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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Sturz einer Postzustellerin

AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18, Urteil vom 05.09.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR (Leistungsantrag Ziffer 1: 1.000,- EUR, Feststellungsantrag Ziffer 2: 200,- EUR) festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung, wegen eines Sturzes der Klägerin am 12.01.2017 in … .

Die Klägerin ist Postzustellerin.

Am 12.01.2017 gegen 10.30 Uhr stellte die Klägerin mit ihrem eBike Post zu und fuhr hierbei an dem Anwesen der Beklagten … vorbei, um zur Zustellung von Post auch zu Hausnummer … in der … zu gelangen.

An einer Engstelle wegen des blockierenden Fahrzeugs des Herrn …, welcher mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war, stieg die Klägerin ab. Nach der Engstelle stieg die Klägerin wieder auf ihr Fahrrad auf, kam jedoch sodann – nach einer kurzen Fahrtstrecke – im Bereich der Parkfläche zu Sturz.

Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des spiegelglatten Weges vor dem Anwesen gestürzt sei. Sie sei aufgrund des Tauwetters vorsichtig gefahren. In der Folge des Fahrradsturzes habe sie eine schmerzhafte, langwierige Steißbeinprellung rechts sowie eine Knieprellung bzw. Distorsion beidseitig und eine Beckenprellung rechts erlitten. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des Sturzes 4 Wochen dienstunfähig gewesen sei und habe ärztlich versorgt werden müsse. Sie habe Schmerztabletten einnehmen müssen und einen Salbenverband erhalten.

Aufgrund der Wettersituation hätten sämtliche Nachbarn gestreut gehabt, nicht jedoch die Beklagten.

Die Klagepartei ist daher der Ansicht, dass den Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last liege. Aufgrund der schmerzhaften Steißbeinprellung hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- EUR für angemessen.

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Sturz einer Postzustellerin
Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock

Das Feststellungsinteresse bestehe, da die Behandlung zwar erfolgt und abgeschlossen sei, die Klägerin jedoch wiederholt zur Beobachtung müsse und ärztliche Untersuchungen vornehmen lassen müsse.

Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurden die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.000,- EUR bis zum 13.03.2017 aufgefordert. Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 14.03.2017, sowie vorgerichtliche Kosten und Gebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit 14.03.2017 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz immateriellen Schadens aus dem Vorfall vom 12.01.2017 über den in Ziffer 1. zugesprochenen, weiteren immateriellen Schaden zu leisten hat.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragten zuletzt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen den Sturz der Klägerin, da sich der Sachverhalt der unmittelbaren Wahrnehmung der Beklagten entziehe.

Die Beklagten behaupten, dass es auf der Hoffläche am 12.01.2017 keine allgemeine Glätte gegeben habe. Die Hoffläche sei aufgekiest und eine allgemeine Glätte habe nicht geherrscht. Es habe keine Temperaturen unter 0 Grad, sondern bis 4 Grad plus gehabt.

Im Übrigen würden 2 Wege zu der Hausnummer … führen. Nach dem Sturz sei die Klägerin den Weg über die öffentliche Straße gegangen. Der Klägerin sei des Weiteren bekannt gewesen, dass es glatt gewesen sei. Dennoch sei die Klägerin angefahren, so dass der Zeuge habe hören können, wie der Elektromotor des eBikes hochgedreht habe.

Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass die Klägerin aufgrund des Sturzes arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sei erst um 17.45 Uhr am 12.01.2017 zum Arzt gegangen und habe also noch ihren Dienst an dem Tag zu Ende gebracht. Die Verletzungsfolgen wurden von den Beklagten insgesamt bestritten.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht gegeben sei, da aufgrund des vorherrschenden Tauwetters eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden habe. Im Übrigen liege ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor.

Der Untergrund sei im Übrigen gekiest. Gemäß Art. 51 Bay.StrWG sei Auftausalz wegen der Umweltschädlichkeit auf Privatgrund allenfalls an besonders gefahrträchtigen Stellen einzusetzen. Auch werde die Wirkung von Streusalz durch die geringe mechanische Arbeit der Fahrradreifen stark herabgesetzt.

Eine Verkehrssicherungspflicht die jeden Schaden ausschließe, sei nicht erreichbar. Ein Fußgänger können keinen durchgängigen eisfreien Gehweg erwarten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen …, … und … .

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.07.2018, 25.07.2018 und 07.08.2018.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Amtsgericht Augsburg ist gem. §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG, 12, 13, 32 ZPO sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu.

1) Den Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen.

Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Grundstücks bei entsprechenden Witterungsverhältnissen für eine Räum- und Streupflicht zu sorgen. Jedoch ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherungspflicht, welche jeden Schaden ausschließt, nicht erreichbar ist (vgl. BGH AZ: VI ZR 218/83).

Des Weiteren ist, wie sich aus den von der Klagepartei vorgelegten Anlagen K 1 sowie aus dem Auszug aus dem Bayernatlas, welcher im Termin vom 07.08.2018 vorgelegt wurde, ersichtlich und wurde so auch von der Klägerin vorgetragen, dass der Sturz auf einem Parkplatz erfolgte. Auf einem Parkplatz ist jedoch die Räum- und Streupflicht insofern reduziert, als nicht dieselben Anforderungen angelegt werden dürfen, welche für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht wie eine Fahrbahn behandelt werden. Das Oberlandesgericht München hat es deshalb als ausreichend angesehen, wenn der Verkehrssicherungspflichtige auf einem Parkplatz in gewissen Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgt. Insofern muss der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeugs sorgen. Demnach ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn auf einem Parkplatz nur ein sicherer Weg bereit gehalten wird, nicht jedoch der vollständige Parkplatz geräumt wird.

a) Vorliegend hat die Klägerin in der mündlichen Anhörung erklärt, dass es insgesamt glatt gewesen sei und darüber hinaus, hat die Klägerin in der von ihr in der Verhandlung vom 07.08.2018 vorgelegten Anlage aus dem Bayernatlas auch ihren Sturz eingezeichnet. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin schlichtweg einen geraden Weg zwischen den Parkplätzen genommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um den einzig möglichen Weg gehandelt hätte bestehen nicht.

b) Hingegen hat der vernommene glaubhafte Zeuge …, welcher ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer aussagte und daher glaubwürdig war, glaubhaft dargestellt, dass er – relativ zeitgleich zum Sturz der Klägerin – sich zu seinem Fahrzeug an dem sogenannten Carport bewegt habe und keine Probleme mit der Rutschfestigkeit gehabt habe.

c) Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Klägerin mit ihrem Post-eBike mit entsprechender Postlast gefahren ist und der Klägerin auch bewusst war, dass es glatt ist. Nach Einschätzung der Klägerin war jedoch ein fahren mit dem Fahrrad noch möglich. Andererseits ergaben die Angaben des glaubwürdigen Zeugen …, welcher glaubhaft darstellte, dass er kein Problem gehabt habe, über den Parkplatz zu seinem Fahrzeug zu gelangen, dass es einem Fußgänger möglich war sich auf der Parkfläche fortzubewegen. Insofern wäre der Klägerin auch zuzumuten gewesen, von ihrem Fahrrad abzusteigen und zu schieben, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erkannt hat, dass es sich an diesem Tag um schwierige Witterungsverhältnisse handelte. Im Übrigen hat die Klägerin auch selbst im Rahmen der mündlichen Anhörung dargelegt, dass aufgrund der Postlast schwierig ist, wenn das eBike ins Rutschen gerät, das Gleichgewicht zu halten.

d) Die Vorgaben des Arbeitgebers der Klägerin, wonach ein entsprechender Begehungsplan vorgegeben ist und die Klägerin diesen Weg habe nehmen müssen, kann jedoch nicht zu Lasten der Beklagten und deren Verkehrssicherungspflicht gehen. Der Parkplatz, welcher nicht lediglich als Parkplatz sondern auch zum Zustellen der Post benutzt wird und somit nicht lediglich zum Abstellen der Fahrzeuge, erfährt hierdurch keine Umwidmung. Insbesondere nicht, wenn weitere Wege zu dem Anwesen vorhanden sind. Dass es sich um einen Parkplatz handelt wurde von der Klägerin und sämtlichen Zeugen bestätigt. Allein die Tatsache, dass dieser Parkplatz im Begehungsplan der Post als Weg zu nutzen ist, kann jedoch nicht die Qualifikation als Parkplatz ändern und erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten stellen.

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e) Der glaubwürdige Zeuge … erläuterte glaubhaft, insbesondere ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer, dass der Parkplatz bei Bedarf mit Kies gestreut wird, wenn es tatsächlich glatt ist. Nachdem auch der Zeuge … unproblematisch zu seinem Fahrzeug gelangen konnte, ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass der gesamte Parkplatz tatsächlich völlig vereist war, sondern vielmehr, dass eine partielle Vereisung, welche zum Sturz der Klägerin führte, gegeben war. Diese muss jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 10.10.2012 AZ: 1 U 2408/12) jedoch nicht vollständig beseitigt werden, da es auf einem Parkplatz grundsätzlich ausreichend ist, wenn ein für einen Fußgänger möglicher Weg zu den Fahrzeugen gegeben ist.

f) Von dem Zeugen …, welcher ebenfalls mit dem Fahrrad unterwegs war und nicht gestürzt ist, der jedoch bestätigte, dass es sich um eine glatte Stelle auf dem Parkplatz handelte und dass es an diesem Tag insgesamt von den Witterungsverhältnissen nicht einfach war. Auch bestätigte der Zeuge … glaubhaft, insbesondere ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer, dass es an der Unfallstelle glatt gewesen sei. Der Zeuge … bestätigte jedoch auch, dass es an der linken Seite – also in Richtung Eingang des Hauses – nicht glatt gewesen sei. Dort sei ordentlich geräumt gewesen.

2) Insgesamt ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Parkplatz zwar witterungsbedingt Glattstellen aufwies, jedoch nicht durchgängig vereist war und insofern grundsätzlich die Möglichkeit für einen Fußgänger bestand, gefahrlos den Parkplatz zu überqueren, so wie es auch dem Zeugen … gelungen ist.

Anhand der Zeugenaussagen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Parkplatz vollständig vereist war.

Aufgrund der herabgesetzten Verkehrssicherungspflicht auf Parkplätzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.10.2012, AZ: 1 U 2408/12) war daher nicht zu beanstanden, dass sich eine Glattstelle auf dem Parkplatz befand. Im Übrigen kann eine Verkehrssicherungspflicht, welche jeglichen Schaden ausschließt, sowieso nicht erwartet werden.

Darüber hinaus war der Klägerin grundsätzlich bewusst, dass es sich um schwierige Straßenverhältnisse handelt, und dass es glatt war, so dass sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag – im Rahmen der persönlichen Anhörung – Fahrwege ausgesucht hat, auf denen sich noch neuer, nicht zertrampelter, Schnee befand, um einen besseren Grip für ihr Fahrrad zu haben. Insofern liegt jedoch ein Verschulden gegen sich selbst durch die Klägerin vor, indem diese trotz der entsprechenden Witterungsverhältnisse mit dem Fahrrad fuhr, wobei noch erschwerend hinzukommt, dass es sich um ein Post-eBike handelt, welches eine entsprechende Postlast trug und nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin es deshalb schwierig ist, in solchen Fällen beim Wegrutschen das Gleichgewicht zu halten.

3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt.

Im Übrigen ein Verschulden der Klägerin gegen sich selbst gegeben wäre, welches ebenfalls die Ansprüche ausschließen würde.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) nicht bestehen.

Weitergehende Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Nachdem ein Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist, war ebenfalls der Feststellungsantrag der Klagepartei abzuweisen.

Mangels Bestehens eines Hauptsacheanspruchs waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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