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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Betreiberhaftung für luftbefüllte Hüpfburg für Kinder

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1054/12 – Beschluss vom 03.12.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.000 €.

Gründe

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Der Senat hat seine Ankündigung, über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, wie folgt erläutert:

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Betreiberhaftung für luftbefüllte Hüpfburg für Kinder
Symbolfoto: Von Travel_Master /Shutterstock.com

„1. Die Klägerin begehrt neben materiellem und immateriellem Schadensersatz die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die seinerzeit 46-jährige Klägerin, Erzieherin von Beruf, besuchte mit 5 weiteren Erzieherinnen und 37 Kindern am 28. April 2010 den von der Beklagten betriebenen Freizeitpark. Dort betrat sie ein prall mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes Luftkissen der Größe 150 X 100 cm. Gewöhnlich ist auch dieses Luftkissen hinreichend trittstabil; es wird von demselben Gebläse wie das eigentliche Luftschiff unter Überdruck gehalten. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die Klägerin auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle mangels ausreichenden Drucks nachgab. Sie erlitt eine erhebliche Knieverletzung, für die sie die Beklagte verantwortlich macht. Ein ähnlicher Unfall einige Tage zuvor belege, dass die Beklagte ihre Sicherungspflicht verletzt habe. Das nach Maßgabe eines vermeintlichen Mitverschuldens von 50 % gezahlte Schmerzensgeld von 1000 € sei unzureichend, angemessen seien weitere 12000 €.

Die Beklagte hat erwidert, die übliche Prüfung aller Spielgeräte vor Öffnung des Freizeitparks habe am Morgen des Unfalltags den einwandfreien Zustand des Luftkissens ergeben.

2. Das Landgericht hat die Parteien angehört (§ 141 ZPO – Bl. 35 – 37 GA) und Zeugen befragt (Bl. 50 – 55 und Bl. 76 – GA). Hiernach hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Insbesondere habe sie für eine morgendliche Kontrolle der Spielgeräte gesorgt, die am Unfalltag eine scheinbar dauerhaft ausreichende Luftbefüllung dank einwandfreier Funktion des Gebläses ergeben habe. Soweit zwei Zeugen schon Tage vorher beim Verlassen des Luftschiffs der schlaffe Zustand des davor liegenden Kissens aufgefallen sei, könne daraus entscheidend nichts hergeleitet werden, weil für beide der Vorfall derart belanglos gewesen sei, dass sie von einer Meldung an die von der Beklagten beschäftigte Aufsicht abgesehen hätten. Daher sei der Beklagten nicht anzulasten, aus den Wahrnehmungen der beiden Zeugen keine Folgerungen gezogen zu haben.

3. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

4. Die Berufung ist im Ergebnis ohne Aussicht auf Erfolg.

Ob das Landgericht Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines derartigen Spielgeräts für Kinder überzeugend definiert hat, kann bezweifelt werden.

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings richtig gesehen, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geboten sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage für Kinder muss die Benutzer auch vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH in VersR 1978, 739 und NJW 2007, 2549). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spielgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einer Hüpfburg für Kinder muss der Betreiber auch dem ganz nahe liegenden Umstand Rechnung tragen, dass erwachsene Begleitpersonen mit deutlich höherem Körpergewicht als Kinder die Hüpfburg betreten, sei es, dass sie das Spiel eines oder mehrerer Kinder beenden wollen, sei es dass sie ein potentiell gefährliches oder sonst unerwünschtes Verhalten der Kinder aus erzieherischen Gründen unterbinden möchten oder gar müssen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand nicht durchschlagend, eine derartige Hüpfburg sei nicht für Erwachsene mit höherem Körpergewicht als bei Kindern bestimmt.

Auch ist mit Blickrichtung auf sämtliche potentiellen Nutzer einer derartigen Hüpfburg sicherzustellen, dass die Luftfüllung unabhängig von der Zahl der spielenden Kinder und ihrem konkreten Verhalten auf dem Spielgerät ausreicht, um beim Hüpfen, aber auch beim Betreten und Verlassen der Hüpfburg nicht Gefahr zu laufen, mit der übermäßig nachgebenden oder gar völlig schlaffen Hülle auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, ob die von der Beklagten und ihrer Angestellten geschilderte, vom Landgericht als ausreichend erachtete morgendliche Kontrolle der Hüpfburg ausreicht, um die Verkehrssicherheit im gesamten Tagesverlauf sicherzustellen. Es ist nämlich daran zu denken, dass ein Ausfall oder eine Minderleistung des Gebläses, aber auch eine zum allmählichen Luftaustritt führende Beschädigung der Außenhülle dazu führen kann, dass die Hüpfburg und das davor liegende Luftkissen in kurzer Zeit nicht mehr hinreichend trittfest sind und damit eine Gefahr für die Benutzer bergen. Dass die Beklagte hiergegen die gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, ist nicht aufgezeigt.

Gleichwohl hat die angefochtene Entscheidung Bestand, weil nicht zu ersehen ist, dass ein Versäumnis in diesem Bereich – pflichtgemäßes Handeln hinzugedacht – für die von der Klägerin erlittene bedauerliche Verletzung zumindest mitursächlich war. Der Klägerin kommt insoweit auch kein Anscheinsbeweis zugute, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich im Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die gebotene weitere Kontrolle des Betriebsverlaufs begegnet werden soll. Insoweit ist hier zu sehen und zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die die Hüpfburg in der Absicht betreten hatte, die dort spielenden Kinder zu fotografieren, problemlos über das wenig später schadenstiftende Luftkissen in das Luftschiff hineingelangte. Damit steht fest, dass das Luftkissen zu diesem Zeitpunkt noch hinreichend trittfest, also vom Gebläse ausreichend mit Luft versorgt war. Wie lange die Klägerin sich in dem Luftschiff aufhielt, bevor sie es wieder verließ und dabei stürzte, hat sie nicht mitgeteilt. Dass die Fotoaufnahmen längere Zeit beanspruchten, liegt jedenfalls fern. Auch ist nicht zu ersehen, dass andere Nutzer des Luftschiffs in der kurzen Zeitspanne zwischen Betreten und Verlassen des Spielgeräts eine Änderung des Drucks oder gar einen Ausfall des Gebläses bemerkten. Mithin kann auch nicht festgestellt werden, dass der Unfall bei Beobachtung des Betriebsverlaufs durch die Beklagte oder ihre Angestellten vermieden worden wäre, weil eine Kontrolle den potentiell gefährlichen Zustand des Kissens vor dem Luftschiffs nicht zwingend offenbart hätte.

Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere erwachsene Nutzer des Luftschiffs bereits Tage vor dem Unfall beim Verlassen des Spielgeräts auf dem auch seinerzeit zu schlaffen Luftkissen strauchelten. Daraus kann deshalb ein haftungsrelevantes Versäumnis der Beklagten nicht hergeleitet werden, weil der Vorgang jenen Nutzern derart belanglos erschien, dass sie ihn der Beklagten und ihren Angestellten nicht mitteilten. Damit fehlt es insoweit am Verschulden, weil nicht zu ersehen ist, dass die Beklagte und ihre Mitarbeiter bei ihren morgendlichen Kontrollen jemals einen derart gefahrenträchtigen Betriebszustand des Luftkissens vor dem eigentlichen Spielgerät festgestellt haben oder bei weiteren Kontrollen im Tagesverlauf hätten feststellen müssen. Immerhin konnten zahllose weitere Nutzer am Unfalltag und auch an den Tagen zuvor das Luftschiff problemlos verlassen. Das belegt hinreichend, dass im Luftkissen gewöhnlich ausreichend Überdruck vorhanden war.“

II.

Dem hält die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 entgegen, die ausreichende Luftbefüllung des Trittkissens vor der eigentlichen Hüpfburg sei „offensichtlich“ nicht ausreichend kontrolliert und deshalb auch nicht festgestellt worden.

Das unterstellt, dass das Trittkissen am Unfalltag vom Betriebsbeginn an nicht hinreichend mit Luft befüllt war. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Berufung zeigt nämlich nicht auf, dass vor dem Unfall der Klägerin einzelne oder gar mehrere Nutzer der Hüpfburg beim Betreten oder Verlassen des Spielgeräts einen nicht hinreichend prallen Zustand des Trittkissens festgestellt haben. Damit wäre aber zu rechnen gewesen, wenn der Vorwurf der Berufung zuträfe. Dass mehrere Kinder eine derartige Hüpfburg geordnet, insbesondere einzeln hintereinander betreten, liegt fern. Daher hätte schon die zeitgleiche Erstürmung des Spielgeräts durch mehrere Kinder, deren Gesamtkörpergewicht das Gewicht der Klägerin überstieg, die unzureichende Luftbefüllung des Trittkissens nicht nur den Kindern, sondern auch den aufsichtführenden Erzieherinnen offenbaren müssen, wenn sie das Geschehen mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet hätten und das Trittkissen schon zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend tragfähig gewesen wäre. Derartiges haben am 28. April 2010 vor dem Unfall aber weder die 37 Kinder noch die 4 Kolleginnen der Klägerin festgestellt. Daher erschließt sich nicht, dass die mit der morgendlichen Kontrolle beauftragte Mitarbeiterin der Beklagten andere Feststellungen treffen musste.

Soweit die Berufung darauf abhebt, dass die Klägerin bei ihrer Parteianhörung durch das Landgericht erklärt hat, beim Einsteigen in die Hüpfburg sei sie „von der Seite gekommen“, weshalb ihr „wahrscheinlich“ nicht aufgefallen sei, dass das Kissen zu weich war, widerspricht diese Darstellung dem Vorbringen in der Klageschrift. Dort heißt es nämlich unmittelbar im Anschluss an die Beschreibung des Luftkissens:

„Die Klägerin hat dieses Luftschiff … auf dem beschriebenen Weg … aufgesucht“ (Bl. 3 GA).

Vor diesem Hintergrund erscheint die abweichende Darstellung bei der Parteianhörung nicht verlässlich, jedenfalls ist sie nicht bewiesen.

III.

Nach alledem musste die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückgewiesen werden.

 

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