OLG Stuttgart – Az.: 10 U 225/19 – Urteil vom 14.01.2020
I. Auf die Berufungen der Klägerin Ziff.1 und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.05.2019, Az. 3 O 108/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.1 15.783,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
– aus 819,45 € seit 01.02.2018,
– aus weiteren 819,45 € seit 01.03.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.04.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.05.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.06.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.07.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.08.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.09.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.10.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.11.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.12.2018
– aus weiteren 819,45 € seit 01.01.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.02.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.03.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.04.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.05.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.06.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.07.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.08.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.09.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.10.2019
– aus weiteren 819,45 € seit 01.11.2019
– und aus weiteren 819,4 € seit 01.12.2019
zu zahlen.
2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.2 5.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.
3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.3 5.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.
4.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.4 5.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.
5.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff.5 5.000,00 € zu zahlen.
6.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff.6 5.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. November 2017 zu zahlen.
7.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.1 eine monatlich jeweils zum Monatsersten im Voraus fällige Rente von 819,45 € zu zahlen.
8.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff.1 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
– aus 10.696,04 € vom 25. November 2017 bis 30. Mai 2018,
– aus weiteren 1.236,11 € vom 25. November 2017 bis 1. November 2018 zu zahlen.
9.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.479,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Mai 2018 zu zahlen.
10.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin Ziff.1 sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 30.07.2017 (Straßenverkehrsunfall des Herrn K. (Geschädigter) und des Beklagten Ziff.2 zu bezahlen.
11.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin Ziff.1 wird verworfen, soweit sie sich auf die Geltendmachung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 417,51 € bezog.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziff.1 wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt getragen: Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziff.2-6. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff.1 zu 7/10. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin Ziff.1 2/10. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 8/10, die Klägerin Ziff.1 2/10.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin Ziff.1 80% die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 20%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.035,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin Ziff.1 ist die Ehefrau des am 30.07.2017 an den Folgen eines von dem Beklagten Ziff.2 verschuldeten Verkehrsunfalls verstorbenen K.. Bei den Klägern Ziff.2-5 handelt es sich um die inzwischen volljährigen Kinder, beim Kläger Ziff.6 um den Bruder des Verstorbenen, die allesamt im Berufungsverfahren nicht beteiligt sind. Der Beklagte Ziff.2 war Fahrer des am Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte Ziff.3 war und welches bei der Beklagten Ziff.1 haftpflichtversichert ist.
Die Kläger haben ursprünglich Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Im Berufungsverfahren verfolgt lediglich die Klägerin Ziff.1 teilweise ihre Ansprüche weiter.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie in Bezug auf die Anträge der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat – soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse – der Klägerin Ziff.1 einen Anspruch auf monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 356,45 € zuerkannt. Für den rückständigen Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.04.2018 (9 Monate) wurde unter Anrechnung eines von den Beklagten während des Rechtsstreits bezahlten Betrags in Höhe von 1.236,11 € 1.971,94 € Unterhaltsrente zugesprochen. Dieser Betrag ist im Urteilstenor Ziff. 1 enthalten, neben einem von der Berufung nicht angegriffenen Hinterbliebenengeld von 12.000,00 €. Die Rentenzahlungspflicht der Beklagten für die Zukunft in Höhe von monatlich jeweils 356,45 €, zahlbar zum Monatsersten im Voraus ist im Urteilstenor Ziff. 7 erfasst. Eine zeitliche Beschränkung der Zahlungspflicht enthält der Urteilstenor nicht.
Außerdem hat das Landgericht außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.479,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.05.2018 zugesprochen. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Antrags bzgl. der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde die Klage ebenso abgewiesen wie hinsichtlich eines geltend gemachten Feststellungsantrags über die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis 30.07.2017 zu zahlen.
Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Unterhaltsberechnung seien die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Fixkosten des Haushalts zu berücksichtigen, hinsichtlich der Kosten für einen Hauskredit in Höhe von 876,24 € allerdings nur im Hinblick auf die darin enthaltenen Zinsen und Kosten. Deshalb seien von der Fixkosten-Position „Hauskredit“ nur 215,00 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Unterhaltsberechnung einzustellen. In Bezug auf ein zum Erwerb eines Eigenheims aufgenommenes Darlehens bedeute dies, dass nicht die Tilgungsraten, jedoch Nebenkosten oder Zinsen in der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden könnten. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag sei ein Betrag an Zinsen und Kosten von insgesamt 208,09 € ersichtlich. Da der Zinsbetrag jährlich steige, habe das Gericht den Betrag gemäß § 287 ZPO auf 215,00 € geschätzt und in dieser Höhe als Fixkosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Fixkosten seien im Rahmen der Unterhaltsberechnung zunächst vom Einkommen des Getöteten abzuziehen. Das verbleibende Einkommen sei um einen Eigenanteil bzw. Selbstbehalt in Höhe von 10% zu reduzieren und nach weiterem Abzug üblicher Anstandsschenkungen zugunsten eines jeden Kindes des Getöteten in Höhe von jeweils 75,00 €, bei 4 Kindern somit insgesamt in Höhe von 300,00 € sei der verbleibende Einkommensbetrag des Getöteten mit dem Einkommen, das die Klägerin Ziff.1 zum Familieneinkommen beigesteuert habe, zusammen zu zählen. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag sei hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen, wobei bei der Klägerin Ziff.1 ihr eigenes Einkommen in Abzug zu bringen sei. Zu dem so ermittelten Unterhaltsanspruch der Klägerin Ziff.1 seien die zuvor in Ansatz gebrachten Fixkosten insgesamt zugunsten der Klägerin Ziff.1 anzusetzen und ihrem Unterhaltsanspruch wieder hinzuzurechnen. Damit ergebe sich ein Anspruch der Klägerin Ziff.1 auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 264,83 € zzgl. der anerkannten Fixkosten in Höhe von 808,17 €, mithin in einer Gesamthöhe von 1.073,00 €. Bzgl. dieses ermittelten Unterhaltsbetrags sei allerdings die Klägerin Ziff.1 in Höhe von 716,55 € nicht aktivlegitimiert, weshalb dieser Betrag wiederum in Abzug zu bringen sei. In Höhe der unstreitigen Rentenzahlung sei der Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen. Durch eine Anrechnung des Rentenzahlungsbetrags werde der Schädiger auch nicht unbillig entlastet, da dieser weiterhin gegenüber dem Rentenversicherungsträger leistungspflichtig bleibe.
Der Feststellungsantrag sei als unbegründet abzuweisen. Mit dem zugesprochenen Hinterbliebenengeld sei der Verlust eines nahen Angehörigen als einmaliger Vorgang vollständig abgebildet. Der Vorgang sei abgeschlossen. Ein weiterer Anspruch könne hieraus nicht entstehen. Künftiges Schmerzensgeld könne auf Klägerseite ebenfalls nicht anfallen, da keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden könnten, die einen derartigen Anspruch rechtfertigen würden.
Hinsichtlich der verlangten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sei eine Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von 1,3 zuzusprechen. Der Ansatz der Rechtsanwaltsgebühr sei vollständig gerichtlich überprüfbar. Da die Klägerseite keinen Vortrag dazu gehalten habe, ob und in wie weit der vorliegende Sachverhalt umfangreich oder schwierig gewesen sei, sei eine über die Regelgebühr hinausgehende Geschäftsgebühr i. H. von 1,5 nicht zuzusprechen gewesen.
Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit jeweils eingeschränkten Berufungen.
Die Klägerin greift das landgerichtliche Urteil an, soweit anstelle beantragter Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 2.076,58 € lediglich eine Unterhaltsrente von 356,45 € zugesprochen wurde. Außerdem wird der vom Landgericht abgewiesene Feststellungsantrag, allerdings nur wegen materieller Zukunftsschäden, sowie der Antrag bzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit dieser abgewiesen wurde, weiterverfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin außerdem den Unterhaltsrückstand zuletzt nicht wie noch erstinstanzlich für lediglich 9 zurückliegende Monate, sondern nunmehr für 19 Monate verlangt, wobei zudem eine weitere, neue Zahlung der Beklagten i.H. von 10.550,00 € hierauf verrechnet werden soll und der Zinslauf entsprechend angeglichen werden soll.
Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei der monatlichen Unterhaltsrente der Klägerin Ziff. 1 habe das Landgericht die Kosten für das Darlehen bzgl. des Eigenheims zu Unrecht lediglich in Höhe des Zins- und Kostenanteils bei den Fixkosten berücksichtigt. Richtigerweise habe die gesamte Darlehensrate einschließlich Tilgungsanteil in Ansatz zu kommen. Soweit sich das Landgericht in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2004 – VI ZR 112/03 beziehe, in der ausgesprochen sei, dass der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen seien, so sei im Hinblick auf diese Entscheidung zu berücksichtigen, dass diese in einer Zeit ergangen sei, in der der Zinssatz für Eigenheimdarlehen noch in einem Bereich zwischen 5 und 10% gelegen habe. In neuerer Zeit, in der der Zinssatz drastisch gesunken sei und sich die Finanzierungsraten bzgl. des Eigenheims schwerpunktmäßig auf die Tilgung des Darlehens bezögen, könne diese Rechtsprechung keine uneingeschränkte Fortgeltung haben. Jedenfalls sei dann, wenn schon Kosten der Vermögensbildung bei den Fixkosten nicht berücksichtigt würden, zumindest eine fiktive Miete für einen angemessenen Wohnraum in Ansatz zu bringen. Einen derartigen Mietbetrag habe das Landgericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erbringung von Naturalunterhalt gegenüber dem Ehegatten habe der Verstorbene seiner Ehefrau, der Klägerin Ziff. 1, unterhaltsrechtlich einen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen gehabt. Insoweit habe ein fiktiver Mietwert im Rahmen des Naturalunterhalts in Ansatz zu kommen. Der fiktive Mietwert eines der Ehewohnung vergleichbaren Objekts (vergleichbare Größe, Wohnlage, Ausstattung etc.) entspreche dem Anteil der monatlichen Darlehensrate, mithin 875,00 €. Hiermit hätte das Landgericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wenn es sich auf der Grundlage der von der Klägerin Ziff. 1 beschafften Auskünfte hinsichtlich des Zuschnitts der Ehewohnung zu einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht in der Lage gesehen hätte. Insoweit stelle sich die vorzeitig abgebrochene Beweisaufnahme des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft dar. Ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass der Sachvortrag der Klägerseite zu fiktiven Nettomietkosten zu einer Schätzung noch nicht ausreiche, sei ebenfalls nicht erfolgt.
Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht bei der Unterhaltsberechnung Anstandsschenkungen zugunsten der Kinder in Höhe von jeweils 75,00 € pro Kind, mithin insgesamt 300,00 € in Abzug gebracht. Solche Anstandsschenkungen habe es in der Familie des Verstorbenen in der Vergangenheit nicht gegeben und gebe es bis zum heutigen Tage nicht. Das Volumen der in Ansatz gebrachten Summe entspreche im Übrigen nicht den Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Da die Kinder ihren Anspruch auf Zahlung dieser oder einer entsprechend angemessenen Anstandsschenkung bzw. ihren Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Taschengeldes im Rahmen ihrer Abtretungserklärung vom 15.05.2018, die dem Gericht im Original vorliege, an die Klägerin Ziff. 1 abgetreten hätten, könne die Klägerin Ziff. 1 ohnehin deren Ansprüche selbst geltend machen. Der jeweilige Betrag sei somit ihrem Unterhaltsanspruch hinzuzuzählen.
Hinsichtlich der vollständigen in Abzug gebrachten Witwenrente sei zwar richtig, dass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger stattgefunden habe. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt werde, dass der Deutschen Rentenversicherungsanstalt Bund gegen die Beklagten eine Regressforderung in Höhe von 6.269,89 € zustehe. Mit Nichtwissen bestritten werde jedoch, dass die Beklagten hierauf Zahlungen geleistet hätten, weshalb die Klägerin Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages an die Deutsche Rentenversicherung Bund habe, der hilfsweise geltend gemacht werde. Der Schädiger dürfe durch die Zahlung von Witwenrente keinen Vorteil gegenüber einem Geschädigten erlangen, der keine Rentenversicherung unterhalten habe. Jedenfalls seien bei der Anrechnung diejenigen Beträge der Rentenzahlung, die auf die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entfielen, insgesamt mithin 77,75 €, von der Anrechnung auszunehmen, so dass allenfalls ein monatlicher Betrag von 638,80 € in Anrechnung gelangen könne, da auch die Klägerin Ziff. 1 tatsächlich auf ihrem Bankkonto lediglich einen Betrag in Höhe dieser Summe erhalte.
Schließlich sei die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu Unrecht erfolgt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag bestehe, da für die Zukunft nicht gesichert sei, wie lange und in welchem Umfang die Klägerin Ziff. 1 noch die Witwenrente erhalten werde bzw. ob und in wie weit ein Anspruch auf eine andere Rente, beispielsweise Altersrente, in gleicher Höhe künftig bestehe. Insoweit entstehe ein künftiger Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrags. Außerdem fielen in der Zukunft weitere Kosten für die Ausstattung der Grabstätte mit einer festen Grabplatte und anderes an, die derzeit noch nicht bezifferbar seien und in Bezug auf welche bereits aus Gründen der Verjährungsunterbrechung der Feststellungsantrag begründet sei. Insoweit sei der Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz bereits auf die materiellen Schäden und auch die zukünftigen materiellen Schäden beschränkt worden.
Die Klägerin Ziff.1 beantragt zu ihrer eigenen Berufung zuletzt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 17.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 108/18, an die Klägerin Ziff. 1 weitere 28.894,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 1.706,00 € seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.18, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019 und 01.12.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 17.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 108/18, an die Klägerin Ziff. 1 eine weitere im Voraus am 1. eines jeden Monats fällige monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.720,13 € zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin Ziff.1 sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 30.07.2017 (Straßenverkehrsunfall des Herrn K. [Geschädigter] und des Beklagten Ziff. 2) zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 417,51 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 30.08.2017 zu bezahlen.
Zur Berufung der Klägerin Ziff.1 beantragen die Beklagten:
Die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Zu ihrer eigenen Berufung beantragen die Beklagten:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 13.971,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 5.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.11.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3) 5.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.11.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 4) 5.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.11.2017 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 5) 5.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.11.2017 zu zahlen.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 6) 5.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.11.2017 zu zahlen.
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine monatliche jeweils zum Monatsersten im Voraus fällige Rente von 356,45 € bis zum 30.11.2024 zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine monatliche jeweils zum Monatsersten im Voraus fällige Rente von 356,45 € bis zum 30.11.2038 zu zahlen.
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) aus 10.696,04 € vom 25.11.2017 bis 30.05.2018,
b) aus weiteren 1.236,11 € vom 25.11.2017 bis 01.11.2018,
c) aus weiteren 356,45 € seit Dezember 2017,
d) aus weiteren 356,45 € seit 01.01.2018,
e) aus weiteren 356,45 € seit 01.02.2018,
f) aus weiteren 356,45 € seit 01.03.2018 und
g) aus weiteren 356,45 € seit 01.04.2018.
zu zahlen.
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.479,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Insoweit beantragt die Klägerin Ziff.1:
Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten greifen das Urteil des Landgerichts mit ihrer Berufung lediglich insoweit an, als der für die Zukunft zuerkannte Unterhaltsrentenanspruch in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wurde. Tatsächlich sei eine Rente auf Ersatz des Naturalunterhaltsschadens lediglich bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in welchem der Verstorbene die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben würde, da nur bis zu diesem Zeitpunkt das in Ansatz gebrachte Erwerbseinkommen angefallen wäre. Demnach sei auch der Unterhaltsrentenbezug der Klägerin Ziff. 1 bis zu diesem Zeitraum zu begrenzen, im vorliegenden Fall mithin auf den 30.11.2024. Hilfsweise sei bei der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsrentenbezugs die statistische Lebenserwartung des Verstorbenen heranzuziehen. Dieser betrage nach der „Sterbetafel“ 2010 bis 2012 des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden für den im Jahr 1957 geborenen Ehemann der Klägerin Ziff. 1 gerechnet ab dem Unfallzeitpunkt noch weitere 22 Jahre. Der zeitliche Endpunkt für die Bemessung der Zahlungsdauer für die Unterhaltsrente sei mithin der 30.11.2038.
II.
A.
1.)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
2.)
Soweit die Klägerin Ziff.1 mit ihrem Berufungsantrag Ziff.4 weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Umfang der landgerichtlichen Klageabweisung weiterverfolgen will, erweist sich die Berufung als unzulässig.
Insoweit fehlt es an einem begründenden Sachvortrag für diesen Berufungsantrag (§ 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO). Weder in der Berufungsbegründung vom 08.08.2019 noch in ihrem weiteren Schriftsatz vom 19.11.2019 geht die Klägerin auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ein bzw. darauf, unter welchem Gesichtspunkt das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt angegriffen werden soll. Der am Ende der Berufungsbegründung vom 08.08.2019 enthaltene pauschale Verweis auf sämtliche erstinstanzlichen Schriftsätze genügt insoweit nicht (BGH NJW 1999, 3126 und 3269; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 Rn. 33.).
Die Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall und den angegriffenen Prozessstoff zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hieran fehlt es für die erstinstanzlich teilweise abgesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3.)
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Zahlung rückständiger Unterhaltsrente für 9 Monate um weitere 10 Monate erweitert, eine weitere Zahlung der Gegenseite hierauf verrechnet und den Zinslauf umgestellt. Als bloße Anpassung an die mittlerweile verstrichene Zeit und die zwischenzeitlich weitergelaufene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines entsprechenden monatlichen Rentenbetrages, auf welche bislang unstreitig keine monatlichen Beträge, jedoch eine weitere Einmalzahlung entrichtet wurden, war die Klageänderung gem. §§ 533, 264 Nr.2 ZPO zulässig.
B.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise und die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
1.)
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin Ziff.1 gem. §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 819,45 € befristet bis zum 30.11.2038 zu zahlen.
a)
Im Rahmen der Fixkosten sind die für den Wohnbedarf tatsächlich aufgewendeten Gesamtbelastungen anzusetzen, was zu einer Einstellung im Umfang des zuletzt noch behaupteten Betrages von 875,00 € anstelle des vom Landgericht hier lediglich eingesetzten Betrages i.H. des Zins- und Kostenanteils des Abzahlungskredits i.H. von 215,00 € führt.
aa)
Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berücksichtigen, d.h. alles, was zur Haushaltsführung und zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erfordert somit eine Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigenden Posten. Von dem in der Zukunft hypothetisch vom Getöteten zu erzielenden Einkommen sind hierbei diejenigen Beträge abzuziehen, die als Fixkosten des Haushalts dafür aufgewandt werden, um den Lebensstandard der Familie konstant aufrecht zu erhalten. Diese fixen Kosten sind diejenigen nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und der Haushaltsorganisation, die weitgehend unabhängig vom Ausscheiden eines Familienmitglieds die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2006, Kap. VI Rn. 336; MükoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB, § 844 Rn. 48 und 55 ff.; BGH, Urteil vom 31.05.1988 – VI ZR 116/87, Rn. 35 juris).
Bei einer weitgehenden Alleinverdienerehe wie im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Fixkosten ausschließlich aus dem Einkommen des Getöteten bestritten wurden und weiterhin bestritten worden wären, weshalb in der Unterhaltsschadensberechnung diese Kosten zunächst vom Einkommen des Getöteten abzuziehen sind, um sie anschließend dem für den einzelnen Berechtigten ermittelten Unterhaltsbetrag wieder hinzuzusetzen, wobei im vorliegenden Fall der vom Landgericht insoweit verfolgte Ansatz, die Fixkosten in voller Höhe der Klägerin Ziff. 1 zuzuschlagen, von den Berufungen nicht angegriffen und daher beizubehalten ist. Nicht vom Einkommen des Getöteten in Abzug zu bringen sind aber Beiträge, die der Vermögensbildung zugeführt worden sind, obwohl diese dem Familienunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben (kritisch dazu: MüKoBGB/Wagner, a.a.O., BGB § 844 Rn. 54, 57). Da der Unterhaltspflichtige im Rahmen von § 1360a BGB nicht gehalten ist, bleibende Vermögenswerte für die Familie zu schaffen, fehlt es insoweit an einem Unterhaltsschaden, wenn derartige Beträge in der Zukunft wegfallen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims deshalb nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 23.09.1966 – VII ZR 9/65; BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 31.05.1988 – VI ZR 116/87; BGH, Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 112/03).
Im Hinblick auf Ausgaben des Getöteten, die dem Erwerb eines Eigenheims zu Wohnzwecken dienen, geht die Rechtsprechung vor diesem Hintergrund davon aus, dass die im Rahmen der Eigenheimfinanzierung anfallenden Zinsen zwar als Fixkosten in Abzug zu bringen seien (BGH, Urteil vom 05.12.1989 – VI ZR 276/88), nicht einkommensmindernd in Ansatz kommen sollen demgegenüber Tilgungsbeiträge (so aus der Literatur u.a.: Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 338a m.w.N.). Die der Tilgung von auf einem bereits erworbenen, selbstgenutzten Hausgrundstück lastenden Schulden dienenden Beträge würden sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten abheben, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83 Rn. 14 juris). Der Bundesgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich zwar Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Eheleuten nach der jeweiligen individuellen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft und mithin danach bestimmt, was die Eheleute hierfür im Einzelfall untereinander geregelt haben, dass dies aber nicht dazu führen könne, dass der eine Ehegatte gegen den anderen unterhaltsrechtlich einen Anspruch auf Erstellung eines Eigenheims habe. Auch wenn die Ehegatten demnach vereinbart hätten, ihren gemeinsamen Wohnraumbedarf bzw. denjenigen der Familie einschließlich der Kinder in einem Eigenheim zu decken, so könne diese Tatsache allenfalls einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten gesellschaftsähnlicher Art auf Einhaltung dieser ehelichen Vereinbarung begründen, zum angemessenen Unterhalt gehöre der Aufwand einer derartigen Vermögensdisposition bzw. Vermögensbildung in Form des Eigenheimerwerbs dennoch nicht. Unterhaltsschadensrechtlich sei allein relevant, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83, Rn. 15 juris).
Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsrente im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB führen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der Feststellung, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren hat (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83, Rn. 19 juris) und deshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urteil vom 05.12.1989 – VI ZR 276/88, Rn. 6 juris).
bb)
Diese Unterscheidung zwischen Zinsen und Kostenanteilen einerseits und Tilgungsanteilen andererseits im Hinblick auf die Finanzierungsaufwendungen einer Familie zum Erwerb eines zu Wohnzwecken selbstgenutzten Eigenheims ändert jedoch nichts daran, dass der getötete Alleinverdiener den Hinterbliebenen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht nicht nur zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet ist, sondern auch Naturalunterhalt schuldet und insbesondere dadurch auch erbringt, dass er der Familie Wohnraum zur Verfügung stellt und diesen erhält. Auch die Deckung des Wohnbedarfs, der in der Alleinverdienerehe, wie im vorliegenden Fall, von dem getöteten Alleinverdiener gewährleistet wird, ist Unterhaltsleistung im Sinne des § 1360a BGB (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 844 Rn. 11; MüKoBGB/Wagner, a.a.O., BGB § 844 Rn. 53). Dieser Gesichtspunkt hat deshalb auch bei der Berechnung des Unterhaltsschadens Berücksichtigung zu finden. Deshalb geht es hierbei nicht allein um die Frage, ob und in wie weit die Kosten der Eigenheimfinanzierung in die Berechnung einzustellen sind. Man kann im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen fixen Kosten der Haushaltsführung auch nicht dabei stehenbleiben, im Zusammenhang mit den für die Eigenheimfinanzierung aufgewendeten Beträgen zwischen der Vermögensbildung dienenden Tilgungsanteilen einerseits und der Erhaltung der Familienwohnung dienenden Zinsen und Kosten andererseits zu unterscheiden, vielmehr muss es darum gehen, den Wert des angemessenen Wohnbedarfs der Familie zu bemessen und sodann die tatsächlich vom getöteten Alleinfinanzierer der Familie konkret aufgewendete Beträge bis zu dieser Höhe in die Berechnung einzustellen.
cc)
Dem widerspricht nicht das von den Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 – I-1 U 110/10), wonach eine „fiktive Miete“ mithin diejenigen Mietkosten, die hypothetisch erforderlich wären, um eine dem selbstgenutzten und fremdfinanzierten Familieneigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, nicht als Bemessungsgrundlage für anerkennungsfähige Fixkosten dienen könne, da Fixkosten nur solche Ausgaben der Familie sein könnten, die tatsächlich entstanden seien, mithin nur tatsächliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnten (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 75 zitiert nach juris; so auch: BGH, Urteil vom 02.12.1997 – VI ZR 142/96, Rn. 12 ff.).
Richtig ist, dass eine nach diesen Grundsätzen bemessene „fiktive Miete“ nicht selbst die Bemessungsgrundlage für die anzusetzenden Fixkosten des Wohnaufwandes sein kann. Die fiktive Miete bildet insoweit lediglich die Kostenobergrenze, bis zu welcher von der Familie tatsächlich aufgewendete Kosten als Wohnaufwand ansetzbar sind (BGH, Urteil vom 02.12.1997 – VI ZR 142/96, Rn. 13 juris).
dd)
Es ist mithin der für die hier geschädigte Familie erforderliche Aufwand zur Erhaltung und Zurverfügungstellung einer Familienwohnung, der auch tatsächlich besteht und nicht nur fiktiv ist und im Übrigen von den Klägern auch schon erstinstanzlich behauptet, dort nur noch nicht unter der rechtlichen Kategorie des Wohnaufwandes als Unterhaltsbeitrag eingeordnet wurde, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung gemäß § 278 ZPO zu bemessen.
Lediglich in diesem Zusammenhang hat sich der Bundesgerichtshof in der auch vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidung vom 03.07.1984 (Az.: VI ZR 42/83) dagegen ausgesprochen, für eine derartige Bemessung die von der Höhe des Eigenkapitals einerseits und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge am jeweiligen Markt andererseits abhängige und damit mehr oder weniger zufällige Summe von Zins- bzw. Tilgungszahlungen für das bewohnte Eigenheim als Bemessungsbasis heranzuziehen (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83, Rn. 18 juris). Da mithin die konkreten Darlehensbedingungen den zu bemessenden unterhaltsrechtlich relevanten Wohn- bzw. Mietwert des Eigenheims nicht abbilden können, zieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage stattdessen den Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung als Bemessungsbasis heran (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.1986 – VI ZR 192/85, Rn. 20 juris; BGH, Urteil vom 31.05.1988 – VI ZR 116/87, Rn. 26 juris). „Fiktiv“ ist dieser Wert immer dann nicht, wenn Kosten für die Wohnraumgewährleistung zugunsten der Familie tatsächlich anfallen, wie auch hier. Dann stellen die Mietkosten einer vergleichbaren Wohnung auch nicht nur – wie die Beklagten meinen (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 30.09.19) – die Obergrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit speziell für geltend gemachte Instandsetzungs- und Erhaltungskosten dar, sondern für alle zur Wohnraumerhaltung und zur Zurverfügungstellung aufgewendeten Kosten, also auch für diejenigen finanziellen Belastungen, die für die Abzahlung eines Kredits eingegangen wurden, mit dem das Eigenheim abgezahlt wird, in dem die Familie tatsächlich wohnt.
Hiermit in Einklang steht, wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.07.1984 (a.a.O., Rn. 19 juris) ausführt, dass die die bis zu seinem Tod vom Alleinverdiener tatsächlich getragenen Belastungen für das Eigenheim jedenfalls bis zur Höhe der Kosten für eine qualitativ gleichwertige Wohnung in die fixen Kosten eingestellt werden können, da diese Kosten auf die unterhaltsrechtliche Komponente zurückzuführen seien. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 05.12.1985 – VI ZR 276/88) ausgesprochen, dass nur der Zinsanteil der Kreditbelastung der Finanzierung des Wohnbedarfs diene und insoweit der Miete vergleichbar sei (a.a.O., Rn. 6 juris). Aufgrund der dort gegebenen speziellen Sachverhaltskonstellation, in welcher die Parteien einerseits den Wohnwert einer vergleichbaren Wohnung unstreitig gestellt hatten, von Klägerseite beim Vortrag der Kreditbelastung allerdings nicht zwischen Zins – und Tilgungsanteil unterschieden wurde, ist der BGH im Ergebnis von einer genau dem Wohnwert entsprechenden Zinsbelastung ausgegangen. Dieser Betrag konnte dann insgesamt bei den fixen Kosten Berücksichtigung finden. Was zu gelten hätte, wenn die gezahlten Zinsen hinter diesem Wohnwert zurückbleiben würden, musste dort dann nicht mehr entschieden werden.
ee)
Für den vorliegenden Fall ist damit zu ermitteln, welcher Mietzins am örtlich konkret relevanten Mietmarkt von Metzingen für eine dem von der Familie des Getöteten bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt, Bequemlichkeit und Ausstattung vergleichbare, mithin qualitativ gleichwertige Wohnung aufzubringen ist (BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 15.10.1985 – VI ZR 55/84, Rn. 17 juris).
Die hierfür zur gerichtlichen Schätzung erforderlichen Anknüpfungsparameter hat die Klägerin Ziff. 1 erst mit der Berufungsbegründung vorgetragen. Die Zulassung dieses Sachvortrags scheitert vorliegend nicht an § 531 Abs. 2 ZPO. Der Gesichtspunkt der Ansatzfähigkeit des „Wohnwerts“ bzw. die unterhaltsrechtliche Relevanz der Zurverfügungstellung des Familienwohnraums ist in der 1. Instanz nicht thematisiert worden. Der Sachvortrag ist damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen. Das Landgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit von Wohnraumkosten als Naturalunterhaltsanteil übersehen und daher auch nicht auf die Notwendigkeit des Vortrags geeigneter Anknüpfungstatsachen zur Schätzung gem. § 287 ZPO hingewiesen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin Ziff. 1 vorgetragenen Anknüpfungstatsachen sind im Übrigen von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Dieses Bestreiten ist ausreichend, weil von den Beklagten keine detaillierten Kenntnisse des Metzinger Wohnungsmarktes zu erwarten sind. Eingewandt wird in diesem Zusammenhang außerdem, die zugrunde gelegte 4-Zimmerwohnung sei für die Klägerin Ziff. 1 nicht angemessen, der Wohnbedarf sei überhöht. Dieser Einwand zielt auf den gemäß § 254 Abs. 2 BGB auch im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsschadens relevanten Einwand der Schadensminderungspflicht ab. Allerdings wird man eine Obliegenheit des hinterbliebenen Ehegatten zu einem Umzug in eine kleinere Mietwohnung nur ausnahmsweise dann bejahen können, wenn die bisherige Wohnunterkunft nach Größe und Standard für den hinterbliebenen Teil ersichtlich unangemessen aufwendig erscheint (MüKoBGB/Wagner, a.a.O., § 844 Rn. 57 und 60). Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Die Klägerin Ziff. 1 bewohnt die Familienwohnung zusammen mit zwei volljährigen Kindern. Durch Wegfall des getöteten Ehemanns ist der Wohnbedarf dieser die Familienwohnung nutzenden Restfamilie nicht maßgeblich gemindert worden. Insbesondere erscheint eine 100 m² große 4-Zimmerwohnung für den Wohnbedarf einer dreiköpfigen Familie, in der sich 2 Kinder befinden, nicht als unangemessen aufwendig.
Die Klägerin Ziff. 1 kann als Bemessungsgrundlage somit den Vergleichsmietwert für die derzeit genutzte Familienwohnung in Metzingen zugrunde legen.
Eine Internetrecherche auf gewerblichen Mietportalen zum Stand 2018 ergibt für Metzingen Mietpreise pro Quadratmeter von 7,97 € – 9,20 € (www.wohnungsboerse.net/Mietspiegel-Metzingen/807; www.immowelt.de/immobilienpreise/metzingen-Württemberg/Mietspiegel). Laut Immobilienscout24 (www.immobilienscout24.de, Stand Dezember 2019) beträgt die Durchschnittsmiete in Metzingen 9,60 € pro Quadratmeter. Die aktuellen Angebote für Wohnungen vergleichbarer Größe ergeben einen Mietzins von rund 10 € pro Quadratmeter. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Mietwert von 875 € nicht unangemessen hoch und die den Wohnwert einer vergleichbaren Mietwohnung realistisch abbildenden Summe. Damit kann die Klägerin die tatsächlich aufgewendeten Kosten für das Eigenheim, nachdem der Mietwert eher höher ist, in vollem Umfang in Ansatz bringen und in die Fixkostenaufstellung einstellen.
Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mit den Kreditraten für das Eigenheim nicht nur – nicht zu berücksichtigendes – Eigentum geschaffen, sondern gleichzeitig die – anzusetzende – Wohnnutzungsmöglichkeit geschaffen wird.
Auf eine Unterscheidung von Zins- und Tilgungsanteilen kommt es bei diesem Ansatz nicht an. Die Überlegung der Berufungsbegründung zu einer veränderten Marktlage bei Finanzierungskrediten bzw. einer geänderten Zinsentwicklung spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Rolle. Auch des Versuchs der Klägerin Ziff. 1 in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 19.11.2019, nämlich die geltend gemachte Summe im Rahmen der Fixkosten, wenn schon nicht als Wohnbedarfsaufwand, dann jedenfalls als haus- und grundstücksbezogene Erhaltungs- und Neuanschaffungsaufwendungen zu berücksichtigen, bedarf es dann ebenfalls nicht, zumal es zwar zutrifft, dass in der Rechtsprechung als ansatzfähige Fixkosten derartige Kostenerhaltungsmaßnahmen bzw. notwendiger Neuanschaffungsbedarf zwar berücksichtigt worden sind, allerdings im Einzelfall lediglich dann, wenn von Anspruchstellerseite der Anfall derartiger Kosten konkret behauptet und vorgetragen wurde (BGH, Urteil vom 02.12.1997 – VI ZR 142/96), woran es im vorliegenden Fall fehlt. Die Klägerin Ziff.1 hat weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung jemals eine Kostenposition behauptet, die auf notwendige Rücklagen für Instandsetzungsmaßnahmen o.ä. aufgebracht worden wären, auch die Kreditkosten dienen diesem Zweck ersichtlich nicht. Hierauf kommt es jedoch gar nicht mehr an, da der von der Familie bzw. vom getöteten Alleinverdiener tatsächlich aufgewendete Betrag für den Hauskredit in voller Höhe als Wohn-Natural-Unterhalt in die Fixkosten eingestellt werden kann. Der Betrag befindet sich auch nicht jenseits der als Bemessungsobergrenze dienenden Mietkosten, sondern bleibt noch deutlich dahinter zurück.
b)
Soweit sich die Berufung der Klägerin Ziff.1 gegen den Abzug von jeweils 75,00 € pro Kind mithin insgesamt 300,00 € vom berücksichtigungsfähigen Einkommen des Getöteten wendet, hat sie teilweise Erfolg. Abzuziehen ist lediglich ein monatlicher Betrag von 25,00 € pro Kind.
Das Landgericht hat den genannten Betrag im Wege der Schadensschätzung in Abzug gebracht, weil es davon ausgegangen ist, dass vom verstorbenen Alleinverdiener der Familie, derartige Beträge den Kindern monatlich zur Verfügung gestellt worden seien. Allerdings hatte die Klägerseite erstinstanzlich hierzu selbst nichts vorgetragen.Auch von Beklagtenseite wurde erstinstanzlich bei der Unterhaltsbemessung nicht eingewandt, dass derartige Anstandsschenkungen zu berücksichtigen seien.
Nachdem von den Parteien, insbesondere der Klägerseite derartige Schenkungsbeträge erstinstanzlich an keiner Stelle überhaupt erwähnt worden sind, war es nicht zulässig, dass das Landgericht einen derartigen Abzug ansetzt.
In der Berufungsinstanz haben sich die Beklagten allerdings, indem sie das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigen, auf derartige Schenkungen dem Grunde nach berufen. Damit sind die angesetzten Anstandsschenkungen Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, so dass über deren Höhe zu entscheiden ist.
Die Höhe der vom Landgericht in Ansatz gebrachten Beträge ist jedoch angesichts der Einkommensverhältnisse der Familie deutlich übersetzt. 300,00 € pro Monat machen knapp 15 % des Einkommens des Verstorbenen aus. Anzunehmen, dass ein derartiger Betrag monatlich den Kindern zukomme, war vom richterlichen Schätzungsermessen nicht mehr gedeckt. Nach den Angaben der Parteien, insbesondere auf der Grundlage der Angaben der Klägerin Ziff.1 in der Verhandlung vom 17.12.2019 kann gem. § 287 ZPO allenfalls ein Betrag von 25,00 € pro Kind und Monat, mithin insgesamt 100,00 € in Abzug kommen.
c)
In Hinblick auf die Berücksichtigung der an die Klägerin gezahlten Witwenrente in Höhe von unstreitig 716,55 € erweisen sich die Angriffe der klägerischen Berufung als erfolglos.
aa)
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Kompensationsleistungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Gestalt einzubeziehen sind, dass die von der Klägerin Ziff. 1 bezogenen Leistungen vom Unterhaltsanspruch in Abzug zu bringen sind, weil der Klägerin dafür die Aktivlegitimation fehlt.
Insoweit handelt es sich nicht um eine Vorteilsausgleichung. Eine solche kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Gesetzgeber mit der hier einschlägigen Vorschrift betreffend den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zum Ausdruck gebracht hat, dass es gerade keinen Vorteilsausgleich geben soll, sondern vielmehr die entsprechenden Leistungen nunmehr vom Versicherungsträger beim Schädiger im Wege des Regresses zurückverlangt werden können. Dadurch wird eine Entlastung des Schädigers durch die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen vermieden (BGH, Urteil vom 01.12.2009 – VI ZR 221/08, Rn. 29 juris m.w.N.).
Der gesetzliche Forderungsübergang findet statt, soweit die vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden sind, den die hinterbliebene Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet. Dies ist im Hinblick auf die hier streitgegenständliche große Witwenrente der Fall.
Mit dem Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger endet allerdings die Aktivlegitimation der geschädigten Klägerin Ziff. 1. Sie kann damit den Anspruch nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen und über den Anspruch auch nicht mehr in sonstiger Weise verfügen (Staudinger/Röthel (2015) BGB, § 844 Rn. 250). Ob die Beklagten an die nunmehr anspruchsberechtigte Rentenversicherungsanstalt Zahlungen erbringen bzw. in welcher Höhe, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auf die von der Klägerin Ziff. 1 zu verlangende Unterhaltsrente hat eine derartige Zahlung keinen Einfluss.
bb)
Eine sachliche Kongruenz und damit ein Anspruchsübergang auf den Rentenversicherungsträger liegt insbesondere auch hinsichtlich der in der Rente enthaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vor. Auch insoweit ist die Klägerin Ziff. 1 nicht mehr anspruchsberechtigt. Ihr kommen die von der Rentenversicherungsanstalt gezahlten Sozialversicherungsbeiträge jedoch zugute. Auch insoweit erbringt die Rentenversicherungsanstalt Leistungen, die ansonsten der getötete Unterhaltsberechtigte im Rahmen des Familienunterhalts durch seine Beiträge zur Familienkrankenvorsorge auch für die Klägerin Ziff. 1 mitgetragen hätte. Die Beiträge der Klägerin Ziff. 1 zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden bislang vom alleinverdienenden Ehemann im Rahmen seiner Unterhaltspflicht mitgetragen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 1 in der durch die Arbeitstätigkeit des getöteten Ehemanns vermittelten Familienkrankenversicherung mitversichert war. Dies stellte einen Teil der Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns dar. Diese wird nunmehr vom Rentenversicherungsträger übernommen (BGH, VersR 78, 346, Rn. 9 juris). Zutreffend hat das Landgericht in der Folge die gesamte Rentensumme von der Unterhaltspflicht in Abzug gebracht.
cc) Eine zeitliche Begrenzung ist auch im Urteilstenor auszusprechen.
Die Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB kann nur für die Zeit zugesprochen werden, in der der Getötete dem Ersatzberechtigten zur Zahlung von Unterhalt voraussichtlich verpflichtet gewesen wäre. Sie ist deshalb auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes wahrscheinlich weiterhin bestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, und zwar darüber, wie lange voraussichtlich das dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegende familienrechtliche Verhältnis, im vorliegenden Fall die Ehe, sowie außerdem die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes, insbesondere Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit ohne das schädigende Ereignis in die Zukunft hinein noch fortbestanden hätten. Das so ermittelte Ende der Unterhaltspflicht, die auch die Rentenbezugsdauer begrenzt, ist mithin kalendermäßig zu bestimmen und im Urteil so auszusprechen (Staudinger/Röthel (2015) BGB, § 844 Rn. 177; OLG Stuttgart VersR 1956, 701; MüKoBGB/Wagner, a.a.O., § 844 Rn. 41).
Die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen alleinverdienenden Ehegatten endet jedoch nicht automatisch mit dem Ende seiner Erwerbsfähigkeit, nämlich dann nicht, wenn der getötete Ehegatte auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben durch Renten, Pensionen o.ä. leistungsfähig geblieben wäre. Für diesen Fall hat das Ende des Erwerbslebens allenfalls Einfluss auf die Höhe der Unterhaltspflicht, was im Rahmen einer späteren Abänderungsklage berücksichtigt werden kann. Für den vorliegenden Fall ist damit davon auszugehen, dass die hinterbliebene Klägerin Ziff. 1 nach dem Ausscheiden ihres getöteten Ehemanns aus dem Erwerbsleben weiterhin an dessen Altersvorsorge partizipiert hätte, zumal die Klägerin Ziff. 1 nach den ehelichen Lebensverhältnissen und aufgrund ihrer Einkommenssituation neben dem Ehemann keine eigene Altersvorsorge aufbaut.
Damit hat die Berufung der Beklagten mit dem Hilfsantrag Erfolg, so dass die Rentenbezugsdauer im Tenor des Urteils auf den Zeitpunkt des statistisch zu erwartenden natürlichen Lebensendes des Ehegatten zu begrenzen ist.
dd)
Unter Beibehaltung des zutreffenden Berechnungsweges des Landgerichts ergibt sich für den Unterhaltsrentenanspruch der Klägerin Ziff.1 damit Folgendes:
aaa) Laufende Unterhaltsrente
2030,00 € (Erwerbseinkommen des Mannes)
– Fixkosten i. H. von 1.468,17 € (808, 17 € waren schon vom LG zugesprochen, wobei nur 215 € aus den Kreditkosten angesetzt waren. Dazu kommen jetzt weitere 875,00 € – 215 € = 660,00 €) = 561,83 €
– 10 % Erwerbstätigenbonus i.H. von 56,18 € = 505,65 €
davon Abzug von Anstandsschenkungen i.H. von insgesamt 100,00 € = 405,65 €
Addition der Einkommensteile beider Ehegatten: 405,65 € + 270,00 € = 675,65 € : 2 = 337,83 €
Davon abzuziehen ist der eigene Einkommensanteil der Frau i. H. von 270,00 € = 67,83 €
Addition aller Fixkosten bei der Frau: 67,83 € + 1.468,17 € = 1.536,00 €
Abzug der Witwenrente in voller Höhe von 716,55 € = 819,45 € als Unterhaltsanspruch pro Monat.
bbb) Unterhaltsrückstände
Der Verkehrsunfall lag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 29 Monate zurück. Eine Aufgliederung des Unterhaltsrentenrückstandes einerseits und laufender weiterer monatlicher Zahlungspflichten andererseits ausgehend von dieser Zäsur nahm die Klägerseite jedoch in der mündlichen Verhandlung mit ihrer Antragsumstellung nicht vor. Vielmehr verlangt sie Rückstände zuletzt nur für 19 Monate. An diese Antragstellung ist das Berufungsgericht insoweit gebunden, als nicht darüber hinausgegangen werden darf.
Damit ergibt sich ein Betrag von 19 x 819,45 € = 15.569,55 €. Hierauf sind zunächst die unstreitigen vom Landgericht bereits bei den Rückständen in Abzug gebrachten 1.236,11 € anzurechnen. Außerdem sollen, dem eigenen Begehren der Klägerin Ziff.1 insoweit folgend, weitere Zahlungen der Beklagten i.H. von 10.550,00 € auf die Rückstände verrechnet werden. Danach verbleibt ein offener Rückstand für 19 Monate ab August 2017 von 3.783,44 €. Zusammen mit dem bereits rechtskräftigen Anspruch auf Hinterbliebenengeld i.H. von 12.000,00 € ergibt sich ein Zahlungsbetrag von 15.783,44 € (Tenor Ziff. I.1.).
Zinsen sind nur aus dem geschuldeten monatlichen Unterhaltsbetrag von 819,45 zu zahlen.
Da die Klägerin selbst von einem Zinsbeginn zum 01.02.2018 ausgeht und nur diese Zinsen zuletzt noch beantragt sind, kann dahinstehen, inwieweit sich bei entsprechender Verrechnung der behaupteten Zahlung auf die Rückstandsmonate unter Zugrundelegung des jetzt zugesprochenen Unterhaltsrentenbetrages auch Zinsen aus davorliegenden Zeiträumen ergeben hätten. Über den gestellten Antrag hinaus darf jedenfalls nichts zugesprochen werden.
Soweit das Landgericht im Tenor Ziff.8 seines Urteils Zinsen aus den übrigen zugesprochenen materiellen Schadensersatzpositionen erst ab Verzug und dann gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Zahlungseingänge zuerkannt hatte, war dies mit den Berufungen nicht angegriffen (Tenor Ziff.I.8).
2.)
Der mit der Berufung weiterverfolgte Feststellungsantrag der Klägerin Ziff.1 bzgl. künftiger materieller Schäden ist begründet.
Im Rahmen der Begründetheit hat der Antragsteller bei beantragter Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 18; BGH, Urteil vom 26.09.1991 – VII ZR 245/90 Rn. 9 juris). Die insoweit erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage müssen substantiiert vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen werden.
Soweit die Klägerin Ziff.1 erstinstanzlich zur Begründung des materiellen Feststellungsantrags auf die künftige ungewisse Unterhaltsentwicklung insbesondere bei den Kindern abgestellt hat (Bl. 17 d.A.), die die Klägerin insoweit aus abgetretenen Recht jedenfalls an dieser Stelle geltend machen will, fehlt es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Für die einer Unterhalts- bzw. Unterhaltsrentenbemessung innewohnende Ungewissheit bzgl. künftiger Entwicklungen steht die als Leistungsklage grundsätzlich vorrangige Abänderungsklage gemäß § 323 BGB zur Verfügung. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGHZ 36, 38) die Erhebung einer Feststellungsklage trotz möglicher Abänderungsklage bejaht, allerdings bezog sich diese Entscheidung auf eine Sonderkonstellation und der Bundesgerichtshof hat in den dort ausgeführten Gründen auch ausdrücklich mit den Besonderheiten des dortigen Einzelfalls argumentiert (BGHZ 36, 38, Rn. 6 zitiert nach juris). Auf den vorliegenden Fall lässt sich diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragen.
Allerdings ergibt sich für die Klägerin Ziff.1 selbst eine bzgl. ihres materiellen Schadensersatzanspruchs noch nicht abgeschlossene Entwicklung und zwar insoweit als jenseits ihrer eigenen Unterhaltsrente die Entstehung weiterer künftiger Schadensersatzansprüche aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalls als möglich erscheint. Insoweit nennt die Klägerin Ziff.1 selbst die Anlage des Grabs des Verstorbenen. Grabsteinkosten sind, soweit sie die Klägerin Ziff.1 bereits beziffert hat, durch die Beklagtenseite auch schon beglichen worden (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes vom 19.11.2019). Weitere, fortlaufende Kosten der Grabpflege sind zu erwarten. Damit ist der Feststellungsantrag in der zuletzt noch gestellten Form begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich bzgl. der Unterhaltsrente aus. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO, im Übrigen aus § 3 i.V.m. § 5 ZPO. Die mit der Berufung weiterverfolgte Unterhaltsrente war demnach mit dem Jahresbetrag vom 12 x 1.720,13 € = 20.641,56 € zu dem Betrag des Unterhaltsrückstandes von 28.894 € und dem mit 500,00 € zu beziffernden Feststellungsantrag hinzu zu addieren. Dies ergibt den Streitwert der Berufungsinstanz mit 50.035,56 €.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die vorliegende Entscheidung weicht insbesondere zur Anrechenbarkeit des Werts des tatsächlichen Wohnbedarfs i. R. der Fixkosten bei der Bemessung der Unterhaltsrente von den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab (vgl. dazu oben B.1.) a) aa)-dd)), sofern dort bislang eine Berücksichtigung nur der tatsächlich angefallenen, nicht jedoch von fiktiven Kosten einerseits gestattet wird, andererseits aber an der Nichtberücksichtigung der tatsächlich aufgewendeten Tilgungsbeträge eines Hausabzahlungsdarlehens trotz grundsätzlicher Anerkennung der unterhaltsrechtlichen Relevanz der Bereitstellung einer Familienwohnung festgehalten wird.