Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zu Schmerzensgeld: Klare Vorgaben bei Verkehrsunfällen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Ansprüche auf Schmerzensgeld habe ich nach einem Verkehrsunfall?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
- Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers?
- Welche Auswirkungen haben dauerhafte Verletzungen auf das Schmerzensgeld?
- Wie kann ich zukünftige Schäden geltend machen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger erhielt wegen eines Unfalls zusätzliche 8.000 EUR Schmerzensgeld.
- Die Beklagte muss alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall ersetzen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
- Die Beklagte muss den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 399,72 EUR freistellen.
- Der Kläger erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen, die seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigen.
- Der Kläger kann seine vorherigen Sport- und Freizeitaktivitäten nicht mehr ausüben und leidet an Dauerschmerzen.
- Der Kläger konnte seinen vorherigen Beruf nicht weiter ausüben und musste umschulen.
- Die Beklagte zahlte bereits 17.000 EUR Schmerzensgeld und Verdienstausfall bis 2012.
- Das Gericht entschied, dass das Schmerzensgeld angemessen ist, um die erlittenen Schmerzen und Leiden auszugleichen.
- Zukünftige Gesundheitsverschlechterungen durch mögliche Operationen wurden berücksichtigt, aber als Verbesserung des Gesundheitszustands gesehen.
- Die Klage des Klägers wurde teilweise abgewiesen, da kein weiterer Verdienstausfall nach Oktober 2012 nachgewiesen wurde.
Gerichtsurteil zu Schmerzensgeld: Klare Vorgaben bei Verkehrsunfällen
Verkehrsunfälle stellen eine der häufigsten Ursachen für personelle Schäden in Deutschland dar. Sie können weitreichende Folgen für die Betroffenen haben, sowohl körperlich als auch psychisch. Bei einem Verkehrsunfall, der zu Verletzungen führt, stehen den geschädigten Personen verschiedene rechtliche Ansprüche zu. Eine zentrale Frage in diesen Fällen ist oft die nach dem Schmerzensgeld, das den Geschädigten für die erlittenen Schmerzen und die Einschränkungen ihres Lebens gewährt wird. Das Schmerzensgeld ist ein wesentlicher Bestandteil des Schadensersatzrechts und soll die seelischen sowie physischen Belastungen eines Unfallopfers ausgleichen.
Um den Anspruch auf Schmerzensgeld korrekt zu bewerten, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Art und Schwere der Verletzungen sowie die individuelle Lebenssituation des Geschädigten. Das deutsche Recht sieht vor, dass die Höhe des Schmerzensgeldes nicht pauschal festgelegt ist, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Dies führt oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn die Unfallbeteiligten und deren Versicherungen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Schmerzensgeldes haben.
Im Folgenden wird ein spezifischer Fall behandelt, der aufzeigt, wie ein Gericht über einen Schmerzensgeldanspruch entschieden hat und welche rechtlichen Erwägungen dabei eine Rolle spielten.
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Der Fall vor Gericht
Schwerer Verkehrsunfall mit erheblichen Folgen für den Kläger
Im Jahr 2007 ereignete sich ein folgenschwerer Verkehrsunfall, bei dem der damals 38-jährige Kläger schwere Verletzungen erlitt. Der Unfall ereignete sich in der Nähe von Dillenburg und führte zu komplexen Frakturen und Weichteilverletzungen am linken Bein des Klägers. Die Haftung der beklagten Versicherung war von Beginn an unbestritten.
Umfangreiche Verletzungen und langwieriger Heilungsprozess
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Mehretagenfraktur der Fibula (Wadenbein) links, verbunden mit einem ausgeprägten Weichteilschaden und einem Kompartmentsyndrom. Zusätzlich trug er einen Kniebinnenschaden mit vorderer Kreuzbandläsion davon. Die Behandlung dieser schweren Verletzungen erforderte mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte. Im Krankenhaus musste eine Vakuumversiegelung mit Nekrosenabtragung durchgeführt werden. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Spalthautplastik. Zwischen den Krankenhausaufenthalten waren fortlaufende ambulante Behandlungen notwendig.
Der Heilungsprozess zog sich über einen langen Zeitraum hin. Von Dezember 2007 bis Januar 2008 unterzog sich der Kläger einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik. Als Folge der schweren Verletzungen wurde dem Kläger im Mai 2008 ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt.
Dauerhafte Einschränkungen im Alltag und Beruf
Die Unfallfolgen haben das Leben des Klägers nachhaltig verändert. Vor dem Unfall war er sportlich sehr aktiv und betrieb regelmäßig Sportarten wie Squash, Tischtennis und Joggen. All diese Aktivitäten sind ihm nun nicht mehr möglich. Auch alltägliche Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Arbeiten, die den Einsatz einer Leiter erfordern, kann der Kläger nicht mehr ausführen. Zudem leidet er unter anhaltenden Schmerzen.
Beruflich hatte der Unfall ebenfalls gravierende Auswirkungen. Der Kläger konnte seine bisherige Tätigkeit bei der Deutschen Post nicht mehr ausüben und musste sich umorientieren. Er absolvierte eine Umschulung zum Fahrlehrer und nahm diese Tätigkeit im August 2012 auf. Trotz dieser beruflichen Neuausrichtung erhält der Kläger seit 2013 eine monatliche Rente von der Deutschen Post.
Rechtliche Auseinandersetzung um angemessenes Schmerzensgeld
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage nach der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes. Die beklagte Versicherung hatte bereits außergerichtlich 17.000 Euro gezahlt. Das Gericht befand nach sorgfältiger Abwägung ein Gesamtschmerzensgeld von 25.000 Euro für angemessen und sprach dem Kläger daher weitere 8.000 Euro zu.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die Schwere der Verletzungen, den langwierigen Heilungsprozess und die dauerhaften Einschränkungen des Klägers. Es zog dabei auch Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung heran. Zwar forderte der Kläger ein höheres Schmerzensgeld, das Gericht sah jedoch keine Rechtfertigung für eine Summe über 25.000 Euro. Mögliche zukünftige Komplikationen, wie etwa die vom Kläger angeführte potenzielle Notwendigkeit künstlicher Gelenke, wurden bei der aktuellen Bemessung nicht berücksichtigt, da ihr Eintreten als noch nicht objektiv vorhersehbar eingestuft wurde.
Weitere Aspekte des Urteils
Neben dem Schmerzensgeld umfasste das Urteil weitere Punkte. So wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall abgewiesen, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, dass durch den Wechsel zur Fahrlehrer-Tätigkeit tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstanden war. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Schließlich wurde die Beklagte zur Freistellung des Klägers von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die komplexe Natur der Schmerzensgeldbemessung bei schweren Unfallverletzungen. Es zeigt, dass Gerichte eine umfassende Abwägung vornehmen, die sowohl die unmittelbaren Verletzungsfolgen als auch langfristige Einschränkungen berücksichtigt. Dabei werden zukünftige, nicht objektiv vorhersehbare Komplikationen bei der aktuellen Bemessung ausgeklammert, können aber durch Feststellungsanträge für die Zukunft gesichert werden. Dies gewährleistet eine ausgewogene Entschädigung und schützt gleichzeitig die Rechte des Geschädigten auf zukünftige Ansprüche.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und Verletzungen erlitten haben, zeigt dieses Urteil wichtige Aspekte für Ihre möglichen Schmerzensgeldforderungen auf. Das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Schwere der Verletzungen, den Heilungsverlauf und dauerhafte Einschränkungen. In diesem Fall wurden 25.000 EUR als angemessen erachtet, wobei 17.000 EUR bereits gezahlt worden waren. Beachten Sie, dass zukünftige, noch nicht vorhersehbare Komplikationen bei der aktuellen Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Sie sich durch einen Feststellungsantrag absichern, dass die Versicherung für zukünftige Schäden aufkommt. Bei der Geltendmachung von Verdienstausfällen ist eine genaue Dokumentation Ihrer Einkommenssituation vor und nach dem Unfall entscheidend.
FAQ – Häufige Fragen
Verkehrsunfälle sind leider oft mit Leid verbunden. Neben den materiellen Schäden, die ein Unfall verursacht, entstehen auch immaterielle Schäden, die den Betroffenen schwer belasten können. Schmerzensgeld dient dazu, diese Leiden finanziell zu entschädigen. Doch wann steht Ihnen ein solches Schmerzensgeld zu? Welche Faktoren spielen bei der Höhe eine Rolle? Und wie können Sie Ihre Ansprüche geltend machen? Unsere FAQ-Rubrik beantwortet diese und viele weitere Fragen rund um das Thema Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Ansprüche auf Schmerzensgeld habe ich nach einem Verkehrsunfall?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
- Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers?
- Welche Auswirkungen haben dauerhafte Verletzungen auf das Schmerzensgeld?
- Wie kann ich zukünftige Schäden geltend machen?
Welche Ansprüche auf Schmerzensgeld habe ich nach einem Verkehrsunfall?
Nach einem Verkehrsunfall können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dieser Anspruch basiert auf § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dient dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind vor allem die Schwere der Verletzungen und deren Folgen für den Geschädigten. Leichte Verletzungen wie Prellungen oder oberflächliche Schnittwunden führen in der Regel zu geringeren Schmerzensgeldzahlungen als schwere Verletzungen mit bleibenden Schäden. Auch die Dauer des Heilungsprozesses spielt eine wichtige Rolle. Langwierige Behandlungen oder dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können zu höheren Schmerzensgeldzahlungen führen.
Neben körperlichen Verletzungen können auch psychische Beeinträchtigungen wie posttraumatische Belastungsstörungen oder Angstzustände berücksichtigt werden. Diese müssen jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen und ärztlich diagnostiziert sein.
Für die Geltendmachung des Schmerzensgeldes ist es wichtig, alle Verletzungen und deren Folgen sorgfältig zu dokumentieren. Ärztliche Atteste, Krankenhausberichte und Gutachten dienen als wichtige Beweismittel. Auch ein Schmerztagebuch, in dem der Geschädigte seine Beschwerden und Einschränkungen im Alltag festhält, kann hilfreich sein.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld richtet sich grundsätzlich gegen den Unfallverursacher. In der Praxis wird die Zahlung jedoch meist von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Diese ist gesetzlich verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die ihr Versicherungsnehmer anderen Verkehrsteilnehmern zufügt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientieren sich Gerichte und Versicherungen oft an sogenannten Schmerzensgeldtabellen. Diese enthalten Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung und geben einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Höhe des Schmerzensgeldes. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die tatsächliche Höhe des Schmerzensgeldes von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.
In manchen Fällen kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, wenn der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall trägt. Allerdings wird der Anspruch dann entsprechend dem Grad des Mitverschuldens gekürzt.
Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldforderungen beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird individuell für jeden Einzelfall festgelegt. Es gibt keine festen Sätze oder Tabellen, nach denen sich Gerichte oder Versicherungen richten müssen. Stattdessen werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, um eine angemessene Entschädigung zu ermitteln.
Ein zentrales Kriterium ist die Schwere der erlittenen Verletzungen oder Beeinträchtigungen. Je gravierender und langwieriger die körperlichen oder seelischen Folgen sind, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Dabei spielen sowohl akute Schmerzen als auch dauerhafte Einschränkungen eine Rolle.
Auch der Heilungsverlauf wird bei der Bemessung berücksichtigt. Ein komplizierter Heilungsprozess mit mehreren Operationen, langen Krankenhausaufenthalten oder intensiver Rehabilitation kann das Schmerzensgeld erhöhen. Ebenso fließt die Dauer der Beeinträchtigungen in die Berechnung ein. Bleibende Schäden oder lang andauernde Beschwerden führen tendenziell zu höheren Summen als vorübergehende Beeinträchtigungen.
Die Auswirkungen auf die Lebensführung des Geschädigten sind ein weiterer wichtiger Faktor. Kann der Betroffene seinen Beruf nicht mehr ausüben oder ist er in Alltagsaktivitäten stark eingeschränkt, wirkt sich das erhöhend auf das Schmerzensgeld aus. Auch das Alter des Geschädigten kann eine Rolle spielen, da jüngere Menschen oft länger mit den Folgen leben müssen.
Das Verschulden des Schädigers wird ebenfalls berücksichtigt. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann das Schmerzensgeld höher ausfallen als bei leichter Fahrlässigkeit. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Summe mindern.
Gerichte orientieren sich bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen aus der Rechtsprechung. Dennoch bleibt es eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände des konkreten Falls gewürdigt werden. Die Bandbreite kann dabei erheblich sein – für ähnliche Verletzungen können je nach Gesamtsituation durchaus unterschiedliche Beträge zugesprochen werden.
Das Schmerzensgeld soll zwei Funktionen erfüllen: Zum einen dient es dem Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden. Zum anderen hat es eine Genugtuungsfunktion für das Opfer. Es soll dem Geschädigten das Gefühl geben, dass das erlittene Unrecht anerkannt und zumindest symbolisch wiedergutgemacht wird.
Bei der Bemessung wird auch die wirtschaftliche Situation des Schädigers berücksichtigt. Ist dieser nicht leistungsfähig, kann das Schmerzensgeld niedriger ausfallen. Besteht hingegen eine Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommt, spielt die individuelle Zahlungsfähigkeit des Schädigers keine Rolle.
Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers?
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers spielt eine zentrale Rolle bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Sie tritt an die Stelle des Schädigers und übernimmt dessen gesetzliche Haftung gegenüber dem Geschädigten.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland für alle Kraftfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die der Versicherungsnehmer anderen Verkehrsteilnehmern schuldhaft zufügt. Die Versicherung prüft zunächst, ob die geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Ist dies der Fall, reguliert sie den Schaden im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen.
Zu den Leistungen der Haftpflichtversicherung gehören typischerweise:
Die Übernahme von Reparaturkosten für beschädigte Fahrzeuge oder andere Gegenstände. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung werden ebenfalls übernommen. Bei Personenschäden kommt die Versicherung für Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und unter Umständen für Schmerzensgeld auf.
Der Geschädigte muss seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Dazu sollte er den Unfall zeitnah der Versicherung melden und alle relevanten Informationen und Belege einreichen. Die Versicherung ist verpflichtet, berechtigte Ansprüche zügig zu regulieren.
Bei der Schadensregulierung gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet, der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Er hat jedoch auch eine Schadensminderungspflicht und muss wirtschaftlich handeln.
Lehnt die Versicherung Ansprüche ab oder bietet eine zu geringe Entschädigung an, kann der Geschädigte seine Forderungen gerichtlich durchsetzen. Die Haftpflichtversicherung muss dann auch die Prozesskosten tragen, wenn die Klage erfolgreich ist.
Bei Personenschäden spielt die Haftpflichtversicherung eine besonders wichtige Rolle. Sie reguliert nicht nur akute Behandlungskosten, sondern unter Umständen auch langfristige Folgen wie dauerhafte Beeinträchtigungen. Die Bemessung von Schmerzensgeld orientiert sich dabei an der Schwere der Verletzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Geschädigten.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bietet somit einen wichtigen Schutz für alle Beteiligten. Sie stellt sicher, dass Geschädigte ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen können, ohne dass der Schädiger in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Gleichzeitig prüft sie die Ansprüche kritisch und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Welche Auswirkungen haben dauerhafte Verletzungen auf das Schmerzensgeld?
Dauerhafte Verletzungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Bei der Bemessung spielen langfristige oder bleibende Schäden eine zentrale Rolle.
Gerichte berücksichtigen insbesondere die Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen. Je gravierender und länger andauernd die Folgen sind, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Bleibende körperliche oder psychische Schäden führen zu deutlich höheren Beträgen als vorübergehende Verletzungen.
Dauerhafte Einschränkungen im Alltag fließen maßgeblich in die Bewertung ein. Dazu zählen etwa anhaltende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder der Verlust von Körperfunktionen. Auch eine verminderte Lebensqualität durch bleibende Behinderungen oder Entstellungen wird berücksichtigt.
Besonders relevant sind berufliche Auswirkungen der Verletzungen. Muss der Geschädigte seinen Beruf aufgeben oder sich beruflich umorientieren, wirkt sich dies erhöhend auf das Schmerzensgeld aus. Auch dauerhafte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Verdienstausfälle spielen eine wichtige Rolle.
Die psychischen Folgen dauerhafter Verletzungen finden ebenfalls Berücksichtigung. Anhaltende seelische Belastungen, Depressionen oder posttraumatische Belastungsstörungen können das Schmerzensgeld deutlich erhöhen.
Gerichte betrachten zudem die Auswirkungen auf das soziale Leben des Geschädigten. Dauerhafte Einschränkungen bei Hobbys, sportlichen Aktivitäten oder im Familienleben führen zu einer höheren Bemessung.
Das Alter des Geschädigten spielt bei dauerhaften Verletzungen eine wichtige Rolle. Bei jüngeren Menschen fallen bleibende Schäden stärker ins Gewicht, da sie diese über einen längeren Zeitraum ertragen müssen.
Auch die Intensität der medizinischen Behandlung beeinflusst die Höhe. Langwierige Therapien, wiederholte Operationen oder dauerhafte Medikamenteneinnahme wirken sich erhöhend aus.
Bei der Bemessung berücksichtigen Gerichte zudem die Schwere des Verschuldens des Schädigers. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln kann das Schmerzensgeld höher ausfallen.
Insgesamt führen dauerhafte Verletzungen zu einer deutlich höheren Bemessung des Schmerzensgeldes im Vergleich zu vorübergehenden Beeinträchtigungen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine umfassende Betrachtung aller Umstände.
Wie kann ich zukünftige Schäden geltend machen?
Bei der Geltendmachung zukünftiger Schäden ist der sogenannte Feststellungsantrag das zentrale rechtliche Instrument. Dieser Antrag zielt darauf ab, die grundsätzliche Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden gerichtlich feststellen zu lassen, auch wenn diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht konkret bezifferbar sind.
Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Feststellungsantrags müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen, beispielsweise eine Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Dies kann sowohl ein materieller Schaden, wie Behandlungskosten oder Verdienstausfall, als auch ein immaterieller Schaden in Form von Schmerzen sein.
Entscheidend ist, dass die bloße Möglichkeit zukünftiger Schäden für einen Feststellungsantrag ausreicht. Es muss keine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Schäden nachgewiesen werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass es für die Begründetheit eines Feststellungsantrags nicht darauf ankommt, ob der Eintritt künftiger Schäden wahrscheinlich ist.
Um zukünftige Schäden geltend zu machen, sollten Betroffene frühzeitig aktiv werden. Es empfiehlt sich, alle verfügbaren medizinischen Unterlagen zu sammeln, die auf mögliche Spätfolgen hindeuten. Ärztliche Prognosen über potenzielle Langzeitfolgen können dabei sehr hilfreich sein. Diese Dokumentation dient als Grundlage für den Feststellungsantrag.
Der Feststellungsantrag kann sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gestellt werden. Bei einer außergerichtlichen Einigung ist es wichtig, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung ein sogenanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ abgibt. Dieses hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Gerichtsurteil und verhindert eine mögliche Verjährung der Ansprüche.
Im gerichtlichen Verfahren wird der Feststellungsantrag als Teil der Klage gestellt. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Geschädigte für die Zukunft abgesichert und kann später auftretende Schäden geltend machen, ohne dass diese von der Verjährung bedroht sind.
Es ist zu beachten, dass der Feststellungsantrag sowohl materielle als auch immaterielle zukünftige Schäden umfassen sollte. Zu den materiellen Schäden können beispielsweise künftige Behandlungskosten, Verdienstausfälle oder Mehraufwendungen im Haushalt gehören. Immaterielle Schäden beziehen sich auf mögliche zukünftige Schmerzen und Leid.
Die Formulierung des Feststellungsantrags ist von großer Bedeutung. Er sollte möglichst umfassend sein und alle denkbaren Schadensarten einschließen. Eine typische Formulierung könnte lauten: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Unfallereignis vom [Datum] noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.“
Durch einen erfolgreichen Feststellungsantrag wird sichergestellt, dass auch Jahre nach dem schädigenden Ereignis noch Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn sich Spätfolgen manifestieren. Dies ist besonders bei Verletzungen relevant, deren langfristige Auswirkungen zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht absehbar sind.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Schmerzensgeld: Dieses dient dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden sowie der Genugtuung des Geschädigten nach einem Unfall. Die Höhe wird individuell nach Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Heilbehandlung und verbleibenden Folgen bemessen. Im vorliegenden Fall sprach das Gericht insgesamt 25.000 Euro zu.
- Feststellungsantrag: Mit diesem stellt das Gericht verbindlich fest, dass der Schädiger auch für zukünftige Schäden aus dem Unfall haftet, die zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht absehbar waren. Dies sichert dem Geschädigten Ansprüche für später auftretende Folgen.
- Aktivlegitimation: Sie bezeichnet die Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Im Urteil wurde die Aktivlegitimation des Klägers für einen Teil der Ansprüche verneint, da diese bereits auf Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) übergegangen waren.
- Verdienstausfall: Dieser umfasst den Einkommensverlust, den der Geschädigte aufgrund unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erleidet. Im vorliegenden Fall wurde der geltend gemachte Verdienstausfall abgelehnt, da der Kläger in seiner neuen Tätigkeit kein geringeres Einkommen als zuvor erzielte.
- Grad der Behinderung: Er bezeichnet das Maß der Beeinträchtigung durch eine Gesundheitsstörung und wird in Prozent angegeben. Dem Kläger wurde hier ein GdB von 40 zuerkannt, was die Schwere der verbliebenen Unfallfolgen verdeutlicht und bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt wurde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung des Schädigers, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall ist die Versicherung aufgrund der unbestrittenen Haftung verpflichtet, dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, einschließlich Schmerzensgeld und möglicherweise weiterer materieller Schäden.
- § 253 BGB (Immaterieller Schaden): Dieser Paragraph begründet den Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aufgrund der erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurden. Im vorliegenden Fall hat der Unfallverursacher durch sein fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht und somit eine unerlaubte Handlung begangen. Die Versicherung als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
- § 115 VVG (Haftung des Versicherers): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Versicherers im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch den Unfall entstanden ist, da die Haftung dem Grunde nach unbestritten ist.
- § 651f BGB (Pauschalreisevertrag): Obwohl dieser Paragraph nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, könnte er relevant sein, wenn der Unfall während einer Pauschalreise geschehen wäre. In diesem Fall könnten dem Kläger weitere Rechte zustehen, wie beispielsweise die Minderung des Reisepreises oder die Kündigung des Reisevertrags.
Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 16 O 153/14
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Urteil vom 30.07.2015
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den durch die außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 399,72 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 %. und die Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 29.04.2007 in der Nähe von Dillenburg in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat bei dem Unfall eine Mehretagenfraktur der Fibula links mit ausgeprägtem Weichteilschaden und Kompartment-Syndrom erlitten. Hinzu kam ein Kniebinnenschaden mit vorderer Kreuzbandläsion. Der Kläger musste sich mehreren stationären Behandlungen unterziehen. Im Krankenhaus E… wurde eine Vakuumversiegelung mit Nekrosenabtragung durchgeführt. Außerdem erhielt der Kläger eine Spalthautplastik.
Zwischen den Krankenhausaufenthalten gab es fortlaufend ambulante Behandlungen. In der Zeit vom 18.12.2007 bis zum 22.01.2008 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der … klinik in E. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, hat der Oberbergischer Kreis mit Datum vom 05.05.2008 einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Vor dem Unfall betrieb der Kläger regelmäßig diverse Sportarten, insbesondere Squash, Tischtennis und Glauben. Alle diese Aktivitäten sind ihm nun verwehrt. Er ist auch nicht mehr in der Lage, den Rasen vor dem Haus zu mähen oder Arbeiten auf dem Dach oder mithilfe einer Leiter auszuführen. Der Kläger leidet an Dauerschmerzen.
Der Kläger war vor dem Unfallereignis bei der D. P. beschäftigt. Diese Tätigkeit konnte er nach dem Unfall nicht mehr ausführen und schulte auf die Tätigkeit als Fahrlehrer um, welche er am 01.08.2012 aufnahm.
Die D. P. zahlt bereits eine monatliche Rente an den Kläger, deren Höhe zunächst 264,48 EUR und ab dem Jahr 2013 267,13 EUR betrug.
Die Beklagte hat an den Kläger außergerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 17.000 EUR gezahlt. Darüber hinaus hat die Beklagte Verdienstausfall bis zum dritten Quartal 2012 an den Kläger gezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.5.2013 bezifferten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Verdienstausfalls auf 588,12 EUR pro Quartal und machte diesen ab dem 4. Quartal 2012 geltend und begehrte Zahlung für das 4. Quartal 2012 und die beiden ersten Quartale 2013. Außerdem machten sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 30.000,00 EUR geltend. Mit weiterem Schreiben vom 05.02.2014 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 16.000,00 EUR zu zahlen und die Einstandspflicht für Folgeschäden im Hinblick auf das Gutachten des Prof. Dr. B. zu erklären bis zum 20.04.2014.
Der Kläger behauptet er habe vor dem Unfallereignis bei der D. P. ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.169,11 EUR erzielt. Aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrlehrer erziele er nunmehr ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.708,59 EUR. Ihm sei in der Zeit vom vierten Quartal 2012 bis zum zweiten Quartal 2014 ein Verdienstausfall in Höhe von 4.116,84 EUR entstanden.
Der Kläger behauptet, dass er selbst Spaziergänge nur nach der Einvernahme schmerzstillende Medikamente unternehmen könne. Die behandelnden Ärzte hätten dem Kläger bereits angekündigt, dass er sowohl ein künstliches Knie- als auch ein künstliches Fußgelenk benötigen werde.
Der Kläger meint, dass ihm ein weiteres Schmerzensgeld zustünde, welches 16.000 EUR nicht unterschreiten solle.
Der Kläger beantragte zunächst,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.116,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch seine außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen.
Sodann stellte der Kläger seinen Antrag um und beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.116,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wird; mindestens aber 16.000 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren, materiellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche zu ersetzen, die diesem aus dem Unfallereignis vom 29.4.2007 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und soweit diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen 1. und 2. erfasst sind;
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch seine außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat den Klageantrag zu Ziffer 3.in folgender Form unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Ziffern 1 und 2 erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden.
Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit bei der D. P. lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.699,00 EUR erzielt. Aus seiner Tätigkeit als Fahrlehrer erziele er nunmehr ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.785,30 EUR. Seit dem Monat Oktober 2012 bestehe kein weiterer Verdienstausfallschaden.
Die Beklagte meint, dass der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert sei, als er eine Rente von der D. P. erhalte.
Die Beklagte behauptet, selbst wenn der Kläger zukünftig ein neues Fußgelenk und ein künstliches Knie benötigte, so führe dies nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern zu einer Verbesserung des Zustandes.
Das Gericht hat den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 07.11.2014 Hinweise erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
I.
Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert als er beginnend ab dem Monat Januar 2013 ein Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung einer Rentenzahlung der D. P. in Höhe von lediglich 264,48 EUR anstelle tatsächlich gezahlten 267,13 EUR geltend macht. In Höhe von 2,95 EUR monatlich beginnend ab dem Monat Januar 2013 fehlt dem Kläger wegen des Anspruchsübergangs nach § 86 WG bzw. § 116 SGB X daher die Aktivlegitimation.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. fehlt dem Kläger ein über den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag hinausgehendes Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist vergangene materielle Ansprüche zu ersetzen, so ist der Kläger auf die bessere Rechtsschutzmöglichkeit der vorrangig zu erhebenden Leistungsklage zu verweisen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage zu § 256 Rz. 7a). Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich vergangener materieller Ansprüche die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich ist.
II.
1. Verdienstausfall
Dem Kläger steht gegen über der Beklagten kein Anspruch Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Juni 2014 zu. Der Kläger hat insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
Der Kläger behauptet insoweit, dass er in seiner früheren Tätigkeit bei der D. P. ein monatliches Nettoeinkommen von 2.169,11 EUR erzielt habe und nunmehr in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer ein monatliches Nettoeinkommen von 1.708,59 EUR erziele. Zum Nachweis seines Verdienstausfallschadens hat der Kläger Rechnungen von J. G. für den Zeitraum Februar 2013 und März 2013 vorgelegt, aus denen sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.670,28 EUR ergibt. Dem erheblichen Bestreiten der Beklagten, dass das Einkommen des Klägers aus seiner neuen Tätigkeit als Fahrlehrer sogar aufgrund einer Berechnung anhand der Monate August 2012 bis Dezember 2012 und Februar 2013 bis März 2013 bei 1.785,30 EUR liege, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dieser Vortrag gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Zum Nachweis seines vormaligen Verdienstes bei der D. P. AG hat der Kläger die Abrechnungen der D. P. AG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgelegt, aus denen sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.616,49 € ergibt. Aus den ebenfalls vorgelegten Abrechnungen Januar bis einschließlich April 2007, also den Abrechnung unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.705,59 EUR. Die weiteren vorgelegten Abrechnungen für die Monate Mai 2007 bis einschließlich Dezember 2007 sind nicht geeignet, das vormalige Nettoentgelt des Klägers zu belegen, da sich aus den Abrechnungen ergibt, dass der Kläger in diesem Zeitraum bereits ein aufgrund der Unfallfolgen vermindertes Entgelt bezogen hat.
Aus seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Fahrlehrer erzielt der Kläger somit kein niedrigeres Nettoeinkommen als aus einer vorherigen Tätigkeit bei der D. P., so dass es hier an einem Schaden fehlt. Das Gericht hatte durch Hinweisbeschluss vom 07.11.2014 bereits auf diesen Umstand hingewiesen. Hierauf hat der Kläger keinen weiteren Vortrag gemacht, um seinen Anspruch schlüssig darzustellen.
2. Schmerzensgeld
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 EUR nach §§ 7, 18, 11 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 25.000,00 EUR als angemessen und ausreichend. Hierauf hat die Beklagte bereits 17.000 EUR gezahlt, so dass ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 8.000,00 EUR besteht.
Das Schmerzensgeld dient dazu den immateriellen Schaden des Verletzten auszugleichen. Dabei soll es zum einen einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen. Zum anderen soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage zu § 253 Rz. 4 m.w.N.).
Mit dem Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 – VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – VersR 1995, 471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – VersR 1976, 440). Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 -, Juris).
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung herangezogen. Dabei hat das Gericht zunächst in die Abwägung die von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen berücksichtigt.
Der Kläger beruft sich zur Bemessung des Schmerzensgeldes auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 14.10.2002, Az. 12 U 333/12. In dieser Entscheidung hat das Kammergericht Berlin der dortigen Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.451,68 EUR zugebilligt.
Der Entscheidung lagen folgende Unfallfolgen der zum Unfallzeitpunkt 32-jährigen Klägerin zugrunde:
„Danach erlitt die am 6. September 1967 geborene Klägerin bei dem Unfall am 3. Mai 1999 eine bicondyläre Schienbeinkopftrümmerfraktur rechts. Sie wurde während dreier stationärer Krankenhausaufenthalte von insgesamt 33 Tagen (3. Mai bis 26. Mai 1999; 8. Februar bis 12. Februar 2000 und 20. November bis 23. November 2000) fünf Mal operiert, wobei sie – teilweise narkosebedingt – an postoperativen Beschwerden litt. Sieben Monate lang war sie vollständig arbeitsunfähig.
Infolge der Operationen sind am Ober- und Unterschenkel der Klägerin umfängliche Narben verblieben. Sie kann das rechte Kniegelenk nur noch eingeschränkt strecken und beugen; das Knie ist mittelgradig instabil geblieben. Die Muskeln haben sich im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels zurückgebildet. Das rechte Bein ist um 2 cm verkürzt. Der Grad ihrer Schwerbehinderung sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 %. Mit einer frühzeitigen Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose mit entsprechender schmerzhafter Belastung des rechten Beines und Notwendigkeit prothetischer Versorgung ist zu rechnen; radiologische Veränderungen sind bereits feststellbar“.
Zudem beruft der Kläger sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.10.2009, Az: 3 U 86/09, in der dem dortigen Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zugesprochen wurde. Dieser Entscheidung lagen folgende Unfallfolgen zugrunde:
„Unstreitig hat der Kläger durch den Unfall eine Hüftpfannenfraktur links sowie eine Kniescheibenfraktur links nebst Schürfungen und Prellungen erlitten. In R. erfolgte eine operative Erstversorgung mittels geschlossener Reposition der Hüftgelenksluxation links in Narkose und das verletzte Kniegelenk wurde durch eine Gipsschiene ruhiggestellt. Der stationäre Aufenthalt in der B. Unfallklinik T. dauerte vom 25.05. bis zum 18.06.2002 an. Dort wurde am 29.05.2002 die Acetabulumfraktur mittels einer dorsalen Platten- und Zugschrauben-Osteosynthese stabilisiert und zugleich eine Zuggurtungs-Osteosynthese der linken Patella vorgenommen. Das Osteosynthesematerial wurde bislang noch nicht wieder entnommen. Eine ambulante Behandlung dort sowie in der Praxis von Dr. S., F., der zusätzliche krankengymnastische Therapien verordnet hat, schlossen sich an. Bis zum 18.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig. Als Dauerfolgen verbleiben dem Kläger eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, eine Muskelminderung im linken Ober- und Unterschenkel, eine Schwellneigung und eine Weichteilverformung des linken Kniegelenkes, eine (reizlose) Narbenbildung am linken Hüft- und Kniegelenk sowie eine progrediente posttraumatische Arthrose im linken Hüftgelenk und eine leichtgradige posttraumatische Arthrose retropatellar links.
Aufgrund der zunehmenden Arthrose im linken Hüftgelenk wird es möglicherweise erforderlich werden, beim Kläger ein künstliches Hüftgelenk zu implantieren. Dieser Umstand ist vom Landgericht bereits berücksichtigt worden (vgl. Urteil S. 7). Eine derartige Operation ist mit Risiken verbunden und die Haltbarkeit einer Hüftprothese möglicherweise begrenzt, was ggf. zu einem Austausch der Prothese führen kann.
Eine ähnliche Situation besteht in Bezug auf das linke Kniegelenk. Auch dort wurde vom Sachverständigen Dr. U. eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose diagnostiziert. Wie gerichtsbekannt ist, kann dies eventuell die Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes (und u.U. weitere Eingriffe zum Tausch der Prothese) notwendig machen. Da bislang allerdings die Arthrose lediglich leichtgradig ausgebildet ist, ist eine solche Entwicklung hier weniger wahrscheinlich bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entarten als beim linken Hüftgelenk.
Außerdem steht beim Kläger noch die operative Entfernung des Osteosynthesematerials an, was nur unter Vollnarkose möglich ist.
Nach dem weiteren Vortrag des Klägers ist auf den Unfall darüber hinaus zurückzuführen, dass beim Transport nach T. das linke Hüftgelenk teilweise aus der Gelenkpfanne gesprungen ist und ein Streckverband angelegt werden musste, was nur durch zweimaliges Anbohren des Oberschenkelknochens möglich war (Bl. 97/98 d.A.). Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch diese Komplikationen sind daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes beachtlich. Gleiches gilt für die bestehenden Beeinträchtigungen bei der Sportausübung sowie für die geklagten Schmerzen, die seit dem Unfall andauern und der Grund für die Einnahme von Schmerzmedikamenten sind.“
Die Beklagte begründet die von ihr als angemessen erachtet Schmerzensgeldsumme von 10.000 bis 15.000 EUR unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG München, NJW-RR 1998,1634. Dieser Entscheidung lag ein zweifacher Bänderriss, schwere Meniskusverletzungen und ein Wadenbeinbruch zugrunde, die eine Operation mit teilweiser Entfernung von Kreuzband und Menisken, 2 Monate Gehen auf Krücken, Tragen einer Schiene, Reha für die Dauer von 2 ½ Monaten nach sich zog und ein richtiges Gehen erst nach 5 Monaten ermöglichte. Als Dauerschaden verblieb eine Beeinträchtigung beim Freizeitsport.
Außerdem beruft sich die Beklagte für die Bemessung des Schmerzensgeldes auf eine Entscheidung des LG München I vom 21.11.1996, Az: 19 O 10173/94. Dieser Entscheidung lag folgendes Verletzungsbild zugrunde:
großes Hämatom rechts mediofrontal am Schädel; zentrale Talus-Corpusfraktur mit deutlicher Einstauchung, knöcherne Kantenabsprengung aus der vorderen Tibiakontur, distale Fibulafraktur:
Es erfolgte eine 19-tägige stationäre Behandlung bei der jungen Frau. Als Dauerschaden verblieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und die Möglichkeit, dass das Sprunggelenk eventuell versteift werden müsse.
Das Gericht hat zudem in die Abwägung die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2010, Az: 16 U 146/08 einbezogen, in der dem dortigen Kläger ein Schmerzensgeld von 17.000,00 EUR zugesprochen worden ist. Der dortige Kläger erlitt eine Wadenbeinfraktur rechts, einen Kreuzbandriss rechts, eine Kniegelenksinnenverletzung (Gelenkerguss-Schleimbeutelentzündung mit Ödem), Prellungen und Distorsion im Kniegelenk rechts, einen Muskelfaserriss am rechten Oberschenkel, Hämatome am Brustkorb und Oberschenkel, eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und einen Zungenbiss. Der dortige Kläger war zweimal stationär im Krankenhaus für drei und sieben Tage und 8 Monate arbeitsunfähig. Als Dauerschaden verblieb eine eingeschränkte Stabilität und Belastbarkeit des Knies, so dass belastende Sportarten nicht mehr möglich waren.
Sowohl die von dem Kläger als auch von der Beklagten zitierten Entscheidungen aus der Rechtsprechung zeigen teilweise dasselbe Verletzungsbild auf wie das des hiesigen Klägers. Auch die Verletzungsfolgen sind teilweise identisch oder aber jedenfalls vergleichbar, indes ist jede Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes eine Einzelfallentscheidung, in deren Rahmen Präzedenzfälle nur Orientierungspunkte sein können.
Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt 38 Jahre alt war, hat bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten, die einen langen Heilungs- und Behandlungsverlauf erforderten und ihn bis heute in seiner Alltagsgestaltung einschränken.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht den unstreitigen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Mehretagenfraktur der Fibula links mit ausgeprägtem Weichteilschaden und Kompartment-Syndrom erlitten. Hinzu kam ein Kniebinnenschaden mit vorderer Kreuzbandläsion. Im Krankenhaus E… wurde eine Vakuumversiegelung mit Nekrosenabtragung durchgeführt. Außerdem erhielt der Kläger eine Spalthautplastik. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass der Kläger sich mehrfach in stationärer Behandlung befunden hat, wobei Dauer und Anzahl der stationären Aufenthalte wegen des fehlenden Vortrages hierzu nicht näher bestimmt werden können. Zwischen den Krankenhausaufenthalten gab es fortlaufend ambulante Behandlungen. Der Kläger hat sich für einen Monat in einer stationären Rehamaßnahme befunden. Beim Kläger verbleibt ein Dauerschaden, der sich in einem Grad der Behinderung von 40% ausdrückt und ihm die Ausübung der Sportarten Squash, Tischtennis und Joggen nicht mehr möglich, die er vor dem Unfallereignis seit Jahren ausübte. Zudem sind dem Kläger Arbeiten auf der Leiter und Rasenmähen nicht mehr möglich. Er leidet an Dauerschmerzen. Der Kläger ist daher in der Gestaltung seines Alltages, insbesondere im Freizeitbereich erheblich eingeschränkt.
Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass eine höheres Schmerzensgeld als insgesamt 25.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist, insbesondere hat der Kläger neben seinem Grad der Behinderung nicht auch noch eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzunehmen, wie etwa die Klägerin aus der Entscheidung KG Berlin vom 14.10.2002, Az. 12 U 333/12.
In der Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 21.10.2009, Az: 3 U 86/09 hatte das erstinstanzliche Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt, dass eine prothetische Versorgung der Hüfte erfolgen musste, was wegen der weiter notwendigen Operationen zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führte. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger zwar behauptet, dass die Ärzte angekündigt hätten, dass er sowohl ein künstliches Knie- als auch ein künstliches Fußgelenk benötigen werde. Dieser Vortrag ist von der Beklagten bestritten worden. Einer Beweiserhebung hierzu bedarf es nicht, da es sich um ein künftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt noch ungewiss ist, also noch nicht objektiv vorhersehbar, so dass dieses Ereignis bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes aktuell keine Rolle spielen kann. Eine andere Beurteilung ist durch den Vortrag des Klägers nicht gerechtfertigt. Er hat insbesondere trotz des Bestreitens der Beklagten keine Dokumente vorgelegt, aus denen sich die entsprechende Diagnose der Ärzte ergibt. Auch hat der Kläger nicht dazu vorgetragen, wann eine solche prothetische Versorgung ansteht und inwieweit sie bereits jetzt unabwendbar feststeht. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, da das Unfallereignis bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt und es für eine Prognoseentscheidung, ob die prothetische Versorgung objektiv vorhersehbar ist, Vortrages zu der aktuellen Erforderlichkeit der Prothetik bedurft hätte. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes führt auch nicht dazu, dass der Kläger rechtlos gestellt ist, da die Beklagte die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden anerkannt hat.
Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme zu dem bestrittenen Vortrag des Klägers er könne selbst Spaziergänge nur nach Einnahme von schmerzstillenden Mitteln unternehmen. Selbst dann, wenn diese Behauptung des Klägers als wahr unterstellt würde, rechtfertigte sie keine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Das Gericht hat bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass der Kläger unter Dauerschmerzen leidet. Diese beeinträchtigen naturgemäß auch seine Freizeitgestaltung. Auch dies hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Dabei hat es nicht nur die Tatsache in die Abwägung einbezogen, dass der Kläger von ihm jahrelang ausgeübte Sportarten gar nicht mehr ausüben kann, sondern auch berücksichtigt, dass eine andere Freizeitgestaltung von Dauerschmerzen beeinträchtigt ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
III. Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3)
Soweit die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt hat, bedarf es hierzu keiner Begründung des Gerichts mehr.
Im Übrigen ist der Antrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.
IV. Rechtsanwaltskosten
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 EUR nach §§ 7, 18 StVG I.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers gegenüber der Beklagten, da die Rechtsanwälte des Klägers vorgerichtlich nicht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Vergangenheit tätig wurden und ein Ersatzanspruch des Klägers für den Verdienstausfall nicht besteht, so dass die Kosten der berechtigten Rechtsverfolgung, und nur diese sind ersatzfähig (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74 Auflage zu § 249 Rz, 57 m.w.N.), sich allein nach dem Gegenstandswert 10.000,00 EUR bemessen.
Der Gegenstandswert nach dem sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung des Klägers bestimmen, §§ 2, 13 RVG, bemisst sich nach dem berechtigten Wert für das weitere Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich eines Wertes für einen möglichen zukünftig immateriellen Schaden von geschätzt weiteren 2.000,00 EUR, dessen Anerkenntnis dem Grunde nach der Kläger außergerichtlich geltend machte, wenn dieser auch nicht Gegenstand des Prozesses wurde. Hieraus kann der Kläger entsprechend seiner Berechnung Freistellung von 0,65 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG (Fassung bis 31.07.2013) von 315,90 EUR plus 20,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, VV 7002 RVG, und plus Umsatzsteuer in Höhe von 63,82 EUR, VV 7008 RVG, insgesamt also 399,72 EUR verlangen.
V. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, indem er den Feststellungsantrag dahingehend umstellte, dass Feststellung nur insoweit begehrt wird, als die Ansprüche nicht auf Dritte oder den Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen auf § 93 ZPO, soweit die Beklagte die Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden anerkannt hat. Das Anerkenntnis dieser Einstandspflicht dem Grunde nach hat der Kläger außergerichtlich nicht geltend gemacht, da er für materielle Schäden nur den Ersatz einer bestimmten bezifferten Summe einforderte, das ergibt sich aus dem der Anlage K1, Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 22.05.2013. Die Beklagte hat insoweit keinen Anlass zur Klage gegeben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
1.
Für den Klageantrag zu 1): 4.116,84 EUR (bezifferter Verdienstausfallschaden)
2.
Für den Klageantrag zu 2): 16.000 EUR (vom Kläger mindestens begehrtes weiteres Schmerzensgeld)
3. Für den Klageantrag zu 3)
Bis zum 10.08.2014 auf bis zu 20.000 EUR. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger vom Klageantrag zu 3) den zukünftigen Schaden hinsichtlich der Betriebsrente erfasst sehen will, den der Kläger auf 15.550,56 EUR beziffert, außerdem waren erfasst zukünftige und vergangene materielle Schäden, deren Höhe das Gericht nur schätzen kann.
Durch das mit Schriftsatz vom 06.08.2014 erklärte Anerkenntnis der Beklagten reduzierte sich der Streitwert nicht, da kein Anerkenntnisurteil erlassen worden ist (vgl. OLG Nürnberg, 16.07.2004 – 10 WF 2332/04).
Ab dem 15.08.2015 wird der Streitwert auf bis zu 15.000,00 EUR festgesetzt, da der Beklagte den Klageantrag zu 3) insoweit zurücknahm als der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Den Wert für die hier erklärte Klagerücknahme schätzt das Gericht mit 5.000,00 EUR. Dabei ist zum einen berücksichtigt, dass der Kläger seit Januar 2013 eine Rente von der Deutschen Post AG erhält, sodass insoweit ein Anspruchsübergang auf Dritte von jährlich 3.205,56 EUR stattgefunden hat und zum anderen noch ein weiterer Anspruchsübergang auf Dritte hinsichtlich weiterer Ansprüche möglich erscheint.