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Verkehrsunfall – Aktivlegitimation eines Geschädigten bei gesetzlichem Forderungsübergang

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 207/18 – Urteil vom 11.04.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 182/17, zu Ziffer 3 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit entstandene und noch entstehende Schadensersatzansprüche nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Eigentümer und Fahrer des Motorrades … mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … geltend.

Das Landgericht Cottbus hat die Beklagten mit dem am 29.10.2018 verkündeten Urteil antragsgemäß – mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – verurteilt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Landgericht zu Ziffer 3 des Urteiltenors ausgeführt:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hat.“

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten müssten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall allein einstehen, da der Beklagte zu 1 eine Vorfahrtsverletzung begangen habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15.11.2018 zugestellte Urteil am 17.12.2018 Berufung eingelegt und am 14.01.2019 begründet. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe bei seinem Ausspruch zum Feststellungsantrag nicht berücksichtigt, dass der Kläger für übergegangene und übergehende Ansprüche nicht aktivlegitimiert war und ist. Es drohe deshalb eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten.

Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Cottbus – 2 O 182/17 – vom 29.10.2018 hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Ziffer 3 wie folgt abzuändern:

„3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit entstandene und noch entstehende Schadensersatzansprüche nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, es fehle das Rechtsschutzinteresse und die Beschwer für die Berufung, nachdem die Beklagten den angemeldeten Anspruch vollständig bedient habe. Den Beklagten stünde ggf. der Erfüllungseinwand zu.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 4.03.2019 mit Zustimmung der Parteien vom 25.02.2019 und 28.02.2019 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Frist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 22.03.2019 bestimmt.

II.

1.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgelegt eingelegt und begründet worden. Die Beklagten beschränkten ihre Berufung darauf, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 des Urteiltenors die fehlende Aktivlegitimation des Klägers im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte nicht berücksichtige. Damit machen sie Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann.

Die Beklagten sind trotz der Beschränkung der Berufung auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 3 des Urteiltenors beschwert. Denn nach dem Wortlaut der Entscheidung ist nicht auszuschließen, dass ihnen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte droht. Insoweit liegt die Beschwer jedenfalls über 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und auch ein Rechtsschutzinteresse vor. Allein der Hinweis des Klägers auf einen möglichen Erfüllungseinwand oder einer notwendigen strafrechtlich relevanten Handlung des Klägers im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die ihm aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges nicht zustünden, steht der jedenfalls theoretischen Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht entgegen. Insoweit besteht jedenfalls ein Interesse an der klaren Fassung des gerichtlichen Ausspruchs.

2.

Die gegenständlich beschränkte Berufung der Beklagten ist begründet.

Im Grundsatz unbeanstandet lassen die Beklagten die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages. Gegen den Ausspruch des Landgerichts ist insoweit auch rechtlich nichts einzuwenden. Indem das Landgericht den Ausspruch lediglich insoweit beschränkt, als kein Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hat, greift es zu kurz. Denn darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Leistungen Dritter, wie z.B. der Sozialversicherungsträger, für die ebenfalls ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt. Insoweit fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation. Denn § 86 VVG gilt seiner Stellung nach nur für die Schadensversicherung und über § 194 VVG auch für bestimmte Krankenversicherungsverhältnisse durch Privatversicherungsträger (Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 116 SGB X, Rn. 5 Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 3-5). Soweit bei Personenschäden Dritte eintreten und den Schaden (teilweise) ersetzen, etwa der Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung oder ein Sozialversicherungsträger, sind die gesetzlichen Anspruchsübergänge zu beachten (Reichel in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 86 VVG, Rn. 10). Der Geschädigte ist aufgrund der Legalzession dann zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Er kann auch nicht als Prozessstandschafter auf Leistung an den Sozialversicherungsträger klagen; eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet mangels rechtlichen Interesses des Geschädigten an der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs aus (Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 32, Rn. 86). Diese Beschränkung ist im Feststeller auszusprechen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Bei der Bemessung des Streitwertes hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen.

Für positive Feststellungsklagen orientiert sich der Streitwert in der Regel an einem denkbaren Leistungsantrag unter Abschlag von 20 %. Dabei handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind. So bemisst sich der Streitwert nicht nur am konkreten wirtschaftlichen Interesse der Partei, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines „Erinnerungswertes“ gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 28.11.1990 – VIII ZB 27/90 -, NJW-RR 1991, 509, beck-online). Insoweit mag hier eine wesentliche Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit im Raume stehen. Dass der Kläger jedoch trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs in strafrechtlich relevanter Weise die Beklagten doppelt in Anspruch nimmt, ist eher theoretischer Natur und unwahrscheinlich. Dies hat der Kläger auch mit einer – zu engen – Begrenzung auf Ansprüche aus § 86 VVG bereits deutlich gemacht. Insoweit ist es angemessen, den Streitwert auf lediglich 1.000 € festzusetzen.

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