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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

LG Wuppertal – Az.: 9 S 201/19 – Urteil vom 14.05.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019, 33 C 496/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.642,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 394,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.03.2019, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 08.03.2019 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 06.12.2017 gegen 22.00 Uhr in V auf der M Straße im Bereich der Hausnummer xx ereignet hat.

Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (Im Folgenden: Nissan) die M Straße in nördlicher Richtung. Sie wohnte dort in dem rechtsseitig gelegenen Mehrfamilienhaus mit der Hausnummer ### das über eine Gemeinschaftsgarage verfügt. Um einfacher in die Garage einfahren zu können, beabsichtigte die Beklagte zu 1), wie stets, ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270° über die gesamte Fahrbahn auszuführen, und setzte hierzu an, nachdem sie zunächst auf dem rechts gelegenen Bürgersteig angehalten hatte.

Zeitgleich näherte sich aus nördlicher Richtung, also auf der Gegenfahrbahn, der Sohn des Klägers, der Zedent und Zeuge I, mit dem von ihm geführten und in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug VW Scirocco mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (im Folgenden: VW).

Die Beklagte zu 1) brachte ihr Fahrzeug – streitig, ob vor oder nach der nachfolgend geschilderten Kollision – nach Durchführung eines Wendemanövers um 180° auf der Gegenfahrbahn zum Stehen, um abzuwarten, nach links abbiegen zu können. Unter im Einzelnen streitigen Umständen lenkte der Zedent den VW nach rechts in Richtung der dort befindlichen Bushaltestellenbucht. Dabei kollidierte der VW mit dem rechten Bordstein und wurde dabei erheblich beschädigt. Der Zedent stieg aus und klopfte an die Beifahrerscheibe des Nissan, um die Beklagte zu 1), die nach wie vor nicht weitergefahren war, auf den Unfall aufmerksam zu machen.

Zu einer Berührung der Fahrzeuge kam es nicht.

Auf die Zahlungsaufforderung vom 07.05.2018 mit Fristsetzung zum 22.05.2018 (Bl. 35 d.A.) regulierte die Beklagte zu 2) unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50% die Hälfte des vom Kläger geltend gemachten Gesamtschadens von 9.285,32 EUR (Summe aus: Bruttoreparaturkosten: 7.300,77 EUR, merkantiler Minderwert: 250,00 EUR; Gutachtenkosten: 945,57 EUR; Kostenpauschale: 25,00 EUR; Mietwagenkosten: 763,98 EUR) und glich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,50 EUR aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger einen vollständigen Schadensausgleich und verlangt Zahlung eines weiteren Betrags von 4.642,66 EUR und weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 394,53 EUR jeweils nebst Zinsen.

Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall
(Symbolfoto: Lubo Ivanko/Shutterstock.com)

In erster Instanz haben die Parteien um die Haftungsquote, insbesondere um die Frage eines Anscheinsbeweises gegen die Beklagte zu 1) und betreffend die Schadenshöhe um die Positionen „Gutachterkosten“ und „Mietwagenkosten“ gestritten. Betreffend die Gutachterkosten hat der Kläger auf das Schreiben des Gutachters, der TÜV Rheinland GmbH, vom 30.04.2018 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen, mit welchem der Gutachter den Kläger ermächtigt hat, Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen; davon abgesehen hat der Kläger die Ansicht vertreten, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 274/17) sei die Abtretungsvereinbarung vom 07.12.2017 (Bl. 56 d.A.) wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam und der Zedent daher wieder Forderungsinhaber. Betreffend die Höhe der Mietwagenkosten hat der Kläger auf den Hinweis des Amtsgerichts, ein Anerkenntnis der Anmietzeit durch die Beklagte sei nicht feststellbar, die Regulierung sei vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, unter Vorlage des Reparaturablaufplans (Bl. 131 d.A.) vorgetragen, die Reparatur des VW habe aufgrund der nicht vorhandenen sofortigen Verfügbarkeit der bestellten Reifen und Felgen erst am 18.12.2017 erfolgen können.

Nach informatorischer Anhörung der Beklagten zu 1) und nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I – Fahrers des VW, des Zeugen C2 – des Beifahrers im VW, und des Zeugen C – des im Eingangsbereich der Garage wartenden Ehemanns der Beklagten zu 1) – hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mangels einer feststellbaren, die jeweilige Haftung der Parteien gem. §§ 7, 17 Abs. 3 StVG ausschließenden Unabwendbarkeit des Unfalls streite im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensteile gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu berührungslosen Unfällen weder ein Anscheinsbeweis für eine Verletzung der sich aus §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ergebenden Pflichten durch die Beklagte zu 1) noch sei eine solche Pflichtverletzung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen I und C2 feststellbar; unter Berücksichtigung der gleichwertigen Betriebsgefahren beider unfallbeteiligter Pkw führe die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einer hälftigen Haftungsteilung. Der der Klägerseite in diesem Umfang zustehende Anspruch sei durch vorgerichtliche Zahlung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt eine fehlerhafte Verneinung eines zu seinen Gunsten und gegen die Beklagte zu 1) streitenden Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 5 StVO, greift die Feststellung des Amtsgerichts – die Fahrbahn der M Straße sei an der Unfallstelle breit genug, dass Fahrzeuge ein links eingeordnetes Fahrzeug mit ausreichendem Sicherheitsabstand rechts passieren können, ohne in die Bushaltestelle einfahren zu müssen – als ohne dahingehenden Parteivortrag und ohne erkennbare Grundlage ergangen an und wendet gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ein, die Aussagen der Zeugen I und C2 seien „weggewischt“ worden und hätten keinen Eingang in die Würdigung gefunden.

Die Beklagtenseite verteidigt das amtsgerichtliche Urteil als zutreffend.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

Der Kläger hat gem. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, 3 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 426, 249, 398 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 100% des durch die Kollision des VW mit dem Bordstein verursachten Schadens und damit auf Zahlung der geltend gemachten, über die vorgerichtliche Schadensregulierung hinausgehenden Beträge nebst Zinsen im zugesprochenen Umfang. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war die Berufung zurück- und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts war nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ein gegen die Beklagtenseite sprechender Anscheinsbeweis anzunehmen und war die Kammer damit nicht gem. § 529 ZPO an die Feststellung des Amtsgericht gebunden, es liege kein höherer Verursachungs- und Verschuldensanteil der Beklagtenseite vor (nachfolgend unter Ziff. 1). In Anbetracht des von Beklagtenseite nicht erschütterten Anscheinsbeweises konnte dahingestellt bleiben, ob eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Verkehrspflichten aus §§ 9, 10 StVO durch die Beklagte zu 1) bereits in Anbetracht ihres Fahrmanövers unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten festzustellen wäre (nachfolgend unter Ziff. 2). Mangels eines feststellbaren Verursachungs- und Verschuldensanteils des Klägers tritt die vom VW ausgehende Betriebsgefahr hinter der Haftung der Beklagtenseite vollständig zurück. Der ersatzfähige Schaden ist in geltend gemachter Höhe entstanden (nachfolgend unter Ziff. 3), der Zinsanspruch indes nur in zugesprochenem Umfang (nachfolgend unter Ziff. 4).

Im Einzelnen:

1.

Zulasten der Beklagten streitet jedenfalls ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis, schadensursächlich und schuldhaft gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Pflichten verstoßen zu haben, beim Wenden eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Bei Zugrundlegung der klägerischen Unfallvariante spräche gegen die Beklagte zu 1) zudem ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis, auch gegen die sich aus § 10 StVO ergebenden Pflichten verstoßen zu haben; bei Zugrundelegung des von der Beklagtenseite behaupteten Unfallhergangs ein Anscheinsbeweis, die einem Linksabbieger gem. § 9 Abs. 1 und 5 StVO obliegenden Verkehrspflichten nicht beachtet zu haben.

a) (Anscheinsbeweis allgemein)

Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt nach der Rechtsprechung bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen, d.h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu § 284 Grundzüge des Beweisverfahrens, Rn. 29 mit Verweis auf BGH NJW 97, 528; NJW 2004, 3623, 3624; BGH NJW 82, 2448).

Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht, so kann bei einem Schadeneintritt prima facie darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat (BGH VersR 1983, 440), sofern sich der Schadenfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten bzw. der Gefahrenquelle ereignet hat (Schmidt in: Geigel Haftpflichtprozess, 28. Auflage, 2020, Kapitel 36. Beweisführung und Beweiswürdigung  Rn. 47, beck-online mit Verweis auf BGH III ZR 358/04, NJW 2005, 2454,; OLG Hamm NJW-RR 1993, 340).

b) (Anscheinsbeweis gegen den Wendenden/Abbiegenden/An- bzw. Einfahrenden im Falle einer Kollision)

Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich dann, wenn ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs zusammenstößt, die Schlussfolgerung geboten, der Wendende habe sich nicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. In solchen Fällen liegt deshalb ein typischer Geschehensablauf vor, der auf ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache hinweist (BGH, Urteil vom 04. Juni 1985 – VI ZR 15/84 -, Rn. 9, juris; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2016 – I-1 U 196/15 -, Rn. 43, juris). Der Wendevorgang ist dabei erst beendet, wenn sich das Fahrzeug wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 59).

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Ob auch gegen den in eine Grundstückseinfahrt Abbiegenden aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis spricht, wenn es beim Abbiegen in ein Grundstück zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr kommt, wird kontrovers beurteilt. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 24.01.2014 – 13 S 168/13) hat einen Anscheinsbeweis angenommen, weil dieser Sachverhalt nach der Lebenserfahrung nahelege, der Abbiegende habe typischerweise gegen die ihm obliegende Pflicht, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, verstoßen. Gegen eine solche Würdigung wendet das einen Anscheinsbeweis verneinende OLG Düsseldorf (Urteil vom 23. Juni 2015 – I-1 U 107/14 -, Rn. 30 – 33, juris) ein, zwar sei der Linksabbieger nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei auch den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen, er müsse sich auf der Fahrbahn nach links einordnen und erforderlichenfalls auch seine Geschwindigkeit behutsam verringern; er sei überdies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiegevorgang vollständig zurückzustellen; gleichwohl liege es auf der Hand, dass auch bei Beachtung der aus § 9 Abs. 5 StVO folgenden hohen Sorgfaltspflichten, eine Kollision allein deswegen erfolgen könne, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersehe oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffahre, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genüge.

Auch gegen den vom Bürgersteig auf die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer spricht im Falle einer Kollision mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall dadurch zustande gekommen ist, dass der vom Fahrbahnrand Anfahrende die ihm nach § 10 StVO obliegende gesteigerte Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. März 2002 – 14 U 119/01 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 1976 – 12 U 121/75 -, juris). Abgeschlossen ist dieser Vorgang erst, wenn der Einfahrende die Fahrbahn passiert oder sich in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und durch Anpassung an dessen Geschwindigkeit dessen Bestandteil geworden ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO (Stand: 07.09.2018), Rn. 16).

c) (Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall)

Die vorgenannten Anscheinsbeweise greifen nach Ansicht der Kammer im Grundsatz nicht nur im Falle einer Kollision der Fahrzeuge, sondern auch dann, wenn der Geschädigte die Gefahr erkannt, zur Schadensvermeidung ein Ausweichmanöver eingeleitet und dadurch zwar eine Kollision mit dem als Verkehrshindernis wahrgenommenen Verkehrsteilnehmer verhindert hat, im Rahmen des Ausweichmanövers indes anderweitig einen Schaden erlitten hat.

Die Kammer schließt sich den Erwägungen des LG Saarbrücken (Urteil vom 12. März 2010 – 13 S 215/09 -, Rn. 13 – 14, juris zum Anscheinsbeweis gegen einen fahrstreifenwechselnden Verkehrsteilnehmer, zustimmend: Wenker, „Der Anscheinsbeweis beim Verkehrsunfall, VersR 2015, 34, 36) an, wonach im Falle der Vermeidung eines Zusammenstoßes gleichwohl nichts anderes gelten kann, als wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn die Ausweichbewegung des Klägers in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem auch im Falle einer Kollision einen Anscheinsbeweis begründenden Fahrmanöver stattgefunden hat. Auch das KG Berlin (Urteil vom 15. Mai 1972 – 12 U 1022/70 -, juris) hatte einen Anscheinsbeweis bei einem berührungslosen Unfall angenommen und ausgeführt, komme ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffne, dann könne wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt sei, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden habe; in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass sich der Sturz bei dem Betrieb des Kfz ereignet habe.

Die Kammer verkennt nicht, dass das OLG München dies anders bewertet (Urteil vom 07.10.2016, 10 U 767/16; Urteil vom 08.10.2010, 10 U 2128/10; Urteil vom 16.09.2005, 10 U 2787/05), wonach es beim berührungslosen Unfall an einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises fehlen soll, nämlich dem typischen Geschehensablauf. Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 29.11.2018, 12 U 92/18) hat ausgeführt, ein Anscheinsbeweis setzte neben einem – im dortigen Fall nicht festgestellten – Fahrstreifenwechsel eine Kollision der beteiligten Fahrzeug voraus (in juris Rn 25). Eine weitergehende Begründung für eine Kollision als konstitutive Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis ist den zuvor zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen.

Worin der qualitative Unterschied zwischen einer Kollision einerseits und einem Ausweichmanöver andererseits liegen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn ein Ausweichmanöver zeichnet sich durch eine vom bisherigen Verkehrsverhalten abweichende Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers aus, welche mangels anderweitiger in Betracht kommender Erklärung allein als Reaktionshandlung auf ein als Verkehrshinderns wahrgenommenes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers betrachtet werden kann. Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer, rechtzeitig auf die wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren und durch ein Ausweichmanöver eine Kollision zu verhindern, spricht wie im Falle einer Kollision die Lebenserfahrung dafür, dass Ursache für das Ausweichmanöver der andere, als Verkehrshindernis wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gewesen ist.

d) (Anscheinsbeweis im Entscheidungsfall)

Auf der Grundlage der Ausführungen unter a) bis c) ist im Entscheidungsfall von einem Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten auszugehen.

aa)

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der VW gegen die Bordsteinkante der Bushaltestelle gelenkt wurde, als die Beklagte zu 1) noch im Begriff war, den Nissan zu wenden – so der Klägervortrag – oder ob die Beklagte zu 1) – wie von Beklagtenseite vorgetragen – den Nissan bereits parallel zur Mittellinie gelenkt hatte und dort stehend mit der Absicht eines Linksabbiegens den ihr entgegenkommenden Gegenverkehr passieren ließ:

Denn in beiden Fällen wäre mit den obigen Ausführungen unter b) ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 1) anzunehmen, weil in beiden Fällen das Wendemanöver noch nicht abgeschlossen war. Wie bereits ausgeführt, ist ein Wendevorgang erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug – wie selbst im Falle der von den Beklagten geschilderten Unfallvariante nicht – wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 59).

Davon abgesehen spräche in der von den Beklagten behaupteten Unfallvariante ein (weiterer) Anscheinsbeweis gegen die Beklagte 1), nämlich gegen die einem Linksabbieger obliegenden Pflichten verstoßen zu haben. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. Juni 2015 – I-1 U 107/14 -, Rn. 30 – 33) einen Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger verneint hat, weil eine Kollision allein deswegen erfolgen könne, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersehe oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffährt, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genüge, kann von einer solchen Ursache hier nicht ausgegangen werden. Denn durch die Kombination eines Wendevorgangs mit einem Linksabbiegen in unmittelbarem Anschluss daran ist es der Klägerin schlicht nicht möglich gewesen, durch frühzeitiges Einordnen zur Fahrbahnmitte und frühzeitige Betätigung des Blinkers dem nachfolgenden Verkehr die Absicht eines Abbiegens anzuzeigen.

Im Falle der Unfallvariante der Klägerseite spräche ein weiterer Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 1), gegen die ihr gem. § 10 StVO obliegenden Verkehrspflichten schuldhaft und schadensursächlich verstoßen zu haben. Denn ein vollständiges Passieren der Fahrbahn lag danach ebenso wenig vor wie ein Einordnen in den fließenden Verkehr und war der Vorgang des Einfahrens damit noch nicht abgeschlossen.

bb)

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) beschädigt. Das Einlenken des Klägers nach rechts auf den Bereich der Bushaltestelle mit anschließender Kollision mit dem dort befindlichen Bordstein ist mangels anderweitiger Erklärung für ein solches Fahrverhalten als ein Ausweichmanöver auf das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) anzusehen. Denn der Nissan befand sich im Zeitpunkt des Einlenkens des VW nach rechts in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor dem VW auf der von diesem befahrenen Fahrspur und stellte ein Verkehrshindernis dar.

Die Kammer hat nicht davon auszugehen, dass der Kläger imstande gewesen wäre, den VW mit ausreichendem Sicherheitsabstand rechts am Nissan vorbei zu lenken, ohne in die Bushaltestelle einfahren zu müssen. An die diesbezüglichen, vom Kläger mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts sieht sich die Kammer schon nicht gem. § 529 ZPO gebunden, da das Amtsgericht weder die genaue Breite der Fahrstreifen im Unfallbereich noch die genaue Stellung der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision des VW mit dem Bordstein festgestellt hat und solche Feststellungen mangels Anknüpfungstatsachen auch nicht ausreichend belastbar getroffen werden konnten bzw. können. Davon abgesehen wäre das Unfallgeschehen auch bei einer objektiv bestehenden Ausweichmöglichkeit dem Betrieb des Nissan zuzurechnen (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09, in juris Rn 6ff) und könnte nach Ansicht der Kammer eine solche objektive Ausweichmöglichkeit allein eine Mithaftung des Klägers infolge eines eigenen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags begründen, nicht aber eine Erschütterung des gegen die Beklagte zu 1) sprechenden Anscheinsbeweises.

e) (keine Erschütterung des Anscheinsbeweises)

Umstände, welche imstande wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, sind nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar.

Richtig ist, dass der genannte Anscheinsbeweis gegen den Wendenden durch die Feststellung der ernsthaften Möglichkeit erschüttert wird, dass der kollidierende Verkehrsteilnehmer für den Wendenden bei zumutbarer Beachtung des Längs- und Querverkehrs nicht sichtbar oder zumindest so weit entfernt gewesen war, dass der Wendende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 60). Da die Beklagte zu 1) den herannahenden VW aufgrund dessen Scheinwerferlicht als herannahenden Gegenverkehr erkannt hat, käme hier als Grundlage für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nur die Feststellung einer ernsthaften Möglichkeit in Betracht, dass der VW bei Beginn des Wendemanövers so weit entfernt gewesen war, dass die Beklagte zu 1) eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte. Solche Feststellungen hat das Amtsgericht indes nicht getroffen und ist eine ernsthafte Möglichkeit einer ausreichenden Entfernung mangels objektiver, belastbarer Anknüpfungstatsachen auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellbar, worauf bereits das Amtsgericht die Parteien mit Beschluss vom 20.09.2019 hingewiesen hat.

Ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und /oder eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr durch den Kläger könnten allenfalls dessen Mithaftung begründen, reichten aber nicht aus, dem Geschehensablauf die den Anscheinsbeweis begründende Typizität für eine unfallursächliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) abzusprechen. Davon abgesehen hat das Amtsgericht eine schuldhafte Verletzung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch den Kläger nicht festgestellt und ist die Kammer an diese zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen gem. § 529 ZPO gebunden.

2. (feststellbares Verschulden der Beklagten zu 1)

In Anbetracht des von Beklagtenseite nicht erschütterten Anscheinsbeweises konnte dahingestellt bleiben, ob eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Beklagten zu 1) gegen die Verkehrspflichten aus §§ 9, 10 StVO bereits in Anbetracht ihres Fahrmanövers unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten festzustellen wäre. Dafür spräche nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte zu 1) drei Fahrmanöver miteinander kombiniert ausgeführt hat, welche jeweils für sich genommen mit der strengsten Verkehrspflicht belegt sind, nämlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, indem sie nach einem Anhalten auf dem Bürgersteig rechts zunächst wiederangefahren ist mit den Pflichten aus § 10 StVO, danach in einen Wendevorgang mit den Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO übergegangen ist und in unmittelbarem Anschluss daran einen Linksabbiegevorgang mit den Pflichten aus § 9 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 5 StVO eingeleitet hat bzw. hat einleiten wollen. Dieses Manöver hat sie bei zum Unfallzeitpunkt herrschender Dunkelheit und damit bei nur eingeschränkten Sichtverhältnissen sowie bei einer für den Gegenverkehr einspurigen Straße vorgenommen und zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als sie das klägerische Fahrzeug durch dessen Scheinwerferlicht als ihr entgegenkommenden Verkehr wahrgenommen hat.

Ob sich der Klägerin bereits aus diesen ihr bekannten bzw. für sie erkennbaren Umständen die Gefährlichkeit des Manövers aufdrängen musste und ein Verschulden zu bejahen wäre, oder es zur Feststellung eines Verschuldens der Beklagten zu 1) weiterer, im Entscheidungsfall indes nicht erzielbarer Feststellungen dazu bedürfte, ob und inwieweit sich der VW für die Beklagte zu 1) erkennbar in einem gefährlichen Annäherungsbereich befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juni 1985 – VI ZR 15/84 -, juris) kann wegen des gegen die Beklagtenseite streitenden Anscheinsbeweises dahingestellt bleiben.

3.

Dem Kläger ist ein gem. § 249 BGB erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 9.285,32 EUR entstanden, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

  •   Bruttoreparaturkosten:   7.300,77 EUR
  •   merkantiler Minderwert:  250,00 EUR
  •   Gutachtenkosten:  945,57 EUR
  •   Kostenpauschale:     25 ,00 EUR
  •   Mietwagenkosten:  763,98 EUR

und sind entsprechend der Berechnung in der Klageschrift, S. 4, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 EUR angefallen.

Nach vorgerichtlicher Teilregulierung durch Zahlung von 4.642,66 EUR auf den Schaden und von 492,50 EUR auf die Rechtsverfolgungskosten sind noch die mit der Klage geltend gemachten Beträge (4.642,66 EUR auf den Gesamtschaden und 394,53 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) von den Beklagten auszugleichen.

a)

Die Beklagten sind zur Erstattung der Gutachtenkosten an den Kläger verpflichtet. Gegen den diesbezüglichen Anspruch haben die Beklagten allein eine fehlende Aktivlegitimation aufgrund einer vom Kläger bzw. Zedenten erklärten Abtretung des diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs an den Gutachter eingewendet.

Mit der Ansicht des Klägers ist indes davon auszugehen, dass die Abtretungsvereinbarung vom 07.12.2017 (Bl. 56 d.A.) auf der Grundlage der Ausführungen des BGH (Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 -, Rn. 10 – 11, juris) wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam ist, der Sohn des Klägers damit Inhaber der Forderung geblieben ist und diese wirksam an den Kläger abgetreten hat. Auch wenn in der vorgenannten Abtretungsvereinbarung keine Abtretung der diesbezüglichen Schadensersatzforderung vom Sachverständigen an einen Dritten enthalten und darin auch kein missverständlicher Verzicht erklärt worden ist, und sich der hiesige Fall damit von dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall unterscheidet, ist in der hiesigen Abtretungsvereinbarung die Frage nicht geregelt, was mit der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Sachverständige nach der „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgten Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten selbst geltend macht. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die „Abtretung und Zahlungsanweisung“.

Aber auch wenn die Abtretung an den Gutachter wirksam wäre, wäre der Kläger aufgrund zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, die dem Gutachter zustehende Schadensersatzforderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16 -, Rn. 8 – 10, juris). Denn der Kläger hat ausdrücklich auf das Schreiben des Gutachters, der TÜV Rheinland GmbH, vom 30.04.2018 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen, mit welchem der Gutachter den Kläger ermächtigt hat, die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Es liegt auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers vor, weil der Beklagte durch die gewählte Art nicht unbillig benachteiligt wird und die Entscheidung zumindest wirtschaftlich Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers hat.

b)

Auch die Mietwagenkosten sind in geltend gemachtem Umfang für die Anmietzeit vom 07. bis 18.12.2017 zu erstatten. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, ein Anerkenntnis der Anmietzeit durch die Beklagte sei nicht feststellbar, die Regulierung sei vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, hat der Kläger unter Vorlage des Reparaturablaufplans (Bl. 131 d.A.) vorgetragen, die Reparatur des VW habe aufgrund der nicht vorhandenen sofortigen Verfügbarkeit der bestellten Reifen und Felgen erst am 18.12.2017 erfolgen können. Dies hat die Kammer als unstreitigen Sachvortrag zugrunde zu legen, nachdem die Beklagten diesem in erster Instanz nicht, auch nicht im Rahmen der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 20.09.2019 gesetzten Stellungnahmefrist entgegen getreten sind. Eine vom Kläger verschuldete Verzögerung der Reparatur des Fahrzeugs kann auf der Grundlage dieses Sachvortrags nicht angenommen werden und tragen die Beklagten als Schadensersatzverpflichtete das Werkstattrisiko, dass eine Reparatur tatsächlich länger als vom Gutachter mit nur 4 Tagen prognostiziert dauert.

4.

Der Zinsanspruch ist in der geltend gemachten Höhe ab den im Tenor genannten Zeitpunkten gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Der Kläger hat der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2018 für die Regulierung des Schadens ein Zahlungsziel bis zum 22.05.2018 gesetzt, kann Verzugszinsen den Sachschaden betreffend damit nicht, wie von ihr geltend gemacht, bereits ab dem 18.05.2018, sondern erst ab dem 23.05.2018 fordern.

Zinsen betreffend den Ausgleich weitergehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage begehrt, welche durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1) dieser gegenüber am 07.03.2019 und an die Beklagte zu 2) ihr gegenüber am 08.03.2019 eingetreten ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zur Frage zugelassen, ob ein Anscheinsbeweis auch dann gegen den im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO wendenden Verkehrsteilnehmers spricht, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Wendemanöver zwar ohne Kollision mit dem Wendenden einen Schaden erleidet (hier: Bei einer Kollision mit dem Bordstein) oder ob eine Kollision der beteiligten Kraftfahrzeuge konstitutive Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung eines unfallursächlichen Verstoßes des Wendenden gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Anforderungen ist.

Denn die Belange der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hier nämlich zu bejahen, weil die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.642,66 EUR

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