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Verkehrstherapie – Trunkenheitsfahrt – Verkürzung Sperrfrist

 Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 9 Ds 82 Js 2342/08 – 70/08

Urteil vom 15.07.2008


In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.07.2008 …….für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.
Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.

G r ü n d e:

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer eines PKW in Lüdinghausen am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 25.4.2008, Aktenzeichen 82 Js 2342/08.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen – im Strafbefehlswege entschiedenen – Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro.

Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in Dortmund begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen – die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.

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