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Verkehrsunfall auf Parkplatz – Haftungsverteilung

AG Eisenach – Az.: 59 C 348/17 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom … auf dem Betriebsgelände der Firma … in … . Nach Schichtende fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Opel in Richtung der Ausfahrt. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Golf von einer Parkfläche los und bog nach rechts in den Weg ein, den das klägerische Fahrzeug befuhr. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Die Beklagte zu 2) hat eine Mithaftung der Klägerin von 50 % angenommen. Gezahlt wurde eine Entschädigung in Höhe von 2.592,76 €. Die Klägerin geht von der alleinigen Haftung der Beklagten aus. Wegen der Schäden im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung in der Klageschrift.

Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Schrittgeschwindigkeit in Richtung der Ausfahrt gefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei aus dem Seitenweg gekommen und habe mit rasanter Geschwindigkeit versucht auf den Hauptweg aufzufahren. Die Klägerin habe sich bereits auf Höhe des Nebenweges befunden, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug plötzlich herausgefahren sei. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung sei eine Kollision der Fahrzeuge nicht mehr zu vermeiden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.592,75 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, nach rechts habe abbiegen können. Die Sicht nach links sei aufgrund einer dort befindlichen Hecke eingeschränkt gewesen. Plötzlich und völlig unvermittelt sei die Klägerin mit dem von ihr geführten Fahrzeug von links gekommen, so dass es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei. Haupt- und Nebenwege lägen nicht vor, vielmehr ein allgemein zugängliches Parkplatzgelände. Hier sei die Klägerin wartepflichtig gewesen. Wegen der Einwände zur Schadenshöhe wird Bezug genommen auf die Darstellung in der Klageerwiderung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2017 Bezug genommen. Ferner wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.01.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.04.2018 Bezug genommen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall auf Parkplatz - Haftungsverteilung
(Symbolfoto: Von pimonphotography/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nunmehr unstreitig gegeben.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), versichert bei der Beklagten zu 2) ist das klägerische Fahrzeug beschädigt worden. Den Unabwendbarkeitsnachweis haben die Beklagten nicht angetreten, dies ergibt sich bereits aus der vorgerichtlichen Regulierung mit 50 %. Aber auch für die Klägerin war der Unfall nicht unabwendbar. Dies wäre nur der Fall, wenn auch ein besonders umsichtiger und sorgfältiger Kraftfahrer anstelle der Klägerin den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dies war durch die Klägerin nachzuweisen. Der entsprechende Beweis ist nicht geführt worden. Die Klägerin ist nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schon bei ihrer Anhörung hat sie die von ihr gefahrene Geschwindigkeit mit 20-30 km/h beziffert. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich aber, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren wäre, die ihr ein jederzeitiges Anhalten auf/vor der Höhe der von rechts einmündenden 6 m breiten Fahrbahnen zwischen den Parkreihen ermöglicht hätte. Mit Schrittgeschwindigkeit wäre der Unfall für die Klägerin zu vermeiden gewesen. An der Unfallstelle bestand auch kein Vorfahrtsrecht der Klägerin. Wenn die Klägerin sich auf einem schon breiteren Ausfahrtsweg befunden hat, auf den von rechts Zufahrtswege von den Parkplätzen münden, so begründet dies noch nicht ein Vorfahrtsrecht. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass an den Kreuzungen der Wege die Regel rechts vor links entsprechend anzuwenden ist. Dann wäre aber der Beklagte zu 1) vorfahrtsberechtigt gewesen. Dieser hätte den Unfall aber auch vermeiden können, wenn er mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wäre, zudem war zu berücksichtigen, dass für ihn die Sicht nach links eingeschränkt gewesen ist. Auch eine Entschuldigung des Beklagten zu 1) begründet nicht die volle Haftung der Beklagten. Ein Schuldanerkenntnis ist regelmäßig damit nicht verbunden.

Demzufolge waren die gegenseitigen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Dies führt hier zu einer Haftungsverteilung von 50/50, da beide Parteien auf einem Parkplatzgelände mit gesteigerter Sorgfalt fahren mussten, die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge annähernd gleich gewesen ist und beide Fahrzeugführer den Unfall hätten vermeiden können.

Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten von 606,90 €. Ferner auf Zahlung von Reparaturkosten von 4.407,99 €. Abzüglich der Wertverbesserung ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 4.346,61 €. Für 9 Tage besteht ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung, bei einer Abstufung aufgrund des Fahrzeugalters um eine Gruppe ergibt sich ein Satz von 23,00 € täglich und somit der geltend gemachte Betrag von 207,00 €. Die Unkostenpauschale beträgt hier 25,00 €, da die Beklagte zu 2) diesen Betrag ihrer Abrechnung zu Grunde gelegt hat. Demzufolge erfolgt hier keine Kürzung auf 20,00 €. Somit beträgt der Gesamtschaden 5.185,51 €. Davon betragen 50 %: 2.592,76 €. Dieser Betrag wurde bereits reguliert.

Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Gebühren besteht nicht. Ausgehend von einem berechtigten Anspruch in Höhe von 2.592,76 € hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 334,75 €. Dieser Betrag wurde bereits vorgerichtlich beglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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