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Verkehrsunfall – Abschleppkostenerstattung

AG Deggendorf – Az.: 3 C 259/17 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 325,76 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist zulässig

II.

Die Klage ist zudem vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 325,76 EUR gem. §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG. Die von der Klageseite vorgetragenen Schadensposten sind zur Überzeugung des Gerichts ersatzfähig.

Im Einzelnen:

1.

Verkehrsunfall - Abschleppkostenerstattung
(Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com)

Die geltend gemachten restlichen Abschleppkosten i.H.v. 242,46 € sind vollumfänglich ersatzfähig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Nach ganz h.M. sind bei Beschädigung eines Fahrzeugs die erforderlichen Abschleppkosten zu ersetzen. Dabei trifft den Geschädigten schon aufgrund der Not- und Eilsituation keine Verpflichtung, nach einem möglichst preisgünstigen Abschleppunternehmer zu forschen (MünchKommStVR/Almeroth, § 249 BGB Rn. 291 unter Verweis auf OLG Celle 9.10.2013 – 14 U 55/13, BeckRS 2013, 17538; AG Neuss 12.9.2012 – 85 C 3163/12, BeckRS 2012, 20490; AG Stade 10.1.2012 – 61 C 946/11, BeckRS 2012, 05620). Auf etwaige, hier streitige Bemühungen, ortsansässige Abschleppunternehmen zu beauftragen, kommt es damit nicht an. Einer vollumfänglichen Ersatzpflicht steht nicht entgegen, dass das betreffende Fahrzeug vorliegend zu einer Heimatwerkstatt/Werkstatt des Vertrauens befördert wurde. Ereignet sich der Unfall in vertretbarer Nähe zum Wohnort des Geschädigten (hier ca. 70 km, also deutlich unter 100 km), ist ein Abschleppen in die Werkstatt des Vertrauens nicht zu beanstanden (so ausdrücklich auch Balke, SVR 2015, 253, 254; wie hier für eine Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten in eine Heimwerkstatt auch AG München, Urteil vom 6.10.2014 – 322 C 27990/13; AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 6.2.2015 – 23 C 1690/14; Otting, SVR 2015, 334 ff. m.w.N.).

2.

Auch die Kosten für den Reparaturablaufplan i.H.v. 83,30 € sind zu erstatten. Verlangt die Versicherung des Schädigers wie hier einen Reparaturablaufplan (etwa um die Erforderlichkeit der Reparaturdauer hinsichtlich des Nutzungsausfalls oder der Mietwagenkosten zu überprüfen), so hat sie die Kosten dafür zu tragen (ganz h.M.; vgl. MünchKommStVR/Almeroth, § 249 BGB Rn. 166).

3.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderungen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

 

 

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