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Verkehrsunfall auf Parkplatz – Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrenden

AG Hechingen, Az.:4 C 110/14

Urteil vom 29.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall auf Parkplatz – Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrenden
Symbolfoto: V_Sot/Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.10.2013 gegen 10:45 Uhr auf dem Parkplatz der Firma … in … , …, ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümer, Halterin und Fahrerin des am Unfall beteiligten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte Ziff. 1 ist Halter, Eigentümer und Fahrer des ebenfalls am Unfall beteiligten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …; dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert.

Am Unfalltag hatten beide beteiligten Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz der Firma geparkt; die Klägerin gegenüber dem Eingang, der Beklagte Ziff. 1 in derselben Fahrgasse der Klägerin schräg gegenüber. Beide Parteien hatten ihre Fahrzeuge jeweils vorwärts in einer der rechtwinklig zur Fahrgasse ausgerichteten Parktaschen eingeparkt.

Die Klägerin parkte nach beendetem Einkauf ihr Fahrzeug rückwärts aus und stieß dabei in Richtung des Klägers in die Fahrgasse zurück. Zu diesem Zeitpunkt parkte auch der Beklagte sein Fahrzeug in die Richtung der Klägerin rückwärts aus, wobei es zur Kollision beider Fahrzeuge am jeweiligen linken Fahrzeugheck kam.

Von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten wurden keine Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge oder des Unfallortes angefertigt; nach der Kollision hatten ferner beide Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge aus der Fahrgasse entfernt.

Die Klägerin macht mit der Klage folgender Positionen im Wege des Schadensersatzes geltend:

1691,20 € Reparaturkosten brutto, 150 € Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage zu je 29 € in Höhe von insgesamt 145 €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 436,49 €. Die Beklagte hat hierauf einen Betrag von 1223,85 € gezahlt, mithin 50 % des Gesamtschadens reguliert.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Haftung der Beklagtenseite bestehe zu 100 %. Sie behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt bereits zum Stillstand gekommen; sie habe gerade in den 1. Gang schalten wollen, als es zur Kollision gekommen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1223,85 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2013 sowie vorgerichtliche Kosten von 177,91 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Unfallgegner hätten sich wechselseitig übersehen; zum Zeitpunkt der Kollision seien beide Fahrzeuge noch in Rückwärtsfahrt begriffen gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein weiterer als der bereits regulierte Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 S. 1 VVG zu.

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge der Klägerin sowie des Beklagten Ziff. 1. Weder lag ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vor noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Letzteres ergibt sich daraus, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Idealfahrer sowohl in der Rolle der Klägerin als auch des Beklagten Ziff. 1 den Unfall hätte vermeiden können. Durch eine ständige Beobachtung des rückwärtigen Straßenraumes hätten beide Unfallbeteiligten das Herannahen bzw. Ausparken des jeweils anderen Fahrzeuges beobachten, rechtzeitig reagieren und folglich den Unfall vermeiden können.

Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang dieser Verpflichtung von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2012,1953).

Im vorliegenden Fall ist im Rahmen dieser Abwägung sowohl der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 ein identischer Verursachungsbeitrag anzulasten.

Der Beklagte Ziff. 1 hat schuldhaft gegen seine Verpflichtung aus §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Ob die Norm des § 9 Abs. 5 StVO auch dann anwendbar ist, wenn es sich, wie hier, um einen Unfall auf einem Parkplatz handelt, ist zwar umstritten, da auf Parkplätzen typischerweise kein fließender Verkehr stattfindet. Denn auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden Verkehr diene, müsse anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Nach anderer Ansicht sei hingegen nicht die Norm des § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar anwendbar, sondern stattdessen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO zu beachten, wobei die Sorgfaltsanforderungen nach § 9 Abs. 5 StVO mittelbar heranzuziehen seien. Im vorliegenden Fall führen diese unterschiedlichen Ansichten allerdings nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis, da der Beklagte Ziff. 1 durch das Rückwärtsfahren ohne ausreichende Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes nicht allein gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, sondern auch gegen die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO.

Eine dahingehender Sorgfaltspflichtverstoß ist allerdings gleichermaßen auch der Klägerin anzulasten.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision bereits ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat oder aber sich noch in Rückwärtsbewegung befunden hat. Nähere Feststellungen hierzu waren nicht mehr möglich, da weder der genaue Unfallort noch der Endstand der Fahrzeuge dokumentiert ist, ebensowenig liegen Lichtbilder der Fahrzeugbeschädigungen vor. Beide Unfallbeteiligten erklären vielmehr informatorisch, sie hätten das Fahrzeug des anderen erst nach der Kollision wahrgenommen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Unfallherganges und der genauen Verursachungsbeiträge ist damit nicht möglich, da Anknüpfungstatsachen fehlen. Auch Zeugenbeweis ist nicht angeboten.

Gegen die Klägerin spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine verkehrsordnungswidrige (Mit-)Verursachung des Unfalles, der von ihr nicht erschüttert oder widerlegt wurde.

Im fließenden Verkehr spricht ein Anscheinsbeweis zulasten des Rückwärtsfahrenden auch dann, wenn das Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand gebracht worden ist, sofern der rückwärts Fahrende nicht bereits längere Zeit vor dem Unfall zum Stehen gekommen ist (vgl. nur OLG München NJW-RR 2014, 601 mwN).

Umstritten ist allerdings, ob dieser Anscheinsbeweis zulasten des solchermaßen Unfallbeteiligten auch dann gilt, wenn, wie hier, der Unfall auf einem Parkplatz erfolgte (dafür statt aller OLG Hamm NJW-RR 2013, 33f.; aA LG Saarbrücken, DAR 2013, 520f.). Zwar ist zuzugeben, dass sich die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im fließenden Verkehr von der Situation im ruhenden Verkehr, welche typischerweise auf einem Parkplatz anzunehmen ist, dadurch unterscheidet, dass im fließenden Verkehr höhere Geschwindigkeiten herrschen, so dass ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug stets als potentielle Gefährdung gesehen werden muss, das als Hindernis den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründet (vgl. LG Saarbrücken, aaO., Rn. 29f. nach juris). Der fließende Verkehr werde vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt und müsse sich hierauf nicht einstellen. Im ruhenden Verkehr bestehe eine solche Verkehrserwartung nicht. Sei demnach anzunehmen, dass der Unfallbeteiligte sein Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand gebracht hat, sei der genannte Anscheinsbeweis zumindest erschüttert bzw. greife bereits nicht ein. Die typische Gefahr des Rückwärtsfahrens infolge der eingeschränkten Sicht habe sich gerade dann nicht nicht realisiert, wenn das Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand gebracht worden sei (LG Saarbrücken aaO, Rn. 30).

Das Gericht folgt dieser Auffassung nicht. Auch auf öffentlichen Parkplätzen spricht ein Anscheinsbeweis zulasten des rückwärts fahrenden Unfallbeteiligten, wenn es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt, auch dann, wenn das Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand kommt.

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Es ist zwar möglich, dass der Unfallbeteiligte in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat (LG Saarbrücken, aaO., Rn. 30 nach juris). Durch das Rückwärtsfahren ist allerdings auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr dadurch begründet, dass das Sichtfeld des Fahrers stark eingeschränkt ist, er sich aber in der Regel nach drei Seiten nahezu gleichzeitig orientieren muss, um Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Gerade auf Parkplätzen ist, anders als gewöhnlich im fließenden Verkehr, ein Fahrzeugverkehr von beiden Seiten, dazu in in der Regel nicht unerheblicher Fußgängerverkehr zu gewärtigen. Diese Gefährlichkeit ist durch das Rückwärtsfahren signifikant erhöht; für eine verkehrswidrige Unfallverursachung spricht in diesen Fällen daher eine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten. Kommt es in diesen Situationen zu einem Unfall, kann eine Typizität für verkehrswidrige Unfallverursachung folglich durchaus angenommen werden, weshalb der Beweis des ersten Anscheins auch in diesen Fällen zulasten des rückwärtsfahrenden Unfallbeteiligten angenommen werden muss.

Dem Umstand als solchem, daß einer der rückwärts fahrenden Unfallbeteiligten sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, kommt dabei kein entscheidendes Gewicht zu; der Anscheinsbeweis ist hierdurch alleine nicht erschüttert. Zwar führt das Rückwärtsfahren auf Parkplätzen in der Regel nicht zu den im fließenden Verkehr typischerweise entstehenden Gefahren etwa der Bremswegverkürzung oder der Hindernisschaffung, die gerade nicht mit dem Stillstand des Fahrzeuges beendet sind. Das Risiko des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr besteht gleichwohl ebenfalls in dem Schaffen eines Hindernisses, hier allerdings nicht in erster Linie für den sich vorwärts bewegenden Verkehr, sondern gerade auch für andere, ebenfalls rückwärts ausparkende Fahrzeuge, die in der gleichen Lage sind, den rückwärtigen Verkehrsraum gerade nur mit den genannten Einschränkungen dauerhaft beobachten zu können. Diese Situation stellt sich aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, auf Parkplätzen in typischer Weise dar. Kommt es in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren, also auch kurz nach dem Stillstand eines rückwärts fahrenden Fahrzeuge zur Kollision, hat sich die hierdurch hervorgerufene Gefahr in typischer Weise realisiert. Erst mit einem längeren Stillstand des einen Fahrzeuges ist der zu dessen Lasten sprechende Anscheinsbeweis erschüttert, denn dieser längere Stillstand hätte durch den Führer des anderen Fahrzeuges gesehen werden müssen, §§ 1 Abs. 2 StVO, § 9 Abs. 5 StVO.

Obgleich die Pflichten der Kraftfahrzeugführer auf Parkplätzen einander angenähert sind und mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, kann letztlich auch ein Vertrauen aller Beteiligten dahin angenommen werden, daß nicht nur, sondern gerade auch der Rückwärtsfahrende besondere Vorsicht walten lässt.

Die mit der Rückwärtsfahrt der Klägerin – wie oben dargestellt – typischerweise verbundenen Gefahren waren auch im Streitfall nicht sofort mit dem Stillstand des Fahrzeuges ausgeschlossen. Der gegen die Klägerin sprechende Anscheinsbeweis wäre erst dann erschüttert, wenn die Klägerin bereits längere Zeit zum Stehen gekommen wäre. Dies ist aufgrund ihres eigenen Vortrages bereits nicht anzunehmen, da sie gerade dabei war, vom Rückwärtsgang in den ersten Gang umzuschalten, als es zur Kollision kam.

Die hiernach veranlasste Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 2 StVG ergibt, dass eine hälftige Schadensteilung angemessen ist. Beide unfallbeteiligten Fahrzeuge sind im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren; Unterschiede in der Betriebsgefahr sind nicht begründbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich das Fahrverhalten der Unfallbeteiligten nennenswert voneinander unterschied, dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht festgestellt werden kann, welcher der beiden Unfallbeteiligten zuerst aus seiner Parktasche herausgefahren ist.

Der Klägerin stand gegen den Beklagten damit nur ein Anspruch zu auf Ersatz von 50 % ihres Schadens. Dieser ihr zustehende Schaden wurde indes bereits von der Beklagten Ziff. 2 beglichen. Ein weitergehender Anspruch stand ihr nicht zu. Die Klage war folglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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