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Verkehrsunfall – Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers

Alleinhaftung bei Vorfahrtsverletzung: Eine knifflige Verkehrsunfall-Situation

In der dynamischen Welt des Straßenverkehrs sind Unfälle leider eine traurige Realität. Jeder Unfall ist einzigartig, mit eigenen Umständen und möglichen juristischen Konsequenzen. Ein kürzlich verhandelter Fall beim Oberlandesgericht Dresden bietet ein eindrucksvolles Beispiel dafür. Es geht um eine Klägerin, die nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt. Der Hauptpunkt des Streits? Sie glaubt, dass der andere Fahrer, der ihre Vorfahrt verletzt hat, 50 % der Schuld trägt.

Direkt zum Urteil Az: 4 U 396/21 springen.

Ein Streit um Vorfahrtsverletzung und Schuldverteilung

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte ihre Vorfahrt verletzt hat und dadurch ein Unfall verursacht wurde. Nach ihrer Meinung sollte die Haftungsquote bei 50% liegen. Mitdieser Aussage konfrontiert, weist das Landgericht die Klage ab, und beruft sich dabei auf ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten. Nicht bereit, die Entscheidung zu akzeptieren, verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Ziel und legt Berufung ein.

Berufung ohne Aussicht auf Erfolg

Das OLG Dresden beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen – und das ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so das Gericht. Es sieht keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung, weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Klägerin hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und sollte auch die Rücknahme der Berufung in Betracht ziehen.

Unabwendbares Ereignis und Haftungsverteilung

Eines der Schlüsselelemente dieses Falles ist die Feststellung, dass der Verkehrsunfall für keine der Parteien ein „unabwendbares Ereignis“ darstellt. Das hat direkten Einfluss auf die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern. Nach § 17 Abs. 3 StVG wäre ein unabwendbares Ereignis ein ausschlaggebender Punkt gewesen. Ohne ein solches Ereignis hängt die Haftungsverteilung von weiteren Faktoren ab.

Obwohl dieser Fall noch nicht endgültig entschieden ist, bietet er einen faszinierenden Einblick in die Komplexität von Verkehrsunfällen und die damit verbundenen juristischen Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Klägerin auf die Absicht des OLG Dresden reagieren wird.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 396/21 – Beschluss vom 09.06.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Freitag, 25.06.2021, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden, die Feststellung ihrer Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 25.04.2019. Sie hält angesichts des Unfallhergangs eine Haftungsquote von 50 % zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt. Nach Klageabweisung durch das Landgericht auf der Grundlage eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel in reduziertem Umfang weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und die aus ihrer Sicht erforderliche und durch das Landgericht unterlassene Beweiseinholung durch Vernehmung eines Zeugen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin greifen nicht durch. Sie geben keinen Anlass, innerhalb der dem Berufungsgericht durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen oder auch nur eine ergänzende Beweisaufnahme einzuholen.

Wenn wie hier unstreitig – der Verkehrsunfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, hängt die Haftungsverteilung im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der somit erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rechtsprechung – statt vieler: BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 1 U 117/17 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen nach juris). Die unstreitig oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich auf den Unfall auch kausal ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, der sich auf einen einzubeziehenden Gesichtspunkt beruft (BGH, NZV 1996, 231; König in Hentschel/König/Dauer, StVR 44. Aufl. 2017, § 17 StVG Rz. 31 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Klägerin zunächst ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Unstreitig war der Beklagte zu 1) vorfahrtsberechtigt.

Dass die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch die Klägerin unfallursächlich war, steht zunächst nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt (statt vieler: OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 78/19). Beim Abbiegevorgang des nicht Vorfahrtsberechtigten gilt die Vorfahrtsberechtigung des anderen Teiles solange, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet und eine den dort fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rz. 55; MüKo-Bender, Kommentar zur StVR, § 8 StVO Rz. 13, OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N.).

Die Klägerin hat keinerlei Umstände beweisen können, die geeignet sein könnten, diesen Anschein zu erschüttern. Die von ihr behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) hat der Sachverständige gerade nicht bestätigen können, vielmehr zu ihren Gunsten eine maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h vor der Kreuzung ausgerechnet. Dass er diese tatsächlich erreicht hätte, ist damit ebenso wenig bewiesen wie der Umstand, dass diese Geschwindigkeit eine Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt hätte. Der Sachverständige hat auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigen können, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug für sie während des Abbiegevorgangs nicht sichtbar gewesen sei (Seiten 14 unten/15 des Gutachtens vom 27.04.2020). Ohne dass die Klägerin dem etwas Substanzielles entgegengesetzt hätte, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es letztlich nur so gewesen sein kann, dass die Klägerin sich nach rechts zum Zeugen H… orientiert hat anstatt abschließend nach links zu schauen, weil sie dann den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen hätte. Sie hat auch den Ausführungen des Sachverständigen nichts Inhaltliches entgegengesetzt, denen zufolge dieser bei einer Vergrößerung der polizeilich gefertigten Lichtbilder Bremsspuren des klägerischen Fahrzeuges entdeckt hatte. Hieraus ist zu schließen, dass der Beklagte zu 1) versucht hat, den Unfall zu vermeiden und der Klägerin auszuweichen – was den Aussagen des Sachverständigen zufolge limitiert war durch die Gefahr auf die Gegenfahrbahn zu geraten. Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen des Sachverständigen der Zeuge H… entsprechend dem Vortrag und Beweisangebot der Klägerin bekunden sollte, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) „ungebremst“ die Vorfahrtstraße entlangfahren sehen (Bl. 5 d. A.), so wäre sein Fahrzeug dennoch für die Klägerin sichtbar gewesen. Sie hatte eine Wartepflicht. Der Beklagte zu 1) befand sich auf der vorfahrtberechtigten Straße und hatte keine Veranlassung, abwartend den Verkehr aus der nachgeordneten Straße zu beobachten. Selbst wenn er nicht gebremst hätte, wäre dies kein atypischer Geschehensablauf, der den durch den Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO gesetzten Anschein erschüttern könnte. Wenn dem aber so ist, dann ist regelmäßig von einer Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers auszugehen. Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt (vgl. bereits BGH, Versicherungsrecht 1964, 1195; U. v. 23.06.1987 – VI ZR 296/86, Rz. 7; KG Berlin, U. v. 12.11.1992 – 12 U 5617/91 LS 3; OLG Zweibrücken, a.a.O., Rz. 43 m.w.N. – jeweils nach juris).

Nach alledem rät der Senat zur einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist der Hauptkontext dieses Falles, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Es beinhaltet Normen, die die Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr regeln. Es umfasst mehrere Gesetze, einschließlich des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

In diesem speziellen Fall sind mehrere Regeln aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) betroffen, insbesondere § 17 StVG und § 8 StVO. Sie sind relevant, da sie die Haftungsverteilung und Vorfahrtsregeln im Falle eines Unfalls bestimmen.

2. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist hier ebenso relevant, da es die Regeln und Verfahren für die Durchführung von Zivilprozessen festlegt. Es ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) codiert.

In diesem speziellen Fall spielt § 522 Abs. 2 ZPO eine Rolle, da er regelt, dass das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist in diesem Kontext ebenfalls relevant, da es die gesetzlichen Regelungen für Versicherungsverträge und die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und Versicherer festlegt. Es wird hauptsächlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) codifiziert.

Im vorliegenden Fall ist das Versicherungsrecht betroffen, da die Klägerin von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Vorfahrt im Straßenverkehr?

Die Vorfahrt bezeichnet das Recht eines Fahrzeugführers, seine Fahrt vor anderen Fahrzeugen fortzusetzen. Die Vorfahrtsregeln, insbesondere § 8 StVO, bestimmen, welches Fahrzeug in bestimmten Situationen Vorrang hat. Wenn ein Fahrzeugführer einem anderen das Vorfahrtsrecht nimmt und dadurch einen Unfall verursacht, kann dies zu seiner Haftung für den entstandenen Schaden führen.

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Was ist eine Haftungsquote und wie wird sie bestimmt?

Die Haftungsquote ist der Prozentsatz, der bestimmt, welcher Teil des Schadens von welcher Partei zu tragen ist. Sie wird im Falle eines Unfalls nach den spezifischen Umständen des Falles und nach den Regeln des § 17 StVG festgelegt. In diesem Gesetz wird die Haftungsverteilung geregelt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Was ist der Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Schäden?

Materielle Schäden beziehen sich auf physische und finanzielle Verluste, wie z.B. Beschädigung des Fahrzeugs, medizinische Behandlungskosten oder Verdienstausfall. Immaterielle Schäden hingegen beziehen sich auf nicht-physische und nicht-finanzielle Verluste, wie z.B. Schmerzen und Leiden, emotionale Belastungen und andere Formen seelischer Unannehmlichkeiten.

Was ist Schmerzensgeld und wie wird es festgelegt?

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für physisches und/oder seelisches Leid, das eine Person durch einen Unfall erlitten hat. Es ist in § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Höhe des Schmerzensgeldes variiert je nach Schwere der Verletzungen, Dauer der Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensqualität und anderen Faktoren.

Was bedeutet Gesamtschuldnerische Haftung?

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Personen für denselben Schaden haften. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger (in diesem Fall die Klägerin) den gesamten Betrag von einem der Schuldner verlangen. Der zahlende Schuldner kann dann jedoch einen Ausgleich von den anderen Schuldner verlangen.

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