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Verkehrsunfall – Aspekte bzgl. Bemessung des Schmerzensgeldes

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 264/19 – Urteil vom 02.07.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 20.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.565,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 28.06.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 in Dassendorf entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.706,94 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erstinstanzlich auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch genommen.

Zweitinstanzlich streiten die Parteien nur noch um die Schmerzensgeldhöhe, damit zusammenhängend um die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 10.04.2011 auf der B … in D., den die Klägerin als Motorradfahrerin erlitt und bei dem sie erheblich verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges ist dem Grunde nach unstreitig.

Die am …1982 geborene Klägerin ist von Beruf Polizeibeamtin in H..

Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlitt sie eine Tibiafraktur sowie eine „komplexe Kniegelenkverletzung links“. Im Einzelnen erlitt sie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Außenmeniskushinterhornläsion sowie eine Innenbandruptur. Unmittelbar nach dem Unfall wurde das verletzte Knie erstmals operativ im BG Krankenhaus in H.-B. versorgt. Dort befand sich die Klägerin vom Unfalltage bis zum 29.04.2011 in stationärer Behandlung. Es schlossen sich zwei weitere Operationen in der A. Privatklinik M. im Jahre 2012 an (17.09. – 21.09. und 05.12. – 08.12.2012), bei denen Ersatzplastiken des vorderen und hinteren Kreuzbandes sowie eine Revision des Innenbandes erfolgten.

Die Klägerin war entsprechend zeitweise krankgeschrieben, teilweise konnte sie nur im Innendienst eingesetzt werden. Seit Juni 2013 war sie wieder im Außendienst tätig. Nach ihrer Ausbildung zum gehobenen Dienst (2012 – 2014) ist sie zur Kommissarin (A9) und seit dem 01.01.2020 zur Oberkommissarin (A10) befördert worden. Ziel sei – so die Klägerin – der berufliche Aufstieg nach A11, wobei sie wegen ihrer Verletzungen nicht in einer Alarmabteilung oder bei der Bereitschaftspolizei eingesetzt werden könne. Es liegt bei ihr – zweitinstanzlich unstreitig – eine unfallbedingte MdE von 20 % vor. Dienstlich ist die Klägerin jedenfalls insoweit Verwendungseinschränkungen unterworfen, als sie die polizeiliche Schutzkleidung maximal zwei Stunden lang tragen kann, was beispielsweise ihre Verwendung bei Großeinsätzen nicht zulässt. Im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erlitt sie am 09.11.2018 (Prellung Knie) und am 01.02.2019 (Korbhenkelabriss Außenmeniskus) zwei Dienstunfälle. Letzterer Schaden musste ebenfalls im BG Krankenhaus B. behandelt werden.

Die Beklagte hat vorgerichtlich auf das Schmerzensgeld insgesamt 20.000 € gezahlt, davon 10.000 € bis April 2013 (Anlage K 12), weitere 10.000 € im Januar 2016 (Anlage K 17).

Die Klägerin hat erstinstanzlich ein weiteres Schmerzensgeld von 80.000 € geltend gemacht.

Dazu hat sie u. a. behauptet, in ihrer Freizeitgestaltung erheblichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unfallbedingt könne sie nicht mehr reiten und nur noch sehr eingeschränkt Motorrad fahren. Es bestünden annähernd dauernde Belastungsschmerzen im linken Knie, hinzu kämen unfallbedingte Rückenbeschwerden. Die Beklagte habe nur zögerlich reguliert; unfallbedingt unterliege sie eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten, insbesondere sei sie auf Beförderungsstellen bei der Bereitschaftspolizei oder in der Alarmabteilung nicht mehr verwendbar. Letztlich habe sie unfallbedingt zeitweise auch psychische Probleme gehabt, die einen mehrwöchigen Aufenthalt im Jahre 2016 in der M.klinik in B. M. nötig gemacht hätten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie wegen der bis zur Einreichung dieser Klage aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 in D. erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen weiteren Betrag von 80.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 20.000 € seit dem 06.06.2012, auf weitere 20.000 € seit dem 01.06.2016 und auf weitere 40.000 € seit dem 28.06.2016 zu zahlen,

2. an sie weitere 24.870,20 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 21.820 € seit dem 01.01.2016 und auf weitere 3.050,20 € seit dem 28.06.2016 zu zahlen,

3. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.128,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 28.06.2016 zu zahlen,

sowie

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 in D. entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Schäden/Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat (u. a.) die Auffassung vertreten, die vorgerichtlich gezahlten 20.000 € Schmerzensgeld seien angemessen, aber auch ausreichend.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil nach Beweisaufnahme (Einholung eines schriftlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterung) und persönlicher Anhörung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen, der Klägerin im geringen Umfang (1.565,20 €) weiteren materiellen Schadensersatz zugesprochen und hinsichtlich des weiteren Schmerzensgeldes die Klage abgewiesen. Insoweit hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die seitens der Beklagten vorgerichtlich auf das Schmerzensgeld gezahlten 20.000 € seien angemessen und ausreichend. Es stehe nicht fest, dass die geklagten Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bestünden zwar in der Belastbarkeit Einschränkungen, die aber nicht so weit gingen, wie von der Klägerin behauptet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Zweitinstanzlich verfolgt die Klägerin allein noch ihr erstinstanzlich abgewiesenes Schmerzensgeldbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter.

Sie rügt, sowohl das Landgericht als auch der Sachverständige Dr. D. hätten sich, insbesondere was ihre Rückenbeschwerden anbelange, nicht hinreichend mit den zur Akte gereichten Arztberichten auseinandergesetzt. Die dauernde unfallbedingte Schmerzbelastung der Klägerin sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, gleichfalls die fortdauernde psychische Beeinträchtigung.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte wird weiter verurteilt, an sie wegen der aus dem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 in D. erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen weiteren Betrag von 80.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 20.000 € seit dem 06.06.2012, weitere 20.000 € seit dem 01.06.2016 und auf weitere 40.000 € seit dem 28.06.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an sie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.113,63 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 28.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, hält aber die Auffassung des Landgerichts, in die Schmerzensgeldbemessung sei ein verzögerliches Regulierungsverhalten einzustellen, für unzutreffend.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin ergänzend persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 02.06.2020 (Bl. 301 bis 304 d. A.) ersichtlich.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweisen Erfolg.

Gemäß §§ 7, 17, 11 Satz 2 StVG i. V. m. §§ 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 €.

Ein Schmerzensgeld von damit insgesamt 40.000 € ist angemessen, aber auch ausreichend, um die eingetretenen und vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vom 10.04.2011 abzugelten.

Verletzungsfolgen hingegen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, unterfallen dem bereits rechtskräftig zugesprochenen immateriellen Vorbehalt.

Maßgeblich für die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes sind die durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, wobei neben Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen der Verletzung zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2014, 17 U 116/14, Juris Rn. 24 m. w. N.). Daneben können auch andere Aspekte noch eine Rolle spielen wie z. B. das Regulierungsverhalten des in Anspruch genommenen Versicherers. Dieses hat das Landgericht jedoch aus Sicht des Senats zu Unrecht beanstandet, denn die Beklagte hat vorgerichtlich nicht nur die geltend gemachten materiellen Schäden der Klägerin weitgehend ausreichend reguliert, wie das erstinstanzliche Urteil aufzeigt, sondern auch auf das Schmerzensgeld nicht unerhebliche Zahlungen von insgesamt 20.000 € erbracht. Von einem unangemessenen, nicht nachvollziehbaren Regulierungsverhalten des Versicherers, was ggf. ein angemessenes Schmerzensgeld erhöhen kann, kann damit keine Rede sein.

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Zudem haben sich auch nicht alle von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen als unfallbedingt erwiesen.

So hat der Sachverständige Dr. D. nachvollziehbar festgestellt, dass die Rückenbeschwerden der Klägerin, die in massiver Form offenbar erst ab 2015/2016 aufgetreten sind, nicht dem Unfallgeschehen angelastet werden können.

In dem Entlassungsbericht des BG Krankenhauses H. vom 27.04.2011 (Anlage K 2) sind zwar „intraspongiöse Bandscheibenvorfälle im Deckplattenbereich von BWK 11/12“ erwähnt, dies aber als nicht unfallbedingte Nebenbefunde, denn es ist an gleicher Stelle von „angrenzender Sklerosierung des Knochens“ die Rede mit dem Hinweis, dass es keine frischen Frakturrisiduen gäbe. Auch der Ambulanzbericht der S.Klinik (Anlage K 23) vom 09.06.2016 spricht von chronisch rezidivierenden Lumboglutealgien bei Spondylolisthesis in Höhe L 5/ S 1 mit leichtgradiger Neuroforamenstenose und asymptotischer Bandscheibenherniation (Bandscheibenvorfall) der Deckplatten BWK 11 und BWK 12, also einem sog. Wirbelgleiten. Auch aus berufungsrechtlicher Sicht ist damit nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Dr. D. – ihm folgend das Landgericht – hinsichtlich der Rückenbeschwerden der Klägerin keinen Unfallzusammenhang erkennen konnte.

Maßgebliches Kriterium für die weitere Schmerzensgeldbemessung ist hier aus Sicht des Senats die Tatsache, dass die Klägerin im Alter von 29 Jahren einen Unfall erlitten hat, der zu einem Dauerschaden am betroffenen linken Knie geführt hat und mit einer dauerhaften MdE von (derzeit) 20 % zu bewerten ist. Ausgehend von einer normalen Lebenserwartung wird die Klägerin also deutlich über 50 Jahre lang mit den Folgen des Unfalls konfrontiert sein und leben müssen, wobei eine weitere Verschlechterung der Kniegelenksfunktion bis hin zu einer Kniegelenksendoprothese nicht ausgeschlossen ist.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unfallbedingt in ihrer Freizeitgestaltung erheblichen Einschränkungen unterworfen ist, sowohl was das vor dem Unfall regelmäßig ausgeübte Motorradfahren und Reiten anbelangt, als auch Laufen und Radfahren. All dies ist ihr bestenfalls noch in sehr eingeschränktem Maße möglich. Auch diese Einschränkungen werden die Klägerin über Jahrzehnte hinweg begleiten und entsprechend beeinträchtigen.

Allenfalls am Rande sind für die Schmerzensgeldbemessung von Bedeutung die von der Klägerin auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat geschilderten vermeintlichen oder tatsächlichen Einschränkungen ihrer Beförderungsmöglichkeiten. Nach derzeitigem Stand ist die Klägerin zeit- und regelgerecht zum Januar 2020 zur Oberkommissarin befördert worden. Sollten sich unfallbedingt in der Zukunft insoweit Einschränkungen ergeben, handelt es sich um einen von dem materiellen Vorbehalt umfassten zukünftigen Verdienstausfallschaden, der ohne zusätzliche immaterielle Beeinträchtigungen nicht geeignet ist, das zuzuerkennende Schmerzensgeld in relevanter Weise zu beeinflussen.

Soweit die Klägerin psychische Unfallfolgen geltend gemacht hat, sind diese nach ihren eigenen Angaben mittlerweile nicht mehr vorhanden, die dadurch bedingten zeitweisen Beeinträchtigungen sind mit dem vom Senat zuerkannten Schmerzensgeldbetrag abgegolten.

Soweit die Klägerin hinsichtlich des von ihr begehrten Schmerzensgeldes von insgesamt 100.000 € auf vermeintlich vergleichbare Gerichtsentscheidungen verweist, kann aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge unmittelbar nichts hergeleitet werden, denn selbst bei unterstellter Fallähnlichkeit gäben diese Entscheidungen allenfalls vage Anhaltspunkte für die Schmerzensgeldbemessung. Dabei hat die Durchsicht einer ganzen Reihe fallähnlicher obergerichtlicher Entscheidungen ergeben, dass ein Schmerzensgeldbetrag von 40.000 € sich an der oberen Grenze dessen bewegt, was für – im Ausgangspunkt – ähnliche Verletzungen in jüngerer Zeit zugesprochen worden ist (vgl. neben der genannten Entscheidung des OLG Frankfurt beispielsweise OLG Nürnberg, 12 U 1263/14, Urteil vom 23.12.2015; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1 U 59/14, Urteil vom 20.11.2014; OLG Hamm, 9 U 238/15, Urteil vom 16.09.2016).

Entsprechend ihrem Klagerfolg hat die Klägerin gemäß § 286 BGB Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 €.

Diese Kosten setzen sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 45.000,00 € wie folgt zusammen:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 RVG-VV : 1,3 = 1.414,20 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG-VV = 20,00 €

1.434,20 €

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG-VV = 272,54 €

= 1.706,94 €.

Die mit vorgerichtlichem Schreiben der Klägerin vom 09.06.2016 (Anl. K 20) und Rechnung vom 06.06.2020 (Anl. K 22) unter Fristsetzung bis zum 27.06.2016 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.128,50 € waren mithin deutlich übersetzt und konnten deshalb keinen Verzug begründen. Eine entsprechende Verzinsung ist mithin erst ab Rechtshängigkeit begründet.

In Bezug auf diese Nebenforderung war das angefochtene Urteil teilweise zu korrigieren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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