OLG Dresden – Az.: 4 W 1152/17 – Beschluss vom 03.01.2018
Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2017 – 8 O 3340/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Beklagten hat aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin zu 1 steht hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 13 und 14 geltend gemachte Haushaltsführungsrente kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, da ihr Vortrag hierzu unsubstantiiert ist. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 14 U 73/06 -, Rn. 27, juris; OLG Koblenz, NZV 2004, 33 m. w. N.). Es bedarf auch unter Berücksichtigung der durch § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH VersR 1992, 618; OLG Koblenz OLGR 2003, 356 = NZV 2004, 33; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383; OLG Hamm, NZV 2002, 570; OLG München, Urteil vom 01. Juli 2005 – 10 U 2544/05 -, Rn. 15, juris). Der Vortrag, die Klägerin zu 1 habe vor dem Schadensereignis 75 % der im Haushalt anfallenden Arbeiten übernommen, wird bereits nicht durch entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen nebst Zeitangaben belegt. Dieser Sachvortrag kann nicht durch einen Verweis unter anderem auf die Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann ersetzt werden, weil deren Anwendung gerade einen ausreichend substantiierten Vortrag voraussetzt. Ferner erscheint dies nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, denn der Kläger zu 2 befand sich zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vortrag in Elternzeit. Auch wenn zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt wird, sie habe nach der Geburt des Klägers zu 5 beabsichtigt, selbst eine einjährige Elternzeit zu nehmen, fehlt die auch insoweit erforderliche Darstellung der konkreten Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf die später beabsichtigte Vollzeittätigkeit der Klägerin zu 1, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass mangels substantiierten Sachvortrags nicht näher beurteilt werden kann, welche Haushaltsführungstätigkeiten die nunmehr beschäftigte Assistentin erledigt, welche durch den Kläger zu 2 nunmehr zusätzlich übernommen worden sind und welche Tätigkeiten in welchen Zeiträumen zu welchem Anteil vor dem Schadensereignis von der Klägerin zu 1 bzw. von dem Kläger zu 2 übernommen worden sind. Auch aus diesem Grund lässt sich ein etwaiger Haushaltsführungsschaden nicht näher bestimmen.