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Verkehrsunfall -Anspruch des Geschädigten gegen die Verkehrsopferhilfe

LG Bremen, Az.: 8 O 1853/08, Urteil vom 27.01.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am Nachmittag des 20. Oktober 2006 befuhr die Klägerin gegen 15.27 Uhr mit dem Renault Twingo ihrer Mutter den H Deich in B stadteinwärts. Neben ihr saß als Beifahrer ihr Freund bzw. jetziger Ehemann. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam die Klägerin im Bereich einer leichten Linkskurve nach links von der Straße ab, prallte in Höhe der Hausnummer … gegen einen Baum und kam schließlich zwischen der Straße und einem zwischen Straße und Hausnummer … gelegenen Wassergraben zum Stehen (vgl. Unfallskizze Bl. 10 BA). Die asphaltierte Straße ist im Unfallbereich ohne Markierungen und war zum Unfallzeitpunkt, zu dem es noch taghell war, trocken.

Bei dem Unfall wurde die Klägerin, die nicht angeschnallt gewesen war und zum Unfallzeitpunkt erst seit einem Jahr den Führerschein besaß, durch die durch den Aufprall geöffnete Fahrertür auf die Fahrbahn geschleudert. Ihr Beifahrer, der ebenfalls nicht angeschnallt war, wurde auf dem Beifahrersitz eingeklemmt. Infolge des Unfalls erlitt die Klägerin ernste Verletzungen, deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz der in der Klagschrift aufgeführten materiellen und immateriellen Schäden.

Verkehrsunfall -Anspruch des Geschädigten gegen die Verkehrsopferhilfe
Symbolfoto: Sergey Novikov/Bigstock

Sie behauptet, ihr sei in der Linkskurve ein anderes Fahrzeug entgegen gekommen, welches sich mit zu hoher Geschwindigkeit und unvorhergesehen zur Fahrbahnmitte hin bewegt habe, so daß sie gezwungen gewesen sei, nach rechts auszuweichen. Dabei sei sie mit dem Renault auf den (in ihrer Fahrtrichtung) rechts neben der Straße befindlichen Grünstreifen geraten. Bei dem Versuch, den Wagen wieder auf die Straße zurück zu lenken, habe sie die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei nach links über die Fahrbahn gerutscht. Das andere Fahrzeug sei ohne anzuhalten davon gefahren.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie 2.484,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 20. Oktober 2006 Am H Deich, … B zu ersetzen und an die Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten eine 2,0 Geschäftsgebühr aus dem gesamten Erledigungswert zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, zu Händen der Rechtsschutzversicherung bei der zur Schadennummer eine 2,0 Geschäftsgebühr aus dem Gesamterledigungswert zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klagte abzuweisen.

Er behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Klägerin ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei. Insbesondere seien nach dem Unfall keine Spuren auf dem (in Fahrtrichtung der Klägerin) rechten Grünstreifen festgestellt worden, die auf ein Ausweichmanöver hindeuteten. Ferner sei es der Klägerin und ihrem Beifahrer möglich gewesen, sich über die spätere Aussage bei der Polizei direkt nach dem Unfall durch die offene Fahrertür zu verständigen. Selbst wenn ein Fahrzeug entgegengekommen sein sollte, habe sich dessen Fahrer nicht verkehrswidrig verhalten. Vielmehr sei die Klägerin mindestens 80 km/h und damit zu schnell für die Unfallstelle gefahren. Aufgrund dessen habe sie die Kontrolle über ihren Wagen verloren, was zudem auf ihre mangelnde Erfahrung beim Führen von Fahrzeugen zurückzuführen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akte StA Bremen war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig auch soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, weil die Klägerin jedenfalls aufgrund der behaupteten weiteren Behandlungsbedürftigkeit ein Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 12 I S. 1 Nr. 1, II PlfVG iVm. den Vorschriften über die straßenverkehrs- bzw. deliktsrechtliche Haftung. Denn sie hat nicht bewiesen, daß der eingetretene Schaden durch den Gebrauch eines anderen Fahrzeuges verursacht worden ist, gegen dessen Fahrer oder Halter (wäre er ermittelt worden) ihr Schadensersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 BGB zustehen könnten:

Die Klägerin trägt vor, daß sie beim behaupteten Entgegenkommen des Fahrzeugs nach rechts ins Gras ausgewichen sei. Für diese Behauptung hat die Beweisaufnahme nicht nur keinerlei Bestätigung ergeben. Vielmehr haben die Polizeibeamten H und K, die detailliert berichten konnten und gegen deren Zuverlässigkeit sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, übereinstimmend berichtet, am (aus Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) rechten Rand keine Spuren gefunden zu haben. Beide haben auch sehr plausibel dargestellt, wie eine Spurensicherung durch Begehung der Unfallstelle und ihrer Umgebung erfolgt und daß daher Spuren festgestellt worden wären, wenn die Klägerin wie behauptet nach rechts ausgewichen wäre. Der Zeuge hat zudem berichtet, keinen Fremdlack an dem Renault gefunden zu haben.

Zudem ergibt sich aus dem in der Beiakte befindlichen Bericht des Zeugen, daß auch keine Spuren für ein Fahr- oder Ausweichmanöver eines der Klägerin etwa entgegengekommenen Fahrzeugs festgestellt werden konnten (Bl. 5 BA).

Was die Aussage des Zeugen betrifft, ist sich das Gericht nicht sicher, ob dieser (wie er berichtet) den Unfall gesehen oder (wie die Aussage des Zeugen und die in der Beiakte dokumentierte Befragung des Zeugen nach dem Unfall nahe legt, Bl. 13 BA) ob er den Unfall nur gehört und den Blick erst danach zur Unfallstelle gerichtet hat. Der Zeuge war zur Unfallzeit, auf einer Leiter stehend seinem Haus zugewandt, mit Dacharbeiten beschäftigt. Er hat selbst angegeben, die Straße nicht im Blick gehabt zu haben, will den Unfallverlauf aber, durch starke Bremsgeräusche aufmerksam geworden, gesehen haben. Ein anderes Fahrzeug hat der Zeuge nach seinem Bericht weder gesehen und gehört. Wenn auch sowohl hinsichtlich der vom Zeugen Kr geschilderten optischen Nicht-Wahrnehmung als auch im Hinblick auf die von ihm geschilderte akustische Nicht-Wahrnehmung eines anderen Fahrzeugs Zweifel bestehen (der Zeuge hatte nach eigenen Angaben keinen vollen Überblick über den Unfallbereich und ist bzw. war auch schon zur Unfallzeit ziemlich schwerhörig), hat sich doch auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Klägerin ein Fahrzeug entgegengekommen sein könnte. Nur darauf aber kommt es an, weil die Klägerin für den den geltend gemachten Anspruch begründenden Umstand, daß durch den Gebrauch eines (anderen) Fahrzeugs der Schaden verursacht wurde, beweispflichtig ist.

Der vom Klägervertreter in der letzten mündlichen Verhandlung benannte Zeuge, ein weiterer Polizeibeamter, war nicht zu vernehmen, da insoweit kein ordnungsgemäßer Beweis angetreten ist. Nach § 373 ZPO wird Zeugenbeweis nicht nur durch die Benennung des Zeugen, sondern auch durch Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche der Zeuge vernommen werden soll. Der Klägervertreter hat den Zeugen „vorsorglich“ benannt, „falls es darauf ankommen sollte“. Welche Behauptungen in das Wissen des Zeugen gestellt werden sollten, erschließt sich daraus nicht.

In Ermangelung irgendwelcher Kollisions- oder sonstiger Spuren, die auf die Anwesenheit eines unfallverursachenden weiteren Fahrzeuges zur Unfallzeit am Unfallort hindeuten, ist auch nicht ersichtlich, wie ein Sachverständigengutachten die Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang sollte bestätigen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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