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Verkehrssicherungspflichtverletzung Kletterwaldbetreiber

LG Bonn – Az.: 13 O 91/16 – Urteil vom 25.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 10.07.2015 zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Betreiberin des Kletterwaldes I (T) ist, wegen eines Unfalls am 10.07.2015 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden im Anspruch.

Am 10.07.2015 besuchte die damals 27jährige Klägerin mit Freunden den Kletterwald der Beklagten. Sie unterzeichnete ein von der Beklagten vorformuliertes, mit „Teilnahmebedingungen für den Kletterwald“ überschriebenes Formular. Einzelheiten ergeben sich aus der mit der Klagerwiderung zur Akte gereichten Kopie dieses Formulars. Anschließend wies eine eigens dazu ausgebildete Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin in die Benutzung des Kletterparcours ein, u.a. händigte sie der Klägerin einen passenden Klettergurt aus und wies an einem Übungselement in die Benutzung des Gurtes sowie des Kletterwaldes im Allgemeinen ein. Der Kletterwald besteht aus verschiedenen Anlagen, die vom Betreiber in unterschiedliche Schwierigkeitsgrade eingeteilt sind. Durch eine Beschilderung werden die Besucher über den jeweiligen Schwierigkeitsgrad informiert.

Im Anschluss an die Unterweisung durch die Mitarbeiterin der Beklagten durchkletterte die Klägerin zunächst erfolgreich ein erstes Element, für das der Schwierigkeitsgrad mit „sehr leicht“ angegeben war. Daraufhin begab sie sich auf die Anlage „C“, die ebenfalls als „sehr leicht“ ausgewiesen war. Im Verlauf dieses Elements musste die Klägerin mit Hilfe eines Stahlseiles, in das ihr Klettergurt eingehakt wurde, nach dem Prinzip einer Seilbahn über eine Strecke von rund 90 Metern von einem höher zu einem niedriger gelegenen Podest rutschen. Die Geschwindigkeit konnte dabei vom Rutschenden nicht reguliert werden. Bei der Landung schlug die Klägerin mit dem linken Fuß gegen das linke Ende eines hölzernen Querträgers der Landeplattform. Im Gegensatz zu den mittigen rund 2/3 des Querträgers war dieser Außenbereich nicht gepolstert. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise des Geräts und der örtlichen Situation bei der Landung wird auf das mit der Klageschrift eingereichte Foto der Örtlichkeit sowie auf die im Sitzungsprotokoll vom 07.07.2016 festgehaltenen Feststellungen anlässlich des Ortstermins am gleichen Tag Bezug genommen.

Durch den Aufprall erlitt die Klägerin eine doppelte Luxationsfraktur (innen und außen) des linken oberen Sprunggelenks, die operativ behandelt wurde. Sie verbrachte zwölf Tage stationär im Krankenhaus. In einem weiteren ambulanten Eingriff wurden später Metallplatten und Schrauben wieder entfernt, die im Rahmen der ersten Operation zur Fixierung eingebracht worden waren. Aufgrund ihrer eingeschränkten Beweglichkeit konnte die Klägerin, die Deutsch und Sozialwissenschaften auf Lehramt studiert, ein Semester ihres Studiums an der Universität nicht wahrnehmen. Seit dem Vorfall schwillt das Gelenk weiterhin regelmäßig an und bereitet Schmerzen. Außerdem ist es infolge der Verletzung instabil, sodass die Klägerin in ihrer Bewegung – insbesondere bei Belastungen (u.a. Treppensteigen, Fortbewegung in unwegsamem Gelände) – Schwierigkeiten und Schmerzen hat. Sie erhält weiterhin regelmäßig Lymphdrainage und Physiotherapie. Infolge der Verletzung hat die Klägerin außerdem ein erhöhtes Risiko, in dem betroffenen Gelenk an Arthrose zu erkranken.

Durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Ansprüche außergerichtlich bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend machen. Mit Schreiben vom 12.02.2016, zugegangen am 16.02.2016, wies der Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurück. Durch diese außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro entstanden. Einzelheiten der Berechnung der anwaltlichen Kosten, der ein Gegenstandswert von 17.000,00 Euro zugrunde liegt, ergeben sich aus der Klageschrift.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie eine naheliegende Gesundheitsgefahr für Benutzer des Kletterparks nicht verhindert habe. Dazu behauptet sie, nach etwa der Hälfte der gerutschten Strecke auf der Seilbahn des Elements „C“ in eine Drehbewegung geraten zu sein. Ohne Erfolg habe sie versucht, ihren Körper wieder richtig auszurichten, um zielgerichtet auf der Landeplattform anzukommen. Aufgrund ihrer erheblichen Geschwindigkeit seien die Drehbewegungen jedoch unkontrollierbar gewesen, sodass sie seitlich gegen die Querverstrebung geschlagen, dann zunächst noch ein Stück vorwärts und schließlich am Seil zurückgezogen worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, es läge nahe, während des Rutschens wie in ihrem Fall ohne eigenes Zutun in eine Drehbewegung zu geraten. Daraus resultierende Gefahren für die Gesundheit der Nutzer seien einfach dadurch zu verhindern gewesen, die hölzerne Querverstrebung nicht nur teilweise, sondern wie erforderlich vollständig zu polstern.

Die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung des betreffenden Elements durch die Beklagte bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Eine solche Prüfung sei aber jedenfalls mit Blick auf die fehlende Polsterung an der Querverstrebung unzureichend gewesen.

Verkehrssicherungspflichtverletzung Kletterwaldbetreiber
(Symbolfoto: Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt mit der am 13.04.2016 zugestellten Klage,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2016 zu zahlen;

2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 10.07.2015 zu ersetzen;

3.) die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, mit dem Unfall der Klägerin habe sich lediglich ein unvermeidbares und jeder sportlichen Betätigung innewohnendes Verletzungsrisiko realisiert. Dazu behauptet sie, alle in ihrem Einflussbereich liegenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Das Kletterelement „C“ und insbesondere auch die Polsterung der Landeplattform hätten zum Unfallzeitpunkt allen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprochen. Der Kletterwald insgesamt sei am 19.03.2015 erfolgreich einer Inspektion nach der DIN EN 15567-1 unterzogen worden. Zusätzlich sei wie üblich auch am Morgen des 10.07.2015 am Element „C“ eine Sicherheitsüberprüfung durch ihren Sicherheitsbeauftragten ohne Beanstandungen erfolgt. Die Geschwindigkeit des Seilzuges sei durch entsprechende Einstellung des Durchhanges geringer gewesen als zulässig. Noch dazu handele es sich bei Seilbahnen um dynamische Elemente, bei denen ein gewisses Verletzungsrisiko in der Natur der Sache liege und nicht insgesamt ausgeschlossen werden könne. Andernfalls würde der Unterhaltungswert der Anlage vereitelt.

Dem allgemeinen Verletzungsrisiko, das mit der sportlichen Betätigung beim Besuch des Kletterwaldes einhergehe, sei sich die Klägerin auch bewusst gewesen. Sie meint, dies habe die Klägerin durch ihre Unterschrift unter die Teilnahmebedingungen, insbesondere die dortige Nr. 2 Satz 1 „Die Benutzung des Kletterparks ist mit Risiken verbunden und erfolgt auf eigene Gefahr“ bestätigt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Teilen des Kletterelements „C“ im Kletterpark der Beklagten, dessen Seilbahn mehrmals durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Benutzung vorgeführt wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 07.07.2016, hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für den Klageantrag zu 2) erforderliche rechtliche Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung vor. Im Fall einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie der körperlichen Unversehrtheit reicht es insofern aus, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Die Klägerin leidet auch über ein Jahr nach der bei dem Unfall verursachten Fußgelenkverletzung an körperlichen Beschwerden, deren weiterer Verlauf nicht absehbar ist. Hinzu kommen zukünftige, bedingt durch die spezifische Verletzung erhöhte Risiken, u.a. einer Arthrose.

In der Sache hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, jedoch abweichend von dem klägerischen Begehren nur in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sowie auf Zahlung der entstandenen anwaltlichen Kosten nebst Zinsen.

1. Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 Euro folgt aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a) Die Klägerin hat mit der Beklagten am 10.07.2015 einen Vertrag über die Nutzung des Kletterwaldes gegen Zahlung des Eintrittsgeldes geschlossen. Die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vertraglichen Nebenpflichten zum Schutz der sonstigen Rechtsgüter ihrer Vertragspartnerin hat die Beklagte verletzt, indem sie ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Mit der konkreten Ausgestaltung des Landepunktes an der Seilbahn des Elements „C“ zum Unfallzeitpunkt hat sie nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Nutzer der Anlage möglichst vor Schädigungen zu schützen.

Nach allgemeiner Auffassung werden Verkehrssicherungspflichten in Ergänzung des Deliktsrechts über § 241 Abs. 2 BGB zu Vertragspflichten, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB führt. Die Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht löst damit automatisch auch die Vertragshaftung aus. Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige alle Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie sind begrenzt durch die dem Sicherungspflichtigen zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig müssen nicht alle tatsächlich möglichen Maßnahmen ergriffen werden, sondern nur solche, die dem Verpflichteten nach Nutzen und Kosten zumutbar sind. Der Nutzen richtet sich dabei nach der Höhe des Schadens und dem Grad seiner Eintrittswahrscheinlichkeit. Sicherungsmaßnahmen sind umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind. Andererseits bestimmt sich die Intensität der Sicherungspflichten auch anhand der Sorgfaltsvorkehrungen des Opfers und ist dabei umso größer, je geringer dessen Gefahrsteuerungsmöglichkeiten sind. Für den Betreiber von Sport- und Spielanlagen richtet sich der Pflichtumfang insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- und Sportgerätes und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Es müssen geeignete Maßnahmen gegen alle Gefahren ergriffen werden, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, zit. nach juris, Rn 9; BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 223/05, zit. nach juris Rn 11; Sprau und Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 51, 214 sowie § 241 Rn 7).

Danach hat sich die Beklagte mit der – entgeltpflichtigen – Öffnung des Kletterparks für den Publikumsverkehr zur Verkehrssicherung dergestalt verpflichtet, dass sie den gebotenen Sicherheitsstandard der Anlage zu gewährleisten hat. Diese ihr obliegenden Pflichten hat sie dadurch verletzt, dass sie die Landeplattform im Kletterelement „C“ zum Unfallzeitpunkt nicht hinreichend ausgestaltet hat, etwa indem sie bei der konkreten Ausgestaltung der Seilbahn die Teile der hölzernen Querverstrebung an den Seiten nicht ebenso wie die restliche Verstrebung gepolstert hat.

Entgegen der Behauptung der Beklagten ist es möglich und je nach Nutzer der Anlage naheliegend, mit den Füßen auf Höhe der unteren Querverstrebung der Landeplattform zu landen. Der Mitarbeiter der Beklagten ist bei der Vorführung des Gerätes im Orttermin zwar jeweils oberhalb der Querverstrebung angelangt, so dass er nicht mit den Füßen in die Nähe der Querverstrebung gekommen ist. Der Landepunkt ist jedoch so nicht vorgeben, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Die Inaugenscheinnahme und Vorführung des Elements „C“ anlässlich des Ortstermins hat der Kammer anschaulich verdeutlicht, dass der Rutschende mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit und einigem Schwung auf der Landeplattform auftrifft. Die Geschwindigkeit und der genaue Landepunkt sind dabei naturgemäß auch vom Körpergewicht des Rutschenden abhängig. Zu diesem Zweck wird die Spannung des Trageseils auf einen Mittelwert eingestellt, der allen Besuchern des Kletterwaldes gerecht werden soll, wie die Beklagte durch ihren Geschäftsführer im Ortstermin erläutert hat. Die Anlage war danach ausgerichtet für Personen bis 120 kg und auf einen entsprechenden Mittelwert eingestellt. Je höher das Körpergewicht des Nutzers desto höher wird regelmäßig die Geschwindigkeit, die der Nutzer während der Fahrt aufnimmt; des Weiteren führt ein höheres Körpergewicht dazu, dass das Trageseil stärker „durchhängt“ und der Rutschende an einem niedrigeren Punkt auftrifft. Der Unfall der Klägerin hat insofern bereits verdeutlicht, dass es durchaus möglich ist, in Höhe des Querbalkens aufzutreffen. Im Ortstermin bestand zwischen allen Teilnehmenden Einigkeit, dass die Klägerin ein höheres Körpergewicht hat als der Mitarbeiter der Beklagten, der die Anlage vorgeführt hat, so dass sich die dargestellten Faktoren einer höheren Geschwindigkeit und eines stärkeren Durchhängens des Seils realisiert haben. Zudem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Spannung des Seils im Ortstermin anders eingestellt war als am Unfalltag und sich hieraus weitere Veränderungen des Rutschverlaufs und des Landepunktes ergeben. Im Übrigen deutet die Polsterung zum Unfallzeitpunkt, die im Ortstermin weitgehend gleich angebracht worden war, darauf hin, dass die Beklagte durchaus antizipiert hat, dass Nutzer in Höhe der Querverstrebung ankommen. Die Querverstrebung war auf ihren mittleren zwei Drittel gepolstert. Wäre ein Aufkommen auf Höhe der Querverstrebung von vorneherein ausgeschlossen gewesen, wäre auch dort keine Polsterung erforderlich gewesen.

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Die Polsterung hätte darüber hinaus auf die gesamte Querverstrebung ausgeweitet werden müssen, da es zur Überzeugung der Kammer bei Nutzung der Anlage im Bereich des Möglichen gelegen hat, dass der Nutzer in eine Drehbewegung gerät und dadurch eben nicht mit den Füßen voraus, sondern seitlich auf die Landeplattform auftrifft. Das Drehmoment kann beispielsweise bereits durch bewusst oder unbewusst schräges Abspringen oder aber – wie von der Klägerin dargelegt – durch Bewegungen während des Rutschens eingeleitet werden und sich mit zunehmender Geschwindigkeit potenzieren. Das Maß, mit dem sich eine solche Bewegung „aufschaukelt“, wird dann auch von der Körperspannung des jeweiligen Nutzers abhängen. Die Klägerin hat im Ortstermin anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass sie aus Sorge, im Ziel nicht richtig aufzukommen, ihre Position durch Drehen des Körpers habe korrigieren wollen. Eine solche Bewegung im Gurt stellt kein unsachgemäßes Verhalten bzw. einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Anlage dar, sondern folgt einem instinktiven Reflex, sich zur besseren Kontrolle in Blickrichtung fortzubewegen.

Die zusätzliche Absicherung des gesamten Querbalkens etwa durch eine Polsterung konnte von der Klägerin und dem Nutzerkreis des Kletterparks insgesamt erwartet werden. Die Beklagte musste damit rechnen, dass innerhalb ihrer Vorgaben Besucher mit verschiedenster Größe und sportlicher Kondition sowie unterschiedlichen Alters und Gewichtes das Element „C“ absolvieren würden, da es als „sehr leicht“ deklariert war. Der Nutzer erwartet bei dieser Angabe keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Beklagte durch ihren Geschäftsführer im Ortstermin erklärt hat, die Kategorisierung als „sehr leicht“ ergebe sich auch daraus, dass keine besonderen Kletteranforderungen zu erfüllen seien, mag gemessen an diesem Kriterium die Einstufung zutreffen. Für die Benutzer des Kletterparks ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Maßstab bei der Einordnung zugrunde gelegt wird. Insofern dürfen sie berechtigterweise davon ausgehen, dass das Gerät bei bestimmungsgemäßer Nutzung ohne nennenswerte Anforderungen an die körperliche Konstitution und sportliche Kondition absolviert werden kann.

Einem Benutzer der Anlage kann auch nicht vorgeworfen werden, unmittelbar vor Nutzung der Seilbahn Risiken unterschätzt zu haben. Der genaue Ablauf der Fahrt ist vor Fahrtantritt nicht einzuschätzen, insbesondere nicht, welche Geschwindigkeit erreicht wird. Wie im Ortstermin anschaulich geworden ist, ist wegen der Länge und der vorhandenen Vegetation vom Startpunkt der Seilbahn die Landeplattform zudem nur in der Ferne sichtbar und ihr genauer Aufbau nicht zu erkennen. Vom Startpunkt aus ist aus diesem Grund nicht vorauszusehen, dass eine sichere Landung unbedingt eine bestimmte Haltung erfordert. Eine Einführung in die Benutzung des konkreten Elements erfolgte unstreitig nicht. Schließlich ist auch ein besonderer Hinweis am Startpunkt der Seilbahn – wie beispielsweise häufig an Schlepp- oder Sesselliften in Skigebieten üblich – etwa „Bitte nicht schaukeln“ oder „Bitte möglichst gerade abspringen“ nicht vorgetragen. Dabei gehört es sicherlich zum Reiz und Abenteuer einer solchen Anlage, in gewissem Maße „ins Ungewisse“ zu springen. Gerade dann muss sich der Nutzer jedoch darauf verlassen können, dass er in jedem Fall, der nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegt, unversehrt aufkommt. Dies gilt in gesteigertem Maße an einem Element, dessen Nutzerkreis derart weit gefasst ist.

Den geringen Gefahrsteuerungsmöglichkeiten und den sich ergebenden Gefahren für die Nutzer stehen zudem nur marginale Kosten auf Seiten der Beklagten gegenüber, so dass eine Abpolsterung des gesamten Querbalkens oder andere Maßnahmen am Landepunkt auch noch bei einer deutlich geringeren Schadenswahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wären. Zum Unfallzeitpunkt waren ungefähr – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – bereits mehr als 2/3 der hölzernen Querverstrebung verkleidet; es wäre ein Leichtes gewesen, auch den übrigen Teil der Verstrebung zu polstern. Dazu wäre lediglich eine geringe Menge zusätzlichen Materials benötigt worden, das zudem in Kletterparks dieser Art regelmäßig vorhanden ist, um z.B. Schäden auszubessern oder neue Elemente zu gestalten.

b) Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form einer unterlassenen vollständigen Polsterung der Querverstrebung an der Ladeplattform für die Rechtsgutverletzung der Klägerin kausal geworden. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die eingetreten Verletzungen durch den Aufprall auf die nicht gepolsterte Querverstrebung verursacht worden sind.

c) Die Beklagte hat die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zu vertreten. Die dahingehende Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sie nicht widerlegt. Sie kann sich insbesondere nicht unter Verweis auf verschiedene behördliche und interne Sicherheitsüberprüfungen des Elements „C“ exkulpieren.

Verkehrssicherungspflichten werden weder durch den Inhalt noch durch den Schutzzweck von DIN-Normen und anderen technischen Regeln determiniert. Welche Maßnahmen zur Wahrung erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (BGH, Urteil vom 03.06.2008, a.a.O., Rn 18; BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zit. nach juris Rn 9f.).

Die zur Verletzung der Klägerin führenden Umstände sind nicht auf eine fehlende Beachtung von DIN-Normen und anderen technischen Regeln zurückzuführen. Vielmehr hat die Beklagte sonstige Pflichten nicht beachtet. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten darauf hinweist, dass es an der Seilbahn während der vier- bis fünfjährigen Betriebszeit zu mindestens einem weiteren Unfall mit einer Verletzung am Bein gekommen ist, wird bereits daran deutlich, dass die Konformität mit den technischen Regeln weder jede Gefahr noch deren Verwirklichung ausschließen kann. Daran angelehnte Überprüfungen sind vielmehr hauptsächlich auf den technischen und konstruktiven Zustand der jeweiligen Anlage ausgerichtet. Bei der Demonstration der Anlage im Orttermin ist ebenfalls deutlich geworden, dass die Überprüfung durch einen oder einige wenige Sicherheitsbeauftragte gerade nicht die große Bandbreite verschiedener Nutzer abbilden kann.

d) Durch die Körper- und Gesundheitsverletzungen hat die Klägerin einen ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten, für den ihr als Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung zusteht. Unter Abwägung der hier maßgeblichen Umstände hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 6.500,00 Euro für erforderlich aber auch ausreichend, um den hinter dem Schmerzensgeldanspruch stehenden Zweck zu erfüllen. Der darüber hinausgehende Antrag ist unbegründet.

Das Schmerzensgeld soll der Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die bereits erlittenen Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gewähren und zugleich ihrem Genugtuungsbedürfnis Rechnung tragen. Die Höhe der Entschädigung liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts, wobei vorwiegend die Art, Intensität und Dauer der Rechtsgutsverletzung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die Klägerin durch den Unfall eine doppelte Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks erlitten hat. Diese musste operativ versorgt und vorübergehend mit Metallplatten und Schrauben fixiert werden. Insgesamt wurde die Klägerin für zwölf Tage stationär im Krankenhaus behandelt. In einem weiteren, ambulanten Eingriff wurden später die Metallplatten und Schrauben wieder entfernt. Rund ein Jahr nach dem Vorfall leidet die Klägerin weiterhin unter Bewegungs- und Belastungsschmerzen, wobei das betroffene Gelenk anschwillt. Sie erhält eine Lymphdrainage und Physiotherapie.

Nennenswerte Komplikationen, ein für eine Fraktur dieser Art ungewöhnlicher Heilungsverlauf oder andere erschwerende Umstände trägt die Klägerin dagegen nicht vor. Infolge der Verletzung droht ihr zwar in erhöhtem Maße eine Arthrose und auch gewisse dauerhafte Bewegungseinschränkungen des Gelenks sind nicht auszuschließen. Beides liegt jedoch zum gegebenen Zeitpunkt nicht vor. Ein bestimmter Grad der Behinderung wurde bislang ebenfalls nicht festgestellt. Wenn die Klägerin vorträgt, aufgrund ihrer Verletzungen habe sie belastende Sportarten nicht ausüben können, mag dies theoretisch zutreffen. Dazu führt sie jedoch nicht aus, vor dem Unfall einer derartigen Sportart regelmäßig nachgegangen zu sein und darin nun praktische Einschränkungen erfahren zu haben.

e) Die Haftung der Beklagten wird nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin begrenzt oder ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die von der Klägerin unterzeichneten Teilnahmebedingungen keinen Haftungsausschluss oder eine Haftbeschränkung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die Vertragsbestandteil geworden sind und ob deren Inhalt gemäß § 309 Nr. 7 BGB zulässig ist. Eine Abweichung vom gesetzlichen Haftungsmaßstab zum Nachteil der Klägerin ist nämlich schon nach dem Wortlaut der Teilnahmebedingungen nicht vorgesehen, wenn es dort in Nr. 9 Satz 1 heißt: „Die [Beklagte] haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden“.

Die Haftung der Beklagten verringert sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt einer in Nr. 2 Satz 1 der Teilnahmebedingungen („auf eigene Gefahr“) zum Ausdruck kommenden, bewussten Selbstgefährdung der Klägerin.

Bei Sportarten mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotenzial wird unter Umständen davon ausgegangen, die Teilnehmer nähmen solche Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013, I-9 U 124/13, zit. nach juris Rn 20 m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 254 BGB, Rn 32f. m. w. N.). Zweifelhaft ist bereits, ob das Klettern im Kletterwald der Beklagten, der auch Familien und Schulen als Ausflugsziel dient, nach eben diesen Grundsätzen beurteilt werden kann. Dessen ungeachtet aber kann eine unter den o.g. gesetzlichen Maßstäben begründete Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Beschaffenheit ihrer Anlage nicht nachträglich unter Verweis auf eine bewusst in Kauf genommene Selbstgefährdung ausgehebelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigten – wie hier der Klägerin – nicht der Vorwurf unsachgemäßen oder regelwidrigen Verhaltens gemacht werden kann.

2. Der Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 17.02.2016 wie beantragt zu verzinsen, nachdem die Beklagte durch ihren Haftpflichtversicherer eine Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

3. Daneben ist auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller weiteren materiellen oder immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 10.09.2015 begründet. Bereits angesichts der Art ihrer Verletzungen und des bisherigen Heilungsverlaufs besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Verletzungsfolgen in der Zukunft, die bislang noch nicht erkennbar sind. Daraus entsteht für die Klägerin eine tatsächliche Unsicherheit, die insbesondere auch durch ihr noch junges Alter ins Gewicht fällt. Für sie sind mögliche Folgen, die sich erst später z.B. im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Belastung als Lehrerin im Klassenraum oder mit altersbedingter Schwäche – hier: Erhöhung des Arthroserisikos – realisieren können, nicht vorhersehbar. Dasselbe gilt für daraus folgende Auswirkungen auf ihre spätere Erwerbstätigkeit.

4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro für die außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß § 280 Abs. 1 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung der klägerischen Ansprüche verursachten Rechtsanwaltskosten.

Die Ersatzpflicht setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 249 Rn 56 f. m.w.N.). Angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Fragen sowohl im Hinblick auf den Haftungsgrund wie die Haftungshöhe ist dies vorliegend zu bejahen.

Der Höhe nach sind die Gebühren nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 17.000,00 Euro, der damit deutlich unter dem gerichtlich festgesetzten Wert liegt, sind sie zutreffend berechnet.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I 1 2. Var. ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 28.100,00 Euro festgesetzt. Dabei entfallen in Höhe des geforderten Mindestbetrages 15.000,00 Euro auf den Klageantrag zu 1). Für den Feststellungsantrag legt die Kammer 12.000,00 Euro zugrunde, da insbesondere aufgrund des jungen Alters der Klägerin der große Zeitraum zu berücksichtigen ist, innerhalb dessen weitere Schadensfolgen eintreten können. Hinzu kommt das nicht unerhebliche Risiko von Folgeschäden. Der Klageantrag zu 3) ist, da es sich nicht um eine Nebenforderung handelt, ebenfalls streitwerterhöhend mit 1.100,00 Euro zu bewerten.

 

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