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Verkehrsunfall aufgrund Fahrspurwechsels

LG Wuppertal – Az.: 3 O 183/15 – Urteil vom 16.11.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.978,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die S AG, E-Straße, A, Schadennummer: -…/… zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 %, die Beklagten zu 51 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten wegen der Kosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2014 gegen 15.15 Uhr auf der D straße in V l gegenüber der Firma B geltend.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw Audi Q 7 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Der Beklagte zu 1) war Fahrer, die Beklagte zu 2) Halterin des Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen yyy, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die D straße auf der rechten der beiden dort befindlichen Fahrstreifen Richtung Westen. Der Fahrstreifen war aufgrund einer seitlichen Baustelle leicht verengt. In gleicher Fahrtrichtung befuhr der Beklagte zu 1) die D straße auf dem linken der beiden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 2) war Beifahrerin. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger macht aus diesem Unfall Nettoreparaturkosten in Höhe von 8.723,18 Euro, eine unfallbedingte Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, Gutachterkosten des Ingenieurbüros Q in Höhe von 878,72 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 Euro geltend.

Der Kläger veräußerte seinen Pkw ohne vorherige Reparatur am 25.09.2014 für 18.650,00 Euro. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten des Sachverständigen Q vom 25.09.2014 28.400,00 Euro.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zu einer außergerichtlichen Schadensregulierung bis zum 30.10.2014 auf. Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde seitens des Klägers eine Nachfrist zur Zahlung bis zum 13.11.2014 gesetzt. Eine Schadensregulierung erfolgte bisher nicht. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die klägerische Rechtsschutzversicherung gezahlt.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) habe versucht, ohne zu blinken einen Fahrstreifenwechsel auf die rechte Spur vorzunehmen. Dabei habe er das neben ihm befindliche klägerische Fahrzeug übersehen, so dass es zu einer Kollision kam. Die rechte Fahrspur sei trotz Baustelle ohne Spurwechsel für ihn befahrbar gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.626,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 887,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die S AG, E-Straße, A, Schadennummer: … zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass der Kläger den rechten Fahrstreifen aufgrund der verengten Fahrbahn nicht eingehalten habe und auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Kläger sei dann mit seinem Fahrzeug im Bereich des rechten Hinterrades gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen, wodurch dieses im Uhrzeigersinn in Rotation geraten und schließlich quer vor dem Klägerfahrzeug zum Stillstand gekommen sei.

Eine Reparatur der unfallbedingten Schäden am Klägerfahrzeug sei für einen Nettobetrag von 3.367,68 Euro möglich. Dies habe ein privates Gutachten der R vom 22.06.2015 ergeben. Das Gutachten sei anhand von Fahrzeugfotos aus dem klägerischen Privatgutachten vom 25.09.2014 erstellt worden, da aufgrund der Veräußerung des klägerischen Pkws eine unmittelbare Begutachtung desselben nicht möglich gewesen sei.

Die Klage ist den Beklagten am 18.06.2015 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 22.10.2016 (Bl. 48 und 50 der Akten), vom 03.11.2015 (Blatt 53 R d. A.) und vom 04.05.2016 (Bl. 82 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2015 (Bl. 47 ff.) und vom 03.11.2015 (Bl. 53 f. d.A.) sowie auf die Gutachten des Sachverständigen R vom 23.02.2016 und vom 03.08.2016.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Der Unfall hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeuges ereignet, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und Fahrer der Beklagte zu 1) war. Hierbei wurde der im Eigentum des Klägers stehende Pkw beschädigt.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Auch der Kläger haftet allerdings gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG als Halter und Fahrer für die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs entstanden Schäden. Auch seine Haftung ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte zu 1) seine Spur verlassen hat, ohne das klägerische Fahrzeug zu beachten. Dies wird insbesondere bestätigt durch die Aussage des Zeugen C, der bekundet hat, dass er sich zum Unfallzeitpunkt als Beifahrer im Fahrzeug hinter dem klägerischen weißen SUV befand und beobachtet hat, dass der Beklagte zu 1) plötzlich die Spur gewechselt hat und nach rechts rüber gezogen ist. Dabei habe das Beklagtenfahrzeug sich gedreht und sei vor dem SUV zum Stehen gekommen. Zum Zeitpunkt des Spurwechsels sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon etwa zur Hälfte am klägerischen Fahrzeug vorbei gewesen.

Diese Aussage wird im Ergebnis auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin C2, die die Fahrerin des nachfolgenden Wagens war, in dem der Zeuge C Beifahrer war. Auch sie hat bekundet, dass vor ihr ein weißes Fahrzeug fuhr und dass das Fahrzeug auf der anderen Spur einfach rüber gezogen ist und das weiße Auto getroffen hat. Allerdings hat die Zeugin offensichtlich die linke und die rechte Fahrspur verwechselt. Das ändert aber nichts an dem Grundgehalt ihrer Aussage, wonach jedenfalls das Beklagtenfahrzeug durch Spurwechsel in das Klägerfahrzeug gefahren ist.

Diese Feststellung wird auch nicht wiederlegt durch das Gutachten des Sachverständigen R.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weder die klägerische Darstellung noch die der Beklagten ausschließen oder beweisen lässt, weil der Kollisionspunkt der Fahrzeuge spurentechnisch nicht eingegrenzt werden kann. Der Sachverständige hält allerdings die klägerische Darstellung für wahrscheinlicher. Begründet wird dies damit, dass ein einlenkender, am Heck angestoßener Pkw sich nach den Versuchen nach Schal tendenziell eher eindrehe, wenn der Spurwechselvorgang von ihm eingeleitet wurde. Weiter bedürfte die Variante des Beklagten eines zu dem Fahrverhalten von durchschnittlichen Fahrzeugführern widersprüchlichen Fahrablaufs. Für die Variante des Klägers streite weiter, dass dieser im Kollisionszeitpunkt freie Sicht auf den vor ihm befindlichen Opel hatte. Das Fahrzeug des Klägers hingegen sei schräg hinter dem Beklagtenfahrzeug gewesen und damit möglicherweise in dessen „totem Winkel“.

Sieht man diese Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen C und C2, rechtfertigt das die Auffassung, dass der Unfall nur dadurch passiert sein kann, dass der Beklagte zu 1) die Spur gewechselt hat, ohne auf den Kläger zu achten. Hinter dieses Verschulden des Beklagten zu 1) tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück, so dass der Kläger dem Grunde nach vollen Ersatz seines Schadens verlangen kann.

Zu ersetzen sind die Nettoreparaturkosten, da insoweit fiktiv abgerechnet wird, weil der Kläger seinen Pkw unrepariert verkauft hat.

Der Höhe nach kann der Kläger allerdings nur 4.075,10 Euro verlangen. Das sind die notwendigen Instandsetzungskosten, die der Sachverständige R in seinem Gutachten ermittelt hat. Unsicherheiten, die sich aus einer fehlenden persönlichen Inaugenscheinnahme des Schadens durch den Sachverständigen ergeben, gehen zu Lasten des Klägers, da dieser sein Fahrzeug vor einer abschließenden Klärung weiter verkauft hat.

Des weiteren kann der Kläger Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 878,72 Euro sowie eine Kostenpauschale von 25,00 Euro verlangen.

Damit ergibt sich folgende Schadensberechnung:

Reparaturkosten 4.075,10 Euro

Sachverständigenkosten 878,72 Euro

Auslagenpauschale 25,00 Euro

Insgesamt 4.978,82 Euro.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 3) mehrfach zur Schadensregulierung aufgefordert, letztmalig mit Frist zum 13.11.2014.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die an die Rechtsschutzversicherung zu zahlen sind, können nur nach dem zu zahlenden Schadensbetrag verlangt werden, und zwar wie folgt:

Streitwert: 4.978,82 Euro

1,3 Geschäftsgebühren 393,90 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

413,90 Euro

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 78,64 Euro

492,54 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 9.626,90 Euro.

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