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Verkehrsunfall – Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten

Auch wenn der Geschädigte dem Kfz-Gutachter frühere Schäden am Fahrzeug verschweigt, kann er die Kosten für das Gutachten unter Umständen voll erstattet bekommen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil entschieden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 15.03.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 7/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzstreit aus einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Partei, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend macht; fordert Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und einen Betrag im Zusammenhang mit überzahlter werkvertraglicher Vergütung; beabsichtigt die Abtretung der Ansprüche gegen ein Sachverständigenbüro.
    • Beklagte: Partei, deren alleinige Haftung für den Verkehrsunfall unbestritten ist und die sich gegen die Klage gestellt hat; wird nun verurteilt, einen zusätzlichen Betrag zu zahlen, während sie einen größeren Teil der Verfahrenskosten trägt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es besteht ein Streit um restliche Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls am 17.09.2020; der Kläger forderte insgesamt 11.806,62 € (aufgeteilt in Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten).
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die Beklagte neben dem bereits titulierten Betrag zur Zahlung eines zusätzlichen Betrags (2.035,45 € nebst Zinsen) verpflichtet ist, sowie um die Verteilung der anfänglichen sowie der berufungsbezogenen Kosten und um die Abtretung von Ansprüchen gegen das Sachverständigenbüro.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil ändert das frühere Landgerichtsurteil teilweise ab; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich 2.035,45 € nebst Zinsen gemäß den angegebenen Konditionen zu zahlen, und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    • Begründung: Auf Grundlage der unbestrittenen alleinigen Haftung der Beklagten wurden die zusätzlichen Schadensersatzansprüche – insbesondere hinsichtlich eines überzahlten werkvertraglichen Vergütungsanspruchs – als gerechtfertigt angesehen; zudem erfolgte eine differenzierte Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
    • Folgen: Die Beklagte muss den zusätzlichen Betrag inkl. der vereinbarten Zinsen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsregelungen und die Revision wurde zugelassen.

Gerichtsurteil klärt Streit um Kostenerstattung von Unfallgutachten

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft vor der Frage, wie sie ihre Schadensersatzansprüche richtig durchsetzen können. Ein wichtiger Schritt bei der Schadenregulierung ist die Erstellung eines fachkundigen Unfallgutachtens durch einen Sachverständigen, der den Fahrzeugschaden genau dokumentiert und bewertet. Diese professionelle Beweissicherung ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Versicherungsansprüchen.

Doch häufig entstehen Streitigkeiten über die Kostenerstattung des Gutachtens. Während die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist, gibt es immer wieder Diskussionen über die Höhe der Sachverständigenkosten oder die Notwendigkeit der Begutachtung. Ein aktueller Fall zeigt, wie Gerichte mit solchen Streitfragen umgehen.

Der Fall vor Gericht


Oberlandesgericht erlaubt Erstattung von Gutachterkosten trotz verschwiegener Vorschäden

Mechaniker dokumentiert Unfallschaden an Volkswagen Golf, während Besitzer nervös zusieht.
Erstattung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 15. März 2024 entschieden, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann vollständig ersetzt verlangen kann, wenn er dem Gutachter Vorschäden am Fahrzeug nicht mitgeteilt hat. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.035,45 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Gutachten trotz Vorschäden verwendbar

Das Gericht stellte fest, dass die nicht mitgeteilten Vorschäden die Reparaturkostenermittlung nicht wesentlich beeinflussten. Die Vorschäden wirkten sich lediglich geringfügig auf die Wertminderungsberechnung aus. Auch der vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert von 53.500 Euro wurde sowohl vom Haftpflichtversicherer als auch von einem weiteren Sachverständigen als angemessen bestätigt.

Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten für ein Sachverständigengutachten als unmittelbaren Vermögensnachteil geltend machen, sofern die Begutachtung zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei muss der Geschädigte keine umfassende Marktrecherche nach dem günstigsten Gutachter durchführen, ist aber zu einer Plausibilitätskontrolle der Preise verpflichtet.

Bedeutung der tatsächlichen Zahlung

Das Gericht bewertete die vom Geschädigten tatsächlich gezahlten Gutachterkosten als wichtiges Indiz für deren Erforderlichkeit. Die abgerechneten Positionen, darunter das Grundhonorar von 1.655 Euro, Foto- und Schreibgebühren sowie weitere Nebenkosten, bewegten sich im üblichen Rahmen oder überstiegen diesen nicht erkennbar.

Einschränkung des Zahlungsanspruchs

Die Zahlung wurde allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Bereicherungsansprüche gegen den Sachverständigen zugesprochen. Diese Einschränkung soll verhindern, dass der Geschädigte durch den Schadensfall einen finanziellen Vorteil erlangt.

Grundsätzliche Bedeutung des Falls

Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob die Zahlung der Gutachterrechnung auch ohne vorherige Preisvereinbarung die Erforderlichkeit der Kosten anzeigt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung bestätigt, dass Geschädigte den vollständig gezahlten Betrag für Sachverständigenkosten geltend machen können, auch wenn eine Klausel zur Abtretung von Ansprüchen unwirksam ist. Das Gericht bewertet das Gutachten als ausreichend, da bekannte Vorschäden den ermittelten Wiederbeschaffungswert und Reparaturaufwand nicht maßgeblich verändern. Außerdem wird klargestellt, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen eines Zug-um-Zug-Ausgleichs geltend gemacht werden dürfen, wodurch die Ausgleichsregelung im Schadensfall präzisiert wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil macht deutlich, dass Sie auch ohne explizite Preisvereinbarung Anspruch auf die Erstattung von Sachverständigenkosten haben, wenn Sie diese nachweislich bezahlt haben. Es zeigt, dass kleinere Unstimmigkeiten, wie das Verschweigen von Vorschäden, nicht automatisch zu einer Kürzung Ihrer Ansprüche führen, sofern diese den Schaden nicht wesentlich beeinflussen. Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege sorgfältig auf, um Ihre Ansprüche im Schadensfall eindeutig nachweisen zu können. Das Urteil bietet Ihnen somit eine klare Orientierung, wie Sie Ihre Rechte bei Verkehrsunfällen erfolgreich durchsetzen können.

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Komplexe Rechtsfragen bei der Erstattung von Gutachterkosten?

Die aktuelle Rechtslage zur Erstattung von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall ist komplex und birgt viele Fallstricke. Unsicherheiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die Rolle von Vorschäden und die Bedeutung formaler Aspekte können schnell zu Streitigkeiten mit Versicherungen führen.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Analyse Ihrer individuellen Situation. Unsere erfahrenen Juristen prüfen Ihren Fall detailliert und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen und anderen Beteiligten durchzusetzen. Wir legen Wert auf eine verständliche Beratung, die Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten verschafft.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten muss eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall für ein Gutachten übernehmen?

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für ein Kfz-Gutachten zu übernehmen, wenn der Geschädigte den Unfall nicht verschuldet hat. Voraussetzung ist, dass das Gutachten notwendig und angemessen ist. Die wichtigsten Aspekte zur Kostenübernahme und Angemessenheit der Gutachterkosten sind im Folgenden erläutert.

Kostenbestandteile eines Gutachtens

  1. Grundhonorar:
    • Das Grundhonorar bildet den Hauptbestandteil der Gutachterkosten.
    • Es orientiert sich an der Höhe des Schadens: Je größer der Schaden, desto höher das Honorar. Allerdings sinkt der prozentuale Anteil mit steigender Schadenssumme (degressive Staffelung).
    • Übliche Preisspannen: Bei einem Schaden von 2.500 Euro liegt das Grundhonorar typischerweise zwischen 403 und 440 Euro netto, bei einem Schaden von 5.000 Euro zwischen 600 und 800 Euro netto.
  2. Nebenkosten:
    • Nebenkosten umfassen zusätzliche Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sind:
      • Fotokosten: Für die Dokumentation des Schadens (z. B. 2–3 Euro pro Foto).
      • Fahrtkosten: Anfahrt des Sachverständigen zum Besichtigungsort (pro Kilometer abgerechnet).
      • Porto- und Kommunikationskosten: Für den Versand und die Kommunikation mit Versicherungen.
      • Schreibkosten: Für die Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens.
    • Diese Nebenkosten müssen angemessen sein und bewegen sich meist in einem Rahmen von etwa 50 bis 150 Euro.

Rechtliche Grundlagen

  • Nach § 249 BGB gehört die Begutachtung des Schadens zu den erstattungsfähigen Vermögensnachteilen, sofern sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs notwendig ist.
  • Die Kosten müssen sich im üblichen Rahmen bewegen. Maßstab hierfür sind beispielsweise die Honorartabellen der BVSK-Honorarbefragung, die von vielen Gerichten als Orientierung herangezogen wird.

Angemessenheit der Kosten

  • Die Versicherung muss die Kosten übernehmen, solange diese nicht offensichtlich überhöht sind.
  • Geschädigte sind nicht verpflichtet, vorab den günstigsten Sachverständigen zu suchen oder Preise zu vergleichen. Eine kleine Überschreitung des Durchschnitts (z. B. um bis zu 3 %) wird in der Regel akzeptiert.
  • Bei Bagatellschäden unterhalb von etwa 750 Euro ist ein Gutachten meist nicht erforderlich; hier reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus, und die Versicherung kann die Erstattung verweigern.

Praktische Hinweise für Geschädigte

  • Beauftragen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.
  • Achten Sie darauf, dass das Honorar im üblichen Rahmen liegt (z. B. anhand der BVSK-Honorarbefragung).
  • Lassen Sie sich eine transparente Kostenaufstellung geben, um Diskussionen mit der Versicherung zu vermeiden.

Die Versicherung übernimmt alle notwendigen und angemessenen Kosten – dazu gehören sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten –, solange diese im Verhältnis zur Schadenshöhe stehen und marktüblich sind.


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Wann ist die Beauftragung eines Gutachters nach einem Unfall sinnvoll und notwendig?

Die Beauftragung eines Gutachters nach einem Verkehrsunfall ist in bestimmten Situationen sinnvoll und notwendig, insbesondere um Ansprüche optimal durchzusetzen und unnötige Kosten zu vermeiden. Dabei sind folgende Aspekte entscheidend:

Schadenshöhe und Bagatellgrenze

  • Bagatellschäden: Bei Schäden unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze (ca. 750 bis 1.000 Euro, je nach Gerichtsbarkeit) ist ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich. In solchen Fällen genügt oft ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Die gegnerische Versicherung kann die Erstattung der Gutachterkosten verweigern, wenn der Schaden diese Grenze nicht überschreitet.
  • Schäden über der Bagatellgrenze: Liegt der Schaden oberhalb dieser Grenze, ist die Beauftragung eines Gutachters notwendig, um den Schaden präzise zu dokumentieren und die Reparaturkosten sowie eine mögliche Wertminderung zu ermitteln. Dies gilt insbesondere bei größeren Schäden oder Totalschäden.

Unklare Schuldfrage oder Streitigkeiten

  • Wenn die Schuldfrage zwischen den Unfallbeteiligten strittig ist, kann ein Gutachten helfen, den Unfallhergang zu klären und als Beweismittel vor Gericht zu dienen.
  • Bei Zweifeln an der Einschätzung der gegnerischen Versicherung oder wenn diese versucht, den Schaden herunterzuspielen, bietet ein unabhängiges Gutachten eine objektive Grundlage.

Bedeutung für die Schadensregulierung

  • Ein Gutachten ist oft notwendig, um alle Schadenspositionen wie Reparaturkosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall geltend zu machen. Es bildet die Grundlage für die Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.
  • Die Kosten für das Gutachten werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen, sofern das Gutachten erforderlich und angemessen ist (§ 249 Abs. 2 BGB).

Besondere Situationen

  • Verdeckte Schäden: Wenn der Schaden äußerlich gering erscheint, aber strukturelle Schäden vermutet werden (z. B. an tragenden Teilen), ist ein Gutachten sinnvoll.
  • Totalschaden: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird ein Gutachten benötigt, um den Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs zu bestimmen.

Pflichten des Geschädigten

  • Geschädigte unterliegen der sogenannten Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Das bedeutet, dass sie Maßnahmen ergreifen müssen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Ein Gutachten sollte daher nur beauftragt werden, wenn es tatsächlich notwendig ist.

Handlungsempfehlung

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Gutachten erforderlich ist, prüfen Sie zunächst die Schadenshöhe und dokumentieren Sie den Schaden möglichst genau (z. B. mit Fotos). Bei größeren Schäden oder unklarer Schuldfrage sollten Sie zeitnah einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen.


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Muss ich vor der Beauftragung eines Gutachters Vergleichsangebote einholen?

Nein, als Geschädigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Gutachters Vergleichsangebote einzuholen. Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Schadenshöhe und den Umfang zu ermitteln. Dieses Recht dient dazu, eine unabhängige und objektive Bewertung des Schadens sicherzustellen.

Was bedeutet das für Ihre Erkundigungspflicht?

Die Rechtsprechung stellt klar, dass Sie als Geschädigter keine umfassende Marktforschung betreiben müssen. Es genügt, wenn Sie einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter auswählen. Eine Verpflichtung, den günstigsten Anbieter zu suchen oder Preise zu vergleichen, besteht nicht. Dies gilt insbesondere, da die Kosten für den Gutachter Teil des Schadensersatzanspruchs sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden müssen, sofern die Kosten angemessen sind.

Grenzen der Erkundigungspflicht

  • Angemessenheit der Kosten: Die Kosten des Gutachters müssen in einem üblichen Rahmen liegen. Überhöhte Kosten können von der Versicherung angefochten werden. Allerdings trägt das sogenannte „Sachverständigenrisiko“ der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Das bedeutet: Sie haften nicht für überhöhte Kosten, solange diese für Sie als Laien nicht offensichtlich erkennbar waren.
  • Bagatellschäden: Bei kleineren Schäden (in der Regel unter 750 bis 1.000 Euro) kann ein Gutachten als unverhältnismäßig angesehen werden. In solchen Fällen reicht oft ein Kostenvoranschlag aus.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wurde bei einem Unfall erheblich beschädigt. Sie beauftragen einen Gutachter Ihrer Wahl, der für seine Leistungen 600 Euro berechnet. Solange diese Kosten im üblichen Rahmen liegen und der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, muss die gegnerische Versicherung diese übernehmen – unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter möglicherweise günstiger gewesen wäre.

Fazit zur Preisrecherche

Eine „angemessene Preisrecherche“ bedeutet lediglich, dass Sie keinen erkennbar überteuerten Anbieter auswählen sollten. Solange der gewählte Gutachter unabhängig ist und seine Preise marktüblich sind, haben Sie Ihre Pflichten erfüllt.


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Welche Folgen hat es, wenn ich dem Gutachter nicht alle Vorschäden mitteile?

Das Verschweigen von Vorschäden kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Rechtliche Grundlagen und Pflichten

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind Sie verpflichtet, dem beauftragten Gutachter alle bekannten Vorschäden an Ihrem Fahrzeug offen zu legen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht (§ 254 BGB) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch reparierte Vorschäden müssen angegeben werden, da sie für die Schadensbewertung relevant sein können.

Mögliche Konsequenzen bei Verschweigen von Vorschäden

  1. Unbrauchbarkeit des Gutachtens:
    • Wenn Vorschäden nicht angegeben werden, kann das Gutachten unvollständig oder fehlerhaft sein. Ein solches Gutachten ist für die Schadensregulierung ungeeignet und wird von Versicherungen oder Gerichten möglicherweise nicht anerkannt.
    • Die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten können Ihnen auferlegt werden. Das bedeutet, dass Sie die Gutachterkosten selbst tragen müssen.
  2. Verlust des Schadensersatzanspruchs:
    • Wenn die Vorschäden nicht offengelegt werden und dadurch Zweifel entstehen, ob die geltend gemachten Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden, kann Ihr gesamter Schadensersatzanspruch entfallen.
    • Auch wenn nur ein Teil der Schäden auf den aktuellen Unfall zurückzuführen ist, könnten Gerichte den gesamten Anspruch ablehnen, wenn eine klare Abgrenzung nicht möglich ist.
  3. Kostenrisiko bei Gerichtsverfahren:
    • Sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, tragen Sie ein erhebliches Kostenrisiko. Wenn das Gericht feststellt, dass die fehlende Offenlegung der Vorschäden zur Ablehnung des Anspruchs führt, müssen Sie nicht nur Ihre eigenen Kosten, sondern auch die der Gegenseite übernehmen.
  4. Strafrechtliche Konsequenzen:
    • Sollte das Verschweigen als arglistige Täuschung gewertet werden, drohen strafrechtliche Folgen wie eine Anzeige wegen Versicherungsbetrugs (§ 263 StGB).

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Geschädigter verschweigt einen reparierten Heckschaden aus einem früheren Unfall. Der Gutachter berücksichtigt diesen nicht im neuen Schadensgutachten. Die Versicherung verweigert daraufhin jegliche Zahlung mit der Begründung, dass der Schaden möglicherweise nicht unfallbedingt ist.
  • In einem anderen Fall wurde ein Vorschaden angegeben und durch Werkstattrechnungen dokumentiert. Das Gericht entschied zugunsten des Geschädigten, da die Abgrenzung zwischen altem und neuem Schaden möglich war.

Empfehlung

Um solche Probleme zu vermeiden:

  • Informieren Sie den Gutachter vollständig über alle bekannten Vorschäden.
  • Legen Sie vorhandene Reparaturrechnungen vor.
  • Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall möglichst genau.

Eine transparente Kommunikation hilft dabei, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.


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Was bedeutet die Abtretung von Bereicherungsansprüchen bei der Gutachtenkostenerstattung?

Die Abtretung von Bereicherungsansprüchen im Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall ist ein rechtliches Instrument, das sowohl den Geschädigten als auch den Sachverständigen entlasten soll. Dabei überträgt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen. Diese Abtretung erfolgt in der Regel „erfüllungshalber“, was bedeutet, dass der Anspruch des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten bestehen bleibt, falls die Versicherung nicht zahlt.

Warum wird eine solche Abtretung verlangt?

  1. Sicherung des Honoraranspruchs des Sachverständigen: Der Sachverständige erhält durch die Abtretung die Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch direkt gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Dies minimiert das Risiko für den Sachverständigen, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben.
  2. Entlastung des Geschädigten: Der Geschädigte muss die Gutachterkosten nicht vorstrecken und erspart sich den Aufwand, diese selbst bei der gegnerischen Versicherung einzufordern.
  3. Effizienz bei der Schadensregulierung: Die direkte Abwicklung zwischen Sachverständigem und Versicherung vereinfacht und beschleunigt den Prozess.

Praktische Auswirkungen für den Geschädigten

  • Vorteile:
    • Sie müssen keine finanziellen Mittel vorstrecken.
    • Der administrative Aufwand wird reduziert, da der Sachverständige die Abrechnung übernimmt.
  • Risiken:
    • Sollte die gegnerische Versicherung nicht zahlen oder nur einen Teilbetrag erstatten, bleibt der Geschädigte weiterhin verpflichtet, die offenen Kosten an den Sachverständigen zu zahlen.
    • Es besteht das Risiko, dass die Abtretung unwirksam ist, wenn sie nicht hinreichend bestimmt formuliert wurde (z. B. wenn unklar bleibt, welche Forderungen konkret abgetreten wurden).

Rechtliche Grundlagen

Die Abtretung erfolgt gemäß § 398 BGB, wonach Forderungen durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden können. Wichtig ist, dass die Abtretung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Andernfalls kann sie unwirksam sein, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach klargestellt hat.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragen einen Kfz-Gutachter zur Schadensbewertung. Der Gutachter legt Ihnen eine Abtretungserklärung vor, in der Sie Ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an ihn abtreten. Der Gutachter rechnet dann direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Falls jedoch die Versicherung Einwände erhebt (z. B. wegen überhöhter Kosten), könnte es sein, dass Sie für die Differenz aufkommen müssen.

Worauf sollten Sie achten?

  • Prüfen Sie genau, ob sich die Abtretung ausschließlich auf die Gutachterkosten bezieht oder ob auch andere Schadensersatzpositionen einbezogen sind.
  • Achten Sie darauf, dass die Abtretungserklärung klar und verständlich formuliert ist.
  • Klären Sie im Vorfeld mit dem Sachverständigen, was passiert, wenn die Versicherung nicht zahlt oder nur teilweise erstattet.

Die Abtretung von Bereicherungsansprüchen bietet eine praktische Lösung zur Schadensregulierung, birgt jedoch auch Risiken, über die man sich im Klaren sein sollte.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind rechtliche Forderungen, die ein Geschädigter geltend machen kann, um den entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden ersetzt zu bekommen. Sie beruhen auf gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, z. B. §§ 249 ff.), und dienen dazu, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Im Kontext eines Verkehrsunfalls stellt es den Anspruch dar, dass der Verursacher für seine Pflichtverletzung den entstandenen Schaden übernimmt. Diese Ansprüche sind zentral, da ohne deren Durchsetzung ein finanzieller Ausgleich nicht erfolgen kann.
Beispiel: Wird bei einem Unfall das Fahrzeug beschädigt, kann der Geschädigte von dem Unfallverursacher die Übernahme der Reparaturkosten verlangen.


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Schadenregulierung

Schadenregulierung bezeichnet den Vorgang, in dem nach einem Schadenfall die gegenseitigen Ansprüche ermittelt und letztlich beglichen werden. Sie umfasst alle Maßnahmen, die zur Feststellung, Bewertung und Zahlung des Schadens notwendig sind. Gesetzliche Vorgaben, wie sie etwa im BGB und Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthalten sind, bilden hierbei die Grundlage. Die Schadenregulierung ist essenziell, da sie den Ablauf der Schadensbehebung strukturiert und die Rechte beider Parteien sichert.
Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall wird durch die Schadenregulierung ermittelt, welche Reparaturkosten dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung zuzurechnen sind.


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Unfallgutachten

Ein Unfallgutachten ist ein fachkundig erstellter Bericht, der den Schaden an einem Fahrzeug detailliert dokumentiert und bewertet. Es wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt und dient der objektiven Feststellung der Schäden sowie der Ermittlung von Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungswerten. Dabei spielen normierte Bewertungsverfahren und oft auch Vorschriften aus dem BGB eine Rolle. Das Unfallgutachten ist zentral, um den Umfang des Schadens nach einem Verkehrsunfall exakt zu beziffern.
Beispiel: Ein Unfallgutachten hilft dabei, die Reparaturkosten zu beziffern, auch wenn Vorschäden bereits vorhanden waren.


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Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten sind die Auslagen, die für die Beauftragung eines Experten zur Bewertung von Schäden, wie zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, anfallen. Diese Kosten können als unmittelbarer Vermögensnachteil geltend gemacht werden und sind unter Umständen durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgedeckt. Rechtsgrundlagen ergeben sich häufig aus den Vorschriften des VVG sowie aus praktischen Regelungen der Kostenübernahme bei gerichtlichen Verfahren. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist entscheidend für die spätere Erstattung, da sie den Umfang der begutachteten Leistungen widerspiegeln.
Beispiel: Wird ein Gutachter beauftragt, um die Schadenshöhe zu ermitteln, können dessen Honorare vom Unfallverursacher erstattet werden, sofern die Notwendigkeit belegt ist.


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Beweissicherung

Beweissicherung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beweismittel für einen späteren Rechtsstreit zu erhalten und zu dokumentieren. Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist dies insbesondere bei der Erstellung eines Unfallgutachtens wichtig, um den Schadenverlauf und -umfang verbindlich nachzuweisen. Gesetzliche Vorschriften, etwa der Zivilprozessordnung (ZPO), geben Rahmenbedingungen für die Sammlung und Sicherung von Beweismitteln vor. Eine professionelle Beweissicherung ist essenziell, weil sie als Grundlage für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen dient.
Beispiel: Ein detailliertes Unfallgutachten sichert alle relevanten Beweise, um spätere Streitigkeiten über den Schadensumfang zu vermeiden.


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Abtretung

Abtretung bezeichnet die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen Dritten. Im Kontext der Erstattung von Sachverständigenkosten bedeutet das, dass der Geschädigte seine Ansprüche auf Kostenerstattung teilweise an die Versicherung oder eine andere Partei überträgt, um eine doppelgleisige Bereicherung zu vermeiden. Die rechtlichen Grundlagen für die Abtretung finden sich unter anderem im BGB (z. B. §§ 398 ff.). Die Abtretung ist deshalb wichtig, weil sie klare Verhältnisse schafft und den Zugang zu weiteren Ansprüchen regelt.
Beispiel: Wird die Zahlung von Gutachterkosten nur gegen Abtretung bestimmter Bereicherungsansprüche gewährt, überträgt der Geschädigte einen Teil seines Anspruchs an die zuständige Stelle.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 BGB: Dieser Paragraph regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und stellt sicher, dass Klauseln in AGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Fall wurde eine Klausel in der „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“ des Sachverständigenbüros als unwirksam eingestuft, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Dies betrifft den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sachverständigenkosten, da die Klausel unklar formuliert war und die Rechte des Klägers unangemessen einschränkte.
  • § 305 BGB: Dieser Paragraph definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in Verträge. Er legt fest, wann und wie AGB Vertragsbestandteil werden. Im vorliegenden Fall wurde die „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“ als AGB des Sachverständigenbüros betrachtet. Die rechtliche Prüfung nach § 305 BGB ist entscheidend, um die Wirksamkeit der geltend gemachten Vertragsklauseln zu beurteilen.
  • § 310 Abs. 3 BGB: Dieser Abschnitt behandelt die Anwendbarkeit besonderer Satzungen in Verträgen, insbesondere solche, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Im vorliegenden Urteil wurde geprüft, ob die Sicherungsabtretungsklausel des Sachverständigenbüros mit den Vorgaben des § 310 Abs. 3 BGB vereinbar ist. Die Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 BGB zeigt, dass sie gegen die besonderen Schutzvorschriften verstößt.
  • § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, ergänzende Feststellungen zur Entscheidung zu treffen, wenn diese zur vollständigen Durchführung des Verfahrens unerlässlich sind. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Saarbrücken ergänzende Feststellungen getroffen, die sich auf die Anspruchsgrundlagen des Klägers beziehen. Dies war besonders relevant für die Bewertung der Sachverständigenkosten und der vorhandenen Vorschäden.
  • Berufungsrecht nach der Zivilprozessordnung (ZPO): Das Berufungsrecht erlaubt es den Parteien, gerichtliche Entscheidungen in einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger Berufung eingelegt gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Berufung war teilweise begründet, da das Oberlandesgericht die Sachverständigenkosten erneut erhob, jedoch unter der Bedingung der Abtretung von Ansprüchen gegen das Sachverständigenbüro. Dies zeigt, wie das Berufungsverfahren zur Korrektur und Weiterentwicklung der rechtlichen Bewertung beiträgt.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 7/24 – Urteil vom 15.03.2024


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