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Verkehrsunfall – Anforderungen an Darlegung eines Vorfahrtsverzichts

Gericht weist Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall ab.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin allein für die Folgen des Unfalls haftet. Die Beklagten haften nicht als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die Unfallfolgen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt dazu, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich zeichnet. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger nach links abbiegen wollte und dabei mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis, wonach sie gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen hat, nicht widerlegen. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte mutwillig den Unfall verursachte, wurde nicht bewiesen. Die Signalisierung eines Vorfahrtsverzichts seitens der Beklagten konnte nicht schlüssig dargelegt werden. Die Klägerin muss allein für den Unfall aufkommen.

Das Gericht entschied, dass die Berufung der Klägerin unbegründet sei. Das Urteil des Landgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch auf nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung zugunsten der Klägerin erfordern würden. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. […]

OLG Hamm – Az.: I-7 U 4/22 – Beschluss vom 25.07.2022

In dem Rechtsstreit ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Verkehrsunfall - Anforderungen an Darlegung eines Vorfahrtsverzichts
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

I.

Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für die Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, da die Klägerin für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 22.11.2020 alleine einzustehen hat.

Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 32 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-32 ff.) verwiesen wird, greifen im Ergebnis nicht durch.

1.

Die Beklagten haften der Klägerin nicht als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die Unfallfolgen.

Der Unfall ereignete sich zwar bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) gehaltenen und gesteuerten Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG, der eine Haftung ausschließen würde, liegt ersichtlich nicht vor.

Der Unfall war auch für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG. Die Klägerin beruft sich auf eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Zeugen A bereits nicht.

Zugunsten der Klägerin kann darüber hinaus angenommen werden, dass der Unfall auch für die Beklagte zu 1) kein unabwendbares Ereignis darstellte.

2.

Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt nämlich jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich zeichnet.

Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 10). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der Unfallgegner zu beweisen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG [Stand: 01.12.2021] Rn. 78).

a)

Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen A, ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Last zu legen.

Nach dieser Vorschrift muss, wer nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Sofern der Linksabbieger seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, haftet er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, NZV 2007, 294 Rn. 8; Senat Hinweisbeschl. v. 21.12.2021 – 7 U 41/21, BeckRS 2021, 54315 Rn. 6).

Da es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang des Zeugen A zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gekommen ist, spricht der Anscheinsbeweis gegen ihn.

Um ihrer Haftung zu entgehen, wäre es damit an der Klägerin gewesen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern und Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, NZV 2007, 294 Rn. 10).

Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

aa)

Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1), wie von der Klägerin behauptet, auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet hätte und der Zeuge A deshalb davon hätte ausgehen dürfen, vor ihrem Fahrzeug abbiegen zu können.

Auf einen Vorfahrtsverzicht darf man nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Bei der Deutung von Gesten wie Handzeichen, Lächeln oder Nicken des an sich Vorfahrtsberechtigten ist daher Vorsicht geboten. Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Schon die geringsten Zweifel über das Ergebnis einer Verständigung gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (Senat Hinweisbeschl. v. 24.7.2018 – 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853 Rn. 24). An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (Senat Hinweisbeschl. v. 24.7.2018 – 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853 Rn. 24; OLG Hamm Urt. v. 21.9.1999 – 27 U 76/99, BeckRS 1999, 30073923 [unter I. 1]; OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.1992, 12 U 1234/91, NJW 1993, 1721). Der Wartepflichtige muss den Vorfahrtsverzicht beweisen (Senat Hinweisbeschl. v. 24.7.2018 – 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853 Rn. 24).

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin bereits die Erklärung eines Vorfahrtsverzichts seitens der Beklagten zu 1) nicht schlüssig dargetan.

Soweit sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe zunächst die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs stark verlangsamt und dann die „Lichthupe“ betätigt, reicht dies zur Darlegung eines Vorfahrtsverzichts nicht aus.

Selbst aus einem kurzen Halten vor einer Kreuzung, das missverständlich sein kann, darf nämlich nicht ohne weiteres auf einen eindeutigen Verzicht geschlossen werden (Senat Hinweisbeschl. v. 24.7.2018 – 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853 Rn. 27; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 8 Rn. 41).

Die Abgabe von Leuchtzeichen durch Betätigung der „Lichthupe“ hat nach § 16 Abs. 1 StVO allein die Funktion, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Warnzeichen dürfen in aller Regel nicht als Zeichen der Verständigung gegeben werden (BGH Urt. v. 15.2.1977 – VI ZR 71/76, NJW 1977, 1057 [unter II. 2. b) aa]). Zwar ist nicht zu übersehen, dass es sich im Verkehrsgeschehen vielfach eingebürgert hat, die „Lichthupe“ gleichwohl als Verständigungsmittel einzusetzen. Wegen des gesetzlichen Zwecks von Leuchtzeichen kommt der Lichthupe jedoch nicht die erforderliche Eindeutigkeit zu (OLG Hamm Urt. v. 21.9.1999 – 27 U 76/99, BeckRS 1999, 30073923 [unter I. 1]; OLG Koblenz Urt. v. 12.10.1992 – 12 U 1234/91, NJW 1993, 1721, beck-online).

Die Klägerin hat zudem auch den ihr obliegenden Beweis eines Vorfahrtsverzichts seitens der Beklagten zu 1) nicht erbracht.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der sich widersprechenden Angaben des Zeugen A einerseits und der Beklagten zu 1) und des Zeugen B andererseits nicht bewiesen habe, dass die Beklagte zu 1) überhaupt durch Betätigung der „Lichthupe“ und eine Verringerung der Geschwindigkeit einen Verzicht auf ihr Vorfahrtrecht signalisiert habe. Der Senat ist an diese Feststellungen des Landgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden; denn Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts werden weder aufgezeigt noch sind sie ersichtlich.

bb)

Auch der Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1) den Unfall mutwillig dadurch verursacht habe, dass sie nach Signalisierung eines scheinbaren Vorfahrtverzichts ihr Fahrzeug beschleunigt und dann ungebremst in den Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs gefahren sei, führt nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises.

Die Signalisierung eines Vorfahrtsverzichts seitens der Beklagten zu 1) durch Betätigung der „Lichthupe“ und Verlangsamung der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs hat die Klägerin – wie ausgeführt – bereits nicht schlüssig dargetan und zudem nicht bewiesen.

Doch auch ihre Behauptung, wonach die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug nach Erklärung des vermeintlichen Vorfahrtsverzichts beschleunigt habe und dann mutwillig ungebremst in das Heck des Klägerfahrzeugs gefahren sei, hat die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen. Dieser Vortrag ist vielmehr widerlegt; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtzeitig auf das Abbiegemanöver des Zeugen A durch eine Ausweichbewegung nach links und eine Bremsung reagiert hat, ist im Ergebnis berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen(BGH Urt. v. 29.1.2019, VI ZR 113/17, NJW 2019, 2092 Rn. 24). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen im Ergebnis nicht vor.

Zwar hat der Zeuge A bekundet, die Beklagte zu 1) habe zunächst die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs verringert und ihm gleichzeitig ein Zeichen mit der Lichthupe gegeben. Nachdem er angefangen habe, abzubiegen, habe sie auf einmal die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs beschleunigt und sei gegen das Heck des Klägerfahrzeugs gefahren (Protokoll vom 12.11.2021 S. 9 = GA I-196).

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Die Beklagte zu 1) (Protokoll vom 12.11.2021 S. 2 = GA I-189) und der Zeuge B (Protokoll vom 12.11.2021 S. 11 = GA I-198) haben hingegen übereinstimmend angegeben, die Beklagte zu1) sei gleichbleibend mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h gefahren. Die Lichthupe habe sie nicht betätigt. Dann sei der Zeuge A auf einmal angefahren, woraufhin die Beklagte zu 1) sowohl gebremst als auch eine Ausweichbewegung ausgeführt habe.

Diese Angaben der Beklagten zu 1) und des Zeugen B stehen im Einklang mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C. Dieser hat ausgeführt, der Umstand, dass der Airbag des Beklagtenfahrzeugs nicht ausgelöst habe sowie die Beschädigungen sprächen für eine Anstoßgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 25 km/h bis maximal 30 km/h. Soweit man nicht davon ausginge, dass die Beklagte zu 1) die ganze Zeit mit dieser niedrigen Geschwindigkeit gefahren sei, sei eine Ausgangsgeschwindigkeit von 42 km/h zu ermitteln. Die Reaktion der Beklagten zu 1) sei in diesem Fall aus zeitlicher Sicht als rechtzeitig anzusehen. Wenn er nun eine rechtzeitige Reaktion ausrechne, spräche das auch dagegen, dass die Beklagte bewusst auf das Klägerfahrzeug zugefahren sei und nicht gebremst habe. Aus zeitlicher Sicht habe daher eine Bremsung seitens der Beklagten vorgelegen. Die Kollisionsposition aus den Endlagen heraus rekonstruiert zeige auch, dass das Beklagtenfahrzeug noch ein wenig nach links gelenkt worden sei (Prototoll vom 12.11.2021 S. 6 = GA I-193).

Im Falle einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und unterbliebener Bremsung seitens der Beklagten zu 1) sei es zwar möglicherweise auch zu dem Unfall gekommen, das Beklagtenfahrzeug sei dann aber weiter hinten gegen das Klägerfahrzeug gefahren (Protokoll vom 12.11.2021 S. 8 = GA I-195).

Etwas anderes ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch nicht aus dem Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) unstreitig Vorschäden aufwies. Die Beklagte zu 1) hat diese Schäden nicht etwa verschwiegen. Vielmehr hat sie das Vorliegen von Vorschäden sowohl im vorliegenden Rechtsstreit eingeräumt, als auch in dem unter den Parteien geführten Parallelverfahren mitgeteilt, wie sich aus dem durch die Klägerin mit der Replik vorgelegten Gutachten über die Schäden am Beklagtenfahrzeug ergibt. Dieses weist unter dem Punkt „Altschaden“ die Angaben „Tür vorne rechts verformt, Stoßfänger hinten verformt, dem Alter entsprechende Gebrauchsspuren“ auf (Anlage K8 S. 2 = GA I-89).

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung rügt, dass die von ihr als Zeugen benannten Polizeibeamten D und E nicht zu ihrer Behauptung, dass die Beklagte am Unfallort gesagt habe, sie habe nicht gebremst, vernommen worden sind, ist auch dies nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn die Beklagte zu 1) nach dem Unfall gesagt haben sollte, sie habe nicht gebremst, würde auch dies nicht zu einer anderen Bewertung führen, da – wie oben ausgeführt – nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C, die im Einklang mit den Angaben der Beklagten zu 1) und des Zeugen B stehen, eine Bremsung seitens der Beklagten bewiesenermaßen erfolgt ist.

b)

Ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ist hingegen nicht feststellbar.

aa)

Dass sie den Unfall – wie von der Klägerin behauptet – bewusst provoziert hätte, hat die Klägerin nicht bewiesen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

bb)

Die Beklagte zu 1) hat auch nicht gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Ihr ist kein Reaktionsverschulden zur Last zu legen.

Der Senat ist an die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass die Beklagte zu 1) auf den Abbiegevorgang des Zeugen A zu spät reagiert habe, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige C hat diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus zeitlicher Sicht eine Bremsung seitens der Beklagten erfolgt sei, die auch als rechtzeitig anzusehen sei. Zudem zeige die Kollisionsposition aus dem Endlagen heraus rekonstruiert, dass das Beklagtenfahrzeug ein klein wenig nach links gelenkt worden sei (Protokoll vom 12.11.2021 S. 6 = GA I-193).

c)

Im Ergebnis ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen A, ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Last zu legen, während auf Seiten der Beklagten zu 1) lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Diese tritt hinter das Verschulden des Zeugen A, der verkehrswidrig nach links abgebogen ist, vollständig zurück. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt. Das Abbiegen nach links stellt einen besonders gefahrenträchtigen Vorgang dar, der häufig zu schweren Unfällen führt (BGH Urt. v. 11.1.2002 – VI ZR 352/03, NJW 2005, 1351 [unter III.]; Senat Hinweisbeschl. v. 21.12.2021 – 7 U 41/21, BeckRS 2021, 54315 Rn. 14). Genügt der Linksabbieger seiner Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, NZV 2007, 294 Rn. 8; BGH Urt. v. 11.1.2002 – VI ZR 352/03, NJW 2005, 1351 [unter II. 1 a]; Senat Hinweisbeschl. v. 21.12.2021 – 7 U 41/21, BeckRS 2021, 54315 Rn. 14). So liegt der Fall auch hier. Besonderheiten, die eine Mithaftung der Beklagten rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil sind:

  1. Verkehrsrecht: Das Urteil betrifft einen Verkehrsunfall und die Haftung der Beteiligten nach den relevanten gesetzlichen Bestimmungen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  2. Schadensersatzrecht: Die Klägerin forderte Schadensersatz für die Folgen des Unfalls, was ein zentraler Aspekt des Rechtsbereichs des Schadensersatzrechts ist.
  3. Zivilprozessrecht: Das Urteil erging im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen und einer rechtlichen Würdigung getroffen wurde.
  4. Beweisrecht: Das Urteil bezieht sich auch auf die Beweiswürdigung, da die Klägerin den Anscheinsbeweis nicht widerlegen konnte und die Behauptung der mutwilligen Verursachung des Unfalls nicht bewiesen wurde.
  5. Haftungsrecht: Das Urteil betrifft die Haftung der Beteiligten für den Unfall und basiert auf einer Abwägung der Verursachungsbeiträge sowie einer Anwendung der gesetzlichen Haftungsregelungen.

Zusammenfassend betreffen die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil vor allem das Verkehrsrecht und das Schadensersatzrecht, die im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des Beweisrechts und der Haftungsregelungen behandelt wurden.

Die 3 wichtigsten Aussagen:

  1. Vorfahrtsverzicht: Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet hat, was eine wichtige Rolle bei der Frage der Haftung im Verkehrsunfall spielt.
  2. Alleinige Haftung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin allein für die Folgen des Unfalls haftet und die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften, da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich war.
  3. Anscheinsbeweis: Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis, wonach sie gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen hat, nicht widerlegen, was bedeutet, dass das Gericht davon ausgeht, dass sie schuldhaft gehandelt hat.

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