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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrer

AG Norderstedt – Az.: 42 C 419/12 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.826,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.826,37 vom 4.1. bis 5.1.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 173,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2013, die Beklagte zu 2. darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.1. bis 5.1.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte gesamtschuldnerisch 90 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

I. Der Klägerin wird die Nutzung der vor der Teileigentumseinheit Nr. 058 liegenden Fläche gegen Zahlung eines monatlich von der Klägerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Entgelts in Höhe von EUR 250,00 gestattet mit der Maßgabe, dass die Außenbestuhlung durch den Mieter, die Bäckerei … im Umfang auf 4 Tische und zeitlich täglich bis 18:00 Uhr beschränkt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41% und die Beklagten 59%.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 2.550,00 festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrer
Symbolfoto: Von Lucky Business /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 10.8.2012.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 10.8.2012 befuhr die Klägerin die Straße Funkenberg in Richtung der Einmündung F./A.-Straße. An der im Kreuzungsbereich befindlichen Ampel wartete der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Transporter.

Nach dem Lichtzeichenwechsel auf „grün“ legte der Beklagte zu 1. versehentlich den Rückwärtsgang ein und fuhr ein Stück rückwärts. Dabei oder jedenfalls kurz darauf – die Einzelheiten sind zwischen den Parteien im Streit – kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Obgleich die Klägerin noch die Hupe betätigte, konnte die Kollision nicht verhindert werden.

Die Klägerin berechnet ihren Sachschaden unter Zugrundelegung eines Gutachtens der D.-GmbH, Niederlassung H., vom 16.8.2012 wie folgt:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: € 2.500,00

Sachverständigenkosten € 434,03

Ab- und Anmeldekosten, Abschleppkosten sowie Gutachterhilfkosten gemäß Rechnung € 325,71

Nutzungsausfall für 18 Tage à € 27,00: € 486,00

Kostenpauschale € 25.00

Gesamt € 3.770,74

Wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 16.8.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 2, Bl. 10-22 d. A.) Bezug genommen.

Vorgerichtlich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. den Schaden wie folgt geltend gemacht:

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert € 2.500,00

Sachverständigenkosten € 434,03

Ab- und Anmeldekosten, Abschleppkosten sowie Gutachterhilfkosten gemäß Rechnung € 325,71

Gesamt € 3.259,74

Zu den Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Schreiben der Klägerin vom 27.8.2012 (Anlage B 2, Bl. 71 d. A.) und vom 6.9.2012 (Anlage B 3, Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 regulierte die Beklagte zu 2. den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden in Höhe von 50 % des vorgerichtlich geltend gemachten Betrages, wovon sie die Sachverständigenkosten mit einem Betrag von € 434,03 zu 100 % in Abzug brachte und direkt an die D.-GmbH zahlte.

Zu den Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Abrechnung (Anlage B 4, BL. 75 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie sei an der roten Ampel hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zum Stehen gekommen. Während die Fahrzeuge auf Grünlicht gewartet hätten, habe sich der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Transport plötzlich rückwärts in Bewegung gesetzt und sei bei der Rückwärtsfahrt mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst den restlichen Sachschaden geltend gemacht, den sie mit € 2.140,87 beziffert hat.

Mit Schreiben vom 15.1.2013 (Anlage K 5, Bl. 62 d. A.) regulierte die Beklagte zu 2. den erstmals mit der Klage geltend gemachten Nutzungsausfall und die Kostenpauschale in Höhe der von ihr zugrunde gelegten Haftungsquote und zahlte an die Klägerin den Betrag von € 255,50.

Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt; die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.885,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über € 173,27 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation.

Ausweislich des von der Klägerin eingereichten Gutachtens der D.-GmbH seien bereits die Ansprüche wegen der Vergütung des Gutachtens in Höhe von € 434,03 zur Sicherung an die D.-GmbH abgetreten, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1. in Folge der versehentlichen Einlegung des Rückwärtsganges lediglich ein kurzes Stück rückwärts gefahren sei, wodurch es allerdings noch nicht zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Das klägerische Fahrzeug habe zu diesem Fahrzeug noch nicht hinter dem Fahrzeug des Beklagten an der roten Ampel gestanden, sondern habe sich erst fahrend der Kreuzung genähert.

Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1. bereits wieder zum Stehen gekommen. Das Fahrzeug der Klägerin sei auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgefahren.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung sind die Beklagten der Auffassung, dass der Schadensermittlungszeitraum mit 4 Tagen zwischen der Beauftragung und der Erstellung des Gutachtens zu hoch angesetzt sei. Ferner sei der Überlegungszeitraum mit 5 Tagen zu hoch angesetzt.

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Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagte zu 1) persönlich nach § 141 ZPO angehört. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 (Bl. 80 f d. A.) verwiesen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eine Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen R. vom 14.2.2014 (Bl. 108 ff d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Mit bei Gericht am 28.04.2014 (Bl. 147 d. A.) und 2.5.2014 (Bl. 149 d. A.) eingereichten Schriftsätzen haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin stand es frei, ihren ursprünglichen Klagantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO teilweise zu reduzieren. Die in der Reduzierung liegende teilweise Klagerücknahme ist vorliegend gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung zugestimmt.

II.

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von € 1.826,37 aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 StVO, § 7 Abs. 1, § 18 StVG, gegen die Beklagte zu 2. jeweils i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

a)

Die Klägerin ist – auch hinsichtlich der Gutachterkosten – aktivlegitimiert.

Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.10.2012 (Anlage K 6) ergibt, sind die Sachverständigenkosten in Höhe von € 434,03 zwar ebenfalls nur in Höhe der Haftungsquote von 50 % anerkannt, jedoch zu 100 % direkt an die D.-GmbH gezahlt worden. Insofern ist der Sicherungszweck der unstreitig erfolgten Sicherungsabtretung an die D.-GmbH entfallen.

Die zu 100 % gezahlten Sachverständigenkosten hat die Beklagte zu 50 % bei den klägerischen Ansprüchen in Abzug gebracht, weshalb diese in Höhe von 50% nun Teil der klägerischen Forderung sind.

b)

Die Beklagte haben für das streitgegenständliche Verkehrsunfallgeschehen dem Grunde nach zu 100 % einzustehen.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor.

Der Unfall hat sich beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge ereignet.

Die Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte.

Unabwendbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass selbst ein besonders umsichtiger „Idealfahrer“ bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können (BGH NVBZ-RR 2005, 381; König in Hentschel/König/Dauner, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2010, § 17 StVG, Rn. 22). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Der „Idealfahrer“ muss alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und auch erhebliche fremde Fehlleistungen in seine eigenen Überlegungen mit einbeziehen (BGH NVwZ-RR 2005, 381; BGH NZV 1991, 185).

Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes kann keine der Parteien für sich in Anspruch nehmen. Für den Beklagten zu 1. folgt dies bereits aus dem § 9 Abs. 5 StVO. Ein Idealfahrer hätte damit gerechnet, dass sich an der Kreuzung Fahrzeuge nähern und das Rückwärtsfahren unterlassen.

Auch aus Sicht der Klägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer damit gerechnet hätte, dass ein vor ihm stehendes Fahrzeug versehentlich den Rückwärtsgang bedient; ein „Idealfahrer“ hätte einen noch größeren Sicherheitsabstand eingehalten.

Nach der deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge haben die Beklagten dem Grunde nach für 100 % des anzuerkennenden Schadens der Klägerin einzustehen.

Die Abwägung ist aufgrund einer festgestellten, d. h. unstreitig zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hier aber das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Betroffenen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist hierbei nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2012, 953). Dies führt hier dazu, dass die auf Seiten der Klägerin lediglich anzusetzende einfache Betriebsgefahr vollständig hinter den Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 5 StVO zurücktritt.

Der Beklagte zu 1. hat hier schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Danach muss ein Fahrzeugführer u. a. beim Rückwärtsfahren sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hier spricht ein Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1., den die Beklagten nicht zu erschüttern vermochten.

Dass der Beklagte angegeben hat, sein Fahrzeug sei vor der Kollision zum Stehen gekommen, steht dem Eingreifen dieses Anscheinsbeweises nicht entgegen.

Entgegen einer anders lautenden Ansicht (LG Saarbrücken, ZfS 2011, 494) schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden auch dann streitet, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (OLG Hamm, NZV 2013, 123).

Dafür spricht, dass die mit der Rückwärtswart typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, nicht zugleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden, anderenfalls die Haftung von der Frage abhänge, ob es dem Rückwärtsfahrenden zufällig noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen zu bringen. Es besteht auch noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren, wenn das Fahrzeug kurzzeitig steht.

Dies war hier unstreitig der Fall.

Der Beklagte zu 1. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar angegeben, dass er noch eine Vollbremsung durchgeführt habe und das Fahrzeug infolge dieser Vollbremsung auch zum Stehen gekommen sei. Er hat jedoch auch angegeben, der nachfolgende Unfall sei unmittelbar danach passiert, alles sei „ruckzuck“ gegangen.

Die Beklagten haben den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zu 1. im Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Den Beweis dieser von der Klägerin bestrittenen Behauptung hat der Beklagte nicht geführt.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen R., dessen Richtigkeit keinen Anlass zum Zweifeln bietet, ließ sich gerade nicht mehr feststellen, ob sich der Unfall während der Fahrt beider Fahrzeuge ereignete oder ob oder eines der Fahrzeuge bereits gestanden hat. Weitere konkrete Anhaltspunkte ergeben sich allein aus dem Vortrag der Parteien nicht.

c)

Der Klägerin stand ein restlicher Schadenersatzanspruch indes nur in Höhe eines Betrages von € 1.826,37 zu.

Das Gericht hält lediglich einen Nutzungsausfall für 16 Tage für erstattungsfähig.

Im Rahmen der dem Geschädigten zuzubilligenden Überlegungszeit hält das Gericht lediglich 3, nicht jedoch 5 Tage für angemessen. Nach 3 Tagen ist einem Geschädigten zuzumuten, sich zu entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren oder neu beschaffen möchte.

Dass sich die Erstellung des Gutachtens verzögert hat, ist der Klägerin als Geschädigter hingegen nicht anzulasten.

Die Kostenpauschale kann die Klägerin lediglich in Höhe eines Betrages von € 20,00 beanspruchen. Ein Betrag von € 20,00 wird in ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Fällen, in denen ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, zuerkannt. Für eine Erhöhung dieses Satzes, gerade in Zeiten ständig fallender Telekommunikationskosten besteht kein Anlass (OLG Schleswig, 7 U 17/09, Becker S 2010,1305).

2.

Aus den vorgenannten Vorschriften steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 173,27 zu.

3.

Der Zinsanspruch auf die Haupt- und Nebenforderung folgt aus § 288 Abs. 1, 291 BGB. Analog § 187 Abs. 1 BGB standen diese der Klägerin erst ab dem auf die Rechtshängigkeit jeweils folgenden Tage zu (dazu Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 291 Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 1 Satz 1, § 93 ZPO.

Soweit sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von € 255,50 durch übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt hat, waren die Kosten hierfür der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin hat den Nutzungsausfall und die Kostenpauschale, auf die die Beklagte die Zahlung in Höhe der von ihr anerkannten Quote in Höhe von 50 % wenige Tage nach Rechtshängigkeit vorgenommen hat, außergerichtlich nie geltend gemacht. Der Regelungsgehalt des § 93 ZPO ist auch bei der Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2001, 4 W 3765/01 (Beck RS 2001, 30230062).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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