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Verkehrsunfall – Anmietung Ersatzfahrzeug in beruflicher Eilsituation

LG Gera – Az.: 1 S 27/18 – Urteil vom 06.02.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 23.01.2018, Az. 5 C 171/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.203,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2016, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.254,73 € vom 08.01.2016 bis 15.02.2016 sowie 281,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

1. Die Klägerin kann in der Hauptsache aus abgetretenem Recht des geschädigten Zeugen B. die Erstattung der Mietwagenkosten aus ihrer Rechnung vom 12.09.2013 (Anlage K4, Bl. 10) abzüglich der von ihr selbst abgezogenen Eigenersparnis in Höhe von 150,60 €, der vorgerichtlichen Zahlung von 775,– € sowie der nach Rechtshängigkeit am 15.02.2016 erfolgten Zahlung von 51,37 €, mithin noch 2.203,36 € als Schadensersatz verlangen.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht im Berufungsverfahren nicht im Streit.

Die Anmietung ist durch den vorgelegten Mietvertrag (K2) und durch die Aussage des Zeugen B. bewiesen.

Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Das Fahrzeug des Zeugen B. war ausweislich der Schadensunterlagen ein Audi Q5 mit einem 155 kW-Motor ausgerüstet und zählt daher zur Mietwagengruppe 8. Aufgrund des Fahrzeugalters und des Kilometerstandes zum Unfallzeitpunkt, wie sie sich aus der Anlage B1 ergeben, war der Geschädigte berechtigt, ein klassengleiches Fahrzeug anzumieten. Ein hinreichender Fahrbedarf des Geschädigten ergibt sich daraus, dass er ausweislich der Rechnung in 15 Tagen 878 km mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegt hat.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme befand sich der Geschädigte bei Anmietung des Fahrzeuges in einer Eilsituation, infolge derer er nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet gewesen ist. Denn der Unfall ereignete sich am späten Nachmittag, die Anmietung erfolgte gegen 17.20 Uhr und der Geschädigte musste am Morgen des Folgetages um 05.00 Uhr von seinem Wohnort aufbrechen, um seine um 06.00 Uhr beginnende Frühschicht in der Netzleitstelle G. anzutreten. Dies alles steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben des auch persönlich glaubwürdigen Geschädigten bei seiner Zeugenvernehmung fest.

Der Geschädigte war auch in der Folge nicht gehalten, das in der Eilsituation angemietete Fahrzeug später gegen ein günstigeres Fahrzeug zu tauschen, da er die persönlichen Voraussetzungen für eine Anmietung zum sog. „Normaltarif“ nicht erfüllt hat. Insoweit ist nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren davon auszugehen, der Geschädigte über keine zur Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 8 erforderliche Kreditkarte verfügt hat. Dies hat die Klägerin nach der ersten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren dargelegt und damit ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt. Beweis für das Gegenteil wurde seitens der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung auf Hinweis nicht angeboten. Die Aussage des gleichwohl hierzu vom Gericht befragten Zeugen H. hat den Nachweis des Vorhandenseins einer Kreditkarte nicht erbracht.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen über das von der Klägerin konzedierte Maß hinaus ist nicht vorzunehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, einen solchen Abzug in Höhe von 3 % erst vorzunehmen, wenn mit dem Mietfahrzeug mehr als 1.000 km zurückgelegt worden sind.

2. Die Nebenforderungen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288 BGB zu.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich nach Vorstehendem aus einem Gegenstandswert von 2.254,73 €.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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