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Verkehrsunfall – Begrenzung Nutzungsausfallentschädigung auf erforderliche Reparaturdauer

Monatelang musste ein Mercedes-Fahrer nach einem Unfall auf sein neues Auto warten – und verlangte dafür zusätzlichen Schadenersatz. Doch das Gericht entschied: Die lange Lieferzeit geht nicht zu Lasten des Unfallverursachers. Der Mann hatte auf Basis eines Gutachtens abgerechnet und damit auf eine schnelle Ersatzbeschaffung verzichtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ansbach
  • Datum: 13.02.2019
  • Aktenzeichen: 2 O 829/18
  • Verfahrensart: Schadenersatzprozess wegen Nutzungsausfallentschädigung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der restliche Nutzungsausfallentschädigung beansprucht. Er argumentiert, dass er aufgrund fehlender Verfügbarkeit eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines Neufahrzeugs hat.
  • Beklagte: Die Haftpflichtversicherung, die die volle Eintrittspflicht für den Unfall übernommen hat. Sie argumentiert, dass der Kläger nur für die objektiv erforderliche Reparaturdauer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 17.03.2016 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Unfall beschädigt. Der Kläger verzichtete auf eine Reparatur und entschied sich stattdessen, ein Neufahrzeug zu bestellen, das erst am 14.12.2016 geliefert wurde. Die Beklagte zahlte für 21 Kalendertage Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger verlangte Entschädigung für weitere 252 Tage.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des neuen Fahrzeugs hat, obwohl die Ersatzbeschaffung länger als die objektiv erforderliche Reparaturdauer gedauert hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum über die objektiv erforderliche Reparaturdauer hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf die notwendige Ausfallzeit beschränkt, und Verzögerungen bei der Ersatzbeschaffung auf Basis einer subjektiven Entscheidung werden nicht berücksichtigt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil stärkt die Rechtsauffassung, dass eine Fiktive Abrechnung ohne zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung für Verlängerungen bei Fahrzeugersatz bleibt, solange die Verzögerung auf der Entscheidung des Geschädigten basiert.

Fahrzeugschaden: Rechte und Fristen bei Nutzungsausfallentschädigung

Ein Verkehrsunfall kann für alle Beteiligten massive Folgen haben, insbesondere wenn es um die Schadensabwicklung und damit verbundene Entschädigungsansprüche geht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für Schäden am Unfallfahrzeug, doch häufig stellt sich die Frage, wie lange eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann. Bei der Berechnung spielt die Reparaturdauer des Fahrzeugs eine zentrale Rolle, da diese die Dauer bestimmt, in der der Geschädigte möglicherweise auf einen Ersatzwagen angewiesen ist.

Um die Höhe der Entschädigung präzise festzulegen, sind einige Faktoren zu beachten: etwa die Werkstattdauer, der Kostenvoranschlag oder das Fahrzeuggutachten. Die Kulanzregelung der Versicherung kann ebenfalls Einfluss auf die Schadenshöhe nehmen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Begrenzung der Nutzungsausfallentschädigung auf die erforderliche Reparaturdauer thematisiert und rechtliche Aspekte der Unfallregulierung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall: Mercedes-Fahrer scheitert mit Klage auf erweiterten Ersatzanspruch

Mercedes mit Heckschaden nach Auffahrunfall steht am Straßenrand
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Verkehrsunfall am 17. März 2016 in einem Kreuzungsbereich führte zu erheblichen Schäden an einem Mercedes Benz GLE 350 d. Der Unfallgegner war unstreitig in vollem Umfang haftbar. Der nur sechseinhalb Monate alte Wagen wies laut Sachverständigengutachten Reparaturkosten von 33.357,44 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 63.000 Euro auf. Der Sachverständige kalkulierte eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen.

Lange Wartezeit auf Ersatzfahrzeug führt zu Rechtsstreit

Nach einer Überlegungszeit entschied sich der Mercedes-Fahrer gegen eine Reparatur und bestellte am 20. April 2016 ein neues, entsprechend ausgestattetes Fahrzeug. Die Auslieferung erfolgte jedoch erst am 14. Dezember 2016. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte eine Nutzungsausfallentschädigung von 2.499 Euro für 21 Kalendertage, basierend auf einem Tagessatz von 119 Euro. Der Geschädigte forderte daraufhin eine zusätzliche Entschädigung von 29.988 Euro für die restlichen 252 Tage bis zur Fahrzeugauslieferung.

Gericht weist Anspruch auf erweiterte Nutzungsausfallentschädigung zurück

Das Landgericht Ansbach wies die Klage ab. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der vorübergehende Verlust der Fahrzeugnutzung zwar grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden nach §§ 249 ff. BGB darstellt. Der Ersatzanspruch sei jedoch auf die Objektiv erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Diese umfasse die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungsfrist.

Keine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung

Das Gericht betonte, dass die Art der gewählten Schadensabrechnung entscheidend für die Bemessung der Ausfallzeit sei. Der Geschädigte hatte sich für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis entschieden. Diese ermögliche zwar die Abrechnung unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des Schadenersatzes, eröffne aber keine Möglichkeit, durch Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung weitergehenden Ersatz zu verlangen. Verzögerungen bei der tatsächlichen Ersatzbeschaffung seien bei fiktiver Abrechnung unbeachtlich. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt hatte – was hier nicht der Fall war. Die längere Wartezeit auf das Neufahrzeug beruhe auf der eigenen Disposition des Geschädigten und könne daher nicht zu Lasten des Schädigers gehen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist die Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich auf die objektiv erforderliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer beschränkt. Entscheidet sich der Unfallgeschädigte für die Anschaffung eines Neufahrzeugs und dauert die Lieferung länger als die kalkulierte Reparaturzeit, kann er keine zusätzliche Entschädigung für die Wartezeit verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Neufahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Auto bei einem Unfall beschädigt wurde und Sie sich für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis entscheiden, können Sie nur für einen begrenzten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten – auch wenn Sie tatsächlich länger auf ein Ersatzfahrzeug warten müssen. Die Entschädigung umfasst dabei die Zeit für die Schadensfeststellung, eine angemessene Überlegungsfrist und die vom Gutachter kalkulierte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Bestellen Sie statt einer Reparatur ein Neufahrzeug mit längerer Lieferzeit, geht diese zusätzliche Wartezeit zu Ihren Lasten. Sie sollten diese finanziellen Aspekte bei Ihrer Entscheidung zwischen Reparatur und Neuanschaffung sorgfältig abwägen.


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Nach einem Verkehrsunfall stehen Sie vor wichtigen Entscheidungen, die weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Als erfahrene Anwälte für Verkehrsrecht analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten auf – von der Schadensregulierung bis zur optimalen Strategie bei Neu- oder Ersatzfahrzeugen. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie wirtschaftlich beste Lösung finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann und wie lange kann ich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beginnt unmittelbar zum Zeitpunkt des Unfalls. Die Gesamtdauer setzt sich aus mehreren Zeiträumen zusammen:

Zeitraum der Schadensfeststellung

Die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens wird vollständig berücksichtigt. Nach Vorlage des Gutachtens steht Ihnen eine Überlegungsfrist von bis zu 3 Tagen zu, um zu entscheiden, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder einen Ersatzwagen beschaffen möchten.

Dauer bei Reparatur

Bei einer Reparatur richtet sich die Entschädigungsdauer nach der tatsächlichen Reparaturzeit in der Werkstatt. In besonderen Fällen, etwa bei Lieferschwierigkeiten für Ersatzteile, kann die Entschädigungsdauer auch bis zu 66 Tage betragen.

Dauer bei Totalschaden

Bei einem Totalschaden besteht in der Regel ein Anspruch auf 14 bis 16 Tage Nutzungsausfallentschädigung. In Einzelfällen können auch längere Zeiträume gerechtfertigt sein – das OLG Celle hat beispielsweise einer Klägerin 26 Tage Nutzungsausfall zugesprochen.

Besondere Umstände

Wenn Sie die gegnerische Versicherung darüber informiert haben, dass Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Ausfalldauer durch eine Ersatzbeschaffung zu verkürzen, muss die Versicherung die Entschädigung auch dann in voller Höhe erstatten, wenn sie den Fahrzeugwert erheblich übersteigt.

Die Entschädigungshöhe liegt je nach Fahrzeugklasse zwischen 23 und 175 Euro pro Tag. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, wird der Entschädigungssatz in der Regel um eine Gruppe herabgestuft.


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Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag für mein Fahrzeug?

Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der sogenannten Nutzungsausfalltabelle, die Tagessätze zwischen 23 Euro und 175 Euro vorsieht.

Einstufung nach Fahrzeuggruppen

Die Höhe der täglichen Entschädigung wird anhand von elf Gruppen (A bis L) bestimmt:

Gruppe Beispielfahrzeuge Tagessatz
A Citroën C1, Ford Ka 23 €
B Opel Corsa, VW Polo 29 €
C Ford Focus, Honda Civic 35 €
D VW Passat GL 38 €
E BMW 318i 43 €
F Audi A4 50 €
G Audi A6 59 €
H Mercedes SLK 65 €
J BMW X5 79 €
K BMW M3 119 €
L Porsche 911 Turbo 175 €

Altersabhängige Abstufung

Das Alter Ihres Fahrzeugs beeinflusst die Einstufung maßgeblich:

  • Fahrzeuge älter als 5 Jahre werden eine Gruppe niedriger eingestuft
  • Fahrzeuge älter als 10 Jahre werden zwei Gruppen niedriger eingestuft

Besonderheiten bei Motorrädern

Für Motorräder gilt eine separate Einteilung mit Tagessätzen von 10 bis 65 Euro, die sich nach der Motorleistung richtet. Die Einstufung erfolgt in neun Gruppen, von 50 ccm bis über 72 KW.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht nur bei:

  • Unverschuldetem Unfall
  • Nachweisbarem Nutzungswillen
  • Tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit

Bei einem Totalschaden besteht der Anspruch ebenfalls, sofern ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.


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Was passiert mit meiner Nutzungsausfallentschädigung, wenn ich mich gegen eine Reparatur entscheide?

Bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur Ihres Fahrzeugs haben Sie keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Der Anspruch setzt voraus, dass Ihnen die Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs tatsächlich entzogen wurde.

Ausnahme bei Neuanschaffung

Wenn Sie sich statt einer Reparatur für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs entscheiden, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Wiederbeschaffung zu. Diese beträgt in der Regel 14 bis 16 Tage, kann in Einzelfällen aber auch länger sein.

Nachweis der tatsächlichen Nutzungseinschränkung

Bei einer fiktiven Abrechnung müssen Sie für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nachweisen, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen. Dies können Sie beispielsweise durch ein Foto des reparierten Fahrzeugs zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung dokumentieren.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Der Anspruch beginnt mit dem Unfallzeitpunkt und endet mit der tatsächlichen Auslieferung des neu beschafften Fahrzeugs.


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Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sein?

Für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung müssen mehrere grundlegende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Unverschuldeter Unfall

Der Unfall darf nicht selbst verschuldet sein. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht nur zu, wenn keine Mit- oder Teilschuld am Unfall besteht.

Tatsächlicher Nutzungsausfall

Das Fahrzeug muss aufgrund der Unfallschäden so stark beschädigt sein, dass es nicht mehr verkehrssicher ist oder repariert werden muss. Der Schaden stellt einen Vermögensschaden nach § 249 BGB dar, der vom Schädiger ersetzt werden muss.

Nutzungswille

Ein Nutzungswille liegt vor, wenn das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand regelmäßig genutzt worden wäre, beispielsweise für:

  • Fahrten zur Arbeit
  • Regelmäßige Familienbesuche
  • Geplante Reisen

Nutzungsmöglichkeit

Eine Nutzungsmöglichkeit besteht, wenn das Fahrzeug – wäre es nicht beschädigt – auch tatsächlich genutzt werden könnte. Diese liegt nicht vor, wenn der Geschädigte etwa unfallbedingt im Krankenhaus liegt oder aus anderen Gründen nicht fahren kann.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei regelmäßiger Nutzung durch Familienangehörige oder Dritte. In diesem Fall reicht deren Nutzungsmöglichkeit für den Anspruch aus.

Wirtschaftliche Bedeutung

Das beschädigte Fahrzeug muss ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung sein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Quads oder Wohnmobile sind daher grundsätzlich von der Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen – es sei denn, eine konkrete Nutzung war bereits geplant, wie etwa ein gebuchter Urlaub.


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Wie kann ich die Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung durchsetzen?

Um die Nutzungsausfallentschädigung erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie zunächst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, der den Schaden dokumentiert. Dies bildet die Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Reichen Sie bei der gegnerischen Versicherung einen schriftlichen Antrag ein, der folgende Angaben enthält:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Fahrzeugdaten
  • Unfallzeitpunkt
  • Gewünschte Höhe der Entschädigung
  • Ihre Bankverbindung

Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

Sie müssen zwei zentrale Aspekte nachweisen: Den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit. Der Nutzungswille liegt vor, wenn Sie das Fahrzeug regelmäßig nutzen, etwa für den Arbeitsweg oder Familienbesuche. Die Nutzungsmöglichkeit bedeutet, dass Sie das Fahrzeug auch tatsächlich hätten nutzen können, wären Sie nicht durch den Unfall daran gehindert worden.

Dokumentation der Reparatur

Für die erfolgreiche Durchsetzung ist der Nachweis der tatsächlichen Reparatur entscheidend. Dies können Sie durch folgende Dokumente belegen:

  • Reparaturrechnung der Werkstatt
  • Reparaturbestätigung
  • Gutachterliche Bestätigung bei Eigenreparatur
  • Fotodokumentation des reparierten Fahrzeugs mit Tageszeitung

Beachtung der Schadenminderungspflicht

Beachten Sie die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB. Dies bedeutet, Sie müssen die Reparatur zeitnah durchführen lassen und dafür sorgen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt. Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur gezahlt, bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen bereits ab dem Unfalltag.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Nutzungsausfallentschädigung

Eine finanzielle Entschädigung für den Zeitraum, in dem ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug nicht nutzen kann. Sie soll den vorübergehenden Verlust der Fahrzeugnutzung ausgleichen, auch wenn kein Mietwagen angemietet wird. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und tatsächlicher Ausfallzeit. Gesetzliche Grundlage ist §249 BGB. Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Auto beschädigt und muss 10 Tage in die Werkstatt – für diese Zeit erhält der Geschädigte eine tägliche Entschädigung, auch ohne Mietwagen.


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Fiktive Abrechnung

Eine Abrechnungsmethode nach einem Unfall, bei der der Geschädigte den Schaden auf Basis eines Gutachtens abrechnet, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Der Geschädigte kann frei über die Entschädigungssumme verfügen. Diese Methode basiert auf §249 BGB. Beispiel: Nach einem Unfall lässt der Geschädigte ein Gutachten erstellen und fordert die dort ausgewiesenen Reparaturkosten, repariert das Auto aber nicht oder günstiger.


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Objektiv erforderliche Ausfallzeit

Der rechtlich anerkannte Zeitraum, für den nach einem Unfall Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Sie umfasst die technisch notwendige Reparaturzeit plus Zeit für Schadensfeststellung und eine angemessene Überlegungsfrist. Maßgeblich ist §249 BGB in Verbindung mit der BGH-Rechtsprechung. Beispiel: Bei einem Unfallschaden werden 5 Tage Reparatur plus 2 Tage für Gutachten und 3 Tage Überlegungsfrist als erforderliche Ausfallzeit anerkannt.


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Wiederbeschaffungswert

Der Geldbetrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug (gleicher Typ, Alter, Ausstattung und Zustand) auf dem regionalen Markt zu erwerben. Er wird durch einen Sachverständigen ermittelt und dient als Bemessungsgrundlage bei wirtschaftlichen Totalschäden. Rechtliche Basis ist §251 BGB. Beispiel: Ein drei Jahre alter VW Golf mit 50.000 km hat einen Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro, was dem Preis eines vergleichbaren Gebrauchtwagens entspricht.


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Kulanzregelung

Eine freiwillige Leistung der Versicherung über die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten hinaus. Sie dient der Kundenbindung und schnellen Schadensregulierung. Die Versicherung kann damit von der streng rechtlichen Bewertung abweichen und großzügiger regulieren. Beispiel: Die Versicherung übernimmt kulant auch Nutzungsausfall für einige Tage über die eigentlich erforderliche Reparaturzeit hinaus.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Norm regelt den Grundsatz des Schadensersatzes und besagt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Im Kontext des Verkehrsunfalls ist dies zentral, da der Kläger Schadensersatz für den Nutzungsausfall seines Fahrzeugs verlangt. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich direkt aus dieser Vorschrift, da der Kläger für die Zeit ohne fahrzeug eine Entschädigung fordern kann.
  • § 251 BGB (Ersatz fiktiver Aufwendungen): Hierbei handelt es sich um die Regelung des Ersatzes von Sachschäden, auch wenn diese nicht tatsächlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat die Möglichkeit, die Nutzungsausfallentschädigung fiktiv zu berechnen, da er entschieden hat, kein Reparatur ausführen zu lassen und stattdessen ein Neufahrzeug anzuschaffen. Diese Regel ermöglicht es dem Kläger, auch ohne eine tatsächliche Reparatur Kosten zu verlangen.
  • OLG Hamm, BeckRS 2007, 2294: Diese Entscheidung ist präzedenzschaffend für die Frage, ob der Kläger auch für längere Zeiträume Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn er sich gegen eine Reparatur und für eine Neufahrzeuganschaffung entscheidet. Das Urteil stellt klar, dass die Nutzungsausfallentschädigung in der Regel auf den Zeitraum der erforderlichen Reparatur beschränkt ist. Dies steht im direkten Zusammenhang zum vorliegenden Fall, da die Beklagte die Zahlung in Anlehnung an diese Entscheidung nur für 21 Tage anerkannt hat.
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): Während dieser Paragraph primär für immaterielle Schäden gedacht ist, hat er im vorliegenden Fall Bedeutung für die Bewertung des Gesamtschadens, den der Kläger erlitten hat. Der Kläger könnte argumentieren, dass die immaterielle Beeinträchtigung seiner Mobilität ebenfalls Berücksichtigung finden muss, auch wenn der Fokus auf der Nutzungsausfallentschädigung liegt.
  • § 288 BGB (Verzug): Diese Vorschrift regelt die rechtlichen Folgen des Verzugs, insbesondere die Zinsen, die bei verspäteter Zahlung zu zahlen sind. Der Kläger macht in seiner Klage auch Zinsen geltend, was bedeutet, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten auch diese rechtlichen Konsequenzen und die Höhe der Zinsen relevant sind. Im konkreten Fall ist dies wichtig, da der Kläger die Frist für die Zinsforderung klar datiert hat.

Das vorliegende Urteil

LG Ansbach – Az.: 2 O 829/18 – Endurteil vom 13.02.2019


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