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Verkehrsunfall – Anfahren vom Fahrbahnrand mit bevorrechtigen Fahrzeug

Ein alltäglicher Parkplatzunfall führte zu einem hitzigen Streit vor Gericht. Zwei Autofahrer kollidierten beim Ausfahren von einem P+R-Gelände, weil Uneinigkeit über die geltende Vorfahrtsregel herrschte. Die zentrale Frage war: Gilt beim Verlassen eines Parkplatzes über einen abgesenkten Bordstein die Regel „rechts vor links“ oder die strengere Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den fließenden Verkehr?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 158/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 26.01.2024
  • Aktenzeichen: 17 O 158/22
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Versicherungsrecht

Worum ging es genau?
Es ging um einen Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug von einem P+R-Parkplatzgelände auf eine Straße einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte. Streitig war, ob die Johannes-Ströh-Straße eine vom Parkplatz getrennte öffentliche Straße oder Teil eines einheitlichen Parkplatzgeländes war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?
Die zentrale Rechtsfrage war, ob § 10 StVO (Sorgfaltspflicht beim Einfahren von einem Grundstück oder über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße) Anwendung findet, wenn ein Fahrzeug von einem Parkplatz auf eine Straße einfährt und der Status dieser Fahrbahn unklar ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage vollumfänglich stattgegeben: Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Alleinhaftung des Verursachers: Das Gericht sah die alleinige Haftung des beklagten Fahrers als gegeben an, da der Unfall durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht wurde und die Kollision bei beidseitiger Beachtung der äußersten Sorgfalt hätte abgewendet werden können.
    • Verstoß gegen Sorgfaltspflicht beim Einfahren: Der beklagte Fahrer verstieß gegen § 10 StVO, da er beim Einfahren vom Parkplatz auf die Fahrbahn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschloss.
    • Anwendbarkeit von § 10 StVO unabhängig vom Straßencharakter: Die Anwendbarkeit des § 10 StVO ist unabhängig vom genauen Charakter der Straße, da diese Vorschrift sowohl beim Einfahren von einem Grundstück als auch über einen abgesenkten Bordstein gilt und der Regel „rechts vor links“ vorgeht.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Der Kläger erhält den vollen geforderten Schadensersatz in Höhe von 5.213,70 € nebst Zinsen.
    • Der Kläger wird von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freigestellt.
    • Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Unfall auf dem Parkplatz: Wer hat Vorfahrt?

Jeder Autofahrer kennt die Situation: Man verlässt einen Supermarktparkplatz oder eine Park-and-Ride-Anlage und möchte auf die angrenzende Straße einbiegen. Sofort stellt sich die Frage: Wer hat hier eigentlich Vorfahrt? Gilt die bekannte Regel „rechts vor links“ oder müssen Fahrer, die vom Parkplatz kommen, grundsätzlich warten? Ein solcher Fall, der sich in Bad Oldesloe ereignete, landete vor dem Landgericht Lübeck und zeigt, wie kompliziert solche scheinbar einfachen Verkehrssituationen sein können.

Auto Crash auf P+R Parkplatz, Johannes-Ströh-Straße
Autokollision am P+R-Parkplatz Johannes-Ströh-Straße: Blechschaden am abgesenkten Bordstein. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 4. Juli 2022 kam es zu einer Kollision. Ein Autofahrer, nennen wir ihn den Kläger, befuhr eine Straße namens Johannes-Ströh-Straße. Zur gleichen Zeit verließ eine Fahrerin, die Beklagte zu Ziffer 2, einen großen P+R-Parkplatz, der sich rechts von dieser Straße befand. Sie bog nach rechts auf die Johannes-Ströh-Straße ein, und es kam zum Zusammenstoß. Der Wagen des Klägers wurde dabei beschädigt.

Der Streit vor Gericht: Eine Straße oder doch nur ein Parkplatz?

Wie konnte es zu diesem Unfall kommen? Die Antwort liegt in der unterschiedlichen Wahrnehmung der Verkehrslage durch die beiden Beteiligten. Der Kläger war der Meinung, er habe sich auf einer normalen, bevorrechtigten Straße befunden. Die Fahrerin sei von einem untergeordneten Grundstück, nämlich dem Parkplatz, auf seine Straße aufgefahren und hätte ihm daher die Vorfahrt gewähren müssen.

Die Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu Ziffer 1, sahen das ganz anders. Sie argumentierten, dass die Johannes-Ströh-Straße und der P+R-Parkplatz eine einzige, große Verkehrsfläche bilden. Auf einem solchen Gelände gelte die allgemeine Regel „rechts vor links“. Da die Fahrerin aus Sicht des Klägers von rechts kam, hätte sie also Vorfahrt gehabt. Der Kläger sei somit selbst für den Unfall verantwortlich. Weil sich die Versicherung weigerte zu zahlen, zog der Kläger vor Gericht, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

Die zentrale Frage: Welche Verkehrsregel gilt hier eigentlich?

Das Gericht musste nun eine entscheidende Frage klären: Gilt in dieser Situation die strenge Sorgfaltspflicht beim Einfahren von einem Grundstück oder die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“? Um das zu verstehen, müssen wir uns die örtlichen Gegebenheiten genauer ansehen, die das Gericht anhand von Fotos prüfte. Die Ausfahrt vom P+R-Parkplatz zur Johannes-Ströh-Straße war durch einen abgesenkten Bordstein gekennzeichnet. Zusätzlich war die Johannes-Ströh-Straße als Einbahnstraße ausgeschildert.

Die rechtliche Kernfrage lautete daher: Ist das Verlassen des Parkplatzbereichs über diesen abgesenkten Bordstein ein „Einfahren“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung? Und spielt es eine Rolle, ob die Straße, auf die man einbiegt, eine eigenständige öffentliche Straße oder nur eine Fahrgasse innerhalb eines größeren Parkplatzes ist? Die Antwort auf diese Fragen würde über die Schuldverteilung und damit über die Zahlung von Schadensersatz entscheiden.

Das Urteil des Gerichts: Die Fahrerin trägt die alleinige Schuld

Das Landgericht Lübeck entschied den Fall eindeutig und gab dem Kläger vollständig recht. Die Fahrerin und ihre Versicherung wurden dazu verurteilt, den gesamten Schaden des Klägers zu bezahlen. Dies umfasste die Reparaturkosten von 4.330,35 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 863,35 Euro und eine kleine Auslagenpauschale von 20 Euro. Außerdem mussten sie den Kläger von den Anwaltskosten freistellen, die ihm vor dem Prozess entstanden waren.

Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt. Das bedeutet, dass der Kläger sich aussuchen kann, von wem er das Geld fordert – ob direkt von der Fahrerin oder von ihrer Versicherung. Sobald einer von beiden die volle Summe bezahlt hat, ist die Forderung gegenüber dem anderen ebenfalls erfüllt.

Die entscheidende Begründung: Warum § 10 der Straßenverkehrsordnung alles entscheidet

Aber wie kam das Gericht zu dieser klaren Entscheidung? Die Begründung ist einleuchtend und stützt sich auf eine ganz bestimmte Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO): den Paragraphen 10. Dieser Paragraph regelt das „Einfahren und Anfahren“ und schreibt eine besonders hohe Sorgfaltspflicht vor. Wer aus einem Grundstück, einem verkehrsberuhigten Bereich oder eben über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das ist viel strenger als eine normale Wartepflicht. Man muss im Zweifel so lange warten, bis die Straße absolut frei ist.

Egal ob Straße oder Parkplatz – der abgesenkte Bordstein zählt

Das Gericht erklärte, dass es für die Anwendung dieses Paragraphen gar nicht darauf ankommt, ob die Johannes-Ströh-Straße eine eigenständige Straße oder nur Teil des Parkplatzes ist. Selbst wenn man annimmt, dass alles ein großer Parkplatz ist, änderte das nichts an der Tatsache, dass die Fahrerin über einen abgesenkten Bordstein auf die Hauptfahrgasse eingefahren ist. Und genau dieser Umstand löst die strengen Pflichten des § 10 StVO aus. Die Regel gilt also in beiden denkbaren Szenarien. Der abgesenkte Bordstein signalisiert jedem Fahrer: Achtung, du fährst jetzt in einen anderen Verkehrsbereich ein und musst absolute Vorsicht walten lassen.

Der „Beweis des ersten Anscheins“: Eine Beweislastumkehr für den Einfahrenden

Hier greift ein juristisches Prinzip, das sich Beweis des ersten Anscheins nennt. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Wenn ein Unfall genau in einer solchen Situation passiert – also im direkten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren über einen abgesenkten Bordstein –, geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Einfahrende den Fehler gemacht hat. Es spricht alles dafür, dass er die hohe Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Was bedeutet das konkret für den Prozess? Die Beweislast kehrt sich um. Nicht der Kläger muss beweisen, dass die Fahrerin unvorsichtig war. Stattdessen muss die Fahrerin beweisen, dass der Unfall ausnahmsweise nicht ihre Schuld war, zum Beispiel weil der Kläger viel zu schnell fuhr oder sich vollkommen unvorhersehbar verhalten hat. Solche entlastenden Umstände konnten die Fahrerin und ihre Versicherung im Prozess aber nicht nachweisen.

Die Konsequenz: Voller Schadensersatz für den Kläger

Da die Fahrerin klar gegen § 10 StVO verstoßen hatte und dieser Verstoß die alleinige Ursache für den Unfall war, musste sie zu 100 % für den entstandenen Schaden haften. Das Gericht befand ihren Fehler als so schwerwiegend, dass die sogenannte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktritt. Die Betriebsgefahr ist das grundlegende Risiko, das von jedem Auto im Verkehr ausgeht, einfach weil es in Betrieb ist. Normalerweise führt diese dazu, dass bei einem Unfall fast nie einer allein zu 100 % haftet. In diesem Fall war der Verstoß der Fahrerin aber so eindeutig, dass der Kläger keine Mithaftung tragen musste.

Warum die „Rechts-vor-Links“-Regel hier nicht half

Das zentrale Argument der Fahrerin und ihrer Versicherung war die „rechts vor links“-Regel. Warum hat das Gericht dieses Argument nicht gelten lassen? Die Antwort ist einfach: Der Paragraph 10 der StVO ist eine speziellere und damit stärkere Regel. Immer wenn jemand von einem Grundstück oder über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, hat diese spezielle Vorschrift Vorrang vor der allgemeinen „rechts vor links“-Regel. Die Pflicht, eine Gefährdung anderer auszuschließen, ist hier wichtiger als die Frage, wer von rechts kommt. Das Gericht stellte somit klar, dass die Berufung auf „rechts vor links“ in dieser Konstellation von Anfang an falsch war.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar, dass beim Verlassen eines Parkplatzes über einen abgesenkten Bordstein immer die strengen Sorgfaltspflichten gelten – egal ob man auf eine richtige Straße oder nur eine Parkplatzgasse einfährt. Wer hier einen Unfall verursacht, haftet in der Regel vollständig, da er beweisen muss, dass ihn keine Schuld trifft. Die oft gehörte „rechts vor links“-Regel hilft nicht weiter, wenn man über einen abgesenkten Bordstein fährt, da hier die speziellere Einfahrtsregel Vorrang hat. Für Autofahrer bedeutet das: Beim Verlassen von Parkplätzen ist absolute Vorsicht geboten und man muss so lange warten, bis die Fahrbahn völlig frei ist.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt die besondere Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den Verkehr?

Die besondere Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den Verkehr bedeutet, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden dürfen. Diese Regel ist in § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt und ist eine strengere Vorschrift als beispielsweise die allgemeine „rechts vor links“-Regelung. Sie ist von zentraler Bedeutung, weil sie von Ihnen eine erhöhte Vorsicht verlangt, wenn Sie von einem untergeordneten Bereich in den fließenden Verkehr einfahren.

Was bedeutet „Einfahren in den Verkehr“?

Diese besondere Vorsicht ist immer dann geboten, wenn Sie aus einem Bereich in den öffentlichen Straßenverkehr gelangen, der nicht für den durchgehenden Verkehr gedacht ist. Das bedeutet, Sie haben die Pflicht, jedem anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen. Es geht nicht nur darum, auf eine Hauptstraße zu fahren, sondern allgemein vom „Stillstand“ oder einem „untergeordneten Bereich“ in den „Fluss“ des Verkehrs zu wechseln.

Typische Situationen, in denen diese besondere Sorgfaltspflicht gilt, sind:

  • Aus einem Grundstück oder einer Hofeinfahrt: Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Auto aus einer privaten Garagenausfahrt, einer Hofeinfahrt oder einem Feldweg auf eine öffentliche Straße fahren möchten, müssen Sie allen anderen Fahrzeugen und auch Fußgängern und Radfahrern den Vortritt lassen.
  • Über einen abgesenkten Bordstein: Ein Abgesenkter Bordstein kennzeichnet oft eine Stelle, an der eine Einfahrt oder Ausfahrt zu einem Grundstück oder einer anderen Fläche liegt. Wenn Sie über einen solchen abgesenkten Bordstein in den Verkehr einfahren, signalisiert dies für Sie die Pflicht, sich dem fließenden Verkehr unterzuordnen und niemanden zu behindern.
  • Aus einem verkehrsberuhigten Bereich: Verlassen Sie eine sogenannte „Spielstraße“ oder einen anderen verkehrsberuhigten Bereich und fahren auf eine reguläre Straße, müssen Sie besonders aufmerksam sein und dem durchgehenden Verkehr Vorfahrt gewähren.
  • Von einem Parkplatz, einem Tankstellengelände oder ähnlichen Flächen: Auch wenn Sie von einem Supermarktparkplatz, einem Kundenparkplatz eines Geschäfts oder einem Tankstellengelände auf die öffentliche Straße fahren, gelten diese Bereiche als untergeordnet. Sie müssen warten, bis Sie gefahrlos und ohne andere zu stören, in den fließenden Verkehr einfahren können. Dies gilt selbst auf größeren privaten Arealen, wenn Sie von einem dortigen Stellplatz in den eigentlichen Fahrbereich einfahren.

Die Kernpflicht: Nicht behindern oder gefährden

Die wichtigste Botschaft des § 10 StVO ist, dass Sie nur dann einfahren dürfen, wenn Sie zweifelsfrei sicherstellen können, dass niemand durch Ihr Einfahren beeinträchtigt wird. Das heißt, andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Sie müssen gegebenenfalls sehr lange warten, bis die Fahrbahn wirklich frei ist und Sie Ihren Einbiegevorgang vollenden können, ohne dass andere abbremsen, ausweichen oder sonstwie in ihrer Fahrt beeinträchtigt werden müssen. Es ist entscheidend, dass der fließende Verkehr ungehindert durchfahren kann.


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Wie erkenne ich Situationen, in denen diese strenge Regel gilt?

Die sogenannte „strenge Regel“ nach § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) greift immer dann, wenn Sie mit einem Fahrzeug von einem Grundstück, einem Feld- oder Waldweg, einer Tankstelle, einem Parkplatz oder einem anderen nicht dem fließenden Verkehr dienenden Bereich in eine öffentliche Straße einfahren oder diese überqueren wollen. Für Sie als Verkehrsteilnehmer bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht und die Pflicht, anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren und diese nicht zu gefährden.

Sie können solche Situationen an verschiedenen Merkmalen erkennen:

  • Abgesenkter Bordstein: Ein häufiges und klares Zeichen ist ein abgesenkter Bordstein an der Ausfahrt. Er zeigt an, dass hier kein gleichrangiger Straßenabschnitt beginnt, sondern ein Übergang von einem privaten oder eingeschränkten Bereich zum öffentlichen Straßenverkehr stattfindet.
  • Fehlen von Vorfahrtsregelungen: Wenn an der Ausfahrt keine Verkehrsschilder (wie „Vorfahrt gewähren“, „Stop“) oder keine Ampeln den Vorrang regeln, ist das ein starker Hinweis auf das Geltendwerden dieser besonderen Regel. Der normale Vorrang des fließenden Verkehrs auf der öffentlichen Straße ist hier nicht durch andere Zeichen aufgehoben.
  • Die Art des Bereichs: Achten Sie darauf, woher Sie kommen. Typische Orte, an denen diese Regel gilt, sind:
    • Ausfahrten von Privatgrundstücken oder Garagen: Stellen Sie sich vor, Sie fahren aus Ihrer Einfahrt auf die Straße.
    • Tankstellen oder Supermarkt-Parkplätze: Beim Verlassen dieser Bereiche münden Sie in den regulären Straßenverkehr ein.
    • Feld- oder Waldwege: Diese Wege sind oft unbefestigt und enden abrupt an einer öffentlichen Straße.
    • Tiefgaragen- oder Parkhausausfahrten: Auch hier kommen Sie aus einem privaten oder halbprivaten Bereich auf eine öffentliche Verkehrsfläche.

In all diesen Fällen verlassen Sie einen Bereich, der nicht Teil des durchgehenden Straßenverkehrs ist. Die besondere Wartepflicht schützt den fließenden Verkehr auf der öffentlichen Straße, der darauf vertrauen darf, dass er an solchen Stellen nicht plötzlich behindert oder gefährdet wird. Achten Sie deshalb stets auf diese visuellen und örtlichen Gegebenheiten, um sich und andere zu schützen.


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Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Einfahren?

Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den fließenden Verkehr, wie sie in § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt sind, hat in der Regel schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Diese Vorschrift schreibt vor, dass Sie sich beim Einfahren von einem Grundstück, aus einem verkehrsberuhigten Bereich, von einem anderen Straßenteil oder beim Wenden oder Rückwärtsfahren so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erst wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird, dürfen Sie einfahren.

Die weitreichende Haftung bei Einfahrverstößen

Verursachen Sie beim Einfahren einen Unfall, weil Sie die vorgeschriebene Sorgfalt nicht beachtet haben, trifft Sie oft eine sehr hohe, bisweilen sogar die alleinige Haftung für den entstandenen Schaden. Das bedeutet, dass Sie für die gesamten Unfallkosten aufkommen müssen.

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die sogenannte „Betriebsgefahr“ von Fahrzeugen. Normalerweise ist die Betriebsgefahr – also das generelle Risiko, das von einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug ausgeht – ein Faktor, der bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall berücksichtigt wird. Sie kann dazu führen, dass auch der „unschuldige“ Unfallgegner einen kleinen Teil des Schadens selbst tragen muss. Bei einem Verstoß gegen § 10 StVO tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs jedoch in den Hintergrund. Die volle oder überwiegende Verantwortung wird der Person zugewiesen, die gegen die Einfahrregeln verstoßen hat, da hier ein besonders grober Verstoß gegen grundlegende Verkehrsregeln vorliegt. Für Sie bedeutet das, dass Sie in einem solchen Fall in der Regel den gesamten Schaden tragen müssen.

Was umfasst der Schadenersatz?

Der Schadenersatz, den Sie bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Einfahren leisten müssen, kann vielfältig sein und deckt alle durch den Unfall entstandenen Kosten ab. Dazu gehören üblicherweise:

  • Reparaturkosten: Die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs des Unfallgegners.
  • Gutachterkosten: Wenn ein unabhängiger Sachverständiger den Schaden am Fahrzeug begutachtet, um die Höhe der Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, sind diese Kosten ebenfalls zu ersetzen.
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung: Entsteht dem Unfallgegner ein Nachteil, weil sein Fahrzeug nicht genutzt werden kann (z.B. weil es repariert wird), muss dieser Ausfall finanziell ausgeglichen werden.
  • Schmerzensgeld: Wurden Personen im Unfall verletzt, haben diese Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich für erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigungen.
  • Anwaltskosten: Die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Unfallgegners zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche müssen in der Regel ebenfalls von der Person getragen werden, die den Unfall verursacht hat.
  • Wertminderung: Auch wenn ein Fahrzeug nach einer Reparatur wieder fahrtüchtig ist, kann es aufgrund des Unfallschadens einen geringeren Verkaufswert haben. Dieser Wertverlust ist ebenfalls zu ersetzen.

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Folgen des Schadenersatzes können auch Ordnungswidrigkeitenverfahren (z.B. Bußgeld, Punkte in Flensburg) oder bei schwereren Unfällen mit Personenschaden sogar strafrechtliche Konsequenzen (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung) drohen. Es ist daher von großer Bedeutung, beim Einfahren stets höchste Vorsicht walten zu lassen.


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Was bedeutet der Beweis des ersten Anscheins bei solchen Unfällen?

Der „Beweis des ersten Anscheins“ ist ein juristisches Prinzip, das Gerichte nutzen, um bei typischen Unfallhergängen eine erste Vermutung über die Schuldfrage zu treffen. Es handelt sich um eine sogenannte Erfahrungstatsache: Wenn ein Unfall in einer bestimmten, oft vorkommenden Weise abläuft, nimmt man aufgrund allgemeiner Erfahrung an, dass ein bestimmter Unfallbeteiligter einen Fehler gemacht hat.

Was ist ein „typischer“ Unfallhergang?

Ein Unfallhergang gilt als typisch, wenn er genau so abläuft, wie es in der Regel passiert, wenn jemand eine bestimmte Verkehrsregel missachtet. Stellen Sie sich zum Beispiel vor, ein Fahrzeug fährt von einem Grundstück oder einem Parkplatz auf eine belebte Straße ein und kollidiert dabei mit einem Fahrzeug, das auf der Straße fährt. Dies ist ein solcher typischer Unfall. Die Erfahrung zeigt hier, dass in den meisten dieser Fälle der Einfahrende nicht ausreichend auf den fließenden Verkehr geachtet hat.

Die Beweislastumkehr: Wer muss was beweisen?

Genau hier kommt der „Beweis des ersten Anscheins“ ins Spiel. Er führt zu einer Umkehrung der Beweislast. Normalerweise müsste der Geschädigte, also der auf der Straße fahrende Unfallbeteiligte, beweisen, dass der Einfahrende einen Fehler gemacht hat. Durch den Beweis des ersten Anscheins ändert sich das:

  • Die Annahme ist, dass der Einfahrende schuld war.
  • Der Einfahrende muss nun beweisen, dass er ausnahmsweise eben nicht schuld war oder dass der andere Fahrer eine Mitschuld trägt.

Für Sie bedeutet das, dass das Gericht von der Schuld desjenigen ausgeht, der in den fließenden Verkehr eingefahren ist, wenn der Unfall dem typischen Muster entspricht. Diese Person muss dann aktiv darlegen und beweisen, dass der Unfall ausnahmsweise doch anders entstanden ist, zum Beispiel durch einen Fehler des anderen Fahrers oder eine unerwartete Situation. Es ist also nicht der Geschädigte, der die Schuld des Einfahrenden beweisen muss, sondern der Einfahrende, der seine Unschuld oder eine andere Ursache beweisen muss.


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Die Annahme, dass die Regel „rechts vor links“ immer gilt, wenn keine Schilder oder Ampeln die Vorfahrt regeln, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gibt es Verkehrssituationen, in denen eine besondere Sorgfaltspflicht Vorrang vor der allgemeinen Rechts-vor-Links-Regel hat. Dies ist entscheidend für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Die allgemeine Regel: „Rechts vor links“

Die Regel „rechts vor links“ besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen, an denen die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen (Ampeln) geregelt ist, derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Diese Regel ist in § 8 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. Sie ist eine allgemeine Vorfahrtsregel, die in vielen alltäglichen Verkehrssituationen Anwendung findet, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu ermöglichen.

Die besondere Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO

Anders verhält es sich, wenn Sie aus bestimmten Bereichen in den fließenden Verkehr einfahren. Hier greift die besondere Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO. Diese Vorschrift regelt das Einfahren und Anfahren und ist eine sogenannte Spezialvorschrift. Sie gilt beispielsweise, wenn Sie:

  • aus einem Grundstück (z.B. einer privaten Einfahrt oder Hofausfahrt)
  • aus einem Verkehrsberuhigten Bereich (oft als „Spielstraße“ bekannt)
  • aus einer Fußgängerzone
  • über einen abgesenkten Bordstein (oft bei Parkplätzen, Tankstellen oder privaten Wegen zum öffentlichen Straßenraum)
  • vom Fahrbahnrand (nach dem Parken oder Halten)

in die Fahrbahn einfahren oder anfahren möchten.

Warum die besondere Regel Vorrang hat

Die besondere Sorgfaltspflicht des § 10 StVO ist wichtiger als die Rechts-vor-Links-Regel, weil sie als speziellere Vorschrift die allgemeine Regel in diesen konkreten Situationen verdrängt. Stellen Sie sich das wie folgt vor: Wenn es für eine bestimmte Situation eine sehr genaue, maßgeschneiderte Anweisung gibt, dann befolgen Sie diese Anweisung und nicht eine allgemeine Regel, die für viele verschiedene Fälle gedacht ist.

Der Gesetzgeber hat diese Spezialregelung geschaffen, um die Verkehrssicherheit an potenziell gefährlichen Einfahrtsstellen zu erhöhen. Wer aus einem solchen Bereich in den fließenden Verkehr einfährt, muss immer damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einem plötzlichen Auftauchen rechnen. Deshalb schreibt § 10 StVO vor, dass Sie sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, Sie müssen unbedingt allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren und dürfen diese nicht behindern, unabhängig davon, ob sie von rechts oder links kommen. Die Rechts-vor-Links-Regel spielt hier keine Rolle mehr, da die Pflicht zum „Gewährenlassen“ für den Einfahrenden absolut ist.

Für Sie als Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Achten Sie immer genau darauf, aus welcher Art von Bereich Sie in den Straßenverkehr einfahren. Wenn es sich um einen der genannten Bereiche handelt, ist besondere Vorsicht geboten, und Sie müssen allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

§ 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Einfahren und Anfahren

§ 10 StVO regelt das Verhalten beim Einfahren in den fließenden Verkehr, insbesondere vom Grundstück, verkehrsberuhigten Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn. Diese Vorschrift schreibt eine hohe Sorgfaltspflicht vor: Der Einfahrende muss so vorsichtig sein, dass keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht. Das bedeutet, er muss beispielsweise warten, bis die Fahrbahn frei ist, bevor er einfährt. Diese Regel ist spezieller und hat daher Vorrang vor allgemeinen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“.

Beispiel: Wenn Sie aus Ihrer Einfahrt auf die Straße fahren, müssen Sie so lange warten, bis kein Verkehr mehr kommt, und niemanden behindern oder gefährden.

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Abgesenkter Bordstein

Ein abgesenkter Bordstein ist eine abgesenkte Kante an der Bordsteinkante, die häufig die Grenze zwischen einem privaten oder untergeordneten Verkehrsbereich (z. B. Parkplatz, Grundstücksausfahrt) und dem öffentlichen Straßenverkehr markiert. Er signalisiert dem Fahrer, dass er nun in einen anderen, höherwertigen Verkehrsbereich einfährt, in dem besondere Vorsicht geboten ist. In der Straßenverkehrsordnung ist das Befahren über einen solchen Bordstein als „Einfahren“ gemäß § 10 StVO zu verstehen, wodurch strenge Sorgfaltspflichten entstehen.

Beispiel: Beim Verlassen eines Supermarktparkplatzes fährt man oft über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße.

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Beweis des ersten Anscheins

Der Beweis des ersten Anscheins ist ein juristisches Prinzip, das bei typischen Unfallhergängen eine vermutete Schuldverteilung festlegt. Wenn ein Unfall in einer typischen Situation passiert – hier beispielsweise beim Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße – geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Einfahrende die Pflicht zur Vorsicht verletzt hat. Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr, sodass nicht der Geschädigte, sondern der Einfahrende beweisen muss, dass ihn keine Schuld trifft oder der Unfall ausnahmsweise anders entstanden ist.

Beispiel: Wer von einer Hofeinfahrt plötzlich auffährt und einen Unfall verursacht, muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind mehrere Personen oder Parteien, die gemeinsam für eine Verbindlichkeit haften. Im Falle einer Schadensersatzforderung kann der Geschädigte von jedem oder allen die volle Leistung verlangen. Wenn z. B. die Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann der Kläger die volle Zahlung von einem der beiden einfordern. Sobald einer bezahlt hat, sind die anderen von der Pflicht zur Zahlung befreit.

Beispiel: Der Unfallverursacher und deren Versicherung müssen gemeinsam für den Schaden haften, der Geschädigte kann sich aber aussuchen, wen er voll in Anspruch nimmt.

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Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem betriebsbereiten Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, also die Möglichkeit, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs Schäden entstehen können. Im Haftungsrecht wird die Betriebsgefahr normalerweise berücksichtigt, sodass bei Unfällen oft eine Haftungsverteilung erfolgt. Bei groben Verstößen, wie dem nicht vorschriftsmäßigen Einfahren gemäß § 10 StVO, tritt die Betriebsgefahr jedoch zurück, und die verantwortliche Person haftet häufig allein für den gesamten Schaden.

Beispiel: Auch wenn Autos ein gewisses Unfallrisiko mitbringen, haftet bei einem schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln meist nur der Verursacher.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 10 StVO: Dieser Paragraph regelt das Verhalten beim Einfahren in den fließenden Verkehr, beispielsweise von einem Grundstück, einem verkehrsberuhigten Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein. Er verpflichtet Fahrer zu äußerster Vorsicht, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Man muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn wirklich frei ist, bevor man einfährt, und darf andere nicht behindern. Diese Regelung ist strenger als eine normale Wartepflicht. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 10 StVO, da die Beklagte über einen abgesenkten Bordstein vom Parkplatz auf die Straße einfuhr. Ihr Verstoß gegen diese erhöhte Sorgfaltspflicht war die alleinige Unfallursache.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 8 StVO: Dieser Paragraph regelt die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“, die an Kreuzungen und Einmündungen ohne weitere Beschilderung gilt. Wer von rechts kommt, hat grundsätzlich Vorfahrt vor dem Verkehrsteilnehmer, der von links kommt. Die Regel soll einen klaren Fluss des Verkehrs an unübersichtlichen Stellen gewährleisten, wo keine speziellen Vorfahrtszeichen vorhanden sind. Sie ist eine der grundlegenden Verkehrsregeln. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte versuchte sich auf die „rechts vor links“-Regel zu berufen, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde, da die speziellere Regelung des § 10 StVO Vorrang hat.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 7 StVG: Dieser Paragraph ist die rechtliche Grundlage für die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters im Straßenverkehr. Er besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Man spricht hier von der sogenannten „Betriebsgefahr“, also dem allgemeinen, unvermeidbaren Risiko, das vom bloßen Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht. Dies soll den Geschädigten besser schützen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger machte seinen Schadensersatzanspruch auf Basis der Gefährdungshaftung der Beklagten geltend, wobei die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs im Ergebnis hinter dem schwerwiegenden Verstoß der Beklagten zurücktrat.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 17 StVG: Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Haftung, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird und alle Beteiligten eine Betriebsgefahr in den Unfall eingebracht haben. Das Gericht muss abwägen, inwieweit die Verursachung des Schadens auf die jeweilige Betriebsgefahr oder das Verschulden der Beteiligten zurückzuführen ist. Ziel ist eine gerechte Aufteilung des Schadens zwischen den Parteien. Dies führt oft zu einer Haftungsquote. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl bei Verkehrsunfällen oft eine Haftungsverteilung nach § 17 StVG erfolgt, entschied das Gericht hier, dass der schwere Verstoß der Beklagten nach § 10 StVO die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig überwiegt, sodass die Beklagte allein haftet.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 249 BGB: Dieser Paragraph ist die zentrale Vorschrift für den Inhalt des Schadensersatzes und besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies kann entweder durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Naturalrestitution) oder durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen. Typische ersatzfähige Schäden sind Reparaturkosten, Sachverständigenkosten oder Nutzungsausfall. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Auf Grundlage des § 249 BGB wurden dem Kläger die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale als Schadensersatz zugesprochen.

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 17 O 158/22 – Urteil vom 26.01.2024


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