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Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Zessionars bei abgetretener Schadensersatzforderung

LG Stuttgart, Az.: 5 S 213/17, Beschluss vom 14.11.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2017, Az. 41 C 759/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Ersatz von über vorgerichtlich bereits regulierten 710,47 € hinausgehenden weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 641,53 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,46 € gegenüber der Beklagten geltend.

Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 21.07.2017, Az. 41 C 759/17, vollumfänglich stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie einzig rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Klägerin als befugt erachtet, die streitgegenständliche Forderung einzuklagen. Die Klägerin sei jedoch nicht prozessführungsbefugt, da es sich bei der streitgegenständlichen Abtretung um eine Sicherungsabtretung handele und die Prozessführungsbefugnis daher vom – vorliegend nicht erfolgten – Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Berufungsbegründung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsbegründung vom 18.09.2017 (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Zessionars bei abgetretener Schadensersatzforderung
Symbolfoto: vchal/Bigstock

1. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren für die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren erforderlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, auch weil dadurch der Klägerin weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Klägerin günstige entscheidungserhebliche Kenntnisse zu erwarten wären.

2. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen Bezug nimmt, zum Ersatz von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 641,53 € sowie auf Freistellung von entsprechenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Die im Streit stehende Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Anders als die Berufung meint, ist dies vorliegend keine Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin, worauf das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits hingewiesen hat.

Auch wenn die Abtretung vom 26.06.2015 unzweifelhaft nicht erfüllungshalber, sondern als Sicherungsabtretung erfolgt ist, hat die Klägerin dadurch die volle Inhaberstellung in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung erhalten und war damit berechtigt, diese gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398, Rn. 106; BeckOK BGB, 43. Ed., § 398, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 76. Auflage 2017, § 398, Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Berufung kommt dem Eintritt des Sicherungsfalles für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend keine Bedeutung zu. Der Eintritt des Sicherungsfalles ist lediglich im Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar erheblich. Der obligatorische Sicherungsvertrag verknüpft die im Außenverhältnis unbeschränkte Inhaberstellung des Zessionars mit einem bestimmten Sicherungszweck. Dieser beherrscht jedoch nur das Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar und entfaltet keine Außenwirkung. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Zessionar alle Gläubigerrechte (BGH NJW 1974, 185/186; Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage 2016, § 398, Rn. 106; BeckOK BGB, 43. Ed., § 398, Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 398, Rn. 14).

Auch die erneute Bezugnahme der Berufung auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 – (NZV 2011, 557 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar setzt sich das OLG Stuttgart in dieser Entscheidung tatsächlich mit dem Aspekt des Eintritts des Sicherungsfalles auseinander, dies jedoch allein im Zusammenhang mit der im dortigen Fall im Hinblick auf § 5 Abs. 1 RDG entscheidenden Frage, ob ein eigenes oder fremdes Geschäft vorliegt; insoweit auch der treffende Verweis des Amtsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013 – VI ZR 8/12. Anders als die Berufung geltend macht, erweisen sich die Ausführungen des OLG Stuttgart zum Eintritt des Sicherungsfalles daher weder als überflüssig, sofern insoweit kein Unterschied zwischen einer Abtretung erfüllungshalber und einer solchen sicherungshalber gemacht wird, noch sind sie dahingehend zu verstehen, dass im Fall der Geltendmachung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung der Eintritt des Sicherungsfalles grundsätzlich Voraussetzung für die Aktivlegitimation des Zedenten ist.

Nachdem sonstige Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht vorliegen, erweist sich diese insgesamt als zutreffend.

3. Die Kammer ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Entscheidend ist, dass die Kammer die durch die Berufung aufgeworfenen Tatfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht. Das ist aus den dargelegten Gründen der Fall.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung der Kammer ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Kammer hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

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