AG St. Goar – Az.: 33 C 406/11 – Urteil vom 16.09.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Entscheidung ergeht ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Die Parteien, zwischen denen die alleinige Haftung dem Grunde nach der Beklagtenseite unstreitig ist, streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, von den im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend gemachten Kosten einen Betrag in Höhe 2von 10 % wegen der kalkulierten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben zu kürzen.
Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass eine solche Kürzung im Rahmen der Bemessung der Schadenshöhe nicht zu erfolgen hat.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung des Zustandes, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde, erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Für die vorliegend streitgegenständlichen Positionen der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben enthält die gesetzliche Regelung eine solche Einschränkung gerade nicht.
Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung der Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausführt, eine weitere Konkretisierung und Entwicklung des Sachschadensrecht sei der Rechtsprechung zu überlassen, wird diesseits eine Übertragung des Gedankens des § 249 Abs. 2 Satz 2 auf Lohnnebenkosten und Sozialabgaben nicht vorgenommen (vgl. bspw. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, Rn 350 zu § 249; Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Rn. 14 zu § 249, weitere Nachweise bei Clos, „Der Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung“, r + s 2011, S. 277 ff).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Umsatzsteuer zu beschränken beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass diese zum einen den größten Faktor der durchlaufenden Kosten darstellt und zum anderen klar bezifferbar ist. Diese Praktikabilitätserwägungen liefen ins Leere, würde man den Gedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf andere Positionen, die eben nicht ohne Weiteres beziffert werden können, übertragen.
Zwar soll der Geschädigte nicht besser stehen, als er ohne das Schadensereignis stehen würde, andererseits liegt es jedoch in der Natur der ihm zustehenden Möglichkeit, fiktive Kosten abzurechnen, dass nicht alle abgerechneten Positionen tatsächlich angefallen sind. Im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind die eigentlichen Reparaturkosten ebensowenig tatsächlich angefallen, wie die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben (vgl. AG Essen, Urteil vom 30.1.2002, 29 C 454/01).
Nach Auffassung des Gerichts verbleibt es daher entsprechend dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB dabei, dass bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ein Abzug der Umsatzsteuer, nicht aber auch der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben erfolgen muss.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.