Skip to content

Verkehrsunfall – Auffahren auf ein Fahrzeug an einer Ampel

Unfallregulierung: Amtsgericht Krefeld entscheidet

In einem Rechtsstreit um die Regulierung eines Verkehrsunfalls hat das Amtsgericht Krefeld ein Urteil gefällt. Die Beklagten wurden zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten verurteilt. Der Fall zeigt die Bedeutung einer klaren Schadensschilderung bei Verkehrsunfällen.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 C 29/21 springen.

Der Unfall und die Schadensregulierung

Die Parteien stritten um die Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich an einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage ereignete. Der Kläger hielt verkehrsbedingt, als der Beklagte zu 1) auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs auffuhr. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die Beklagte zu 2), regulierte die geltend gemachten Schäden nur teilweise, da sie von einer Nichtaufklärbarkeit des Unfallhergangs ausging.

Die Klage und die Verteidigung

Der Kläger verlangte volle Schadensregulierung und forderte Schadenersatz sowie Anwaltskosten. Die Beklagten hingegen behaupteten, der Kläger sei gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zurückgestoßen. Sie bestritten die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten und hielten die Desinfektionskosten für nicht erforderlich.

Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld

Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Es sah die Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) als erwiesen an und wies die Argumentation der Beklagten bezüglich der Erforderlichkeit der Reparaturkosten und Desinfektionskosten zurück.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

AG Krefeld – Az.: 4 C 29/21 – Urteil vom 08.03.2022

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 2.387,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2021, sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von € 329,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Regulierung eines Verkehrsunfalles, der sich am 15.12.2020 an der Kreuzung O.-Straße-G. Straße vor einer Lichtzeichenanlage in K. ereignete.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer eines PKW der Marke Renault, Modell Captur, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war Führer eines PKW der Marke Opel, Modell Insignia, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches im Eigentum der Tochter des Beklagten zu 1), Frau …, stand und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am 15.12.2020 befuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) die Kreuzung O.-Straße-G Straße, wobei es vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zusammenstoß seitens des klägerischen Fahrzeuges im Bereich des Heckstoßfängers und der Anhängerkupplung mit dem Frontstoßfängers des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges kam. Eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgte nicht.

Nach Anzeige des Schadens gegenüber der Beklagten zu 2) als zuständiger Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 16.12.2020 und gemäß Sachverständigengutachten vom 16.12.2020 wurde ein Schaden zunächst in Höhe von 3.373,29 € beziffert. Nach durchgeführter Reparatur in der Vertragswerkstatt … wurde der Schaden vom Kläger mit 4.443,32 € beziffert, welcher sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.948,41 €, einer Wertminderung von 300,00 €, Mietwagenkosten in Höhe von 243,60 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 926,31 € und einer Kostenpauschale ergab. Mit Schreiben vom 12.01.2021 forderte die Beklagte zu 2) weitere Unterlagen zur Belegung der Mietwagenkosten an, welche der Kläger am 01.02.2021 mit der Aufforderung übersandte, bis zum 05.02.2021 den bezifferten Schaden auszugleichen.

Mit Schreiben vom 03.02.2021 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass der Beklagte zu 1) die Unfallverursachung nun bestreite und die Schadensregulierung noch andauere. Mit Schreiben vom 08.02.21 und vom 18.02.2021 forderte der Kläger erneut die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung auf.

Mit Schreiben vom 23.02.21 regulierte die Beklagte zu 2) die geltend gemachten Schäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % in Höhe von 2.055,89 €, wobei sie insbesondere die angegebenen Instandsetzungsarbeitskosten von 28 Arbeitswerten (AW) und die geforderten Desinfektionskosten in Höhe von drei AW kürzte. Eine weitergehende Regulierung lehnte die Beklagte zu 2) mit Verweis auf eine Nichtaufklärbarkeit des Unfallherganges auf Grund widersprüchlicher Unfallschilderungen ab.

Der Kläger behauptet, nach dem er verkehrsbedingt vor der Lichtanlage an der Kreuzung O.-Straße-G. Straße gehalten habe, sei der Beklagte zu 1) auf den Heckbereich und die Anhängerkupplung in Folge seiner Unaufmerksamkeit aufgefahren. Er behauptet, das Schreiben vom 08.02.2021 beziffere in zutreffender Weise durch Angabe der Schäden den Wiederherstellungsaufwand in Höhe von 4.443,32 €.

Der Kläger ist der Ansicht der Beklagte zu 1) fuhr schuldhaft auf sein Fahrzeug auf und hafte daher vollumfänglich für die verursachten Schäden. Die Beklagte zu 2) habe als zuständige Haftpflichtversicherung diese Schäden vollumfänglich zu regulieren. Er ist der Meinung, alle aufgeführten Schadenspositionen seien zu regulieren, insbesondere alle aufgeführten Reparaturkosten inklusive aller Instandsetzungsarbeitskosten, der Sachverständigenkosten und der Kosten der Desinfektion.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 2.387,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 329,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe mit seinem PKW an der Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt gehalten. Vor ihm habe sich das klägerische Fahrzeug befunden, welches sich aus für ihn unerklärlichen Gründen ruckartig zurückbewegte und gegen das Beklagtenfahrzeug stieß.

Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten weiteren Ansprüche über die bereits erhaltene Regulierung in Höhe von 50% hinaus nicht zu. Sie sind der Ansicht, eine unfallbedingte Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten liege nicht vor. Die nicht vollständig beglichene Rechnung der Vertragswerkstatt … entfalte keine Indizwirkung für eine Erforderlichkeit der Reparaturkosten und begründe somit kein Werkstattrisiko zu Lasten der Beklagten. Daher bestreiten die Beklagten die Erforderlichkeit der Reparaturkosten, was auch für die Arbeitsposition zur Instandsetzung des Heckbleches in angegebener Höhe von 28 AW gelte. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass insbesondere die Desinfektionskosten auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich seien und somit nicht als eigene Schadensposition mangels Ansteckungsrisiko geltend gemacht werden können. Überdies sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger habe die Sachverständigenkosten am 15.12.2020 an das Sachverständigenbüro abgetreten.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Ferner hat das Gericht den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2022 verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit überreichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 18 Abs. 1, Abs. 2, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG in Höhe von 4.443,32 € zu, so dass die weiteren 50% des Wiederherstellungsaufwandes in Höhe von 2.387,43 € zu begleichen sind.

Die Voraussetzungen der Tatbestände sind erfüllt. Erforderlich für die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG ist die Erfüllung der Voraussetzungen einer Halterhaftung entsprechend § 7 Abs. 1 StVG, während der Anspruchsgegner das Fahrzeug unter Verwendung seiner technischen Einrichtungen im Straßenverkehr steuert. Durch den Zusammenstoß vor der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung O.-Straße-G. Straße wurde das Fahrzeug des Klägers in seiner Substanz beschädigt. Das Unfallgeschehen ereignete sich bei dem Betrieb des Fahrzeuges. Durch den Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug hat sich eine Gefahr, nämlich das Auffahren eines PKW auf einen anderen, niedergeschlagen, die in der Verwendung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr selbst liegt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 – juris, Rn. 8.). Eine Verursachung durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG oder ein Ausnahmefall des § 8 StVG liegen nicht vor.

Bei dem Unfallgeschehen handelte es sich weder für den Kläger, noch für den Beklagten zu 1) um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3. StVG, noch konnte sich der Beklagte zu 1) diesbezüglich nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG exkulpieren. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 1, S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben und das Unfallereignis nicht auf einem Fehler der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges noch auf dem Versagern seiner Vorrichtungen beruht. Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit, weswegen grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertraut werden darf. Unabwendbar ist ein Unfall aber nur dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer, einem sogenannten Idealfahrer, bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Soweit der Beklagte zu 1) behauptet, das klägerische Fahrzeug sei ruckartig vor der Lichtzeichenanlage nach hinten Gefahren und er konnte deshalb den Unfall nicht mehr verhindern, trägt er hierfür die Beweislast.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall in unmittelbaren örtlich-zeitlichem Zusammenhang mit dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ereignete, welcher allein für die Unfallverursachung verantwortlich zeichnet. Für die Überzeugung des Gerichtes ist entsprechend § 286 Abs. 1 S 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme erforderlich, dass es nach freier Überzeugung eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr erachten kann. Notwendig hierfür ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12 – juris, Rn. 8.). Dieser Grad an Gewissheit ist erreicht.

Zwar gab der Beklagte zu 1) im Rahmen einer persönlichen Anhörung an, er habe als er an der Lichtzeichenanlage wartete und diese von Gelb auf Grün umsprang wahrgenommen, dass sich das einem Meter vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug rückwärts mit Rückscheinwerfern auf ihn zubewegte, bis er einen Knall hörte. Jedoch folgt das Gericht in seiner Überzeugungsbildung der ergiebigen Aussage der Zeugin …. Die Zeugin sagte aus, sie habe mit dem Kläger in dessen Fahrzeug als erstes Fahrzeug an der Lichtzeichenanlage gewartet und somit verkehrsbedingt gehalten. Sie hätte mit dem Kläger dort für eine etwas längere Zeit gestanden. Plötzlich habe sie einen Knall vernommen und sei mit dem Kläger ausgestiegen, um sich anzusehen, was geschehen sei. Daraufhin sei der Beklagte zu 1) ebenfalls ausgestiegen und habe sich entschuldigt. Nachdem der Beklagte zu 1) und der Kläger sich die Fahrzeuge angesehen haben, habe man sich gegen den Willen der Zeugin darauf verständigt keine Polizei herbeizuziehen und sei von dem Unfallort in die Werkstatt … gefahren. Dort wurden die Schäden begutachtet. Die Aussage der Zeugin ist inhaltlich plausibel und detailliert. Die Zeugin, als Ehefrau des Klägers, steht zwar der Klägerseite nahe, jedoch war sie unmittelbar in das Geschehen eingebunden und konnte widerspruchsfrei vortragen, sodass der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage keine durchgreifenden Gründe entgegenstehen Ebenso räumte sie freimütig Erinnerungslücken ein. Auf Grund ihrer Einbindung in die Unfallsituation hatte sie die Möglichkeit das Geschehen wahrzunehmen und war hierzu auch in der Lage.

Der Kläger gab im Rahmen einer persönlichen Anhörung an, er habe im ersten Fahrzeug mit seiner Frau auf das Grünwerden der Lichtzeichenanlage eine Weile gewartet. Daraufhin habe es einen „Rums“ gegeben. Er habe zuerst gedacht im Fahrzeug wäre etwas umgefallen. Daraufhin habe er erkannt, dass ein Fahrzeug hinten auf ihn aufgefahren sei. Bei seinem Fahrzeug handele es sich um ein Automatikfahrzeug, weswegen er das Fahrzeug beim Anhalten im Dauerbetrieb lasse und mit dem Fuß auf der Bremse stehe. Ebenfalls verfüge sein Fahrzeug auch über eine Start-Stopp-Automatik, sodass der Motor während des Haltens an einer Ampel sich zwischendurch abschalte. Der Kläger war sich sicher, dass er das Fahrzeug mit der Bremse angehalten habe, was auch durch die Aussage der Zeugin F. bestätigt wurde. Das Fahrzeug des Beklagten habe er vor dem Unfall nicht gesehen.

Das Gericht sieht die widerspruchsfreien Ausführungen des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen an. Insbesondere spricht das Indiz, dass das Fahrzeug des Klägers über ein Automatikgetriebe verfügt und eine Start-Stopp-Automatik benutzt dafür, dass das Fahrzeug des Klägers nicht ohne weiteres zurückrollen, noch durch einen Satz zurückspringen konnte. Weiterhin gab der Beklagte zu 1) selbst an, dass er sich mit einem Abstand von ungefähr einem Meter zum Kläger hinter diesem an der Ampelanlage befand. Was bereits Zweifel daran aufwirft, ob er überhaupt Rückfahrleuchten hätte wahrnehmen können.

Nach Überzeugung des Gerichtes Wäre der Unfall seitens des Beklagten bereits zu vermeiden gewesen, wenn er den gebotenen Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO eingehalten hätte. Ein Idealfahrer hätte den Unfall durch einen hinreichenden Sicherheitsabstand verhindern können. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO hat der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß zu sein, dass auch hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Sicherheitsabstand auf Grund der Regelvermutung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO bei dem verkehrsbedingten Warten an einer Ampelanlage verringert werden darf (OLG Hamm v. 04.06.1998 – 6 U 150/97 – juris, Rn. 12.). Jedoch muss mit der Verringerung des Sicherheitsabstandes eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft des Abstandspflichtigen einhergehen (OLG Hamm v. 04.06.1998 – 6 U 150/97 – juris, Rn. 13.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist nicht anzunehmen, dass im Falle eines möglichen abrupten Bremsens an einer Ampelanlage ein Abstand von einem Meter ausreichend ist, um rechtzeitig unter Berücksichtigung des Bremsweges bei der innerörtlichen Geschwindigkeit von 50 km/h nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu bremsen, zumal es ohnehin nicht ersichtlich ist, dass der Kläger urplötzlich an der auf Rot schaltenden Lichtzeichenanlage anhielt. Andererseits greift für den typischen, regelmäßig nach Muster ablaufenden Fall des Auffahrens des Abstandspflichtigen auf ein vorstehendes Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 1). Zu Lasten des Beklagten zu 1) spricht die Vermutung, dass er schuldhaft den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt. Dieser hier für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis (BGH v. 16.01.2007. VI ZR 248/05 – juris, Rn. 5) hat seine Grundlage in dem Erfahrungssatz, dass ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr typischerweise auf mangelnde Aufmerksamkeit (§ 1 StVO), überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden (§ 4 Abs. 1 StVO) zurückzuführen ist (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVO, Rn. 47). Die Erschütterung dieser Vermutung ist ihm durch sein Vorbringen nicht gelungen. Er brachte die erhebliche Erschütterungsbehauptung vor, das klägerische Fahrzeug sei mit einem Ruck zurückgesetzt und gegen sein Fahrzeug gestoßen. Es gelang dem Beklagten zu 1) jedoch nicht, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes auf Bestreiten des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme zu beweisen.

insbesondere maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der demnach erforderlichen Ermittlung und Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder erwiesenermaßen für den Unfall ursächlich geworden sind. Entscheidend für die Verteilung der Haftung ist daher das Maß der von den Unfallbeteiligten gesetzten und sich im konkreten Fall realisierenden Schadensverursachung.

Zu Lasten des Beklagten zu 1) spricht auch hier, wie bereits ausgeführt, der Beweis des ersten Anscheins, der ihm einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zur Last legt. Wer im Straßenverkehr auf den verkehrsbedingt haltenden Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm (BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05 –, juris, Rn. 5). Insbesondere ist nach diesem Erfahrungssatz die Vermutung aufgestellt, dass der Beklagte zu 1) sowohl den erforderlichen Sicherheitsabstand nach eigener Angabe nicht eingehalten hat, als auch, dass er auf Grund des fehlenden Einhaltens des Abstandes die Folgen einer Unaufmerksamkeit nicht mehr durch zeitiges Bremsen hat ausgleichen können.

Dem Beklagten zu 1) gelang die Erschütterung des Anscheinsbeweises, wie bereits ausgeführt, nicht. Das Gericht ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Beweisergebnisses davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren ist. Einen abweichenden Sachverhalt hat der Beklagte zu 1) nicht nachvollziehbar belegen können.

Dem Kläger fällt kein Verkehrsverstoß zur Last. Der Schaden wurde vorwiegend vom Beklagten zu 1) durch das Auffahren auf Grund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO verursacht. Der einseitige Verstoß führt nach Betrachtung der Gesamtumstände zu einer Haftungsquote des Beklagten zu 1) von 100%.

Die Beklagte zu 2) haftet als zuständige Pflichtversicherung der Fahrzeughalterin des Fahrzeuges welches der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt fuhr; § 115 Abs. S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfVG.

Dem Gericht kommt bei der Bemessung der geltend gemachten Schadenspositionen ein über § 286 ZPO hinausgehendes Ermessen zu. Das Gericht entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch dieser zu bemessen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 ZPO. Eine zusätzliche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der einzelnen Schadenspositionen entsprechend § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht notwendig.

Die Beklagten trifft hinsichtlich der von dem Kläger veranschlagten Reparaturkosten der Werkstatt … das Werkstattrisiko. Dieses greift auch dann ein, wenn der Kläger die in einer Werkstattrechnung aufgelisteten Kostenpositionen noch nicht oder nicht gänzlich beglichen hat. Dem Kläger kommt bei der Bemessung des Schadens die subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Gute, welche den Wiederbeschaffungsaufwand als auszugleichende Position erfasst.

Der Einwand der Beklagten, die abgerechneten AW seien zu hoch, geht fehl. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre; § 249 Abs. 1 BGB. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag leisten. Erforderlich ist insbesondere nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jener Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg, in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, Vorb § 249 Rn. 44, § 249 Rn. 12). Diese objektive Maßgabe wird durch die anspruchserweiternde individualbezogene Maßgabe der subjektiven Schadensbetrachtung ergänzt. Jene bestimmt, dass in die Bewertung der Erforderlichkeit der Aufwendungen die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten miteinfließen müssen. Hieraus ergibt sich, dass der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise beheben muss, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt, um. sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (AG Krefeld, Urteil vom 21. Januar 2014 – 6 C 301/13 –, juris, Rn. 8 ff.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 – juris, Rn. 20.). Der Kläger darf insoweit darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür von einer Werkstatt benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Der Geschädigte ist dabei lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. (AG Coburg, Urt. v. 16.02.2022, Az. 12 C 1956/21.). Doch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall eine …-Vertragswerkstatt aufsuchte, in welcher sein Fahrzeug nach seinen glaubhaften Angaben ständig gewartet wurde, spricht nicht dafür, dass nach seinen Erkenntnismöglichkeiten ein wirtschaftlicherer Weg der Schadensbehebung in Betracht kam.

Hinzu tritt das den Schädiger treffende Werkstattrisiko, denn die Reparatur vollzieht sich in der Verantwortungssphäre des Schädigers, denn der Schädiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe in gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gemäß. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Nach dem Grundsatz der subjektiven Schadensbetrachtung gilt auch hier: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 – 37 C 11789/11 –, juris, Rn. 15). Dies gilt sowohl dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten möglicherweise unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, als auch, wenn überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht oder Arbeiten berechnet werden, die in dieser Weise potentiell nicht ausgeführt wurden, solange nicht die Grenze der Unverhältnismäßigkeit erreicht ist, oder den Geschädigten, wie vorliegend nicht gegeben, ein Auswahlverschulden trifft (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, Rn. 10 ff.). Vorliegend hatte der Geschädigte nicht die Sachkunde um zu ermitteln, ob veranschlagte Arbeitsposten zu hoch bemessen seien oder nicht. Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten waren Grenzen gesetzt. Auf Grund der regelmäßigen Wartungen in der Vertragswerkstatt konnte er auf die Erforderlichkeit der Kosten vertrauen. Zudem ist es einem durchschnittlichen Auftraggeber wie der Kläger einer ist, nicht zumutbar, jede einzelne Rechnungsposition abzugleichen (AG Coburg, Urt. v. 11.10.2021, Az. 15 C 2304/21).

Darüber hinaus tragen die Beklagten Desinfektions-und Reinigungskosten von drei AW in Höhe von 45,97 € netto (54,70 €). Die Desinfektions-und Reinigungskosten sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, welche kausal auf das Unfallgeschehen zurückgehen und in das Werkstattrisiko des Schädigers fallen. Angesichts der aktuellen Pandemielage und der Notwendigkeit zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren besondere Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen, sind diese Kosten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger stehen die Sachverständigenkosten in Höhe von 926, 31 € zu. Der Kläger hat die Honorarforderung des Sachverständigenbüros (im Folgenden: Sachverständiger) nicht wirksam abgetreten. Die als Sicherheitsabtretung bezeichnete Vereinbarung ist intransparent und entfaltet somit auf Grund eines Verstoßes gegen das aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergehende Transparenzgebot keine Wirkung. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro „…“ nicht gerecht. Ein durchschnittlicher Kunde wird nicht verstehen, welche Rechte allein ihm verbleiben werden, wenn der Geschädigte „zur Sicherung“ des Sachverständigenhonorars seine Schadensersatzansprüche gegenüber Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer „erfüllungshalber“ an den Sachverständigen abtritt. Insbesondere wird in wird nicht klar ausgeführt, ob im Falle eines Ausbleibens einer Zahlung oder lediglich einer Teilzahlung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer allein die verbleibenden Honorarzahlungen aus dem Sachverständigenvertrag oder aus die Ansprüche gegenüber Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer auch gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht werden sollen. Weiterhin ist zwar auch eine Reihenfolge möglicher Abtretungen aufgeführt („in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten. Reparaturkosten – wobei eine Position nur abgetreten wird, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den Honoraranspruch zu decken.“), jedoch erstreckt sich diese, auch wenn im nachfolgenden Satz die Möglichkeit einer Verrechnung aufgeführt wird, auf sämtliche möglichen Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall und ist damit weit ausufernd und ihrer Reichweite nicht unmittelbar abzuschätzen (BGH, Urteil vom 07.07.2011 – VI ZR 260/10, Rn. 8 ff.). Die faktische kosmische Weite genannter Abtretungsmöglichkeiten wird ein durchschnittlicher Vertragspartner ohne Rechtskenntnisse nicht unmittelbar verstehen. Überdies wird in der Vereinbarung nicht klar, ob und wann der Geschädigte die abgetretene Forderung auch im Falle einer Zahlung der Verpflichteten zurückerhalten soll. Der Begriff der Leistung „erfüllungshalber“ ist für den durchschnittlichen Laien nicht unmittelbar bei Vertragsschluss in seiner Bedeutung verständlich und auch in der Auslegung nur mit Rechtskenntnis ergiebig. Das Risiko der Verwendung geht somit zu Lasten des Sachverständigen.

Aufgrund der Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzposten, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 329,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2021 zu.

V. Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 100 Abs. 1, Abs. 4, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.387,43 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld betrifft in erster Linie das Verkehrsrecht. Hierbei geht es um die Regulierung eines Verkehrsunfalls an einer Kreuzung mit einer Lichtzeichenanlage. Das Gericht musste klären, wer für den Unfall verantwortlich war und welche Schäden reguliert werden müssen.

Im Rahmen des Zivilrechts wurden die Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz und Anwaltskosten geprüft. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung dieser Kosten.

Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung spielte auch das Versicherungsrecht eine Rolle. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte die geltend gemachten Schäden nur teilweise, da sie von einer Nichtaufklärbarkeit des Unfallhergangs ausging. Das Gericht hatte jedoch keine Zweifel an der Schadensschilderung des Klägers und verurteilte die Beklagten daher zur Zahlung der vollen Schadenssumme.

Insgesamt zeigt das Urteil die Bedeutung einer klaren Schadensschilderung bei Verkehrsunfällen und verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen bei falschen Angaben oder Unklarheiten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos