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Verkehrssicherungspflichtverletzung Tankstellenbetreiber – Beweislast

LG Bielefeld – Az.: 19 O 345/18 – Urteil vom 25.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer vom Kläger behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im Januar 2017.

Am 26.01.2017 fuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug gegen 16:10 Uhr auf das Gelände der von der Beklagten betriebenen Tankstelle, R.-Straße xx in D..

Zu diesem Zeitpunkt herrschten wetterbedingt Außentemperaturen von ungefähr 0,7 Grad Celsius.

Zunächst betankte der Kläger sein Kraftfahrzeug mit etwa 70 Litern Kraftstoff. Während des Tankvorgangs sah er sich von der Zapfsäule aus auf dem Gelände der Tankstelle um, insbesondere, um sich zu vergewissern, ob die dortige Waschstraße angesichts der Wetterverhältnisse in Betrieb sei und ob dort ein größerer Andrang herrsche. Nach dem Beenden des Tankvorgangs begab der Kläger sich in den Verkaufsraum der Tankstelle, um den Kraftstoff zu bezahlen und eine Karte für die Waschstraße zu erwerben. Der Kläger fuhr dann etwa gegen 16.20 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug von der Zapfsäule los zu der vor der Waschstraße befindlichen Warteschlange, in der er sein Fahrzeug an dritter Stelle abstellte.

Sodann sei er, so behauptet der Kläger, aus seinem Kraftfahrzeug ausgestiegen, zu Fuß durch eine der Waschboxen hindurch gegangen und habe sich zu einem an der nächstgelegenen Zapfsäule befindlichen Abfallbehälter begeben, um dort hinein Abfall zu entsorgen. Anschließend habe er sich umgedreht, sei einen Schritt vorwärts gegangen und dann sofort ausgerutscht.

Der Kläger behauptet weiter, dass er aufgrund des Ausrutschens gestürzt sei und durch den Sturz mit dem Hinterkopf auf den Boden oder den Kantstein an der Zapfsäule aufgeschlagen sei. In der Klageschrift vom 25.09.2018 hat er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er auf einer stark vereisten Bodenfläche ausgerutscht sei. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 erklärt der Kläger, dass er weder vor noch nach dem Sturz wahrgenommen habe, dass sich auf dem Boden an der Sturzstelle eine Eis- oder Wasserfläche oder sonst irgendetwas Auffälliges befunden habe.

Der Kläger behauptet ferner, dass er Wanderschuhe mit grobstolliger Profilsohle getragen habe.

Der Kläger behauptet, dass ihm sodann mehrere Personen zur Hilfe gekommen seien, unter anderem eine junge Frau, die den Kläger auf eine blutende Wunder am Hinterkopf hingewiesen und ihm geraten habe, sich ins Krankenhaus zu begeben und dort untersuchen zu lassen. Diese Frau habe ihm auf die Beine geholfen und ihn in das Büro der Beklagten begleitet. Von dort aus sei dann ein Rettungswagen verständigt worden, der ihn dann mittels Liegentransport ins Krankenhaus gebracht habe. Während er in dem Büro der Beklagten gesessen habe, sei ein Mitarbeiter der Beklagten in das Büro hereingekommen und habe demonstrativ einen Beutel Streugut auf den Tisch gelegt.

Der Kläger behauptet, dass er durch den Sturz einen Schädelbruch am Hinterkopf sowie ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Des Weiteren sei sein Innenohr beschädigt worden, so dass er seit dem Sturz durchgängig bis heute unter Tinnitus leide, und zwar von morgens bis abends. Er habe seit dem Sturz auch ständige Kopfschmerzen, wobei diese von der Intensität her wechseln würden und er hiergegen keine Medikamente nehme. Er habe ungefähr einen 50-prozentigen Verlust des Gehörsinns auf beiden Seiten, er leide unter häufigen Schwindelgefühlen, insbesondere bei schnellen Bewegungen und leide unter einem vollständigen Verlust des Geruchssinns durch einen sturzbedingten Abriss der Riechfäden, wodurch auch sein Geschmackssinn erheblich beeinträchtigt sei. Die sturzbedingte Beeinträchtigung der Sehfähigkeit in Gestalt von flimmernden dunklen Punkten im Gesichtsfeld habe sich in den letzten Monaten verbessert.

Der Kläger behauptet, sturzbedingt 13 Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie das Gelände auf der Tankstelle insbesondere bei der Waschstraße und den Waschboxen nicht ordnungsgemäß mit Streumitteln gestreut habe.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR für angemessen.

Der Kläger behauptet, dass ihm ein materieller Schaden durch Arztkosten, Krankenhauskosten, Arzneimittelkosten und sturzbedingte Fahrtkosten in Höhe von 424,88 EUR entstanden seien.

Ferner behauptet der Kläger, dass ihm sturzbedingt ein jährlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 7.465,46 EUR entstehe. Da er in seinem Alter von 70 Jahren noch eine Lebenserwartung von weiteren 14,24 Jahren habe, werde ihm insgesamt ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 106.308,15 EUR entstehen.

Der Kläger beantragt,

1.

Verkehrssicherungspflichtverletzung Tankstellenbetreiber - Beweislast
(Symbolfoto: Scharfsinn/Shutterstock.com)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 50.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen;

2.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 107.031,99 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche künftige materiellen und immateriellen Schäden, die auf den Unfall vom 26.01.2017 auf dem Gelände der Tankstelle, R.-Straße xx in D., zurückzuführen sind, zu ersetzten, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4.

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.874,92 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5  Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die Unfallursache und die Unfallfolgen mit Nichtwissen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vorprozessual behauptet habe, nicht neben einer Zapfsäule, sondern im Bereich einer Waschbox gestürzt zu sein.

Weiter trägt die Beklagte vor, dass sie den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten am 26.01.2017 vollständige Genüge getan habe, so dass von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung keine Rede sein könne. An diesem Tag sei das gesamte Tankstellengelände in regelmäßigen Abständen immer wieder gestreut und geräumt worden. Zusätzlich habe sie dafür Sorge getragen, dass Schilder mit der Warnung vor Eisglätte angebracht gewesen seien. Zudem sei der in Rede stehende Bereich gut ausgeleuchtet und deswegen die Bodengegebenheiten ohne weiteres erkennbar gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag sich bereits etliche Minuten zu Fuß auf dem Tankstellengelände bewegt habe, ohne dass es zu einem Rutschen, Ausrutschen oder Stürzen gekommen sei. Auch dies spreche dafür, dass sie ihren Streu- und Räumpflichten vollständig nachgekommen sei. Morgens habe ihr Vater, der Zeuge R., gestreut. Anschließend habe sie selbst, die Beklagte, gestreut. Gegen 12:00 Uhr habe der Zeuge V. gestreut, der zu diesem Zeitpunkt seine Kassenschicht begonnen habe. Auch darüber hinaus sei immer wieder bei Bedarf gestreut worden, alleine sie, die Beklagte, habe an diesem Tag mindestens drei- bis viermal gestreut.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

Der Kläger hat nämlich der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, nicht genüge getan. Er hat bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Hinsichtlich des Inhalts der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen der Beklagten als Sicherungspflichtigen und dem Kläger als der gefährdeten Person, d. h. darum, welche Sicherheit der Kläger in der konkreten Situation erwarten durfte, mit welchen Risiken er rechnen musste und welche Risiken ihm durch die Beklagte abgenommen werden mussten, (vgl. hierzu Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 BGB, Rn 51 m. w. N.).

Die Beklagte als Sicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Palandt, ebenda). Erforderlich sind aber die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2006, Seite 2326). Der Kläger als zu schützende Person ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, VersR 2003, S. 605; OLG Hamm, NJW-RR 2006, S. 1100). Der Kläger als zu schützende Person ist nicht vor den Gefahren zu schützen, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne Weiteres selbst schützen konnte (BGH, NJW 1985, Seite 1076 ff.).

Bei Glatteisunfällen spricht der Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat (BGH, NJW 2009, Seite 3302). Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird (BGH, NJW 2009, Seite 3302).

Der Kläger trägt für das Vorliegen einer Gefahrenquelle in unmittelbarer Nähe zum Sturzort die Darlegungs- und Beweislast. Erst wenn der Nachweis geführt ist, dass sich der Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenquelle ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese für den Sturz ursächlich war (OLG Köln, VersR 1999, S. 861).

Der Kläger hat eine derartige Gefahrenquelle in unmittelbarer Nähe zu dem von ihm behaupteten Sturzort gerade nicht dargelegt.

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2017 geschildert, dass er auf dem Boden des Tankstellengeländes in dem Bereich seines Sturzortes weder auf dem Weg hin zu dem an der Zapfsäule befindlichen Abfallbehälter noch auf dem kurzen Weg zurück eine Eisfläche oder eine Wasserfläche oder sonst eine glatte oder rutschige Bodenbegebenheit wahrgenommen hat.

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Damit hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht dargelegt.

Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

Auch der Feststellungsantrag ist aufgrund der oben genannten Gründe unbegründet.

Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 ZPO.

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