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Verkehrsunfall – Anforderungen an Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Berlin-Mitte, Az.: 106 C 3107/16, Urteil vom 02.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 sowie weitere 124,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 26.9.2013 des Geschädigten … als Eigentümer des Porsche Cayenne Tropic S 180 kW mit dem amtlichen Kennzeichen … gemäß §§ 249 ff, 823, 398 BGB, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten für die dem Zedenten unfallbedingt entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Eigentümerstellung des Zedenten hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs. Zwar erfolgt dieses Bestreiten nicht ausdrücklich mit Nichtwissen, aber ebenso wie ein solches pauschal und ohne jegliche Substanz. Unstreitig hat die Beklagte einen erheblichen Teil des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens hinsichtlich der Mietwagenkosten reguliert, ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung des Geschädigten geäußert zu haben. Zwar können die Zahlungen ohne Abgabe weiterer Erklärungen nicht als deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden. Unter den gegebenen Umständen ist aber aufgrund ihres vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass ihr Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln ist. Unter diesen Umständen oblag es der Beklagten, substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vorzutragen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, Rn. 34, juris). Daran fehlt es hier. Allein die Angabe des Namens eines (weiteren) Fahrers im Mietvertrag reicht jedenfalls nicht.

Verkehrsunfall - Anforderungen an Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: Yulia Petrova/Bigstock

Im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, mithin grundsätzlich neben der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer des Ausfalls des beschädigten Fahrzeuges als Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 S.2 BGB. (BGH NJW 1985, 2639; NJW 2005, 51; NJW 2007, 1449; NJW 2009, 58). Mietwagenkosten sind danach jedoch nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des zur Herstellung objektiv Erforderlichen halten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH a.a.O).

Unstreitig war im Hinblick auf den Mobilitätsbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der unfallbedingten Ausfallzeit zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges vom 14.10.2013 bis 18.10.2013 grundsätzlich erforderlich in obigem Sinne. Soweit die Beklagte meint vortragen lassen zu müssen, dass die Reparatur bereits am 17.10.2013 fertiggestellt worden sei, ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund des eingereichten Reparaturablaufplanes der mit der Reparatur beauftragten Firma Porsche Zentrum Berlin GmbH unsubstantiiert und damit unerheblich. Denn aus diesem Reparaturablaufplan ergibt sich zwar das Ende der Montage nach den Lackiererarbeiten am 17.10.2013 ebenso wie die daraufhin werkstattseitig erfolgte Probefahrt. Unter Ziffer 13. des Reparaturablaufplans ist jedoch weiter ausdrücklich vermerkt, dass der Kunde erst am 18.10.2013 um 9:31 Uhr von der Fertigstellung seines Fahrzeugs informiert wurde. Selbst wenn die Reparatur werkstattseitig bereits am Nachmittag des 17.10.2013 beendet gewesen sein sollte, hatte der Geschädigte jedenfalls keine Kenntnis davon.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Hinblick auf die Höhe des Schadens ist neben der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Mietpreises der auf dem Grundsatz des § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 BGB anzuwenden, wonach der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (OLG München, NZV 1992, 363, unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1985, 2639; 1985, 2637 (2638); 1982, 1518 (1519)).

Vorliegend war zunächst festzustellen, dass der Zedent ein Fahrzeug der dem geschädigten Fahrzeug entsprechenden Mietwagenklasse 9 gemietet hat. Soweit die Beklagte möglicherweise bestreiten will, dass das geschädigte Fahrzeug der Mietwagenklasse 9 zuzuordnen ist, steht dem der von der Klägerin unter Bezug genommene Auszug aus der Mietwagen-Schwacke-Liste (Anlage K3 Blatt 8 der Akte) entgegen. Hieraus ergibt sich eindeutig die Zugehörigkeit des geschädigten Fahrzeugs zur genannten Mietwagengruppe. Ob tatsächlich das gemietete Fahrzeuge dieser Mietwagengruppe angehörte oder es sich, wie die Beklagte möglicherweise vortragen lassen möchte, um ein höherwertiges Fahrzeug gehandelt hat, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten und damit deren Erstattungsfähigkeit ist zumindest die Mietwagengruppe zugrunde zu legen, die dem geschädigten Fahrzeug entspricht, selbst wenn ein höherwertigeres Fahrzeug angemietet wurde, solange dies dem ortsüblichen Mietpreis eines dem geschädigten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs entsprechen würde.

Ausweislich der unter Bezug genommenen Mietwagenrechnung vom 22.10.2013 stellte die Klägerin dem Zedenten für die Anmietung des Mietwagens für den Zeitraum vom 14.10.2013, 8:30 Uhr bis 18.10.2013, 14:18 Uhr Mietwagenkosten in Höhe von 1.147,05 € in Rechnung. Auf den Inhalt der Rechnung (Anlage K4, Blatt 9) wird Bezug genommen. Hierauf leistete die Beklagte vorprozessual Zahlungen in Höhe von 528,09 €. Zudem lässt sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen des Zedenten in Höhe von 12,75 € pro Tag gemäß der Sachverständigenerhebung der Firma Eurotax-Schwacke, mithin in Höhe von insgesamt 63,75 €, anrechnen. Aus der Differenz ergibt sich der mit der Klage noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 555,21 €.

An der von der Klägerin vorliegend zugrunde gelegten Schwacke-Mietpreisliste als Schätzgrundlage für die Feststellung eines ortsüblichen und damit angemessenen und damit erforderlichen und erstattungsfähigen Mietzinses bestehen seitens des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken. Der Bundesgerichtshof bestätigte auch in seiner aktuellen Rechtsprechung die Anwendbarkeit der sog. Schwacke-Liste als Grundlage einer richterlichen Schätzung des ortsüblichen Normalpreises gemäß § 287 ZPO (vgl. BGH Entscheidung vom 18.5.2010, Az. VI ZR 293/08; 22.2.2011, Az. VI ZR 353/09 jeweils nach juris).

Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche zuletzt BGH, Urteil vom 12.4.2011, VI ZR 300/09 nach juris) kann der Geschädigte nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Betrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war ( BGH a.a.O.; vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 3.8.2011, 7 S 18/11).

Die Bemessung des Schadensersatzes ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH a.a.O.) Da § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt, darf das Gericht seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer Mietspiegel zugrunde legen (BGH a.a.O.). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnis führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Der insoweit erstattungsfähige Normaltarif kann mithin auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des als gewichtetes Mittel anerkannten Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlgebiet des Geschädigten ermitteln kann. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken. Derartige tatsächliche Mängel bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Erstattungsfähig waren mithin unter Zugrundelegung der Schwacke-Mietpreisliste für das Mietjahr 2013 unter Berücksichtigung des Postleitzahlgebietes 105, wie von der Klägerin bereits zutreffend ermittelt, unter Zugrundelegung einer 3 – Tagesmiete und zwei Einzelmiettage bereits ein Grundmietpreis in Höhe von 1.180,00 € zuzüglich weitere Nebenkosten. Da die hier geltend gemachten Mietwagenkosten bereits allein unter Berücksichtigung des Mietpreises unterhalb der Werte der Schwacke-Mietpreisliste liegen, bestehen im Hinblick auf deren Erstattungsfähigkeit insgesamt keine Bedenken.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 -, juris) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber dem Geschädigten, ihm eine günstige Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben mit Schreiben der Beklagten vom 27.9.2013 an den Geschädigten, die eher den Anschein einer Werbebroschüre als eines seriösen Angebotes macht und weitere Aktivitäten des Geschädigten erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf allgemeine, überregionale, teilweise so genannte 0800er Telefonnummern von Mietwagenfirmen verwiesen, ohne auf konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen. Soweit die Beklagte diesbezüglich weiter vorträgt, die Sachbearbeiterin der Beklagten, die Zeugin …, habe mit dem Kunden der Klägerin am 1.10.2013 telefoniert und ihm nochmals erläutert, zu welchen Konditionen die Beklagte ihm ein Ersatzfahrzeug vermitteln könne und ihm für die Mietwagengruppe 9 einen Preis von netto 78,00 € täglich bekannt gegeben, so ergibt sich daraus ebenfalls kein Vortrag über ein konkretes Angebot der Beklagten an den Geschädigten. Vielmehr wurde bei diesem Gespräch offenbar lediglich der Inhalt des bereits unter Bezug genommenen und keinesfalls ausreichenden Schreibens wiederholt. Etwas anderes ist dem Vortrag der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

Nach alledem war der noch geltend gemachte Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig und die Klage somit insgesamt, auch im Hinblick auf die noch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, begründet. Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 286, 288, 247 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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