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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden – Entkräftung

Berufungsgericht weist Berufung gegen Urteil des Landgerichts Kiel zurück

Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2022 zurückgewiesen. Der Kläger hatte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geklagt. Das Landgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es konnte keine Rechtsverletzung festgestellt werden, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung war nicht geboten. Der Unfallhergang war unaufklärbar. Daher wirkt zu Lasten beider Unfallbeteiligten nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Dies führt zu einer Quote von 50% zu 50%. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung war nicht geboten.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 51/22 – Beschluss vom 07.10.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 17 O 163/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.052,46 € festgesetzt.

Gründe

Auffahrunfall: Anscheinsbeweis widerlegt durch Entkräftung.
Auffahrunfälle sind nicht immer eindeutig. Doch kann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sprechen. Eine Entkräftung kann jedoch möglich sein.(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.02.2022, Aktenzeichen 17 O 163/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 6. September 2022 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt:

„Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichteten Klage zu Recht nur zum Teil stattgegeben.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 Abs. 1 u. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG geht jedenfalls nicht über die vom Landgericht zuerkannten Beträge zuzüglich Zinsen hinaus. Im Ergebnis ist dem Landgericht zu folgen, das eine Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs angenommen und daraus eine Haftungsteilung hergeleitet hat.

1. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

Hier kann zu Lasten keines Fahrers der beiden Unfallfahrzeuge ein Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Das Landgericht hat die Unfalldarstellung des Klägers, nach der sich der Unfall als klassischer Auffahrunfall darstellt, weil die Zeugin S1 auf sein Heck aufgefahren sei, nachdem er zuvor bereits geraume Zeit auf der Fahrbahn gestanden habe, nicht als erwiesen angesehen. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn der Kläger – wie hier – seine Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Entscheidend ist insoweit, dass der Sachverständige M1 in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2021 letztlich sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch diejenige der Zeugin S1 als plausibel mit den unfallörtlichen Räumlichkeiten und den Weg-Zeit-Daten der Fahrzeuge in Einklang bringen konnte (Seite 48 des Gutachtens). Ob am Ende nicht sogar mehr für die Unfalldarstellung der Zeugin S1 spricht, da die Parameter der Unfalldarstellung des Klägers (Abstand von rund zwei Fahrzeuglängen zum Unfallgegner bei dem Spurwechsel und ein Stillstand seines Fahrzeugs von 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision) aus technischer Sicht – so der Sachverständige M1 – nicht miteinander verknüpfbar seien, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, nach denen das Landgericht die Unfalldarstellung der Zeugin S1 als widerlegt und die Darstellung des Klägers als bewiesen ansehen musste.

Die Zeugin S1 hat bei ihrer Zeugenvernehmung angeben, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auf der Höhe des Bahnübergangs auf ihre Spur gewechselt, habe nur einen Abstand von 10 bis 20 Meter gehabt. Hierdurch sei sie erschreckt worden, voll auf die Bremse getreten, habe den Unfall aber nicht mehr vermeiden können. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine zu späte Reaktion der Zeugin S1 auf das Klägerfahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO nicht sicher festgestellt werden konnte.

Bei Zugrundelegung dieser Darstellung hätte der Kläger den Unfall gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu vertreten gehabt. Hiernach darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass der Kläger hier im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO käme es insoweit kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers und die Betriebsgefahr des Auffahrenden tritt vollständig zurück. Hierbei fehlt insoweit der gegen den Auffahrenden sprechende und den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2022 – 10 U 7411/21 e, BeckRS 2022, 6219, Rn. 16 bei Beck-online). Denn dieser ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende wie hier im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat, wobei der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren noch nicht unterbrochen ist, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (vgl. KG, Beschluss vom 06.05.2010 – 12 U 144/09, NJW-RR 2011, 28).

Für die parallele Fallgestaltung eines von hinten auf ein in die Vorfahrtstraße einbiegendes Fahrzeug setzt die Annahme eines Anscheinsbeweises etwa voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sie sich auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. KG, Urteil vom 26.08.2004 – 12 U 195/03, BeckRS 2008, 14416). Ein solcher Sachverhalt steht hier jedoch nicht fest, weshalb zu Lasten der Zeugin S1 auch kein Anscheinsbeweis eingreift.

Die vom Kläger erhobenen Einwände, der die Unfalldarstellung der Zeugin im Gegensatz zum angefochtenen Urteil als widerlegt ansieht, greifen nicht durch. Die Zeugin S1 hat nicht, wie die Berufungsbegründung ausführt, klar angegeben, hinter dem Fahrzeug des Klägers noch 10 Meter „hinterhergefahren“ zu sein. Die genaue Antwort der zum Zeitpunkt der Vernehmung 85-jährigen Zeugin auf die Frage des Klägervertreters, „wie lange die Zeugin noch hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr, ehe es zum Unfall kam“, lautete:

„Ich kann das nicht sagen, es können 10 Meter gewesen sein.“

Durch die Angabe, sie könne es nicht sagen und die sich aus der Verwendung des Wortes „können“ abzuleitende Relativierung ist gerade nicht sicher und schon gar nicht unstreitig, dass die Zeugin überhaupt hinter dem Fahrzeug des Klägers „hinterherfuhr“. Zumal die Frage des Klägervertreters bereits suggestiv unterstellt, dass die Zeugin überhaupt hinter dem Fahrzeug des Klägers hinterhergefahren sei. Die Zeugin hatte bereits zuvor mitgeteilt, dass sie sich infolge des Spurwechsels „sehr erschreckt“ habe und „voll auf die Bremse“ getreten sei.

Der von der Zeugin mitgeteilte Abstand von 10 bis 20 Metern lässt im Übrigen die Kausalität des Fahrstreifenwechsels für die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht entfallen.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass er seine eigenen Angaben zu abgegebenen Schätzungen unter einen Vorbehalt der „zahlenmäßigen Belastbarkeit“ stellt (Seite 5 der Berufungsbegründung) während er aus den spiegelbildlichen Schätzungen der Zeugin S1 die alleinige Haftung der Beklagten herzuleiten beabsichtigt.

Die Angaben des Zeugen B1 sind zur entscheidenden Frage, ob das Auffahren der Zeugin S1 in einem Zusammenhang zum zuvor erfolgten Spurwechsel des Klägers stand, unergiebig. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Zeuge B1 eine Beschleunigung der Zeugin S1 unmittelbar vor dem Unfall bekundet hat. Denn dies kann auch auf eine schreckbedingte Überreaktion (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 24.03.2017 – 7 U 73/16, r+s 2017, 658) der Zeugin zurückzuführen sein, die dem zuvor erfolgten Spurwechsel des Klägers zuzurechnen wäre.

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Stellt sich der Unfallhergang hiernach als unaufklärbar dar, wirkt zu Lasten beider Unfallbeteiligten nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, was zu einer Quote von 50 % zu 50 % führt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11, NJW-RR 2013, 664). Diese hat das Landgericht zutreffend festgesetzt.“

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. September 2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, mangelt es den Angaben des Zeugen B1 zur entscheidenden Frage, ob das Auffahren der Zeugin S1 in einem Zusammenhang zum zuvor erfolgten Spurwechsel des Klägers stand, an Ergiebigkeit. Die Frage ist lediglich, ob der Zeugin S1 auch bei einem Auffahren in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zuvor erfolgten Spurwechsel des Klägers eine etwaige Beschleunigung als Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall, weil eine solche Beschleunigung auch auf eine Schrecksituation zurückgeführt werden kann. Der Senat verlässt insoweit nicht, wie der Kläger meint, die Grundsätze des Parteiprozesses. Denn auf der einen Seite behauptet der Kläger hilfsweise, die Zeugin habe vor dem Unfall beschleunigt und auf der anderen Seite wird von der Zeugin S1, für den Senat nachvollziehbar, ein Erschrecken angesichts eines Spurwechsels des Klägers geschildert.

Der hilfsweise erfolgte Klägervortrag, dass die Zeugin S1 beschleunigt habe, um den Kläger zu überholen und hierbei den Schaden verursacht habe, steht aufgrund der Angaben des Zeugen B1 nicht fest. Die diesbezügliche Angabe des Zeugen ist von diesem selbst ausdrücklich als Spekulation gekennzeichnet worden (“Ich kann mir vorstellen, dass er (red. der Mercedes) links überholen wollte.“, vgl. Bl. 128 d. A.). Dies ist für einen Beweis der hilfsweisen klägerischen Behauptung nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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