Skip to content

Verkehrsunfall – Anforderungen an Feststellung eines manipulierten Unfallereignisses

LG Bochum – Az.: I-3 O 199/16 – Urteil vom 25.11.2019

Das Versäumnisurteil vom 03.08.2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 03.08.2017 entstanden sind; diese tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 21.06.2015 in Herne.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in der Zulassungsbescheinigung als Halter eines Pkw Mercedes Benz CLS mit dem amtlichen Kennzeichen … eingetragen.

Der Kläger und der Zeuge …, der Fahrer des nach Behauptung des Klägers auf Beklagtenseite an dem Unfallereignis beteiligten Fahrzeugs, kannten sich bereits vor dem streitgegenständlichen Sachverhalt.

Der Kläger holte ein Gutachten über die behaupteten unfallbedingten Beschädigungen des behaupteten Unfallfahrzeugs ein, für welches ihm der Sachverständige … einen Betrag in Höhe von 764,46€ in Rechnung stellte. Diese Rechnung hat der Kläger bislang nicht beglichen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich erfolglos mit Schreiben vom 22.06.2016 unter Fristsetzung bis zum 28.06.2016 zur Schadensregulierung auf.

Für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden Gebühren in Höhe von 571,44€. Diese hat der Kläger bislang nicht gezahlt.

Der Kläger verkaufte das behauptete Unfallfahrzeug vor Klageerhebung.

Der Kläger behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümer eines Pkw Mercedes Benz CLS mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen zu sein.

Er habe das Fahrzeug im April 2014 lastenfrei erworben.

Am 21.06.2015 gegen 1:30 Uhr sei das Fahrzeug auf einem Parkstreifen vor dem Haus Haldenstr. 35 in Herne geparkt gewesen.

Zu dieser Zeit habe der Zeuge … mit dem PKW Hyundai i10, amtliches Kennzeichen …, dessen Halterin unstreitig die Beklagte zu 1) war und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die Haldenstraße in nördlicher Richtung befahren.

Plötzlich und unvermittelt habe der Zeuge … einen Radfahrer wahrgenommen, der ihm entgegen gefahren sei. Zur Vermeidung einer Kollision sei er nach rechts ausgewichen und dabei gegen die linke Seite des geparkten Fahrzeugs des Klägers gefahren.

Das Fahrzeug des Klägers sei bei dem Unfall beschädigt worden.

Die erforderlichen Reparaturkosten betrügen ausweislich des Schadengutachtens des Sachverständigen … vom 21.06.2015 4.457,30€ netto.

Ferner seien ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 364,00€ (4 Tage zu 91€) sowie pauschalierte Unkosten in Höhe von 25,00€ abzurechnen.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 28.07.2016, dem Beklagten zu 2) am 29.07.2016 zugestellt worden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an ihn 4.846,30€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 764,46€ gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros … Rechnung-Nr.: … vom 21.06.2015 freizustellen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44€ freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Weder der Kläger persönlich noch sein Prozessbevollmächtigter sind zum Termin zur Öffentlichen Sitzung am 02.02.2017 erschienen.

Das Gericht hat die Klage daher mit Versäumnisurteil vom 02.02.2017 abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 09.02.2017, den Beklagten am 08.02.2017 zugestellt worden. Der Kläger hat am 22.02.2017 Einspruch eingelegt.

Verkehrsunfall - Anforderungen an Feststellung eines manipulierten Unfallereignisses
(Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com)

Zum Termin zur Öffentlichen Sitzung am 03.08.2017 ist für den Beklagten niemand erschienen.

Das Gericht hat die Beklagten daher mit Versäumnisurteil vom 03.08.2017 antragsgemäß verurteilt.

Das Versäumnisurteil ist den Parteien am 08.08.2017 zugestellt worden. Die Beklagten haben am 09.08.2017 Einspruch eingelegt. Dieser ist per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangen.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass sich der behauptete Unfall überhaupt sowie nach Ort und Zeit wie vom Kläger behauptet ereignete.

Die Beklagten behaupten, dass, selbst wenn ein Unfall stattgefunden habe, es sich um ein sogenanntes manipuliertes Unfallereignis gehandelt habe. Der Kläger habe in die Beschädigung eingewilligt. Dafür sprächen eine Vielzahl von Indizien.

Die Vermögensverhältnisse des Zeugen … seien ungeordnet, er habe bereits mehrfach die Vermögensauskunft in Zwangsvollstreckungsverfahren abgegeben.

Die verfolgten Schäden seien nicht auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen. Jedenfalls habe ein Vorschaden bestanden.

Die Reparaturkosten stellten keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar.

Die Sachverständigenkosten seien bereits nicht zu ersetzen, da das Gutachten des Privatsachverständigen … für die Schadensregulierung unbrauchbar sei. Dies folge aus dem Umstand, dass der Kläger den Sachverständigen … nicht über den Vorschaden informiert habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … und .. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 25.06.2018 (Bl. 247-250 d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 15.08.2019 verwiesen.

Die Parteien haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II 1 ZPO erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2019 (Bl. 280 d.A.) und die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2019 (Bl. 286 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

A.

Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.08.2017 hat Erfolg.

Er ist statthaft, denn das Urteil ist ein sogenanntes echtes Versäumnisurteil, das aufgrund des Nichterscheinens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2017 gemäß § 331 I 1 ZPO ergangen ist.

Durch Einreichung des Einspruchs am 09.08.2017 hat der Kläger auch die gemäß § 339 I ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten.

Das angerufene Gericht ist nach § 340 I ZPO zuständig, da es das Versäumnisurteil erlassen hat.

Ferner ist auch § 340 II ZPO durch die Bezeichnung des Versäumnisurteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, gewahrt.

Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis des Klägers befand.

B.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1, S. 2-4 VVG.

I.

Ansprüche des Klägers ergeben sich weder aus § 7 I StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB (Beklagte zu 1) und § 115 I S. 1 Nr. 1, S. 2 – 4 VVG (Beklagter zu 2) noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. Denn unter Berücksichtigung des Parteivortrags, der persönlichen Anhörung der Parteien sowie der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der behauptete Unfall manipuliert war und daher Kläger daher keine Ansprüche daraus herleiten kann.

Grundsätzlich kann derjenige, der einen Unfallgegner auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch nimmt, dann keine Ansprüche aus dem Unfallereignis herleiten, wenn es sich um einen manipulierten (d.h. einverständlich von beiden Unfallgegnern ins Werk gesetzten) Unfall handelt. Dabei kommt es für die Annahme dieser anspruchsausschließenden Konstellation stets darauf an, dass eine hinreichende Anzahl von tragfähigen verdachtsbegründenden Indizien vorliegt. Dabei genügt die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt bzw. den Schluss auf ein vom Anspruchsteller absichtlich herbeigeführtes Unfallereignis zulässt.

Die Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Schädiger bzw. den Versicherer, hier also die Beklagten.

(Vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011, Az.: 4 U 25/10)

Insoweit haben sie den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Es gelten weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis noch reicht es aus, wenn nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines einverständlichen Verkehrsunfalls nachgewiesen wird. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht überspannt werden. Das Gericht darf und muss sich zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich.

(vgl. z.B. BGH, VersR 2007, 1429; OLG Köln, VersR 1992, 562; OLG Köln, Beschl. V. 30.11.2009, Az.: 9 U 126/09)

Hier liegen so gravierende Indizien für eine Manipulation vor, dass von einem abgesprochenen Unfallgeschehen auszugehen ist. Im Einzelnen:

– Der vom Kläger behauptete Unfallhergang war nicht nachvollziehbar. Das behauptete Verhalten des Radfahrers erscheint lebensfremd. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Radfahrer auf ein entgegenkommendes Fahrzeug dergestalt zuhalten sollte, dass eine Kollision ohne Ausweichen des Fahrzeugführers unvermeidbar ist. Dass er ein solches Eigenrisiko eingehen würde, ist unwahrscheinlich.

– Die Unfallschilderung des Zeugen … ist mit dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug nicht kompatibel. Der Sachverständige … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.08.2019 plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorhandenen Beschädigungen mit der Schilderung aus technischer Sicht unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht in Einklang zu bringen seien. Wenn der Zeuge … den ihm entgegenkommenden Radfahrer in einer Entfernung von ca. einer Fahrzeuglänge vor seinem Fahrzeug wahrgenommen hätte – so von ihm angegeben – wäre es nach den Berechnungen des Sachverständigen ca. 0,5s später zu einer Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Radfahrer gekommen. Selbst eine sehr gute Reaktionszeit des Zeugen von 0,8s hätte es daher nicht ermöglicht, eine Kollision mit dem Radfahrer abzuwenden.

Weiter führt der Sachverständige aus, dass ungeachtet einer zu erwartenden Kollision mit dem entgegenkommenden Radfahrer eine Ausweichlenkung des Beklagtenfahrzeugs nach rechts zu einem Anstoßwinkel von rund 15° bei der Kollision mit dem Klägerfahrzeug geführt hätte, der wiederum mit den im Wesentlichen streifenden Beschädigungen nicht vereinbar sei.

Die Unfallschilderung des Zeugen sei daher nicht nur nicht plausibel, sondern sogar mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. So wie von dem Zeugen geschildert, könne sich das Unfallgeschehen nicht ereignet haben.

Vielmehr sei aufgrund der festgestellten Schäden davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug weitgehend längsparallel und mit geringer Geschwindigkeit ungebremst gegen das Klägerfahrzeug gestoßen sei, was insbesondere durch eine willentliche Herbeiführung der Kollision plausibel erklärbar sei.

Diesen Ausführung vermag sich das Gericht nur anzuschließen.

Die Schäden am Klägerfahrzeug verliefen über die gesamte linke Seite. Der Sachverständige … konnte keine abfallenden Spuren feststellen, die allerdings zu erwarten gewesen wären, wenn entsprechend der Angaben des Zeugen versucht worden wäre, durch ein scharfes und abrupte Abbremsen die (weitere) Kollision zu vermeiden.

Das gänzliche Fehlen einer Abwehrreaktion, die bei einem unkontrollierten Anstoß natürlich gewesen wäre, spricht dafür, dass das Schadensereignis bewusst herbeigeführt wurde (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2013, Az.: 1 U 99/12).

– Die Haftungslage ist eindeutig und der Zeuge räumte noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei seine Unfallbeteiligung ein. Auch das ist ein Beweisanzeichen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az.: 9 U 126/09).

– Es handelt sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein solches der Oberklasse. Auf Seiten der Beklagten war dagegen ein Kleinwagen der Marke Hyuandai involviert (zur Typizität dieser Umstände vgl. KG, Beschl. V. 15.06.2009, Az.: 12 U 181/08).

– Ein Personenschaden war nicht ernsthaft zu befürchten.

– Das klägerische Fahrzeug wurde mittlerweile verkauft.

– Das klägerische Fahrzeug wies Vorschäden auf. Auch das kann für eine Unfallmanipulation sprechen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2009, Az.: 9 U 109/09).

In dieses Bild passt ferner, dass der Sachverständige … Schäden an dem Fahrzeug festgestellt hat, die wohl nicht aus einem Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug resultieren können, namentlich die Spuren am Felgenhorn. Auch diese Schäden sollten aber nach der Vorstellung des Klägers als aus dem hiesigen Unfallereignis resultierende Schäden abgerechnet werden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Letztlich hat der Sachverständige … auch festgestellt, dass es im Bereich der Fahrertür zu einer Schadenausweitung am Klägerfahrzeug gekommen war. Damit sollte ein vergrößerter Schaden geltend gemacht werden, um einen höheren Schadensersatzbetrag zu erlangen.

Bei der bewusste Schadensmehrung handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation.

– Als weiteres typisches Merkmal kommt vorliegend hinzu, dass neutrale Zeugen nicht zur Verfügung stehen, was gleichfalls typisch für manipulierte Unfälle ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2010, Az.: 2 U 32/10). Der nach der Aussage des Zeugen … am Unfall beteiligte Radfahrer ist für das Gericht nicht greifbar. Eine Identifizierung konnte nicht vorgenommen werden.

– Kurze Zeit, nämlich 3 Monate, nach dem behaupteten Unfallereignis wurde das klägerische Fahrzeug erneut einem Gutachter zur Schadensbegutachtung vorgeführt. Diesmal habe sich ein Auffahrunfall ereignet. Dass innerhalb von knapp 1,5 Jahren Besitzzeit (Juni 2014 bis November 2015) zwei Schadensfälle eingetreten sind, kann vor allem in Zusammenschau mit den weiteren Indizien als ungewöhnliche Häufung angesehen werden.

– Typisch für einen gestellten Unfall auch auch im vorliegenden Falle gegeben ist der Umstand, dass der Schaden auf fiktiver Basis abgerechnet und sodann kostengünstig repariert wird. Dies ergibt sich aus dem im Rahmen des zweiten Unfalls im September 2015 angefertigten Gutachten der Sachverständigenbüros … (Bl. 99 ff. d.A.). Unter Vorschäden ist hier vermerkt: „Beide Fahrzeugseiten rep.[arierte] Blech- / Lackschäden mit z.T. sichtbaren Farbtonabweichungen. Rep.[arierter] Blechschaden vorne links. Stoßfänger vorne prov.[isorisch] rep.[ariert] mit erheblichen Restunfallspuren.“

– Der Kläger und der Zeuge … kannten einander. Dabei vermochte das Gericht die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der Öffentlichen Sitzung vom 01.06.2017, er sei mit dem Zeugen nur über Facebook befreundet, nicht zu überzeugen. Das gilt auch für die weitere Behauptung, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Freundschaft überhaupt schon vor dem Unfallereignis bestanden habe. Dies erscheint wenig glaubhaft, bedeutet es doch im Umkehrschluss, dass der Kläger es für möglich hält, dass die (Facebook-)Freundschaft erst aufgrund des Unfalls entstanden ist. Dass man sich an einen derart außergewöhnlichen Beginn einer freundschaftlichen Beziehung nicht zu erinnern vermag, ist nicht plausibel. Die Aussage des Klägers ist daher insgesamt als Schutzbehauptung zu werten.

Die Aussage des Zeugen … im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Öffentlichen Sitzung vom 25.06.2018, er kenne den Kläger nicht, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Der Kläger hat eine wie auch immer geartete Bekanntschaft zwischen ihm und dem Zeugen bestätigt. Es gibt auch keinen plausible Grund dafür, dass der Kläger eine Bekanntschaft bekunden würde, obwohl eine solche tatsächlich nicht besteht. Dass der Zeuge diese abstreitet, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werden.

Auch wenn die einzelnen Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, ist das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung der Beweisanzeichen davon überzeugt, dass es sich vorliegend um ein abgesprochenes Unfallgeschehen handelt.

II.

Mangels bestehender Hauptansprüche waren auch die begehrten Nebenaussprüche (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen) unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 344 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich für den Beklagten nach § 709 S. 1 + 2 ZPO und für den Kläger nach §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos