AG Dortmund – Az.: 404 C 9194/16 – Urteil vom 15.11.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 54 % und im Übrigen der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.03.2016 in 44149 in Dortmund ereignete.
Am 10.03.2016 kam es zwischen dem Fahrzeug der Klägerin Opel Corsa (amtl. Kennzeichen DO-… …) und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug – RE-… … zu einem Verkehrsunfall. Dabei fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfz beim rückwärtigen Ausparken aus einer Ausfahrt in die rechte Seite des Kfz der Klägerin auf, wodurch Letzteres erheblich beschädigt wurde.
Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist hingegen die Höhe des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens sowie weiter Nutzungsentschädigung.
Der klägerseits nach dem Unfall beauftragte unabhängige Sachverständige ermittelte für das verunfallte Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 4.600,00 Euro, einen Restwert in Höhe von brutto 900,00 Euro sowie Reparaturkosten in Höhe von brutto 5.949,24 Euro.
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug im März 2016 für 5.885,30 Euro reparieren. Die Beklagte zweifelt die Vollständigkeit der Reparatur nicht an. Sie regulierte hierauf 2.675,- Euro.
Vom 11.3. bis 17.3.2016 fuhr die Klägerin einen Mietwagen, dessen Kosten die Beklagte ausglich.
Das vorgerichtliche Gutachten wurde am 15.3.2017 erstellt.
Nach der Reparaturrechnung war das Fahrzeug vom 15.3. bis 30.3.2016 in der KfZ-Werkstatt. Die Klägerin begehrt Nutzungsausfall in Höhe von 35,- Euro pro Tag für die Zeit vom 17.3. bis 30.3.2017.
Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige hat eine angemessene Reparaturdauer von 5 Tagen festgestellt.
Die Klägerin begehrt die Differenz von 5.885,30 Euro zu 2.675,- Euro sowie den Nutzungsausfall in Höhe von 455,- Euro.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.665,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 315,59 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den von der Klägerin behaupteten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Dieser liege allenfalls bei 3.575,- Euro, der Restwert liege bei 900,- Euro. Die Klägerin habe deshalb mit der Reparatur den von der Rechtsprechung festgelegten Integritätszuschlag von 30 % deutlich überschritten.
Sie bestreitet die Reparaturdauer. Jedenfalls sei die Dauer der Reparatur nicht angemessen. Der Nutzungswille sei von der Klägerin nicht dargelegt.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Schulze. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindliche schriftliche Gutachten und die ergänzende Stellungnahme verwiesen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 1.680,- Euro.
Die Beklagte muss an die Klägerin auf die Reparaturkosten weitere 1.225,- Euro zahlen, so dass die Klägerin insgesamt 3.900,- Euro auf den Sachschaden erhält. Dies sind 130 % von 3.000,- Euro.
Die Beklagte verweist die Klägerin zu Unrecht darauf, dass sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten hätte.
Die Klägerin hat sich bei ihrer Entscheidung, das Fahrzeug reparieren zu lassen, nämlich von den Angaben ihres vorgerichtlichen Sachverständigen leiten lassen, der zu dem Ergebnis kam, der Wiederbeschaffungswert liege bei 4.600,- Euro und eine Reparatur könne „gerade noch“ empfohlen werden.
Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass diese Empfehlung falsch war. Das Prognoserisiko trägt nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 1972, 1800; LG Köln r + s 2016, 105) der Schädiger.
Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB hat der Schädiger die Instandsetzungskosten, die bereits nach dem vorgerichtlichen Gutachten („Kostenanschlag“) den Wert des Fahrzeuges überschritten, nur insoweit zu ersetzen, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Verhältnismäßigkeit liegt bei 130 % des Fahrzeugwertes (vgl. LG Köln, a.a.O).
Hier liegt der Wert bei 3.000,- Euro, 130 % davon betragen 3.900,- Euro. Die Beklagte zahlte darauf 2.675,- Euro, so dass noch 1.225,- Euro zu ersetzen sind.
Die Klägerin macht den Nutzungsausfall für die Zeit vom 18.3. bis 30.3.2016 in Höhe von 13 x 35,- Euro = 455,- Euro mit Recht geltend.
Der Nutzungsausfall steht ihr für die Zeit zu, in der ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und sie Nutzungswillen hatte.
Die Klägerin hat zunächst einen Mietwagen angemietet, den sie nach wenigen Tagen zurückgab. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug nutzen wollte. Wenn sie im weiteren Verlauf die Kosten für den Schädiger durch Weiternutzung des Mietwagens nicht in die Höhe treiben wollte, kann dies nicht zu ihrem Nachteil gehen.
Der Reparaturablauf ist in sich nachvollziehbar dargelegt und durch die Reparaturrechnung belegt. Nach dem Unfall war das vorgerichtliche Gutachten am 15.3.2016 erstellt und am 16.3.2016 bei der Werkstatt. Diese konnte nicht sofort mit der Reparatur beginnen, weil Ersatzteile zu bestellen waren, die erst nach einigen Tagen ankamen. Dies ist der übliche Ablauf. Die Reparaturzeit fiel im Übrigen auch auf Ostern, so dass zwei weitere arbeitsfreie Tage vorhanden waren. Schließlich ist auch zu bedenken, dass die Klägerin das Risiko, dass die Werkstatt zu langsam arbeitet nicht zu tragen hat, solange dies nicht eindeutig zu erkennen ist. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor.
Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 709, 711 ZPO.