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Verkehrsunfall – Abrechnung auf Totalschadenbasis nach Zweitunfall

Jeder Autofahrer kennt die Tücke: Das eigene Auto hat einen unreparierten Vorschaden an der Karosserie. Doch was, wenn genau diese bereits lädierte Stelle bei einem neuen Unfall so stark getroffen wird, dass aus dem kosmetischen Makel plötzlich ein technischer Defekt oder gar ein Totalschaden wird? Muss der Verursacher des zweiten Crashs dann überhaupt noch haften, wenn der Wagen an der gleichen Stelle quasi zweimal kaputtging? Diese komplexe Frage nach dem wahren Wertverlust musste jüngst die Justiz beantworten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 94/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Ellwangen
  • Datum: 14.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 S 94/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer eines Audi A4, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz forderte.
  • Beklagte: Die Fahrerin des unfallverursachenden VW Golf, dessen Halter und die zugehörige Haftpflichtversicherung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Am 15.11.2022 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch Missachtung der Vorfahrt von einem VW Golf beschädigt wurde. Das klägerische Fahrzeug hatte bereits im Jahr 2020 einen ähnlichen Vorschaden erlitten, für den der Kläger bereits Schadensersatz erhalten hatte. Nach dem zweiten Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers verkauft.
  • Kern des Rechtsstreits: Hauptstreitpunkte waren die Bemessung des Sachschadens an einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug, insbesondere ob eine frühere, eventuell zu hohe Versicherungszahlung angerechnet werden muss und ob das Verschweigen von Vorschäden den Schadensersatzanspruch beeinflusst.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Ellwangen wies die Berufung der Beklagten in der Hauptsache zurück. Es änderte lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab, wonach der Kläger 64 % und die Beklagten 36 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte den Schadensersatzanspruch des Klägers, da durch den Zweitunfall ein neuer, bezifferbarer Schaden am Fahrzeug entstanden sei. Eine frühere Überzahlung durch eine andere Versicherung sei nicht auf den aktuellen Schadensersatzanspruch anzurechnen, da kein Zusammenhang bestehe. Auch das Verschweigen von Altschäden führe nicht zum Verlust des Anspruchs, da dies den Prinzipien des deutschen Zivilrechts widerspreche.

Der Fall vor Gericht


Ein vertrauter Ärger: Erneuter Unfall trifft bereits beschädigtes Auto

Jeder Autofahrer kennt die Sorge vor einem Kratzer oder einer Delle. Manchmal lässt man einen kleineren Schaden aus Zeit- oder Kostengründen unrepariert. Doch was passiert, wenn genau an dieser Stelle ein zweiter, schlimmerer Unfall geschieht? Ist der neue Schaden überhaupt noch ersatzfähig? Muss der Unfallverursacher für einen Schaden aufkommen, der einen Bereich betrifft, der ohnehin schon beschädigt war? Mit genau dieser komplexen Frage musste sich das Landgericht Ellwangen in einem Urteil auseinandersetzen.

Der Zusammenstoß und die komplizierte Vorgeschichte

Unfall auf städtischer Kreuzung mit beschädigtem Audi A4 und VW Golf, Fahrer gestikulieren, Trümmer
Kollision an Kreuzung: Vorfahrtsfehler führt zu Autounfall mit Vorschaden und beschädigtem Auto. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im November 2022 kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Tochter des Fahrzeughalters war mit dessen Audi A4 unterwegs, als ihr an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen wurde. Eine Fahrerin eines VW Golf missachtete das Vorfahrtsrecht, und es kam zur Kollision. Der Audi wurde an der linken hinteren Seite getroffen. Das Problem dabei: Genau dieser Fahrzeugbereich hatte bereits eine Vorgeschichte.

Schon im Jahr 2020 hatte das Fahrzeug an derselben Stelle einen Schaden erlitten. Damals hatte die zuständige Versicherung, die K.-Versicherung, den Schaden auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert. Das bedeutet, dass eine Reparatur teurer gewesen wäre als der Wert des Autos. Der Fahrzeughalter erhielt damals 2.300 Euro. Diese Summe ergab sich aus einem geschätzten Wiederbeschaffungswert – also dem Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug – von 3.500 Euro, abzüglich eines geschätzten Restwerts des beschädigten Autos von 1.200 Euro. Entscheidend ist: Der Fahrzeughalter ließ den Schaden von 2020 nie reparieren.

Nach dem zweiten Unfall im Jahr 2022 verkaufte der Halter das nun weiter beschädigte Fahrzeug für einen tatsächlichen Restwert von 1.455 Euro. Er forderte von der Versicherung der Unfallverursacherin Schadensersatz für den neuen Schaden. Dagegen wehrten sich die Unfallverursacherin, der Halter ihres Fahrzeugs und deren gemeinsame Haftpflichtversicherung (im Folgenden: die Verursacherseite).

Die Kernfrage für das Gericht: Ist hier überhaupt ein neuer Schaden entstanden?

Die Positionen waren klar. Der Halter des Audi argumentierte, der zweite Unfall habe einen zusätzlichen, neuen Schaden verursacht. Die Verursacherseite hingegen behauptete, es sei gar kein weiterer Schaden entstanden. Das Auto sei ja schon an der linken Seite beschädigt gewesen. Wie kann etwas, das bereits kaputt ist, noch einmal kaputtgehen?

Das erstinstanzliche Gericht, das Amtsgericht Neresheim, stand vor einer schwierigen Aufgabe. Um Klarheit zu schaffen, beauftragte es einen unabhängigen Sachverständigen – einen Experten, der sich technisch mit Fahrzeugschäden auskennt. Seine Aufgabe war es, die Schäden genau zu analysieren und die entscheidende Frage zu beantworten: Hat der zweite Unfall den Zustand des Fahrzeugs verschlechtert?

Das Urteil des Experten: Vom Schönheitsfehler zum Totalschaden

Die Untersuchung des Sachverständigen brachte entscheidende Erkenntnisse, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legte. Seine Analyse war detailliert und für den Ausgang des Verfahrens von zentraler Bedeutung.

Zunächst stellte der Experte fest, dass der erste Schaden aus dem Jahr 2020 tatsächlich nie repariert worden war. Es handelte sich dabei aber vor allem um oberflächliche Kratzer. Viel wichtiger war seine nächste Feststellung: Nach diesem ersten Unfall war das Auto weiterhin uneingeschränkt verkehrs- und betriebssicher. Es hatte also nur einen optischen Mangel.

Der zweite Unfall hingegen hatte weitaus gravierendere Folgen. Der Sachverständige konnte nachweisen, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen exakt zum Unfallhergang passten. Durch diesen neuen Aufprall wurde aus dem rein optischen Schaden ein technischer Defekt. Beispielsweise hätte die hintere linke Tür nach dem ersten Unfall nur neu lackiert werden müssen. Nach dem zweiten, heftigeren Aufprall musste sie jedoch komplett ausgetauscht werden. Zusätzlich wurde beim zweiten Unfall auch das linke Hinterrad getroffen und die Heckverkleidung beschädigt – beides Schäden, die es vorher nicht gab.

Die entscheidende Konsequenz daraus war: Während das Fahrzeug nach dem ersten Unfall noch fahrtüchtig war, war es das nach dem zweiten Unfall nicht mehr. Aus technischer Sicht war also ein klarer zusätzlicher Schaden, ein sogenannter Mehrschaden, entstanden.

Die Berechnung des Schadens: Die „Differenzhypothese“ im Praxistest

Wie berechnet man nun den Wert dieses zusätzlichen Schadens? Dafür verwendet die Justiz ein Prinzip, das sich Differenzhypothese nennt. Das klingt kompliziert, ist aber im Grunde ein einfacher Vorher-Nachher-Vergleich. Die zentrale Frage lautet: Welchen Wert hatte das Auto unmittelbar vor dem zweiten Unfall, und welchen Wert hatte es unmittelbar danach? Die Differenz ist der zu ersetzende Schaden.

Um das zu veranschaulichen: Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Smartphone mit einem leichten Riss im Display. Es funktioniert noch einwandfrei und hat einen Marktwert von 200 Euro. Nun lässt es jemand fallen, und das Display zersplittert komplett, der Touchscreen reagiert nicht mehr. In diesem Zustand ist es nur noch für Ersatzteile 50 Euro wert. Der Schaden, den der Verursacher ersetzen muss, ist die Differenz: 200 Euro minus 50 Euro, also 150 Euro.

Genau so rechnete das Gericht. Der Sachverständige hatte den Wert des Audi mit dem unreparierten, aber nur kosmetischen Vorschaden auf 2.700 Euro geschätzt. Nach dem zweiten Unfall wurde das Auto für einen Restwert von 1.455 Euro verkauft. Der Schaden beträgt also: 2.700 Euro – 1.455 Euro = 1.245 Euro. Das Amtsgericht verurteilte die Verursacherseite zur Zahlung dieses Betrags.

Der Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren: Muss eine frühere Überzahlung angerechnet werden?

Mit diesem Ergebnis war die Verursacherseite nicht einverstanden und legte Berufung beim Landgericht Ellwangen ein. Ihr Hauptargument war juristisch anspruchsvoll: Sie forderten eine sogenannte Vorteilsanrechnung. Ihre Logik war: Der Fahrzeughalter hatte 2020 für den ersten Schaden von seiner damaligen Versicherung Geld auf Basis eines Wiederbeschaffungswerts von 3.500 Euro erhalten. Der neue Sachverständige sagte aber, das Auto sei vor dem zweiten Unfall nur 2.700 Euro wert gewesen. Damit habe der Halter beim ersten Mal quasi „zu viel“ Geld bekommen. Würde er nun erneut den vollen Schaden ersetzt bekommen, würde er am Ende finanziell besser dastehen als vor beiden Unfällen – er würde am Schaden „verdienen“. Und das, so die Versicherung, sei unzulässig.

Doch das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Warum? Die Richter stellten klar, dass die Zahlung der ersten Versicherung im Jahr 2020 und der zweite Unfall zwei völlig getrennte Ereignisse sind. Die Zahlung der K.-Versicherung damals hatte den Zweck, den Schaden aus dem ersten Unfall zu begleichen. Sie hatte aber nicht den Zweck, einen zukünftigen Unfallverursacher oder dessen Versicherung von ihrer eigenen Zahlungspflicht zu entlasten. Es gibt keine rechtliche Verbindung, die es rechtfertigen würde, die alte Zahlung auf den neuen Schaden anzurechnen. Der Fahrzeughalter muss sich diesen früheren Vorteil im aktuellen Fall also nicht abziehen lassen.

Was ist mit der anfänglichen Falschangabe zum Vorschaden?

Ein weiteres Argument der Verursacherseite zielte auf das Verhalten des Fahrzeughalters. Dieser hatte anfangs behauptet, der Vorschaden sei repariert worden, was sich als unwahr herausstellte. Verliert man seinen Anspruch, wenn man über Vorschäden nicht die Wahrheit sagt?

Auch hier war die Antwort des Gerichts eindeutig: Nein. Das deutsche Zivilrecht ist kein Strafrecht. Sein Ziel ist es, einen tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, nicht, eine Partei für unehrliches Verhalten zu bestrafen. Selbst wenn ein Geschädigter zunächst unvollständige oder falsche Angaben macht, entfällt sein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht automatisch. Die Aufgabe des Gerichts ist es, den wahren Sachverhalt – notfalls mithilfe eines Experten – aufzuklären und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Der nachgewiesene Schaden muss ersetzt werden, unabhängig von anfänglichen Falschangaben.

Die endgültige Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Ellwangen wies die Berufung der Verursacherseite in der Hauptsache zurück. Die Verurteilung zur Zahlung von 1.245 Euro Schadensersatz wurde bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass durch den zweiten Unfall ein echter, messbarer und ersatzpflichtiger Schaden entstanden ist.

Lediglich in einem Nebenpunkt korrigierte das Landgericht die vorherige Entscheidung: bei der Verteilung der Gerichtskosten. Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Amtsgericht die Kostenverteilung zwischen den Parteien nicht ganz korrekt berechnet hatte, und passte diese entsprechend an. An der eigentlichen Schadensersatzzahlung änderte dies jedoch nichts.



Die Schlüsselerkenntnisse

Auch wenn ein Fahrzeug bereits einen unreparierten Vorschaden hat, kann durch einen neuen Unfall an derselben Stelle trotzdem ein ersatzfähiger Schaden entstehen. Das Landgericht Ellwangen entschied, dass entscheidend ist, ob der neue Unfall den Zustand des Fahrzeugs tatsächlich verschlechtert hat – was durch einen Sachverständigen bewiesen werden muss. In diesem Fall verwandelte der zweite Aufprall oberflächliche Kratzer in einen technischen Defekt, wodurch das Auto von fahrtüchtig zu nicht mehr fahrtüchtig wurde. Der zu ersetzende Schaden wird nach der sogenannten Differenzhypothese berechnet: Fahrzeugwert vor dem neuen Unfall minus Restwert danach, wobei frühere Versicherungszahlungen für andere Schäden nicht angerechnet werden müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Auto bei einem neuen Unfall beschädigt wird, aber bereits einen Vorschaden hatte?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Auch wenn Ihr Fahrzeug bereits Vorschäden hatte, kann ein neuer Unfall einen ersatzpflichtigen Schaden verursachen. Der entscheidende Punkt ist, dass der neue Unfall eine zusätzliche Verschlechterung des Zustands Ihres Fahrzeugs bewirkt hat.

Für Sie bedeutet das: Wenn durch den aktuellen Unfall neue Beschädigungen entstehen oder bestehende Vorschäden objektiv verschlimmert werden, können Sie für diesen zusätzlichen Schaden Ersatz verlangen. Es geht darum, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem aktuellen Unfall bestanden hätte – also mit den Vorschäden, aber ohne die zusätzlichen Schäden des neuen Unfalls.

Wie wird der Schaden bewertet?

Die Bewertung des Schadens konzentriert sich darauf, welche Kosten entstehen, um die durch den neuen Unfall verursachten Schäden zu beheben. Dies umfasst neue Dellen, Kratzer oder technische Beeinträchtigungen, die spezifisch auf den jüngsten Unfall zurückzuführen sind. Stellen Sie sich vor, Ihr Kotflügel hatte bereits einen kleinen Kratzer, und der neue Unfall fügt eine große Delle hinzu. Die Kosten für die Beseitigung der Delle sind ersatzpflichtig, selbst wenn der Kratzer bereits vorhanden war.

Ein Gutachter (Sachverständiger) spielt hier eine wichtige Rolle. Er oder sie kann feststellen, welche Beschädigungen neu sind und welche bereits vor dem aktuellen Unfall bestanden. Dies ist entscheidend, um den tatsächlich durch den neuen Unfall verursachten Schaden präzise zu beziffern. Dies gilt auch, wenn der neue Unfall bestehende Schäden so verändert, dass etwa die Funktionalität oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt wird.

Es ist also der Wertverlust oder die Reparaturkosten, die durch die neue Beschädigung oder die Verschlimmerung bestehender Schäden durch den aktuellen Unfall entstehen, die ersatzfähig sind.


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Wie wird der Schaden berechnet, wenn mein Fahrzeug vor dem aktuellen Unfall bereits einen Vorschaden hatte?

Wenn Ihr Fahrzeug vor einem neuen Unfall bereits einen Vorschaden hatte, der noch nicht repariert wurde, ist die Berechnung des Schadens für den aktuellen Unfall etwas komplexer. Hier kommt das juristische Prinzip der Differenzhypothese zur Anwendung.

Die Differenzhypothese bei Vorschäden

Die Differenzhypothese ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Schadensrecht. Sie besagt, dass der zu ersetzende Schaden die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem Vermögensstand darstellt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Im Klartext bedeutet das: Es wird der Wert Ihres Fahrzeugs unmittelbar vor dem neuen Unfall mit dem Wert unmittelbar nach dem neuen Unfall verglichen.

Entscheidend ist hierbei, dass der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem neuen Unfall bereits den unreparierten Vorschaden berücksichtigt. Der Vorschaden mindert also den Ausgangswert des Fahrzeugs. Der neue Schaden wird dann auf Basis dieses bereits geminderten Wertes berechnet.

Vereinfacht ausgedrückt:

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug hatte einen Vorschaden, der es statt 15.000 Euro (im unbeschädigten Zustand) nur noch 12.000 Euro wert sein lässt. Dann ereignet sich ein neuer Unfall. Die Berechnung des Schadens aus diesem neuen Unfall geht von den 12.000 Euro als Ausgangswert aus, nicht von den ursprünglichen 15.000 Euro.

  • Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem aktuellen Unfall (mit Berücksichtigung des unreparierten Vorschadens)
  • abzüglich
  • Wert des Fahrzeugs unmittelbar nach dem aktuellen Unfall
  • ergibt
  • Die Höhe des Schadens aus dem aktuellen Unfall.

Es ist also wichtig, dass bei der Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen der Vorschaden genau dokumentiert und bei der Ermittlung des Fahrzeugwertes vor dem aktuellen Unfall berücksichtigt wird. Nur so kann der Schaden, der tatsächlich durch den neuen Unfall entstanden ist, präzise ermittelt werden.


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Muss ich mir eine frühere Auszahlung meiner Versicherung für einen Vorschaden auf den neuen Schaden anrechnen lassen, wenn ich das Fahrzeug nicht repariert habe?

Wenn Sie für einen früheren Fahrzeugschaden eine Entschädigung erhalten haben, diesen Schaden aber nicht repariert wurde, und Ihr Fahrzeug nun erneut beschädigt wird, stellt sich die Frage nach der Anrechnung der ersten Zahlung. Grundsätzlich handelt es sich bei jedem Unfall um ein eigenständiges Schadensereignis. Der Verursacher des neuen Schadens muss für die durch ihn entstandenen Schäden aufkommen.

Neue Schäden auf unreparierte Vorschäden

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug hatte einen Vorschaden an der hinteren Stoßstange, für den Sie eine Auszahlung erhalten haben, aber die Stoßstange wurde nicht repariert. Ereignet sich nun ein neuer Unfall, bei dem beispielsweise die linke Fahrertür beschädigt wird, sind das zwei voneinander unabhängige Schäden an unterschiedlichen Fahrzeugteilen. Die frühere Zahlung für die Stoßstange hat in diesem Fall keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens an der Fahrertür. Der Verursacher des zweiten Unfalls ist für den neu entstandenen Schaden an der Tür verantwortlich und muss diesen vollständig ersetzen.

Wenn der neue Schaden den bereits betroffenen Bereich verstärkt

Komplexer wird die Lage, wenn der neue Schaden genau den Bereich betrifft oder beeinflusst, der bereits durch den Vorschaden beschädigt war und nicht repariert wurde. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verursacher des neuen Unfalls nur für den zusätzlich entstandenen Schaden haftet. Er muss die Wertminderung ersetzen, die er durch sein Handeln neu verursacht hat.

Die frühere Zahlung für den Vorschaden hat die Wertminderung des Fahrzeugs durch diesen ersten Unfall bereits ausgeglichen. Wenn der Vorschaden nicht repariert wurde, existiert diese Wertminderung weiterhin. Der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem zweiten Unfall war also bereits durch den unreparierten Vorschaden beeinflusst. Der Verursacher des neuen Unfalls muss nun den Schaden ersetzen, der ausgehend von diesem bereits bestehenden Zustand zusätzlich entstanden ist.

Es kommt nicht zu einer automatischen Anrechnung der früheren Auszahlung auf den neuen Schaden. Dies liegt daran, dass die erste Zahlung einen spezifischen, bereits vorhandenen Schaden oder eine Wertminderung betraf. Der neue Schädiger soll nicht davon profitieren, dass ein Vorschaden bereits entschädigt wurde, aber auch der Geschädigte soll nicht unangemessen mehrfach entschädigt werden. Es geht darum, den tatsächlich durch das neue Ereignis entstandenen Schaden korrekt zu bestimmen und zu ersetzen.

Für Sie bedeutet das: Der Verursacher des neuen Unfalls ist für die von ihm verursachten Schäden verantwortlich. Die Tatsache, dass Sie für einen Vorschaden bereits eine Zahlung erhalten und diesen nicht repariert haben, befreit den neuen Schädiger in der Regel nicht von seiner vollen Haftung für den neu verursachten Schaden. Eine genaue Dokumentation des Fahrzeugzustandes vor und nach beiden Ereignissen ist dabei oft hilfreich.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich am Anfang falsche Angaben zu Vorschäden gemacht habe?

Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht automatisch, wenn Sie am Anfang aus Unwissenheit oder Unsicherheit unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Vorschäden gemacht haben. Das deutsche Zivilrecht ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen.

Der Grundsatz: Ausgleich des tatsächlichen Schadens

Das Ziel des Schadensersatzrechts ist es, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Das bedeutet, es soll der Schaden ersetzt werden, der durch das aktuelle Ereignis verursacht wurde – nicht mehr und nicht weniger. Wenn Sie also zum Beispiel bei einem Autounfall zunächst vergessen haben, einen alten Parkrempler zu erwähnen, führt dies nicht dazu, dass Sie Ihren Anspruch auf die Reparatur des neuen Unfallschadens verlieren.

Herausforderung: Glaubwürdigkeit und Beweislast

Anfänglich unrichtige Angaben, auch wenn sie unabsichtlich waren, können die Glaubwürdigkeit der gesamten Schilderung beeinflussen. Für Sie als Geschädigten bedeutet das, dass es unter Umständen schwieriger werden kann, den neuen Schaden eindeutig vom alten Schaden abzugrenzen. Die Beweislast dafür, welcher Schaden durch das aktuelle Ereignis entstanden ist, liegt grundsätzlich bei Ihnen. Es ist wichtig, den tatsächlichen Sachverhalt so transparent wie möglich darzulegen.

Die Rolle von Gericht und Sachverständigen

Gerichte sind darauf bedacht, den wahren Sachverhalt umfassend aufzuklären. In vielen Fällen, gerade bei komplexeren Vorschäden, wird ein unabhängiger Sachverständiger (Gutachter) beauftragt. Dieser prüft den Schaden genau und kann oft feststellen, welche Schäden neu sind und welche bereits vor dem aktuellen Ereignis bestanden haben. Der Sachverständige erstellt dann ein Gutachten, das dem Gericht hilft, den tatsächlich entstandenen Schaden zu bemessen. So wird sichergestellt, dass nur der Schaden ersetzt wird, der tatsächlich durch das aktuelle Ereignis verursacht wurde.

Was Sie beachten sollten

Stellen Sie fest, dass Sie anfänglich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, ist es ratsam, diese so schnell wie möglich zu korrigieren und den Sachverhalt richtigzustellen. Offenheit trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden und den Fokus auf den tatsächlich entstandenen Schaden zu legen.


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Wann gilt ein Schaden bei einem Zweitunfall an einem bereits beschädigten Fahrzeug als „zusätzlicher Schaden“?

Ein Schaden aus einem Zweitunfall an einem bereits vorbeschädigten Fahrzeug gilt als „zusätzlicher Schaden“, wenn der neue Unfall zu einer objektiven und messbaren Verschlechterung des Fahrzeugzustandes führt. Das bedeutet, der zweite Unfall muss eine neue Beeinträchtigung verursachen, die über den Zustand hinausgeht, der bereits durch den ersten Schaden verursacht wurde. Der Fokus liegt dabei auf der tatsächlichen Verschlechterung durch den zweiten Unfall.

Was bedeutet eine objektive Verschlechterung?

Eine objektive Verschlechterung liegt vor, wenn durch den Zweitunfall:

  • neue Beschädigungen an zuvor unversehrten Teilen des Fahrzeugs entstehen. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hatte einen Unfall, bei dem nur die Beifahrerseite beschädigt wurde. Der Motor war noch intakt. Bei einem zweiten Unfall wird nun die Motorhaube eingedrückt und der Motor beschädigt. Dies ist ein klarer zusätzlicher Schaden, da neue, bisher unbeschädigte Bereiche betroffen sind.
  • bestehende Schäden sich messbar verschlimmern oder die Reparaturkosten dadurch steigen. Eine leichte Delle an der Stoßstange vom ersten Unfall wird durch den zweiten Unfall zu einem tiefen Riss, der nun eine aufwändigere Reparatur oder einen Austausch erforderlich macht.
  • das Fahrzeug eine weitere objektive Wertminderung erfährt, die über die bereits vorhandenen Vorschäden hinausgeht. Selbst wenn das Fahrzeug schon stark vorbeschädigt war, kann der zweite Unfall seinen verbleibenden Wert weiter herabsetzen, zum Beispiel weil es nun noch schwieriger oder teurer wird, das Fahrzeug zu reparieren oder es zu verkaufen.
  • der technische Zustand sich verschlechtert, obwohl das Fahrzeug zuvor vielleicht noch fahrbereit war oder einen bestimmten Restwert hatte. Wenn ein Fahrzeug nach dem ersten Unfall noch fahrbereit war, aber nach dem zweiten Unfall völlig immobil ist oder einen technischen Totalschaden darstellt, liegt eine Verschlechterung vor.

Zusatzschaden auch bei starker Vorbeschädigung oder Totalschaden

Wichtig ist, dass ein zusätzlicher Schaden auch dann vorliegen kann, wenn das Fahrzeug bereits stark vorbeschädigt oder sogar ein wirtschaftlicher Totalschaden war. Auch in solchen Fällen kann der zweite Unfall eine weitere Minderung des Restwertes oder eine Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten verursachen. Beispielsweise kann ein Fahrzeug, das nach einem ersten Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden war, aber noch rollfähig und transportabel, durch einen zweiten Unfall so stark beschädigt werden, dass es nur noch als Schrottwert zu verwerten ist. Entscheidend ist immer, ob der zweite Unfall eine konkrete, neue oder verstärkte Beeinträchtigung des Fahrzeugs mit sich bringt, die den Zustand gegenüber der Situation vor dem zweiten Unfall objektiv verschlechtert.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Mehrschaden

Ein Mehrschaden ist ein zusätzlicher Schaden, der durch ein neues schädigendes Ereignis an einem bereits beschädigten Gegenstand entsteht. Er bezeichnet also eine zusätzliche, über einen bestehenden Vorschaden hinausgehende Verschlechterung des Zustands. Im betrachteten Fall bedeutet das, dass der zweite Unfall am Auto einen echten, neuen Schaden verursacht hat, der über die bereits vorhandenen Kratzer hinausging. Der Mehrschaden ist für die Berechnung des Ersatzanspruchs ausschlaggebend.


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Differenzhypothese

Die Differenzhypothese ist ein Prinzip zur Schadensberechnung im Zivilrecht, insbesondere bei Vorschäden. Dabei wird der Wert einer Sache unmittelbar vor dem neuen Schaden (unter Berücksichtigung bereits bestehender Vorschäden) mit dem Wert unmittelbar nach dem Schaden verglichen. Die Differenz zwischen den beiden Werten entspricht dem zu ersetzenden Schaden. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass nur der tatsächlich durch den neuen Unfall entstandene zusätzliche Schaden ersetzt wird. Ein Beispiel: Wenn ein Auto vor dem zweiten Unfall 2.700 Euro wert war und danach nur noch 1.455 Euro, beträgt der Schaden 1.245 Euro.


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Vorteilsanrechnung

Die Vorteilsanrechnung bezieht sich darauf, ob bereits erhaltene Zahlungen (z. B. von einer Versicherung) auf einen späteren Schadensersatzanspruch angerechnet werden müssen. Im Fall von wiederholten Unfällen an demselben Fahrzeug bedeutet das: Einnahmen aus der Regulierung eines früheren Schadens werden nicht automatisch mit einem neuen Schadenanspruch verrechnet. Dies ist so, weil jeder Unfall ein eigenständiges Schadensereignis ist und eine frühere Zahlung keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des neuen Schädigers hat. Der geschädigte Fahrzeughalter darf dadurch nicht unzulässig besser gestellt werden, gleichzeitig aber auch keinen doppelten Ersatz erhalten.


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Vorschaden

Ein Vorschaden ist ein bereits vor dem aktuellen Ereignis vorhandener Schaden an einer Sache, hier am Fahrzeug. Er beeinflusst den Wert der Sache, weil der Wagen bereits beschädigt ist. Wenn ein neuer Unfall genau an der Stelle eines Vorschadens weitere Schäden verursacht, muss genau geprüft werden, inwieweit der Zustand des Fahrzeugs verschlechtert wurde. Ein Vorschaden mindert den Ausgangswert bei der Schadensberechnung; der Ersatz umfasst aber nur die zusätzliche Verschlechterung durch den aktuellen Schaden, nicht die bereits vorhandenen Vorschäden.


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Sachverständiger (Gutachter)

Ein Sachverständiger ist eine fachlich qualifizierte Person, die zur Klärung technischer oder komplexer Fragen von Gerichten beauftragt wird. Im Schadensfall am Auto bewertet der Sachverständige die Art und den Umfang von Schäden, unterscheidet zwischen alten und neuen Beschädigungen und ermittelt Marktwerte. Seine unabhängige Expertise ist oft entscheidend dafür, ob ein zusätzlicher Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist. So trägt der Gutachter dazu bei, eine gerechte und genaue Entscheidung im Prozess zu ermöglichen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die deliktische Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen widerrechtlich zugefügt werden. Der Schädiger ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unfallverursacherin haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für den durch den zweiten Unfall entstandenen zusätzlichen Schaden am Audi des Geschädigten.
  • Differenzhypothese (§ 249 BGB analog): Das Prinzip, dass der Schadensersatz den Zustand wiederherstellen soll, der bestehen würde, wenn der schädigende Vorfall nicht eingetreten wäre. Konkret wird der Schaden durch den Wertunterschied vor und nach dem Schadensereignis ermittelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zur Berechnung des Schadens wurde die Differenzhypothese angewandt, indem der Wert des Fahrzeugs vor und nach dem zweiten Unfall verglichen wurde, um den Mehrschaden zu bestimmen.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Regelt, inwieweit eine Partei Ansprüche verliert oder gemindert bekommt, wenn sie an der Schadensentstehung mitgewirkt hat oder falsche Angaben gemacht hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz anfänglicher Falschangaben zum Vorschaden wurde der Anspruch des Halters nicht gemindert, da unehrliches Verhalten hier nicht zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führt.
  • Haftungsumfang und Vorteilsausgleich: Im Schadensrecht wird geprüft, ob ein Vorteilsausgleich stattzufinden hat, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden. Dabei sind Zahlungen verschiedener Schadensereignisse grundsätzlich getrennt zu betrachten, sofern sie unterschiedliche Ursachen haben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht sah keine Grundlage, die Zahlung der ersten Versicherung auf den neuen Schaden anzurechnen, da es sich um getrennte Schadensereignisse handelt, wodurch der Anspruch auf Ersatz des Mehrschadens bestehen bleibt.
  • Grundsätze der Sachverständigenbegutachtung im Zivilprozess (§ 286 ZPO): Sachverständige werden herangezogen, um Fachfragen zu klären, insbesondere bei technischen Schäden, um den tatsächlichen Zustand und Umfang eines Schadens objektiv zu beurteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Begutachtung durch den Sachverständigen war maßgeblich, um zu bestätigen, dass der zweite Unfall einen zusätzlichen, erheblichen Schaden verursacht hat, der ersatzpflichtig ist.
  • Verkehrssicherungspflicht und Vorfahrtsregeln (StVG, StVO): Das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrs-Ordnung regeln u.a. Pflichten zur Einhaltung von Vorfahrt. Verstöße führen zu Haftung bei Unfällen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unfallverursacherin hatte die Vorfahrt missachtet, was die Haftung für den Unfall und die daraus resultierenden Schäden begründet.

Das vorliegende Urteil


LG Ellwangen – Az.: 1 S 94/24 – Urteil vom 14.05.2025


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