OLG München 1. Zivilsenat – Az.: 1 U 530/11 – Beschluss vom 11.04.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.12.2010, Az. 7 O 2915/10, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.419,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat aus den im Beschluss vom 08.03.2011 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 06.04.2011 vermag hieran nichts zu ändern.
1. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, das Hindernis, über das er gestolpert sei, sei nicht 50 cm, sondern nur 20 cm hoch gewesen, widerspricht dies sowohl seinem erstinstanzlichen Vorbringen als auch den vorgelegten Fotos. Während die Beklagten die Höhe der abgelegten Schilder mit 90 cm geschätzt haben, hat der Kläger mehrfach erklärt, das Absperrmaterial habe eine Höhe von ca. 50 cm gehabt (Schriftsatz vom 10.08.2010, S. 3 unten „bis auf Kniehöhe reichend“, S. 4 oben „50 cm“, Schriftsatz vom 05.11.201, S. 2 unten, S. 3 oben „50 cm“). Erstmals in der Berufung hat der Kläger behauptet, die metallenen Füße der Ampelpfosten seien (nur) 20 cm hoch gewesen, ohne zu erläutern, wie dies mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen vereinbar sein könnte. Auch hat er sich nicht dazu geäußert. weshalb er dies erst jetzt und nicht bereits in 1. Instanz vorgebracht hat, § 531 ZPO. Ein Beweismittel für seinen jetzigen Vortrag hat er weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 06.04.2011 angeboten. Abgesehen davon belegen die vorgelegten Fotos, dass das abgestellte Material nicht lediglich 20 cm hoch gewesen sein kann. Abgelichtet sind 3 massive Ständerfüße, wobei zwei davon übereinandergestellt sind, sowie eine senkrechte metallene Halterung und ein quer darüber liegendes Schild. Selbst die beiden übereinanderliegenden metallenen Ständerfüße sind zweifelsfrei höher als 20 cm, wobei für die Frage der Erkennbarkeit bzw. Gefährlichkeit des Hindernisses als Stolperfalle ohnehin das gesamte Ausmaß der gelagerten Gegenstände maßgeblich ist. Der Senat hält daran fest, dass angesichts der dokumentierten Größe des abgelegten Materials eine weitere Kennzeichnung oder Absicherung der Gegenstände entbehrlich war.
2. Anhand der vorgelegten Fotos kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte wegen eines zu großen Abstandes zwischen Material und Ampel hätte befürchten müssen, dass ein Fußgänger durch eine optische Verschmelzung von Ampelfuß und Verkehrsschildfuß irritiert wird und dadurch stolpert. Selbst wenn eine Lücke von 1 Meter bestanden hätte – die Fotos sprechen für eine kürzere Distanz – waren die abgestellten Materialen für einen durchschnittlich aufmerksamen Fußgänger deutlich erkennbar und bedurften keiner weiteren Markierung oder Absperrung, zumal es am Unfallort zweifelsfrei nicht gänzlich dunkel war.
Die Beklagte trifft damit keine haftungsrechtliche Verantwortung für den Sturz des Klägers.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind weiterhin erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht demjenigen erster Instanz.