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Verkehrsunfall – Ausweichmanöver des auf dem Gehweg fahrenden Radfahrers

OLG Hamm – Az.: I-9 U 90/18 – Urteil vom 28.05.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.829,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 368,76 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ##.08.2014 auf der I Straße in C ereignet hat, und an dem der damals 12jährige Kläger als Radfahrer und die Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 3 krafthaftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 2 beteiligt waren.

Der Kläger befuhr unerlaubt den Gehweg der I Straße. Aus seiner Sicht von rechts beabsichtigte die Beklagte zu 1 ihr Fahrzeug vom Grundstück I Straße Nr. ## rückwärts über den Gehweg hinweg auf die Straße zurückzusetzen, um ihre Fahrt von dort aus fortzusetzen.

Der Kläger hat behauptet, der PKW sei unmittelbar vor ihm zur Hälfte auf den Gehweg gefahren. Deshalb sei er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes um das Heck herum gefahren und auf die Fahrbahn ausgewichen. Beim Wiederauffahren auf den Gehsteig unmittelbar vor Ende der Bordsteinabsenkung sei er an der Bordsteinkante weggerutscht und gestürzt. Hierbei zog sich der Kläger einen Ellen- und Speichenbruch des linken Unterarmes zu.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei bereits infolge Nichtbeherrschung seines Fahrrads gestürzt, bevor die Beklagte zu 1 überhaupt rückwärts angefahren sei.

Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) angehört und die Zeugen I2, B und B2 vernommen. Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, beide Hergangsschilderungen seien plausibel. Hinweise auf die Richtigkeit der einen oder anderen Version bestünden nicht, so dass der Kläger dafür beweisfällig geblieben sei, dass es bei dem Betrieb des PKW des Beklagten zu 2 zu dem Sturz gekommen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge fort. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1 gem. § 141 ZPO angehört und den Zeugen I2 und die Zeuginnen B/B2 erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerke vom 06.03.und 28.05.2019 verwiesen.

Die Akten 815 Js 248/15 und 815 Js 567/15 der Staatsanwaltschaft Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der Erörterungen.

II.

Verkehrsunfall - Ausweichmanöver des auf dem Gehweg fahrenden Radfahrers
(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Die Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein sich aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 iVm § 229 StGB, §§ 249, 253 BGB, jeweils iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergebender Anspruch auf Zahlung von 2.829,07 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Kläger ist, wie es § 7 Abs. 1 StVG voraussetzt, bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1 gesteuerten Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2 verletzt worden, so dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz des diesem hieraus entstandenen Schadens verpflichtet sind. Der Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG steht nicht entgegen, dass es zu keiner Kollision zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem PKW des Beklagten zu 2 gekommen ist. Denn die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob es zu einer Berührung zwischen dem im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug und einem weiteren Verkehrsteilnehmer kommt.

Allerdings begründet allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 34). Diesen Ursachenzusammenhang muss der Geschädigte darlegen und beweisen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 40).

Diesen geforderten Ursachenzusammenhang sieht der Senat nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen dem Landgericht als erwiesen an.

Der Kläger hat bei der Anhörung durch den Senat gem. § 141 ZPO den Hergang so geschildert, dass die Beklagte zu 1 den PKW vor ihm rückwärts etwa mittig auf den Gehweg zurückgesetzt habe, sodass er das Fahrzeugheck nicht auf dem Gehweg habe umfahren können und auf die Straße habe ausweichen müssen. Der Zeuge I2 hat die Hergangsschilderung des Klägers anschaulich bestätigt und anhand der Örtlichkeiten festgemachte Angaben dazu gemacht, in welchem Abstand der PKW vor dem herannahenden Kläger auf den Gehweg gesteuert wurde. Danach befand sich der Kläger – anhand auch im Termin in Augenschein genommener Lichtbilder der Örtlichkeiten – unmittelbar vor der Grundstücksausfahrt, als das Fahrzeugheck den Gehweg einnahm. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO beschrieben, dass der Kläger bereits am gegenüberliegenden Ende der Grundstücksausfahrt am Boden gelegen habe, bevor sie ihren PKW überhaupt rückwärts bewegt habe. Die Zeugin B2 hat das Geschehen nicht beobachtet. Sie hat lediglich mit dem Rücken zum Geschehen ein Geräusch wahrgenommen und nach dem Umdrehen den Kläger am Boden liegen sehen. Die Zeugin B hat als weitere Fahrzeuginsassin die Angaben der Beklagten zu 1 zunächst bestätigt, im Laufe der Vernehmung aber immer mehr Unsicherheiten gezeigt, so dass sie letztlich nicht mehr unbedingt an ihrer eingangs abgegebenen Schilderung hat festhalten können.

Bei der Vernehmung der Zeugin B fiel auf, dass diese ihre Aussage mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf einleitete, unmittelbar daran aber anschloss, man sei eingestiegen, aber keinesfalls rückwärts gefahren. Auf Vorhalt hat die Zeugin dann das Geschehen teilweise detaillierter geschildert. Dabei offenbarte sich, dass die Zeugin keine belastbaren Angaben machen konnte, so dass sie letztlich einräumen musste, dass sie es nicht ausschließen könne, dass die Beklagte zu 1 den PKW nicht doch schon ein Stück zurückgesetzt hatte, als man durch die Schwiegermutter auf den am Boden liegenden Kläger aufmerksam gemacht worden sei.

hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger den zuvor befahrenen Gehweg in Höhe des Grundstücks I Straße Nr. ## verlassen hat, weil – so der Kläger – die Beklagte zu 1 das Fahrzeug zurückgesetzt und ca. zu 1/2 den Gehweg eingenommen habe, so dass er nicht habe vorbeifahren können. Bei der Wiederauffahrt auf den Gehsteig sei er dann von der Übergangskante abgewiesen worden und zu Fall gekommen. Für die Wahrhaftigkeit dieser von dem Zeugen I2 bestätigten Angaben spricht, dass der Kläger keine Veranlassung gehabt hat, den Gehsteig in Richtung Straße zu verlassen, wenn dieser nicht von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 versperrt gewesen war.

Hiervon ausgehend steht fest, dass das Verhalten der Beklagten zu 1 mit Blick auf den von ihr nach § 9 Abs. 5 StVO zu beachtenden und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, und nicht nur nach Anscheinsbeweisgrundsätzen nicht eingehaltenen Sorgfaltsmaßstab zumindest mitursächlich für das Ausweichmanöver des Klägers gewesen ist. Ob das Ausweichmanöver objektiv oder auch nur aus Sicht des Klägers erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, oder der Kläger ohne Weiteres auch vor dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1 zum Stehen hätte kommen können, ist ohne Belang. Denn selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv und auch subjektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 28). Dass es zu dem Sturz erst im Zuge des Wiederauffahrens auf den Gehsteig gekommen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, führt insbesondere nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver. Auch dieses Geschehen ist – worauf der Senat schon im Termin vom 06.03.2019 hingewiesen hat – letztlich dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, weil es das Ausweichmanöver abschließen sollte (vgl. OLG Frankfurt v. 19.03.2019 – 16 U 57/18 – juris Rn. 40 – NJW-RR 2019, 601; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 39.7). Das gilt unabhängig davon, dass der Kläger als damals 12-Jähriger den Gehweg mit seinem Fahrrad mit Blick auf § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO nicht hätte befahren dürfen.

Aber auch der Kläger hat durch sein Verhalten zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuldhaft beigetragen, weil er gegen die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, was er sich gem. § 9 StVG, § 254 BGB entgegenhalten lassen muss. Bei allem Verständnis dafür, dass die Straße stark befahren gewesen ist und der Kläger sich auf dem Gehsteig sicherer gefühlt haben mag, war das Befahren des Gehwegs durch den damals 12-jährigen Kläger verbotswidrig, weil gem. § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr Gehwege mit ihren Fahrrädern befahren dürfen. Der Kläger hätte den Gehweg daher nur sein Fahrrad schiebend benutzen dürfen. Hätte er dies getan, wäre der Unfall vermieden worden. Nicht feststellbar ist, dass der Kläger den Gehweg so schnell befahren hat, dass er bei Reduzierung der Geschwindigkeit noch vor dem PKW hätte anhalten können. Belastbare Feststellungen sind auf der Grundlage des Beweisergebnisses hierzu nicht möglich. Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Kläger bei dem Versuch der Wiederauffahrt auf den Gehsteig nur deswegen zu Sturz gekommen ist, weil die Geschwindigkeit unangepasst gewesen ist. Der Sturz ist letztlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger in einem zu spitzen Winkel versucht hat, wieder auf den Gehweg zu gelangen und dabei vom ansteigenden Bordstein abgewiesen worden ist. Das kann ihm nach dem vorherigen Ausweichmanöver nicht als Verschulden vorgeworfen werden.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigenden Betriebsgefahr rechtfertigen eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Danach kann der Kläger ein Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens in Höhe von 1/3 verlangen. Unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Kriterien, von denen hier Grad und Schwere der Verletzung, unkomplizierter Heilungsverlauf und zurückbleibende Narbenbildung mit zwei 15 cm langen und mehrere Millimeter breiten, deutlich geröteten und etwas wulstig sich darstellenden Narben bei einem fahrlässig herbeigeführten Unfall im Straßenverkehr bestimmend sind, hält der Senat ein Schmerzensgeld von 2.700,- EUR für angemessen und ausreichend.

Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt 193,60 EUR. Lediglich hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrrad hat der Senat die Kosten für den zuvor eingeholten Kostenvoranschlag in Höhe von 15,- EUR abgezogen. Dass diese neben den Reparaturkosten bezahlt worden sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Erstattungsfähig sind grundsätzlich die für die 3 Übernachtungen der Mutter des Klägers als Begleitperson im Krankenhaus angefallenen Kosten. Der Senat befürwortet die Begleitung des damals 12 jährigen Klägers für diesen kurzen Zeitraum als Kosten der Heilung. Lediglich der ersparte Eigenanteil von täglich 10,- EUR für die Verpflegung hat der Senat in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers von einem Drittel kann der Kläger somit insgesamt 129,07 EUR als Ersatz für materielle Schäden verlangen.

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Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.829,07 EUR ist antragsgemäß gem. § 288 BGB mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 21.07.2015 zu erstatten.

Weiterhin kann der Kläger Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 368,76 EUR einschließlich Dokumentenpauschale und Kosten für eine Akteneinsicht verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 711 Nr. 10 und 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

 

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