Skip to content

Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters eines Gartenfestivals

OLG Frankfurt, Az.: 4 U 158/16, Urteil vom 13.03.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.06.2016 (Az.: 3 O 191/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.466,47 Euro sowie weitere 1.474,89 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 77% und die Klägerin zu 23% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 14.841,47 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Verletzung (Fraktur des Mittelfußknochens), die die Klägerin am 07.09.2013 auf einer von den Beklagten ausgerichteten „Veranstaltung1“ im Schloss Stadt1 erlitten hat.

Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. veranstaltete in der Zeit vom 05.09.2013 bis 08.09.2013 auf dem Gelände des Schlosses Stadt1 das klassische Gartenfestival „Veranstaltung1 Schloss Stadt1“.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Landgerichts Gießen wird zunächst auf das Urteil vom 10.06.2016 (Bl. 292ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, ihr stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zu, was der Haftpflichtversicherer der Beklagten dem Grunde nach als akzeptabel bezeichnet habe. Ferner seien ihr im Zusammenhang mit dem Unfall ausgehend von jeweils 0,30 Euro je Kilometer Fahrtkosten in Höhe von 437,79 Euro entstanden (Bl. 5 d. A.). Sie habe Zuzahlungen zu Behandlungen und medizinischem Material in Höhe von insgesamt 445,37 Euro aufwenden müssen. Die Begleitkosten durch ihren Sohn und ihren Ehemann beliefen sich auf 840,00 Euro, der Haushaltsführungsschaden auf 1.380,00 Euro. Schließlich sei ihr aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Beruf1 Gewinn in Höhe von insgesamt 35.110,00 Euro entgangen. Grundlage hierfür sei, dass sie im Zeitraum vom 07.09.2013 bis 09.12.2013 bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden für die Firma A insgesamt 520 Stunden gearbeitet hätte, wofür sie 31.200,00 Euro erzielt hätte. Für die Zeit nach der zweiten Operation am 18.06.2014 habe sie für sieben Tage á acht Stunden einen Verdienstausfall von 3.910,00 Euro erlitten. Schließlich hat sie die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Ansatz einer 2,5er Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei.

Die Beklagten haben vorgetragen, es sei allenfalls ein Fahrtkostenansatz von 0,25 Euro pro Kilometer gerechtfertigt. Der Vortrag der Klägerin zum entgangenen Gewinn sei unsubstantiiert. Schließlich habe sie nicht dargelegt, welche Leistungen sie in dem betreffenden Zeitraum gegenüber den Auftraggebern tatsächlich abgerechnet habe. Die Klägerin hätte auch einen Erfüllungsgehilfen bestellen müssen, um den Schaden zu verringern. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht zur Arbeit in der Lage gewesen sei, zumal sie eine sitzende Tätigkeit ausübe und nicht dargetan worden sei, dass sie hätte nicht von zu Hause aus arbeiten können. Ferner sei bemerkenswert, dass die Klägerin nur wenige Tage nach der ersten Operation für den Zeitraum ab 01.10.2013 einen neuen Rahmenvertrag mit der Firma A abgeschlossen habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass sie längere Zeit arbeitsunfähig sein würde. Die Beklagten haben ferner die Echtheit der Verträge mit den Firmen A und C bestritten. Beim Vertrag mit der Firma A vom 09.09.2013 (Anlage K6, Bl. 44 d. A.) sei der gedruckte Name des unterzeichnenden Prokuristen durchgestrichen worden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin für den Verdienstausfall nach der zweiten Operation einen acht Stunden Tag angesetzt habe.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280, 823 BGB ergebe, da die Beklagten eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet hätten, wodurch die Klägerin verletzt und zu Schaden gekommen sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass das Betreten der Bühne von der Veranstalterin auch für Gäste eröffnet worden sei und zwar einerseits zur Benutzung der dahinter liegenden Toilette und andererseits zum Mittanzen auf der Bühne. Wenn aber eine Gefahrenlage geschaffen werde und diese für andere zugänglich gemacht werde, müsse derjenige, der diese schaffe, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, dass die Gefahr sich nicht realisiere, d.h. ihn treffe eine Verkehrssicherungspflicht. Dieser sei genüge getan, wenn diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen würden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten durfte, um in zumutbarer Weise Personen vor Schäden zu bewahren. Dies sei im vorliegenden Fall aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geschehen, zumal mehrere Zeugen bestätigt hätten, dass der Teppich auf der Treppe nicht am Boden befestigt, teilweise wellig gewesen sei und teilweise über die abgerundeten Steintreppenstufen übergestanden habe. Nach dem Landgericht sei es außerdem aufgrund der Beweisaufnahme erwiesen, dass die Klägerin infolge des hohl verlegten Teppichs gestürzt sei und sich den Fuß gebrochen habe, zumal die Zeugen B sogar gesehen habe, dass die Klägerin auf der Mitte der Treppe gestolpert sei und danach gehinkt habe. Außerdem habe die Zeugin D angegeben, beim Herunterlaufen auf der Treppe selbst weggerutscht zu sein, da der Teppich nicht festgemacht gewesen sei. Der Klägerin falle hinsichtlich der Entstehung der Verletzung kein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB zur Last, zumal auch andere Besucher – wie die Zeugin D – die Stolpergefahr beim Hochlaufen noch nicht bemerkt hätten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Besucher der Veranstaltung1 durch die Darbietungen auf der Bühne abgelenkt gewesen seien. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht der Klägerin auf Basis von § 287 Abs. 1 ZPO ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zugesprochen und sich dabei auf den Verschuldensgrad der Beklagten (mittlere Fahrlässigkeit), die Schwere der Verletzung mit der Notwendigkeit zweier Operationen und den Heilungsverlauf mit auftretenden Schmerzen gestützt. Für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Unfall könne die Klägerin 1.970,20 Euro verlangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten sei ein Ansatz von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer vorzunehmen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 364,83 Euro ergäbe. Hinsichtlich der Zuzahlungen seien 369,37 Euro zu erstatten. Auch falle der Schuhkauf als unfallbedingter Mehraufwand unter den durch den Unfall verursachten Schaden, wobei die Klägerin insoweit eine Schadensminderungspflicht treffe, als sie Schuhe im mittleren Preissegment habe kaufen müssen, weswegen nur 75 Euro zu erstatten seien. Hinsichtlich der Begleitkosten sei lediglich der Haushaltsführungsschaden zu ersetzen, wofür 1,5 Stunden pro Tag bei einem Stundensatz von 8,50 Euro angemessen und nachvollziehbar seien. Daher sei insoweit ein Betrag von 1.173 Euro zu ersetzen. Ferner stehe der Klägerin als entgangener Gewinn ein Betrag in Höhe von 28.210 Euro zu. Ausweislich der Angaben der Zeugin E, der behandelnden Ärztin der Klägerin, sei die Klägerin infolge der Verletzung vom 7.9. bis 9.12.2013 arbeitsunfähig gewesen. Die Zeugin habe ausgesagt, dass die Klägerin in den ersten sechs Wochen nach der Operation den Fuß nicht habe belasten dürfen. Auch seien nach deren Angaben mit der Zeit Schmerzen, eine Stauung und eine Rötung aufgetreten, so dass bei der Klägerin der Verdacht auf Morbus Sudeck, d.h. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, bestanden habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass bei einer derartigen Verletzung für 12 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies gelte auch, wenn man – wie die Klägerin – der Berufstätigkeit weitgehend im Sitzen nachkommen und sich mit Krücken etc. zum Arbeitsplatz begeben könne. Letzteres sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit bei der A-group 405 Stunden zu einem Stundensatz von netto 60 Euro zu arbeiten, weshalb ihr ein Verdienst von 24.300 Euro entgangen sei. Es lägen entgegen der Beklagtenseite keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schreiben der A-group nicht echt seien. Auch sei der Stundenlohn durchaus branchenüblich. Auch komme das von den Beklagten vorgelegte Gutachten F auf einen Verdienstausfall in ähnlicher Höhe. Für die Zeit, die zur Entfernung der Metallplatte im Fuß erforderlich gewesen sei, stünde der Klägerin ein entgangener Verdienstausfall in Höhe von 3.910 Euro zu, zumal sie ausweislich des Projektvertrages mit der Firma C für diese zu einem Stundensatz von 68 Euro hätte arbeiten können. Hierbei könne von einem üblichen 8-Stunden-Tag und einer 5-Tage-Woche ausgegangen werden. Ferner sei die Erstattung der Steuerberaterkosten in Höhe von 680,00 Euro erstattungsfähig. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerin indes nur ausgehend von einer 1,8er Gebühr zu.

Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters eines Gartenfestivals
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.06.2016 (Bl. 304 d. A.) zugestellte Urteil haben die Beklagten durch Schriftsatz vom 15.07.2016, vorab per Fax eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 17.08.2016 begründet (Bl. 334ff. d. A.). Sie machen geltend, dass der Klägerin kein Anspruch zustehe, der über die vorgerichtlich gezahlten 19.955,73 Euro hinausgehe. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung, da das Landgericht zu Unrecht von einer Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin ausgegangen sei und die Grenzen des § 287 Abs. 1 ZPO überdehnt habe. Dabei habe das Landgericht von den Beklagten erheblich bestrittene Schadenspositionen geschätzt, ohne dass es eine unstreitige Schätzgrundlage gehabt habe. Das Landgericht habe Beweisangebote übersehen und sei statt von einem streitigen von unstreitigem Parteivortrag ausgegangen. § 287 ZPO komme schon nicht in Betracht, wenn das Fachgericht einen Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen könne. Einerseits hätten die Beklagten bestritten, dass die Klägerin überhaupt selbständige Beruf1 sei. Gleichwohl habe das Landgericht dies als unstreitig im Urteil wiedergegeben. Soweit das Landgericht meine, der Vortrag der Beklagten hinsichtlich gebotener Schadensminderungsmaßnahmen sei unsubstantiiert und ohne Beweisangebot erfolgt, sei dies verfehlt, zumal hierfür schon in der Klageerwiderung ein Sachverständigenbeweis angeboten worden sei. Ferner habe das Landgericht die Beweislast verkannt, da diese hinsichtlich der Schätzgrundlage bei der Klägerin liege. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass sie einzelne der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der A-group nicht auch im Home-Office hätte durchführen können. Ferner sei hinreichend substantiiert bestritten worden, dass der Vertrag mit der A-group echt sei. Auch habe das Landgericht hinsichtlich des Verdienstausfalles 2014 im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Firma C zu Unrecht ohne Weiteres einen 8-Stunden-Tag bei einer 5-Tage-Woche zugrunde gelegt, zumal nicht klar sei, ob die Klägerin die Arbeit für die ausgefallenen Tage hätte nachholen können. Das Landgericht habe nicht allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie den Angaben der Zeugin E darauf schließen dürfen, dass die Klägerin überhaupt nicht hätte arbeiten können. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin ersparte Aufwendungen – wie z.B. die Fahrkosten zur A-group nach Braunschweig – anrechnen lassen müsse. Schließlich sei nur eine 1,3er Anwaltsgebühr für die vorgerichtlichen Kosten gerechtfertigt gewesen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 411ff. d. A.). Insbesondere wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie im Zeitraum vom 07.09. bis 09.12.2013 arbeitsunfähig gewesen sei und daher überhaupt nicht habe arbeiten können, auch nicht im Home-Office. Hinsichtlich des Verdienstausfalles im Jahr 2014 sei das Landgericht zutreffend von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen. Im Schriftsatz vom 10.02.2017 vertritt die Klägerin die Rechtsansicht, dass der Senat die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung nur abändern dürfe, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vorlägen. Dies sei nicht der Fall, weswegen das Berufungsgericht an die Schätzung gebunden sei. Insbesondere das vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen F sei nicht als Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin geeignet. Gropp habe übersehen, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum täglich acht Stunden gearbeitet hätte. Entgegen des dem Gutachten zugrunde gelegten Zeitraums habe die Klägerin keinen Urlaub geplant. Ferner beziehe sich der geltend gemachte Verdienstausfall für das Jahr 2014 auf sieben Tage (18.06., 20.06., 23.-27.06.2014). Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei aufgrund der Vielzahl der Schadenspositionen und dem extrem überdurchschnittlichen Aufwand sogar eine Höchstgebühr anzusetzen.

Hinsichtlich des Inhalts des klägerischen Schriftsatzes vom 10.02.2017 wird auf Bl. 425ff. d. A. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zusteht. Gegenüber der Beklagten zu 2. und 3. ergibt sich die Haftung nach der sog. Akzessorietätstheorie aus § 128 HGB analog. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfolgte jedenfalls fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft. Zudem war die Pflichtverletzung kausal für die eingetretene Verletzung der Klägerin. Insoweit wird das zutreffende landgerichtliche Urteil durch die Berufung auch nicht angegriffen.

2. Die von Klägerseite mit der Klage geltend gemachten Schäden beruhen zudem adäquat-kausal auf der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu 1. Von der Kausalität ist auch der geltend gemachte entgangene Gewinn der Klägerin umfasst. Im Übrigen greift die Berufung die vom Landgericht zutreffender Weise zugesprochenen Schadenpositionen (Schmerzensgeld, Fahrtkosten, Zuzahlungen, Haushaltsführungsschaden, Steuerberaterkosten) nicht an.

a) Das Landgericht ist – entgegen der Auffassung der Berufung – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität davon ausgegangen, dass der Klägerin insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugutekommt (vgl. Münchener Kommentar, BGB (2017), § 823 Rn. 67). Für die Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität ist daher hinreichend, wenn die Klägerin die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die geltend gemachten Schadenspositionen auf einer Rechtsgutsverletzung beruhen, darlegt und ggf. beweist. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht insofern unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Mit der Berufung wird lediglich die landgerichtliche Feststellung hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Schadensposition entgangener Gewinn angegriffen. Insofern tragen die Beklagten vor, die Klägerin sei überhaupt keine selbständige Beruf1, weswegen ihr der Gewinn aus einer solchen Tätigkeit auch nicht entgangen sein könne. Das Landgericht habe zudem nicht allein wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Aussagen der Zeugin E darauf schließen dürfen, dass die Klägerin überhaupt nicht hätte arbeiten können. Zudem habe die Klägerin nicht dargetan, welche der beruflichen Tätigkeiten für die Firmen A und C sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auch, z.B. im Home Office, hätte durchführen können. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Firma C im Jahr 2014 sei zudem nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Landgericht 8-Stunden-Tage bei einer 5-Tage-Woche angesetzt habe.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 07.09.2013 bis 09.12.2013 aufgrund der Sturzverletzung vollständig arbeitsunfähig gewesen ist, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht prinzipiell die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und damit auch die Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Tatrichters (vgl. BGH NJW 2015, 74, 75 ). Eine erneute Beweisaufnahme und -würdigung durch das Berufungsgericht ist nach der Vorschrift nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, Rn. 8 – zitiert nach Juris). Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. BGH NJW 1987, 1557, 1558). Anhaltspunkte hierfür können nur darin liegen, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, dass sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder dass sie wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. u.a. BGH NJW 2010, 3230, 3231 ; BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, Rn. 9 – zitiert nach Juris). Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, genügt insofern nicht (vgl. OLG München, vom 24.06.2016, 10 U 3161/15, Rn. 10). Anhaltspunkte, dass das Landgericht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen haben könnte, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist die Würdigung der Aussage der behandelnden Ärztin der Klägerin, der Zeugin E, nicht zu beanstanden. Nach dieser sei es zwar nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Klägerin bei der vorliegenden Verletzung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte am Schreibtisch arbeiten können. Jedoch seien im konkreten Fall durch die Belastung des Fußes nach der sechswöchigen Ruhezeit Schmerzen, eine Stauung und Rötung und der Verdacht auf Morbus Sudeck aufgetreten. Auch sei eine Arbeitsunfähigkeit von einem Viertel Jahr bei einer Verletzung wie der vorliegenden nicht ungewöhnlich.

Auch begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin mit der Firma A AG vertraglich über einen Projektvertrag (Anlage K4, Bl. 36ff. d. A.) bis zum 31.12.2013 verbunden gewesen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass die Klägerin keine selbständige Beruf1 sei, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, da die Beklagten selbst das Bestehen jedenfalls des ursprünglichen Projektvertrages mit der Firma A AG nicht in Abrede gestellt haben. Zudem hat der von der Versicherung der Beklagten zu 1. beauftragte Privatgutachter F den Projektvertrag und in diesem Zusammenhang erbrachte Arbeitsleistungen durch die Klägerin seiner sachverständigen Stellungnahme vom 17.06.2014 (Bl. 388ff. d. A.) zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagten das wirksame Zustandekommen des 2. Nachtrages vom 09.09.2013, mit dem Projektvertrag vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 verlängert werden sollte, bestritten hat, betrifft dieses Bestreiten nicht den ursprünglichen Projektvertrag. Zugleich haben die Beklagten nicht die Echtheit der Unterschrift des Vorstands der A AG, G, bestritten (Anlage K6, Bl. 44 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht gemäß § 78 Abs. 1 AktG alleine zur Verlängerung des Projektvertrages ermächtigt gewesen sei, wurden schon nicht dargetan. Schon deswegen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die an der Echtheit der Erklärungen in den Nachträgen zweifeln lassen.

b) Das landgerichtliche Urteil ist aber hinsichtlich des Ansatzes des ursächlich auf die Verletzung zurückgehenden entgangenen Gewinns rechtlich zu beanstanden.

Wie von Klägerseite zutreffend vorgetragen wurde, steht die ursächliche Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses (Schätzungs-) Ermessens kann vom Berufungsgericht im Rahmen von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur daraufhin überprüft werden, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt worden sind. Die im Rahmen der Schadensermittlung getroffene Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2011, 852, 853 ). Für die Überprüfbarkeit hat der Tatrichter die Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung mitzuteilen und die Ablehnung einer Beweisaufnahme zu begründen (vgl. Musielak, ZPO, § 287 Rn. 10b).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Feststellung der Höhe des entgangenen Gewinns, der ursächlich auf die Verletzung der Klägerin zurückgeht, insoweit rechtsfehlerhaft, wie es seiner Entscheidung ohne weitere Erläuterung zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin im Rahmen des Projektes mit der Firma A AG in den Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit 405 Stunden hätte arbeiten können. Das Landgericht hat insoweit schon nicht dargelegt, wie es zu der Annahme gelangt, dass die Klägerin den Rahmen des Leistungsumfanges aus dem Projektvertrag, der mit dem 2. Nachtrag vom 09.09.2013 auf höchstens 400 Stunden für den Zeitraum von 12 Wochen beschränkt wurde, voll ausgeschöpft hätte, obwohl die Klägerin ausweislich der von den Parteien nicht bestrittenen Angaben, die dem Privatgutachten F zugrunde lagen, in den beiden vorangehenden Quartalen den Leistungsumfang des Rahmenvertrages gerade nicht voll ausgeschöpft hat.

Der Senat ist nach daraufhin vorzunehmender eigener Würdigung der Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Verletzung kausal für einen entgangenen Gewinn der Klägerin (§ 252 BGB) im Jahr 2013 für insgesamt 356 Stunden unter dem Projektvertrag mit der Firma A AG geworden ist. Die tatsächlichen Grundlagen des Privatgutachtens F, d.h. die unter dem Projektvertrag mit der A AG vor der Verletzung der Klägerin von dieser abgerechneten Stunden, sind von den Parteien nicht beanstandet worden; auch nicht, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass das Gutachten als Schätzgrundlage dienen könnte. In dem Gutachten (Bl. 388ff. d. A.) werden die Stunden, die die Klägerin im 2. Quartal 2013 gegenüber der Firma A AG abgerechnet hat, ins Verhältnis zum höchsten Leistungsumfang (480 Stunden) gesetzt und hiervon ausgehend die Auslastung unter dem Projektvertrag (95%) bestimmt. Ausgehend vom Höchstumfang im 3. und 4. Quartal 2013, in denen die Klägerin teilweise bzw. vollständig arbeitsunfähig gewesen ist, errechnet der Privatgutachter F nachvollziehbar und überzeugend anhand der prozentualen Auslastung abzüglich der tatsächlich in Rechnung gestellten Stunden die Stundenanzahl, die die Klägerin nicht hat leisten können.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

c) Nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzt der Senat auf Basis der oben für 2013 dargestellten Berechnung, dass der Klägerin aufgrund der zweiten Operation (17., 18., 20., 23.-27.06.2014) ein Verdienstausfall im Hinblick auf insgesamt 50 Stunden Arbeitsleistung entstanden ist. Hierbei geht der Senat von dem unstreitigen Umstand aus, dass die Klägerin im 1. Quartal 2014 unter dem Rahmenvertrag mit der C insgesamt 27.450 Euro Umsatz erzielt hat, was sich ebenfalls aus dem Privatgutachten F ergibt. Bei einem Stundenlohn von 68 Euro hat die Klägerin etwa 404 Stunden geleistet. Bei Annahme von 56 Arbeitstagen im 1. Quartal 2014 betrug die tägliche Arbeitsleistung 7,2 Stunden.

3. Der Schaden der Klägerin aus entgangenem Gewinn gemäß § 252 BGB beträgt damit für das Jahr 2013 21.360 Euro (356 Stunden á 60,00 Euro) und für das Jahr 2014 3.400 Euro, d.h. insgesamt 24.760 Euro.

a) Unter Berücksichtigung der weiteren, mit der Berufung nicht angegriffenen Schadenspositionen, die das Landgericht zugesprochen hat, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von

  • Schmerzensgeld 4.000,00 Euro
  • Fahrtkosten 364,83 Euro
  • Zuzahlungen 444,37 Euro
  • Haushaltsführungsschaden 1.173,00 Euro
  • Entgangener Gewinn / Verdienstausfall 24.760,00 Euro
  • Steuerberaterkosten 680,00 Euro

Insgesamt: 31.422,20 Euro

Hiervon ist die vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 19.955,73 Euro abzuziehen (§ 362 Abs. 1 BGB), so dass ein Anspruch in Höhe von 11.466,47 Euro verbleibt.

b) Soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Klägerin müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Fahrtkosten anrechnen lassen, ist die Klägerin insoweit darlegungsfällig geblieben, zumal die Beklagten nicht vorgetragen haben, in welcher Höhe eine Vorteilsausgleichung überhaupt in Betracht kommen solle (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei der Vorteilsausgleichung: Münchener Kommentar, BGB (2016), § 249 Rn. 279). Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen müssen, um den Schaden zu verringern. Die Beklagten haben schon nicht schlüssig dargetan, dass der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen überhaupt möglich gewesen wäre sowie, dass dessen Bezahlung geringer gewesen wäre, als der der Klägerin. Nur aus dieser Differenz hätte aber eine Schadensminderung resultieren können. Der Beklagtenvortrag, wonach die Klägerin deswegen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da sie kurz nach der Verletzung in Kenntnis einer längeren Arbeitsunfähigkeit einen neuen Rahmenvertrag mit der Firma A AG abgeschlossen habe, geht ins Leere, da der Schaden der Klägerin gerade darin bestand, ihrem Beruf aufgrund der Verletzung zeitweilig nicht nachgehen und einen Verdienst erzielen zu können. Ein Schaden wäre also auch dann eingetreten, wenn sie aufgrund der Verletzung die Verlängerung des Projektvertrages hätte ablehnen müssen. Zudem sind die Beklagten hinsichtlich der Behauptung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Verlängerung des Vertrages bereits Kenntnis von der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, beweisfällig geblieben.

4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin lediglich ausgehend von einer 1,3er Geschäftsgebühr zu.

Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zwar bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Es ist jedoch Sache des Anwalts, die Bemessungskriterien, nach denen er eine erhöhte Gebühr angesetzt hat, konkret vorzutragen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG (2013), Nr. 2300 VV RVG, Rn. 33). Dabei ist für die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war, primär auf den zeitlichen Aufwand abzustellen (Mayer/Kroiß, a.a.O, Rn. 18). Hinsichtlich der Frage nach der Schwierigkeit kommt es auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten gleichermaßen an, wozu ebenfalls konkret vorzutragen ist.

Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vorgetragen, es habe mehrere vorgerichtliche Schreiben des Rechtsanwalts gegeben (Anlagen K10 bis K14). Einen außergewöhnlichen Umfang haben die Schreiben indes nicht. Zu tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der vorgerichtlichen Tätigkeit hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises, den der Senat in der mündlichen Verhandlung sogar erteilt hat, hätte es schon gar nicht bedurft (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO).

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind damit in Höhe von 1.474,89 Euro erstattungsfähig. Dementsprechend was das landgerichtliche Urteil abzuändern.

II.

Die Kostenentscheidungen basieren § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos