AG Koblenz, Az.: 411 C 1427/15, Urteil vom 06.10.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 446,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 446,79 € festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff, 398 BGB i. V. m. § 115 VVG in Höhe von 446,79 € zu.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 05.10.2014 in Koblenz zu einem Unfall kam, für den die Beklagte in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Die Geschädigte beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zur Beweissicherung und Feststellung des durch den Unfall an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens. Bei dem Unfall, für den der Unfallgegner und die Beklagte unstreitig in vollem Umfang haften, wurde der Heckbereich des Fahrzeugs der Geschädigten linksseitig durch ein Auffahren des Unfallgegners beschädigt.
Die Klägerin erstattete unter dem 16.10.2014 ein Gutachten zu den unfallbedingten Beschädigungen an dem Pkw der Geschädigten Seat mit dem amtlichen Kennzeichen … und stellte hierbei fest, dass das Fahrzeug der Geschädigten betriebs- und verkehrssicher war und lediglich eine Erneuerung des amtlichen Kennzeichens, des hinteren Stoßfängers sowie des hinteren Spoilers erneuerungsbedürftig waren, wobei Reparaturkosten in Höhe von netto 816,67 € anzusetzen seien.
Der Einwand der Beklagten, die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren stellten im Hinblick auf die geringe Schadenssumme, die unterhalb der höchstrichterlich anerkannten Bagatellschadensgrenze liege, keine erforderlichen Aufwendungen dar, hat keinen Erfolg.
Unabhängig von der Frage, ob der von der Beklagten mittels Hochrechnung angesetzte Inflationsausgleichssatz von 19 % Geltung hat und ob die Bagatellschadensgrenze auf Grundlage der Netto- oder Brutto-Reparaturkosten zu bemessen ist, war die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Geschädigte bereits deshalb als erforderlich anzusehen. Denn die Geschädigte konnte im Vorfeld nicht beurteilen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallschaden um eine Bagatellschaden handeln würde oder nicht.
Da es sich vorliegend um einen linksseitigen Heckschaden handelte, der durch Auffahren des Fahrzeugs des Unfallgegners verursacht wurde, war im Vorfeld der Begutachtung nicht sicher zu beurteilen, ob hinter den offensichtlichen Beschädigungen an Nummernschild, Stoßfänger und Spoiler noch weitere tiefergehende Beschädigungen, wie etwa eine Verschiebung der rückwärtigen Karosserieteile durch veränderte oder verzogene Spaltmaße gegeben war oder nicht. Angesichts des unklaren Schadensbildes war es der Geschädigten nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass lediglich Nummernschild und Karosserieteile oberflächlich beschädigt sein würden.
Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.