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Verkehrsunfall – Auffahrunfall nach starkem Bremsen ohne zwingenden Grund

AG Steinfurt – Az.: 21 C 75/12 – Urteil vom 18.04.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sie nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 6.10.2011 gegen 17:50 Uhr in G. auf der Straße „…“ Höhe Hausnummer 29 geeignet hat.

Der Zeuge B. befuhr mit dem von der Klägerin angemieteten Fahrzeug Audi A4, amtliches Kennzeichen …, die Straße „…“ auf der Suche nach einer Bank oder Sparkasse. Als er in Sicht der Volksbank abbremste, fuhr die Beklagte zu 2 mit dem von dem Beklagten zu 1 gehaltenen Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, aus streitiger Ursache auf sein Heck auf. Haftpflichtversichert war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. Die Klägerin holte zu. dem an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden ein Sachverständigengutachten ein, für welches sie 429,80 € aufwandte. Der Reparaturkostenschaden wurde von dem Sachverständigen auf 1457,97 € veranschlagt bei einem verbleibenden Minderwert von 300 €. Unter Einschluss einer allgemeinen Auslagenpauschale von 25 € forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung eines Schadensersatzbetrages von 2212,77 € auf, von welchen die Beklagte zu 3 jedoch mit 1475,18 € nur 2/3 erstattete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2011 wurde die Beklagte zu 3 nochmals unter Fristsetzung aufgefordert weitere 737,50 € zu zahlen und für die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzukommen.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe den rechten Blinker gesetzt und das von ihm gefahrene Fahrzeug in Höhe der Einfahrt der Volksbank abgebremst, um nach rechts in die Einfahrt einbiegen zu können. Dies sei von der Beklagten zu 2 übersehen worden. Aus ihrer Sicht ist der Unfall dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte zu 2 keinen ausreichenden Abstand zum Vorausfahrenden eingehalten hat bzw. unaufmerksam gewesen ist.

Verkehrsunfall - Auffahrunfall nach starkem Bremsen ohne zwingenden Grund
Symbolfoto: Von Robert Crum/Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 737,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zuzahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der von ihr beauftragten Rechtsanwälte … in Höhe von 101,40 € gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass der Zeuge B. aufgrund seiner Ortsunkundigkeit plötzlich und unvermittelt vor der Beklagten zu 2 gebremst habe. Dabei sei es sogar zu einem Reifenquietschen und Qualmen in eines Reifens gekommen. Gegen die Höhe des Reparaturkostenschadens verweisen die Beklagten darauf, dass von Ihnen schon vorgerichtlich darauf verwiesen worden sei, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung anrechnen lassen müsse als Großkundin Sonderkonditionen eingeräumt zu bekommen. Es sei von einem Rabatt von rund 15 % auszugehen.

Die Klägerin hält es für ausgeschlossen, dass es zu einem Reifenquietschen oder -qualmen an ihrem Mietfahrzeug gekommen sein könne, da dieses über eine ABS-Bremsanlage verfüge.

Die Beklagte zu 2 wurde persönlich angehört. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und S.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2012, Bl. 30 ff. der Akte, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7,17,18 StVG, § 115 Abs. 1 WG, § 3a PflVersG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 421, 249 ff. BGB. Vielmehr hat sie für 1/3 ihres Schadens selbst einzustehen.

Zwar hat die Beklagte zu 2 gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil sie entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder wegen Unaufmerksamkeit aufgefahren ist. Bei einem typischen Auffahrunfall trifft den Auffahrenden grundsätzlich die volle Haftung. Der Auffahrende hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. unter anderem KG Berlin, 12. Zivilsenat, Urteil vom 26.4.1993, Az. 12 U 2137 / 92). Zur Widerlegung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises ist die schlüssige Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs erforderlich. Den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1195) ist ein entsprechender Beweis gelungen, dass dem den klägerischen PKW steuernden Zeugen B. gefahrerhöhend anzulasten ist, unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst zu haben. Dabei hat er es insbesondere verabsäumt seine Abbiegeabsicht in die Einfahrt der Volksbank gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO durch Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der stattgefundenen Beweisaufnahme überzeugt. Die Beklagte zu 2 hat sich im Rahmen Ihrer persönlichen Anhörung dahingehend eingelassen, dass der PKW vor ihr aus für sie unerklärlichen Gründen schon 3-4 PKW-Längen vor der rechts gelegenen Einfahrt zum Parkplatz der Volksbank abrupt gebremst und mittig der Fahrbahn angehalten habe. Weder habe er vorher einen Blinker gesetzt, noch sei er nach rechts rübergefahren. Übereinstimmend dazu gab der Zeuge B. an, dass sich der Auffahrunfall noch vor der Einfahrt zur Volksbank ereignet habe. Weiter räumte er ein, dass er zumindest stärker gebremst habe, als man es üblicherweise mache, wenn man schon von weitem eine rote Ampel sieht. Er vermochte es nicht auszuschließen, dass er vergessen hatte vorher den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten zu 2 spricht aber vor allem die Aussage der Zeugin S.. Sie erklärte, dass der Zeuge B. recht flott auf der Straße unterwegs gewesen und dann eine so starke Bremsung hingelegt habe, dass sie von den Reifen ein Quietschen gehört und eine kleine Rauchwolke am Reifen hinten rechts gesehen habe. Als sie sich darauf in Richtung Straße umgewandt habe, habe sie von hinten den PKW VW Polo in einem Abstand von noch vier Fahrzeug längen herankommen gesehen. Dabei sei sofort ihr erster Gedanke gewesen, dass der Polo keine Chance mehr habe, rechtzeitig zu bremsen. Das Gericht übersieht hierbei nicht den Einwand der Klägerin, dass das klägerische Fahrzeug über eine ABS-Bremsanlage verfügt. Allerdings dürfte dies allein eine gewissen Geräuschentstehung bei Starkem Bremsen nicht vollständig ausschließen. Letztendlich kann dies aber vorliegend dahinstehen. Entscheidend ist allein, dass die Aussage der Zeugin S. keinen Zweifel daran lässt, dass der Zeuge B. plötzlich und abrupt gebremst hat und zwar so stark, dass sich die Zeugin darüber Gedanken machte, ob vielleicht ein Hund oder ein Kind vor sein Auto gelaufen sei. Da es sich bei der Zeugin S. um eine völlig unbeteiligte Unfallzeugin handelt, sieht das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Ihre Aussage erscheint in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie beschränkte sich insbesondere nicht nur auf die Beantwortung des Kerngeschehens, sondern schilderte auch Randumstände, die ihre Angaben glaubhaft machen. Hierbei sagte sie auch keineswegs nur einseitig zu Gunsten der Beklagten aus. Vielmehr gab sie unter .anderem an, dass ihr der Zeitraum zwischen der „Vollbremsung“ des Zeugen B. und dem Auffahren des PKW VW Polos durchaus als lang erschienen sei. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Angabe, dass der PKW VW Polo nach ihrem Eindruck keine Chance mehr gehabt habe rechtzeitig zu bremsen.

Aus den oben dargelegten beiderseitigen Verstößen ergibt sich zugleich, dass das Unfallereignis auch für das klägerische Fahrzeug nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG unabwendbar gewesen ist. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs-und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Klägerseite zumindest 1/3 des Schadens selbst zu verbleiben hat (vgl. KG Berlin, VersR 2002, 1571-1572, zitiert nach juris Rn. 5, 13; KG Berlin NZV 2003, 42-43, zitiert nach juris Rn. 16). Zwar entlastet ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden den Auffahrenden grundsätzlich nicht, da dessen Abstand nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich so sein muss, dass auch dann noch hinter dem Vorderfahrzeug gehalten werden kann, wenn plötzlich abgebremst wird. Allerdings haben sich die Verkehrsverstöße des Zeugen B. dahin ausgewirkt, dass die ihm nachfolgende Beklagte zu 2 von dem in Abbiegeabsicht erfolgenden plötzlichen Abbremsen derart überrascht wurde, dass ihr Anhalteweg deutlich verkürzt war.

Hinzu kommt, dass der Klägerin ein Gesamtschaden in Höhe von nur 1994,07 € gut zu halten ist, auf welchen die Beklagte zu 3 bereits 1475,18 € gezahlt hat. Denn in Bezug auf den Reparaturkostenschaden, welcher nach dem Sachverständigengutachten auf 1457,97 € veranschlagt worden ist, muss sich die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht die ihr als Mietwagenfirma mögliche Inanspruchnahme eines Großkundenrabatts anrechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, 437-438, zitiert nach Juris Rn. 14 ff.). Dieser ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten auf mindestens 15 % der Reparaturkosten, mithin 218,70 € (= 15 % von 1457,97 €) zu schätzen (§ 287 ZPO). Es verbleibt ein Reparaturkostenschaden von nur 1239,27 €. Zuzüglich Minderwert von 300 €, Sachverständigenkosten von 429,80 € und einer allgemeinen Auslagenpauschale von 25 € ergibt sich damit nur ein Schadensbetrag von 1994,07 €. Mit ihrer Zahlung von 1475,18 € haben die Beklagten damit rechnerisch schon mehr als 2/3 (= 67 %), nämlich 74 % des Schadens ausgeglichen.

Mangels Hauptsacheforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

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