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Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters einer Treib- oder Drückjagd

AG Daun, Az.: 3b C 322/17, Urteil vom 20.03.2018

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung im Rahmen einer Treibjagd.

Die Klägerin betreibt zwischen … gelegen, einen Pferdehof mit ca. 25 Pferden. Rund um die Stallungen und sonstigen Ökonomiegebäude sind die Weideflächen gelegen, die allesamt umzäunt sind, und zwar mit eingeschlagenen Holzpfosten, etwa 2 – 3 m voneinander entfernt, an denen 3 Isolatoren angebracht sind, durch die die beiden Litzen, sowie der Draht durchgeführt werden.

Der Beklagte ist Pächter des Jagdbezirks … und veranstaltete, wie auch weitere Jagdpächter der Jagdbezirke … etc. am 06.11.2016, eine Treibjagd. Diese fand von … aus gesehen, links oberhalb des Hofes und der Weiden der Klägerin in dem Waldgebiet … statt.

Am 06.11.2016 geriet ein Hirsch, der rechts oberhalb des Hofes der Klägerin aus dem Waldstück … kommend auf die Weiden der Klägerin und verhakte sich in den Weidezäunen und richtete dort Schäden an.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 02.05.2017 von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 4.282,18 €, wobei sich der Betrag zusammensetzt aus Reparaturkosten für die Zäune in Höhe von 4.167,18 €, 25,00 € Kostenpauschale und 90,00 € für das Aufbringen von 4,5 Stunden zur Beaufsichtigung und Beruhigung der Pferde.

Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters einer Treib- oder Drückjagd
Symbolfoto: Lubos Chlubny/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, aufgrund und bedingt durch die Treibjagd sei der Hirsch aus dem Jagdbezirk des Beklagten kommend in den Bereich der Wiesen der Klägerin geraten und habe sich dort mit seinem Geweih in den Pferdezaunlitzen verfangen. In Panik geraten sei der Hirsch in großen Sprüngen umhergeirrt mit dem Geweih in den Zaunlitzen hängend. Der Zeuge … der die unruhig werdenden Pferde beruhigte, habe den Hirsch befreien können, der aber mit 40 m Litze im Geweih geflüchtet und über weitere Zäune gesprungen sei, wobei sich das Geweih erneut in den Zaunlitzen der Weiden verfangen habe, wodurch weiterer Schaden an den Zäunen von vier Weiden entstanden sei. Mehrere Weidepfosten seien abgebrochen, Zäune und Zaunlitzen gerissen, insgesamt auf einer Länge von einmal 79 m und weiteren 72 m. Für die Reparatur des Zaunes sei das Auswechseln von 8 Weidepfosten sowie 58 Rundpfosten, 787 m Weidezaunlitze, 232 Stück Seilisolatoren, 200 m Seil etc. erforderlich. Der Beklagte, dem die Lage des klägerischen Hofes bekannt sei, habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er keine Vorkehrungen dahingehend getroffen habe, dass durch das Treiben aufgescheuchte Wildtiere nicht in die Weiden der Klägerin eindringen könnten. Es wird bestritten, dass der Beklagte die Treibjagd aus Richtung … in Richtung … durchgeführt habe, denn die Treiber hätten ihre Fahrzeuge woanders geparkt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.282,18 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2017 zu zahlen, sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei nicht gegeben. Die Treibjagd sei nicht Richtung Hof und Weiden der Klägerin, sondern in die umgekehrte Richtung nach … erfolgt, so dass der Hirsch kein Fluchtverhalten aufgrund des Treibens zeigen konnte. Vielmehr habe der Zeuge … 2 Hirsche beobachtet, die miteinander kämpften und einer der Hirsche sei danach Richtung Hof und Weiden gelaufen und habe sich über mehrere Zäune hinweggesetzt. Es handele sich bei dem Verhalten des Hirsches um ein Naturereignis. Selbst wenn der Hirsch aufgescheucht worden sein soll, so ist die Situation vergleichbar mit dem Aufscheuchen durch Spaziergänger oder aber andere Tiere. Der Hirsch habe ein völlig normales Verhalten eines wilden Tieres gezeigt, eine Kausalität zwischen einem Kampf des Hirsches mit dem Weidezaun und einer oder mehrerer weit entfernter Jagden könne nicht hergestellt werden. Darüber hinaus werde der geltend gemachte Schaden bestritten. Sofern sich ein Hirsch in dem Zaun verfange, sei es so, dass die Zaunlitze nur an ein bis zwei Stellen beschädigt sei, nämlich, da, wo sie herausgerissen worden seien. Da die Zaunlitzen nie die gesamte Länge einer Weide wiedergegeben würden, sei es kein Schaden, wenn der Draht wieder angebracht werde, da er ohnehin an Anschlussstellen fixiert werde. Hierzu reiche eine einfache Verknotung, die in der Landwirtschaft auch üblich sei. Es entstehe also bereits schon kein Schaden, wenn der Hirsch die Zaunlitze herunterreiße. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass weitere Beschädigungen an der Zaunanlage eingetreten seien. Die sogenannten Isolatoren seien so geartet, dass der Zaun nur dort eingehangen sei, so dass eine Beschädigung der Isolatoren quasi ausgeschlossen sei. Auch die Pfähle, die im Boden stecken würden, würden bei der Gelegenheit vielleicht aus dem Boden gezogen, allerdings nicht zerstört. Insoweit wird der Kostenvoranschlag insbesondere hinsichtlich des Umfanges vollumfänglich bestritten.

Mit Schreiben vom 26.02.2018, nach der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 verkündete die Klägerin Herrn … den Streit mit der Aufforderung, den Rechtsstreit auf Klägerseite beizutreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.282,18 € aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu.

Denn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten als Jagdpächter und Verantwortlicher der am 06.11.2016 erfolgten Treibjagd ist nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. So sind Jagdpächter bei Veranstaltung von Treibjagden in Straßennähe gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise vor den durch das willentliche Hochmachen von Wild anlässlich der Treibjagd gewarnt werden, z. B. durch Aufstellen von Warnschildern: Gefahrenstelle/Treibjagd. Ebenso sind Jagdpächter aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, bei Abhalten von Treibjagden zuvor die Landwirte, welche im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten, zu informieren, damit diese die Möglichkeit zum Einstallen der Tiere erhalten, um panikartige Reaktionen ihrer Nutztiere zu verhindern.

Der Beklagte war vorliegend aber nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem unkontrollierten Verhalten des Hirsches und dessen Verfangen in den Zaunlitzen zu schützen.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Danach reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise, hier der Jagdveranstalter und Leiter, für ausreichend halten, darum andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zumutbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007, VI ZR 274/05). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahme getroffen werden muss, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH a. a. O.

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte vorliegend nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem unkontrollierten Verhalten des Hirsches und dessen Verfangen in der Zaunlitze zu schützen. Denn Wild wird nicht nur durch Schüsse und Treiberhunde sowie Treiber aufgebracht und zur Flucht veranlasst, sondern auch durch Spaziergänger und andere im Wald lebende wilde Tiere. Bei diesem Fluchtverhalten handelt es sich um das ganz normale Verhalten der Tiere. Das Wild sich beim Überspringen von Weidezäunen in den Drähten verfangen kann, ist dabei nicht auszuschließen, aber auch nicht durch geeignete Maßnahmen von Jägern zu verhindern. Vorliegend kommt aber entscheidend hinzu, dass der Hirsch nach Klägerangaben unstreitig aus dem Waldgebiet … kam, während die von dem Beklagten durchgeführte Treibjagd unstreitig im Waldgebiet … stattfand, so dass der Hirsch – unabhängig von der Frage, ob die Treibjagd nun Richtung … oder aber Richtung … durchgeführt wurde, nicht kausal durch das Treiben des Beklagten und seiner Helfer aufgebracht wurde, sondern durch ein anderes Ereignis.

Mithin hat der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.282,18 € festgesetzt.

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