.

Im übrigen ist zwar schon im April 2002 durch den Beklagten zu 1 auf Zeitverzögerungen bei der Bauausführung aufgrund vereinzelt nicht gezahlter Abschlagszahlungen hingewiesen worden (Bd. I, 71 ff. d. A.). Auch hat es unmittelbar vor dem Schadensfall einen wechselseitigen Schriftwechsel gegeben, bei dem der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers angeordnet hatte, sämtliche Arbeiten im Dachgeschoss müssten aus finanziellen Gründen verschoben werden, gleiches gelte für alle Gewerke, sofern sie nicht für den Betrieb des EG und des OG notwendig seien. Hinsichtlich der Bodenarbeiten seien zunächst nur die Feuerwehrzufahrt auszuführen, „für die Parkplätze allenfalls Arbeiten am Untergrund, soweit dies wegen der erschwerten Erreichbarkeit mit schwerem Gerät nach Beendigung der Zufahrt nicht mehr möglich ist und unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber den jetzt aufzuwendenden Kosten verursachen würde. Alle übrigen Arbeiten seien zu verschieben.“ (Bd. I, 156 d. A.).

Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Baustop in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gebäudes vor Oberflächenwasser begründen zu können. Sowohl aus dem Gesamtzusammenhang als auch aus der zitierten Aussage, alle erforderlichen Arbeiten seien auszuführen, ergibt sich vielmehr, dass es dem Beklagten zu 1 eigenverantwortlich übertragen war, wegen des finanziellen Engpasses zu differenzieren und die für den Moment nicht erforderlich erscheinenden Arbeiten zurückzustellen, die für den Betrieb des Gebäudes notwendigen Dinge jedoch zu veranlassen. Der Schutz des bereits vom Betreiber des Seniorenheimes bezogenen Gebäudes hätte aber oberste Priorität haben müssen, wie nicht zuletzt der eingetretene Schadensfall zeigt.

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die die Bodenarbeiten betreffenden Anweisungen aus dem Schreiben vom 9. Juli 2004 den Beklagten zu 1 bei Annahme gewöhnlicher Postlaufzeiten erst nach dem Schadensfall am 10. Juli erreicht haben. Sie können daher ohnehin nicht kausal für ein Tun oder Unterlassen des Beklagten zu 1 am Schadenstage geworden sein.

Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass es während der Bauausführung technisch nicht möglich gewesen wäre, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. So führt der Beklagte zu 1 in einem Schreiben an den Kläger vom 24. August 2002, also nach dem Schadensfall, aus, als notwendige Sofortmaßnahme gegen das in letzter Zeit aufgetretene Oberflächenwasser aufgrund der starken Regenfälle sei an der Nordseite des Gebäudes der Einbau einer Aco-Drain-Entwässerungsrinne vor der Fluchttür, eine Hangdrainage, die Fertigstellung des Bordsteins der rechten Fahrbahnbegrenzung der Feuerwehrumfahrt sowie die Reparatur der defekten Gosse an der D. Straße vorgesehen (Bd. II, 171). Dem Beklagten zu 1 ist damit vorzuwerfen, dass er entsprechende Maßnahmen, die er in dem zitierten Schreiben nach dem Schadenseintritt als vorgesehene Sofortmaßnahme mitgeteilt hat, nicht von sich aus und schon vor dem Schadenseintritt veranlasst hat. Hätte er derartige Maßnahmen unter Hinweis auf drohende Schäden vorgeschlagen gehabt, der Kläger dies jedoch abgelehnt, könnte dem Beklagten zu 1 allerdings kein Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte zu 1 hat jedoch weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass er die Gefahrenlage erkannt und entsprechende Maßnahme vor dem Schadenseintritt vorgeschlagen hätte.

Insgesamt ist dem Beklagten zu 1 somit vorzuwerfen, dass er einerseits eine fehlerhafte Planung vorgenommen, nämlich die Grundleitungen nicht ausreichend dimensioniert und nicht für eine Ableitung des Oberflächenwassers vom Gebäude durch eine geeignete Drainage gesorgt hat, andererseits, dass er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem er während der Bauausführung vor Fertigstellung der Außenanlagen nicht für provisorische Sicherungsmaßnahmen, von ihm selbst später in seinem Schreiben vom 24. August 2002 als „notwendige Sofortmaßnahme“ bezeichnet, ergriffen hat. Ob dabei das vom Landgericht aufgrund sachverständiger Beratung angenommene Verursachungsverhältnis von 70 % betreffend die falsch dimensionierten Grundleitungen und 30 % betreffend die fehlende Drainage zutreffend ist, kann letztlich dahinstehen, weil der Beklagte zu 1, wie dargelegt, beide Verursachungsbeiträge zu vertreten hat. Allerdings könnten die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Grundleitungen seien bis heute unverändert, jedoch seien Ende 2002 durch ein Drittunternehmen an drei Gebäudeseiten Drainagerohre verlegt worden, die das Wasser vom Hang nach unten zur Straße hin ableiteten, auch sei im Zuge der endgültigen Fertigstellung der Außenanlagen das Gefälle in einzelnen Bereichen verbessert worden, seit dieser Zeit sei es zu keinen weiteren Schadensfällen gekommen, im Nachhinein vielleicht die Vermutung nahelegen, dass nicht die falsch dimensionierten Grundleitungen, sondern die seinerzeit fehlende Ableitung des Oberflächenwassers vom Gebäude hauptschadensursächlich waren. Zudem wird im Betragsverfahren zu klären sein, ob die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. aus der seinerzeitigen Sicht für erforderlich gehaltene Ringdrainage unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse in der Berufungsverhandlung (Einbringung von Drainagerohren an drei Gebäudeseiten und Fertigstellung des Außenbereiches, seitdem keine Wasserschäden mehr) tatsächlich noch nötig ist oder nicht eventuell der derzeitige Zustand geeignet ist, das Oberflächenwasser auch in Zukunft dauerhaft und zuverlässig vom Gebäude abzuleiten, sodass als etwaige Mehrkosten möglicherweise lediglich die (Mehr)Kosten der jetzigen Drainage und der Gefällegestaltung erstattungsfähig sind.

Ist damit der Beklagte nach Maßgabe des § 634 Nr. 4 BGB schadensersatzpflichtig, war seine Verurteilung hinsichtlich der unstreitigen Schadenspositionen Nr. 1, 2 und 3, also wegen der Trocknung (6.728 EUR), der Energiekosten (2.001,72 EUR) und der Malerarbeiten (1.785,53 EUR), mithin in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 10.515,25 EUR, antragsgemäß auszusprechen.

Verzugszinsen hierauf sind aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn die Voraussetzungen nach § 288 Abs. 2 BGB für einen Zinsfuß in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen nicht vor, weil es sich bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nicht um Entgeltforderungen im Rechtssinne handelt (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286, Rn. 27).

Im übrigen, also wegen der Hausmeisterkosten von 1.310 EUR und des Nutzungsausfalls in Höhe von 113.256,63 EUR, sind Feststellungen zur Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Beträge noch nicht getroffen worden. Entsprechend des dahin gehenden Hauptantrags des Klägers in der Berufungsinstanz war das Urteil insoweit aufzuheben und gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wegen des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Mehrkosten für eine Ringdrainage. Insoweit dürfte es zudem erforderlich sein, die Notwendigkeit derselben oder überhaupt die Notwendigkeit noch weiterer Maßnahmen aus heutiger Sicht noch einmal durch den Sachverständigen überprüfen zu lassen (s. o.).

2. Haftung der Beklagten zu 2

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

Soweit es um die fehlende Ringdrainage geht, war ursprünglich zwar im Streit, ob es insoweit einen Hinweis der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger gegeben hat. Nachdem dies, nämlich die Erteilung eines Hinweises durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegenüber dem Sohn des Klägers sowie einem Mitarbeiter des Beklagten zu 1, in der Beweisaufnahme in der ersten Instanz bestätigt worden ist, nimmt der Kläger dies in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede, sondern bestreitet nur noch, auf den erteilten Hinweis ablehnend reagiert zu haben. So heißt es ausdrücklich auf S. 8 der Berufungsbegründung (Bd. III, 230), es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge E. S., also der Sohn des Klägers, gesagt haben solle, dass er eine Ringdrainage für nicht notwendig erachte und dass eine solche Ringdrainage nicht eingebaut werden solle. Dies treffe auch nicht zu. Der Zeuge E. S. habe sich allein darauf beschränkt mitzuteilen, dass sein Architekt dies zu entscheiden habe.

Ausgehend von diesem Sachverhalt kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 für die fehlende Ringdrainage oder eine fehlende Drainage in anderer Form nicht in Betracht. Denn mehr als hinweisen konnte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 nicht, zumal der Beklagte zu 1 der Fachmann war und für die Planung der Entwässerung verantwortlich zeichnete.

Unter diesem Blickwinkel, dass nämlich der Beklagte zu 1 als Planer insoweit in der Verantwortung stand, kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen der falsch dimensionierten Grundleitungen nicht in Betracht. Zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage käme man allerdings dann, wenn der Beklagte zu 1 als planender Architekt die Entwässerungsplanung der Beklagten zu 2 als Fachunternehmen eigenverantwortlich übertragen gehabt hätte. Hierauf zielte die Frage des Senats im Termin vom 12. Juli 2007 ab, von wem der Ausschreibungstext des Nachtragsangebotes vom 29. Mai 2002 stamme (Bd. I, 212 f. d. A.). Dabei hat sich im Ergebnis herausgestellt, dass der Ausschreibungstext zwar wohl von der Beklagten zu 2 stammen könnte, jedoch nur Standarddurchmesser aufgenommen wurden, weil die maßgeblichen Rohrdurchmesser eben nicht von der Beklagten zu 2, sondern im Zuge der Entwässerungsplanung zu späterer Zeit von dem Beklagten zu 1 festgelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1 auch selbst erklärt, er habe die Planung gemacht, diese habe dann auch die Durchmesser enthalten.

Nach alledem scheidet auch eine Haftung oder Mithaftung der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Dimensionierung der Grundleitungen aus. Denn zur Berechnung der notwendigen Rohrdurchmesser war es erforderlich, anhand der Dachflächen und der vorhandenen Fallrohre die jeweils möglichen Wasserbelastungen in verschiedenen Teilabschnitten genau zu berechnen. Diese Aufgabe wurde durch den Beklagten zu 1 als Architekt geleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass offensichtliche, für ein Fachunternehmen sozusagen ins Auge springende Fehler vorhanden gewesen wären. Von daher kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagten zu 2 die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. monierte zu geringe Dimensionierung der Grundleitungen hätte auffallen und sie deshalb einen Hinweis hätte geben müssen.

Der Beklagten zu 2 kann auch nicht die unterbliebene Verkehrssicherung angelastet werden.

Die Verkehrssicherungspflicht trifft zwar den Bauunternehmer, soweit es um die Sicherheit der Baustelle geht, weil er mit seinen Bauarbeiten unmittelbare Gefahrenquellen schafft und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Baustelle hat. Darum geht es hier aber nicht primär. Hier geht es vielmehr in erster Linie darum, dass der Beklagte zu 1 als bauplanender und bauüberwachender Architekt die aus der Hanglage und den übrigen topographischen Gegebenheiten resultierende Notwendigkeit der (zumindest) provisorischen Ableitung des Oberflächenwassers um das Gebäude herum verkannt oder jedenfalls nicht bedacht und im Ergebnis unterlassen hat. Zudem war aufgrund der insoweit unstreitigen Finanzierungsprobleme zum damaligen Zeitpunkt der normale Bauablauf ins Stocken geraten und durcheinander gekommen. Dabei war der Beklagte zu 1 die „Schaltstelle“ zwischen dem Kläger als Bauherr einerseits und der Beklagten zu 2 als Bauunternehmerin andererseits. Er hatte entsprechend der dahingehenden Anweisung des Klägers darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen als dringlich sofort vorgenommen und welche zurückgestellt werden sollten. In dieser besonderen Situation des „Krisenmanagements“ konnte und musste die Beklagte zu 2 keinen Überblick über die Gesamtsituation haben, um ihrerseits irgend etwas zu veranlassen oder anzuregen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 fungierte der Beklagte zu 1 insoweit im übrigen auch als Vertreter des Bauherren. Für planerische Fehlentscheidungen im Rahmen des „Krisenmanagements“ durch den Bauherren (also durch den Kläger selbst oder durch seinen Vertreter, den Beklagten zu 1) trifft diesen das ganz überwiegende Eigenverschulden. Ein eventuelles Mitverschulden der Beklagten zu 2, wollte man dieses annehmen, wäre demgegenüber gering und müsste dahinter vollständig zurücktreten.

Die Beklagte zu 2 haftet auch nicht für eine fehlerhafte Bauausführung, soweit im Sockelbereich mit dem zuvor ausgehobenen bindigen Boden statt mit Sand verfüllt worden ist.

Auch wenn der Kläger einen solchen Bauausführungsfehler in erster Instanz vorgetragen (Bd. I, 196 d. A.) und im Zusammenhang mit der fehlenden Drainage nochmals pauschal in Bezug genommen hat (Bd. II, 126 d. A.), ist dies als eigenständige unmittelbare Schadensursache für den streitgegenständlichen Wassereinbruch am 10. Juli 2007 weder bezeichnet noch zum Gegenstand der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen gemacht worden. Insoweit sind Feststellungen zur Schadensursächlichkeit dieses behaupteten Bauausführungsfehlers in dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht getroffen worden. Auch ist dieser Gesichtspunkt in der Auflistung der Schadensursachen unter Ziffer II. der Berufungsbegründung (Bd. III, 225 d. A.) nicht genannt, sondern wird nur als weiterer Mangel bei der Bauausführung erwähnt (Ziff. V. a. E.; Bd. III, 231).

Schließlich ist der Kläger auch beweisfällig dafür geblieben, dass die Beklagte zu 2 die Verfüllung vorgenommen hat, was aber Voraussetzung dafür wäre, ihr insoweit einen haftungsbegründenden Fehler anlasten zu können. So hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, bei Übernahme der Baustelle sei kein Graben um das Gebäude herum vorhanden gewesen. Auf den Einwand des Sohnes des Klägers, als die Maler mit der Dämmung im Sockelbereich fertig gewesen wären, seien die Wände bis einen Meter unter die bodentiefen Fenster frei gewesen, hat der Beklagte zu 1 – insoweit dann unwidersprochen – erwidert, als die Baustelle im Februar übernommen worden sei, habe es keinen unverfüllten Arbeitsraum gegeben. Der Maler habe sich dann für die Anbringung der Dämmung in Eigenleistung Arbeitsraum selbst geschaffen und anschließend wieder zugemacht. Die Einbringung eines besonderen Materials in den Arbeitsraum sei auch nicht vorgesehen gewesen (Bd. III, 284 d. A.).

Weitere Anknüpfungspunkte, die die Annahme eines für den Wasserschaden vom 10. Juli 2002 haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten zu 2 nahe legen könnten, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Juli 2007 (Bd. III, 288 f.) kann nach § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Auch liegen keine Gründe für die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO vor.

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung im übrigen hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Landgericht zu übertragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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