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Verkehrsunfall: Anspruch gegen „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“

AG Hannover, Az.: 425 C 6064/13

Urteil vom 19.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens gem. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 PflVG.

D

Verkehrsunfall: Anspruch gegen „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“
Symbolfoto: adrian825/Bigstock

er Kläger befuhr mit einem ausgeliehenen Quad mit dem amtlichen Kennzeichen … am 01.06.2010 gegen 18.15 Uhr die Straße … . In Höhe … verunfallte er mit dem Quad. Die Straße ist am Unfallort schnurgerade. Der verletzte Kläger begab sich in eine naheliegende Werkstatt, in der sich auch eine Niederlassung der Unfallhilfe befand. Er wurde durch die Rettungsassistentin … versorgt. Eine stationäre Behandlung fand vom 01.06. bis 10.06.2010 in der … wegen multipler Gesichtsfrakturen, d. h. Schädelbasisfraktur, Stirnhöhlenwandfraktur, Nasenbeinfraktur, multiple Frakturen in der Schädel- und Gesichtsschädelknochen statt. Diesbezüglich fand auch eine Operation statt.

Der Kläger machte zunächst gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend, wobei diese sich die … vertreten ließ. Die … lehnte mit Schreiben vom 07.10.2010 Ansprüche des Klägers ab, da für das Unfallgeschehen wohl ein Fahrfehler des Klägers ursächlich gewesen sei. Daraufhin hat der Kläger einen Beschluss der Regulierungskommission der Beklagten beantragt. Auch die Regulierungskommission der Beklagten hat den Entscheidungsantrag des Klägers am 15.03.2011 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Schiedsstelle angerufen. Diese hat mit Beschluss vom 16.06.2011 von einem Einigungsvorschlag abgesehen.

Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt mit dem Quad ca. 45 km/h gefahren, als ihm ein Ford Escort auf der Gegenspur entgegengekommen sei. Hinter dem Ford Escort habe sich ein dunkler PKW, seiner Erinnerung nach wohl ein Audi A8, befunden. Der Audi A8 habe den Ford Escort überholt und sei ihm frontal entgegengekommen. Deshalb habe er sich entschlossen, nach rechts auszuweichen und habe das Quad nach rechts über den Fußgängerweg gelenkt. Jedoch habe er das Quad nicht rechtzeitig anhalten können und sei in eine Hecke, in der sich aufgrund von Werbeschildern mehrere Metallstangen befunden haben, gefahren. Dabei sei er mit seinem Kopf gegen eine Querstange des Firmenschildträgers gestoßen, so dass der Helm zerstört worden sei und er erhebliche Gesichtsverletzungen erlitten habe. Bereits gegenüber der Rettungsassistentin, der Zeugin, habe er erklärt, dass er wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs habe ausweichen müssen. Aufgrund des Unfallgeschehens sei seine Sehfähigkeit beeinträchtigt. In geschlossenen Räumen und bei Linksseitenlage würde er Doppelbilder sehen. Ein Arbeitsversuch habe wegen der Doppelbilder abgebrochen werden müssen. Die Doppelbilder seien eine Folge einer traumatischen Verletzung des vierten Hirnnervens. Trotz einer Operation am 30.03.2011 seien Doppelbilder beim Seitenblick nach rechts und beim Blick nach rechts unten weiterhin vorhanden. Zeitweilig sehe er verschwommen und verzerrt. Wegen erheblicher Kopfschmerzen habe er regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Schmerztabletten einnehmen müssen. Außerdem leide er seit dem Unfallgeschehen an Herzrasen und Schwindel. Da die vorgenannten Beeinträchtigungen auf Dauer bestehen würden, müsse er zukünftig eine Prismengleitsichtbrille tragen. Er bestreitet, zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zu schnell gefahren zu sein. Er habe sich nicht in Eile befunden. Außerdem sei er im Umgang mit einem Quad erfahren gewesen. Mit einer Vollbremsung sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen, da sich das überholende Fahrzeug quasi unmittelbar vor ihm befunden habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (3.000,– Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm künftig aus dem Verkehrsunfall vom 01.06.2010 auf der Straße … entstehen, nach den Bestimmungen des StVG zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen bzw. der Kläger von diesen Ersatz erhält.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den vom Kläger behaupteten Unfallhergang. Es liege ein typischer Fall vor, dass angeblich ein Fahrzeug das Ausweichmanöver provoziert haben soll, das nicht näher beschrieben werden könne und auch nicht aufgefunden werden konnte. Objektivierbare Umstände, die diesen Sachverhalt auch nur im Ansatz bestätigen könnten, gebe es nicht. Allein die Behauptung des Klägers liege vor. Wäre er tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren, hätte er das Quad auf kürzester Strecke zum Stehen bringen können. Das Fahren mit einem Quad und die Lenkung eines solchen Fahrzeugs seien durchaus übungs- und gewöhnungsbedürftig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder unter Kontrolle zu bekommen, einen Fahrfehler begangen habe, der zum Abkommen von der Fahrbahn geführt habe. Auch könne der Kläger allein schon beim Überfahren eines auf der Straße liegenden kleinen Steins oder einer anderen Unebenheit den Lenker verrissen haben und dabei mit dem Quad von der Fahrbahn abgekommen sein. Sie bestreitet vorsorglich, dass der Kläger gegenüber der Zeugin eine entsprechende Unfallschilderung abgegeben habe. Zudem belege dieser Umstand nicht, dass sich das Unfallgeschehen wie vom Kläger behauptet ereignet habe. Schon der Gesetzgeber habe darauf hingewiesen, dass an die Beweisführung für die Verursachung durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug sehr hohe Ansprüche zu stellen seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass kein anderer Unfallhergang als vom Kläger geschildert, möglich sei. Auch Fahrfehler des Klägers seien denkbar. Wenn die Schilderung des Klägers zutreffen würde, dann hätte der Fahrer des Ford Escort das Verkehrswidrige Überholen des anderen Fahrzeugs sehen und sich als Zeuge zur Verfügung stellen können. Da es aber keine weitere Beschreibung des Ford Escorts gebe, sei nicht auszuschließen, dass sich der Kläger die Unfallschilderung ausgedacht habe. Zudem bestünde ein Schmerzensgeldanspruch nur, wenn eine solche Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung und zur Vermeidung einer groben Unwilligkeit erforderlich sei. Die Verletzungen des Klägers würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Einen Dauerschaden bestreitet die Beklagte. Es liege auch keine grobe Unwilligkeit vor, weil der Kläger schon einige Zeit nach dem Unfall sein Leben fast normal habe weiterführen können. Schließlich vertritt die Beklagte auch die Ansicht, dass der Kläger bei angemessener Fahrweise den Unfall auf jeden Fall habe vermeiden können. Der Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig. Eine Teilungsmöglichkeit von Schmerzensgeldansprüchen bestehe nicht. Der Vorgang sei so lange her, dass der Kläger nunmehr seine etwaigen Ansprüche im vollen Umfang beziffern könne. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass nach § 12 PflVG nur eine Erstattung geltend gemacht werden kann für Ansprüche, die einen Betrag von 500,– Euro übersteigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Feststellungsantrag ist unzulässig und die Klage insgesamt unbegründet.

Ein Feststellungsantrag setzt gem. § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse voraus. Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse darin sieht, das im Gesichtsbereich 30 Titanschrauben „verbaut worden“ seien, dessen Entfernung durch eine komplizierte Operation möglich sei, ist das Vorbringen widersprüchlich. Denn im Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass eine operative Entfernung wegen einer damit verbundenen Lebensgefahr ausscheiden würde (Schriftsatz vom 04.12.2013, S. 3 d. Schriftsatzes). Soweit der Kläger den Feststellungsantrag auf ein Herzrasen seit dem Unfall stützt, wobei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei, wurde dies nicht schlüssig dargetan. Jegliches substantiierte Vorbringen zur weiteren Diagnostik fehlt. Die Beklagtenseite weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht geteilt werden kann und die Klägerseite insgesamt beziffern muss. Soweit Sachschäden in Betracht kommen, kann unter gegebenen Umständen ein Schadensersatz nach § 12 PflVG nur bestehen, wenn dieser über 500,– Euro hinausgeht (§ 12 Abs. 2 PflVG). Auch hierzu fehlt jegliches Vorbringen der Klägerseite.

Insgesamt ist die Klage aber auch unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 PflVG zu, weil keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf vorliegen.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG kann derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem deshalb Schadensersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend machen, wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PflVG kann in diesem Fall gegen den Entschädigungsfonds eine billige Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögenschaden ist (§ 253 Abs. 2 BGB) nur geltend gemacht werden, wenn insoweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

Der Kläger kann den Nachweis, dass der Unfall durch den Gebrauch eines anderen Kraftfahrzeugs verursacht worden ist, nicht führen. Eine Anhörung des Klägers gem. § 447 ZPO konnte nicht erfolgen, weil die Beklagte die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat. Auch eine Vernehmung des Klägers gem. § 448 ZPO, wonach das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen kann, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, kommt nicht in Betracht. Denn es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die die Schilderung des Klägers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit sich der Kläger auf die Vernehmung der Zeugin stützt, weil er ihr gegenüber bereits den Unfall entsprechend geschildert haben will, reicht dieses nicht aus. Es gibt keine tatsächliche Vermutung oder keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass zeitnahe Unfallschilderungen eines Unfallbeteiligten für einen Unfall, für den es keine Zeugen gibt, die tatsächlichen Begebenheiten zutreffend wiedergegeben werden. Hinzu kommt, dass keine Zeugen vorhanden sind, obwohl sich das Unfallgeschehen in einer Ortschaft ereignet hat und neben dem unfallverursachenden Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug vor Ort gewesen sein soll und trotzdem durch die Polizei niemand ermittelt werden konnte, der das behauptete Unfallgeschehen beobachtet hat. Auch ein Aufruf in der regionalen Presse war erfolglos. Zudem waren am Unfallort keinerlei Spuren vorhanden, die eine Beteiligung eines anderen Fahrzeugs am Unfallgeschehen belegen würden.

Schließlich kann der Schilderung des Klägers auch nicht gefolgt werden, weil durchaus alternative Geschehensabläufe denkbar sind. Das Unfallgeschehen könnte bei einer Drittbeteiligung auch auf einer Fehleinschätzung des Klägers beruhen. Zudem sind auch Geschehensabläufe ohne Drittbeteiligung denkbar. So könnte der Kläger aufgrund eines Fahrfehlers oder wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen sein. Eine Drittbeteiligung ist auch deshalb fraglich, weil die Fahrzeuge vom Kläger nur vage beschrieben werden können und sich selbst der Fahrer des Ford Escort nicht gemeldet hat. Zweifel an der Schilderung des Klägers ergeben sich auch anhand der Fotos, die sich auf Blatt 11 der Ermittlungsakte (Aktenzeichen 1533 UJs 501625/10 a) befinden. Nach den Fotos ist am Unfallort ein relativ breiter Fußweg vorhanden. Auch ist die Fahrbahn selbst nicht als beengt einzustufen. Das Vorhandensein der Gewerbeschilder mit Eisenpfosten ist ebenfalls ohne weiteres ersichtlich. Es ist deshalb unverständlich, wieso der Kläger nicht lediglich auf den relativ breiten Fußweg ausgewichen ist und stattdessen in die Hecke gefahren ist. Daraus dürfte eigentlich zu schließen sein, dass der Kläger tatsächlich die Gewalt über das Fahrzeug verloren hatte.

Nach alledem war die Klage bereits aus den oben genannten Gründen abzuweisen, so dass nicht entscheidungserheblich ist, ob seitens des Klägers Dauerschäden vorliegen, die eine Schwere entsprechend dem Erfordernis von § 12 PflVG aufweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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